Björn Tschöpe
Sitzungen
Letzte Beiträge
Herr Präsident, meine Damen und Herren! In großer Einigkeit haben die Mitglieder des Ausschusses versucht, den auf den Gedanken des Föderalismuskonvents fußenden Antrag und Auftrag des Parlaments umzusetzen. Leider sind wir schnell an die Grenzen des Artikels 51 Grundgesetz gestoßen, der den Exekutivföderalismus in Deutschland schützt und leider weitergehende Regelungen als die vorgelegte verhindert hat.
Der Ausschuss hat neben dem Antrag der Grünen auch die vorhandenen ähnlichen Regelungen des Artikels 34 a der Landesverfassung von BadenWürttemberg und die des Artikels 76 a der Landesverfassung des Saarlands in seine Beratung mit einbezogen.
Der Ausschuss hat die einvernehmliche Absicht der Fraktionen in der Bürgerschaft bekräftigt, eine deutlichere Regelung der Beteiligungsrechte der Bürgerschaft gegenüber dem Senat in die Landesverfassung aufzunehmen. Die vorgeschlagene Neufassung geht mit einem eindeutig geregelten Stellungnahmerecht der Bürgerschaft und einer Berücksichtigungspflicht durch den Senat über die bisher in Artikel 79 Landesverfassung geregelte bloße Unterrichtungspflicht hinaus.
Der Senat, der künftig Stellungnahmen der Bürgerschaft zu berücksichtigen hat, muss diese im Rahmen eines zu etablierenden geeigneten Verfahrens rechtzeitig einholen, zur Kenntnis nehmen und sich mit ihnen auseinander setzen und sie in seine Entscheidung in für die Bürgerschaft nachvollziehbarer Weise einbeziehen. Eine rechtliche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Bürgerschaft konnte aus den oben genannten Gründen, nämlich Artikel 51 Absatz 1 Grundgesetz, nicht geschaffen werden.
Dabei wird nicht verkannt, dass auch die bisherige Fassung des Artikels 79 Landesverfassung bereits ein jederzeitiges Stellungnahmerecht der Bürgerschaft in allen Angelegenheiten zulässt, wenn es dies auch nicht ausdrücklich benennt. Ein solches Recht ist grundlegender Teil der allgemeinen Aufgaben der Bürgerschaft. Hieran ändert sich durch die Neuregelung nichts. Die Aufnahme eines allgemeinen Stellungnahmerechts hält der Ausschuss daher für entbehrlich. Das mit einer Berücksichtigungspflicht verknüpfte Stellungnahmerecht geht darüber hinaus und verpflichtet den Senat, die Stellungnahme von sich aus einzuholen. Dafür muss ein geeignetes Verfahren gemeinsam mit der Bürgerschaft etabliert werden, das die Stellungnahme und ihre Berücksichti––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
gung vor der endgültigen Entscheidung des Senats ermöglicht.
Dieses Verfahren soll nur für Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung Anwendung finden. In Anlehnung an die Regelungen der Artikel 34 a Landesverfassung Baden-Württemberg und 76 a Saarländische Verfassung ist der Ausschuss übereingekommen, dass dies für Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, der Europäischen Union und anderen Staaten, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind, wesentliche Interessen des Landes berühren oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, und insbesondere bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Bürgerschaft wesentlich berühren oder die Übertragung von Hoheitsrechten des Landes auf die Europäische Union betreffen, Geltung erhalten soll.
Die weitergehenden, von vielen hier im Haus geteilten Ziele des Föderalismuskonvents sind leider an einen anderen Adressaten zu richten. Der jetzt vorgeschlagene Entwurf ist im Einvernehmen aller Fraktionen zustande gekommen. Das hiervon betroffene andere Verfassungsorgan, der Senat, ist mit dem nun vorgelegten Entwurf ebenfalls einverstanden.
Gestatten Sie mir zum Abschluss, insbesondere der Ausschussassistenz und den beteiligten Vertretern des Senats zu danken, welche es möglich gemacht haben, die Arbeit des Ausschusses trotz der Weihnachtspause und der komplizierten verfassungsrechtlichen Materie innerhalb von drei Monaten abzuschließen.