Sibylle Winther

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Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Angesichts der Fünf-Minuten-Debatte, die wir zu diesem Thema haben, werde ich nur ganz kurz berichten und mich auf einige Aspekte beschränken. Sie mögen deswegen bitte Einzelheiten dem vorliegenden Bericht und auch dem Antrag selbst entnehmen.
Bremen ist im Länderkonzert das erste Bundesland, in dem auf der Basis der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Föderalismusreform ein Jugendstrafvollzugsgesetz verabschiedet wird, und zwar in einem eigenständigen Regelwerk und nicht in einem Gesamtgesetz zum Vollzug, also Erwachsenenvollzug, Jugendvollzug und Untersuchungshaft.
Es gab drei, vier strittige Punkte, auf die will ich jetzt eingehen, und zwar erstens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Einrichtung des Jugendvollzugs in einer Teilanstalt. Angesichts der verhältnismäßig geringen Zahl von durchschnittlich 45 jugendlichen Strafgefangenen zum Beispiel im vergangenen Jahr in der JVA in Bremen ist ein eigenständiger Bau und Betrieb einer Jugendvollzugsanstalt auch aus Haushaltsgründen nicht angezeigt.
Das Bremische Jugendstrafvollzugsgesetz wird dem im Paragrafen 92 Jugendgerichtsgesetz normierten Trennungsgebot Rechnung tragen. Es werden in Paragraf 98 die wesentlichen Grundsätze für die bauliche und organisatorische Gestaltung des Jugendstrafvollzugs festgeschrieben. Bereits jetzt wird Jugendstrafe in einer vom Erwachsenenvollzug räumlich getrennten Teilanstalt auf dem Gelände der JVA vollstreckt. Im Ausnahmefall kann die Jugendstrafe auch in getrennten Abteilungen des Erwachsenenvollzugs, wie zum Beispiel an weiblichen jungen Gefangenen, vollzogen werden. Auch die Eigenständigkeit hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Anstaltsleiter wird gewährt.
Der Paragraf 101 weist dem Leiter des Jugendstrafvollzugs ausdrücklich die fachliche Verantwortung für den Vollzug zu. Lediglich die Dienstaufsicht liegt beim Anstaltsleiter der JVA, um die notwendige Organisation von gemeinsamen Dienstleistungen, also Krankendienste, Nachtdienste et cetera, für Erwachsene und Jugendliche im Vollzug sicherzustellen. Letztendlich entscheidet im Konfliktfall nach Paragraf 109 des Jugendstrafvollzugsgesetzes der aufsichtsführende Senator, und das ist in diesem Fall der Senator für Justiz und Verfassung als Dienstvorgesetzter.
Zweitens ging es um die Frage beziehungsweise die Forderung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Wohngruppenvollzug als Regelvollzug auszuweisen. Der Wohngruppenvollzug wird im Paragrafen 26 Jugendstrafvollzug geregelt, und dem Anliegen, das die Grünen signalisiert haben, wird im Paragrafen 26 Rechnung getragen. Dort ist eine regelmäßi
ge Unterbringung geeigneter Gefangener in Wohngruppen vorgesehen.
Die Wohngruppe stellt aber nur eine der im Jugendstrafvollzug sinnvollen Unterbringungsformen dar. Sie erweist sich nur dann als geeignet, wenn der Gefangene aufgrund seiner Persönlichkeit überhaupt gemeinschaftsfähig ist. Erhöhte Gewaltbereitschaft, erhebliche Rückzugstendenzen oder soziale Unverträglichkeit zum Beispiel könnten den Erziehungserfolg in einer Wohngruppe massiv gefährden. Dem Jugendstrafvollzug ist ein weites Ermessen in den Entscheidungen einzuräumen, ob und welche jungen Gefangenen in Wohngruppen aufgenommen werden und gegebenenfalls daraus wieder verwiesen werden können.
Drittens: Mit Paragraf 13 des Jugendstrafvollzugsgesetzes wird zwischen den Vollzugsformen des offenen und des geschlossenen Vollzugs bewusst kein abstraktes Regel-Ausnahme-Verhältnis festgelegt. Beide Vollzugsarten sind in Bremen Regelvollzug. Die Unterbringung im offenen Vollzug entspricht gerade im Bereich des Jugendstrafvollzugs nicht der Vollzugswirklichkeit. Der Anteil von Jugendstrafgefangenen im offenen Vollzug ist länderübergreifend, also nicht nur in Bremen, durchweg deutlich niedriger als im Erwachsenenvollzug. Der Grund hierfür ist der hohe Anteil der verurteilten Gewalttäter im Jugendvollzug, und in Bremen liegt er zurzeit zum Beispiel über 40 Prozent.
Viertens: Der Rechtsausschuss hat sich auch mit der Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs im Jugendstrafvollzug beschäftigt. Der Rechtsausschuss ist übereinstimmend der Auffassung, dass außerhalb der Anstalt das Tragen und der Gebrauch von Schusswaffen insbesondere für die Bereiche der Vorführung, der Ausführung und der Transporte wegen der drohenden Gefahr von Befreiungsaktionen zu gestatten ist.
Fünftens: Letztendlich hat der Landesdatenschutzbeauftragte einige Forderungen eingebracht, und zwar nicht nur Forderungen, sondern auch Verbesserungen. Hierzu hat sich der Rechtsausschuss darauf verständigt, diese Fragestellungen teilweise im Rahmen der Beratung im noch anstehenden Gesetzgebungsverfahren zum Strafvollzugsgesetz, also Erwachsenen- und U-Haft, zu erörtern. Der Rechtsausschuss schlägt aber eine Änderung des Gesetzentwurfs im Paragrafen 7 durch Aufnahme eines neuen Absatzes 4 vor. Danach soll eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit für ehrenamtliche Mitglieder eingefügt werden.
Ich bin auch fertig! Ich gebe nur noch den Hinweis, wie entschieden werden soll. Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag), den Dringlichkeitsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abzulehnen. Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bür
gerschaft (Landtag) einstimmig, das Bremische Jugendstrafvollzugsgesetz, wie eben dargestellt, zu ändern und in der zweiten Lesung zu beschließen. – Vielen Dank!
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das am 23. März 2006 in erster Lesung beschlossene Bremische Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen wurde an den Rechtsausschuss zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Dabei hat sich der Rechtsausschuss darauf beschränkt, das
Gesetz unter dem Aspekt der rechtlichen Bestandskraft zu prüfen, denn die rechtliche und rechtsförmliche Prüfung hatte bereits durch den Senator für Justiz und Verfassung stattgefunden. Ausweislich der Mitteilung des Senats hatten die fachlich zuständigen Deputationen für Bildung, für Soziales, Jugend und Ausländerintegration sowie für Arbeit und Gesundheit dem Gesetzentwurf inhaltlich bereits zugestimmt.
Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die Rauchfreiheit in den genannten Einrichtungen zu gewährleisten. Das vorgesehene Rauchverbot – ohne jede Ausnahme durch Einführung von Raucherzonen – stellt den umfassendsten Schutz der Nichtraucher, aber auch in gewisser Weise eine Suchtprävention, vor allem für Kinder, dar, denn insbesondere in den Kindertagesheimen und Schulen sollen jüngere Kinder geschützt werden und mit der Droge Nikotin gar nicht erst in Berührung kommen. Erziehungsauftrag und Vorbildfunktion sind hier die wesentlichen Aspekte.
Für den Bereich der Krankenhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder wird das Rauchen in den Gebäuden und auf dem dazugehörigen Gelände untersagt. Bei den Schulen soll darüber hinaus auch die unmittelbare Umgebung der Schule, also mithin ein zu bestimmender Bereich außerhalb des Schulgeländes, einbezogen werden.
Der Rechtsausschuss hat das Gesetz in drei Sitzungen unter Beteiligung von Vertretern der zuständigen Ressorts beraten. Dabei wurde vor allem die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Regelungen im Hinblick auf die Rauchfreiheit von Schulen erörtert. Künftig ist das Rauchen in Schulgebäuden, auf Schulveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler, aber auch für Lehrer sowie alle anderen Mitarbeiter der Schulen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände untersagt. Gegen diese Regelungen wurden im Rechtsausschuss keine Einwände erhoben.
Umstritten war hingegen die Einführung eines Rauchverbotes in der unmittelbaren Umgebung des Schulgeländes während der Unterrichtspausen sowie bei sonstigen schulischen Veranstaltungen. Aber auch die Sanktionen durch Verhängung von Bußgeldern waren nicht Konsens. Dies lässt sich auch an der Intensität der Beratungen des Rechtsausschusses in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen erkennen. Dabei wurden rechtliche Bedenken insbesondere gegen folgende Punkte geäußert: die sogenannte Bannmeile, also die von der Schulkonferenz vorzunehmende Festlegung eines Geländes in unmittelbarer Umgebung der Schulen, und die Einordnung als Ordnungswidrigkeitentatbestand bei Verstoß gegen das Gesetz oder im Falle der nicht erfolgten Umsetzung. Diskutiert haben wir auch, ob nicht vorrangig Ordnungsmaßnahmen, also erzieherische Maßnahmen, unter dem Gesichtspunkt des Erziehungsauftrages von der Schule eingesetzt werden sollten.
Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit und das bei Verstoß zu verhängende Bußgeld werden in Paragraph 6 des Gesetzes bestimmt. Hier hat der Rechtsausschuss die Frage geprüft, ob die in Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Festlegung des Rauchverbots in der unmittelbaren Umgebung des Schulgeländes durch die Schulkonferenz als Tatbestandsmerkmal für eine Ordnungswidrigkeit mit der Sanktion durch eine Geldbuße rechtlich möglich ist.
Das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit setzt einen hinreichend bestimmten räumlichen Geltungsbereich voraus, der in Paragraph 4 mit der „unmittelbaren Umgebung“ durch die Schulkonferenz bestimmt wird. Die Schulkonferenz als nach dem Schulgesetz zuständiges Organ definiert den räumlichen Geltungsbereich, so dass er insoweit als hinreichend bestimmt betrachtet werden kann. Allerdings sollte die Schulkonferenz nach Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 3 des Senatsentwurfs auch ermächtigt werden, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verbindlich festzulegen. Gegen diese Regelung hatte der Rechtsausschuss erhebliche rechtliche Bedenken, so dass zu dieser Vorschrift eine Änderung vorgeschlagen wird.
Die Festlegung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 3 bezieht sich in dem vom Senat vorlegten Gesetzentwurf ausdrücklich auf die von der Schulkonferenz zu bestimmende Umgebung und nicht auf den Verbotstatbestand der unmittelbaren Umgebung nach Paragraph 4 Absatz 1 Satz 2. Der Rechtsausschuss empfiehlt daher mehrheitlich, auch in Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 3 den Begriff „unmittelbare Umgebung“ als Tatbestandsmerkmal einer Ordnungswidrigkeit aufzunehmen.
Die Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben in der letzten Sitzung des Rechtsausschusses am 5. Juli 2006 beantragt, Paragraph 4 Absatz 1 Satz 2 – also das Rauchverbot in der unmittelbaren Umgebung der Schule – sowie Paragraph 6 – also Ordnungswidrigkeitentatbestände und Sanktionen durch Bußgelder für alle vom Gesetz erfassten Bereiche – zu streichen. Diesen Antrag lehnte der Rechtsausschuss mehrheitlich ab.
Ein Verzicht auf ein Rauchverbot in der unmittelbaren Umgebung von Schulen würde zu einer Verlagerung des Problems und zum Beispiel zu Konflikten mit den unmittelbaren Anliegern von Schulen führen. Dies hat insbesondere der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft in den Ausschussberatungen anhand einer ressortinternen Auswertung der Regelungen in anderen Ländern und Gemeinden verdeutlicht. Bremen geht hier in der Tat einen neuen, außerhalb der Landesgrenzen viel beachteten Weg. Dies gilt auch für die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes mit Bußgeld. Diesem Ansatz wollte sich der Rechtsausschuss mehr
heitlich mit den Stimmen der Koalition nicht verschließen.
In aller Kürze möchte ich noch auf die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Änderung eingehen! Nach Paragraph 4 Absatz 1 des Gesetzes wird die Umgebung der Schule durch die jeweilige Schulkonferenz bestimmt. Eine Regelung zur schulinternen Bekanntgabe ist im Gesetz nicht enthalten. Sie sollte nach Auffassung des Rechtsausschusses noch vorgenommen werden, so dass wir hier folgende Ergänzung empfehlen: „Die Entscheidung der Schulkonferenz ist in geeigneter Form schulintern bekannt zu geben.“
Außerdem wird empfohlen, auch in Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 3 den Begriff „der unmittelbaren Umgebung der Schule“ aufzunehmen und den Zusatz, wonach eine Festlegung durch die Schulkonferenz erfolgt, an dieser Stelle zu streichen.
Im Übrigen empfiehlt der Rechtsausschuss der Bürgerschaft mehrheitlich mit den Stimmen der Vertreter und Vertreterinnen der Fraktionen von CDU und SPD, das Bremische Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen mit den vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen in zweiter Lesung zu beschließen. – Vielen Dank!
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Rechtsausschuss hat mich beauftragt, über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten, die sich auf die nachfolgenden Punkte konzentrieren werden: erstens, Bestellung von behördlichen Datenschutzbeauftragten, zweitens, Umgang mit den Ergebnissen des 26. Jahresberichts, drittens, Überprüfung der Telekommunikationsüberwachung, viertens, Informationssystemanzeigen auf Web-Basis statt Niedersächsisches Vorgangsbereitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informations-System, fünftens, Datenschutz im Notariat, sechstens, Stoffwechsel-Screening bei Neugeborenen, siebtens, Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung, achtens, Steuerzahler in der informationellen Zwangsjacke und Steuerehrlichkeit, aber mit Datenschutz, neuntens, Erlaubnis erweiterter Datenbeschaffung durch die GEZ, Gebühreneinzugszentrale für Rundfunk- und Fernsehgebühren.
Der Rechtsausschuss hat zu seinen Beratungen den Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie die Vertreter der betroffenen Ressorts und Institutionen hinzugezogen. In insgesamt vier Sitzungen, und zwar am 5. Oktober, 2. November, 7. Dezember 2005 und am 15. Februar 2006, befasste sich der Ausschuss mit dem Datenschutzbericht.
Hinsichtlich der Ergebnisse der einzelnen Beratungen darf ich Sie auf den Ihnen mit der Drucksachen-Nummer 16/944 vorliegenden Bericht und Antrag des Rechtsausschusses verweisen.
Lassen Sie mich aber doch noch zu einigen wenigen Punkten einiges sagen! Erstens, der Ausschuss
stellt fest, dass in einigen Bereichen des Senators für Inneres und Sport – beispielhaft nenne ich das Bürger-Service-Center – der im Rahmen der Beratungen zum 26. Jahresbericht vom Ressort vorgelegte Zeitplan zur Entwicklung eines Datenschutzkonzeptes nicht eingehalten werden konnte.
Bereits bei seinen Beratungen zum 26. Jahresbericht stellte der Rechtsausschuss fest, dass die Datenschutzkonzepte dem Grunde nach schon im Rahmen der Vorbereitung zur Inbetriebnahme der automatisierten Datenverarbeitung, also spätestens Ende 2002, hätten entwickelt werden müssen. Daher wurde auch im 27. Jahresbericht das Fehlen datenschutzrechtlicher Regelungen weiterhin beanstandet.
Im Rahmen der Beratungen erhielt der Ausschuss vom Senator für Inneres und Sport den Hinweis, kurzfristig werde ein externes Unternehmen mit der Erstellung eines allgemeinen Datenschutzkonzeptes beauftragt. Am 15. Februar 2006 wurde dem Ausschuss von der Aufnahme der Arbeiten am Gesamtkonzept berichtet. Ein Zeitplan zum Abschluss der Arbeiten konnte vom Vertreter des Senators für Inneres und Sport nicht benannt werden. Der Ausschuss stellte somit zum Abschluss seiner Beratungen fest, dass die Entwicklung eines Datenschutzkonzeptes für den Bereich des BSC noch nicht abgeschlossen wurde.
Zweitens: Im 27. Jahresbericht wurde festgehalten, dass für die Komponenten des Systems der Telekommunikationsüberwachung die erforderliche Verfahrensbeschreibung fehlt. Diese sollte bis Ende Februar 2006 erstellt und mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt werden. Der Ausschuss erwartet einen entsprechenden Bericht für Mai 2006.
Drittens: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in sechs zufällig ausgewählten Notariaten, die sich auf freiwilliger Basis beteiligten, etliche datenschutztechnische Unzulänglichkeiten festgestellt. Nach dem Bremischen Datenschutzgesetz ist die Bestellung von Datenschutzbeauftragten in den Notariaten verpflichtend. Die Bremer Notarkammer hat inzwischen auf die Beanstandungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz reagiert und ihre Mitglieder mit einem Kammer-Rundschreiben vom 3. ebruar 2006 auf das für die im Land Bremen täti en Notarinnen und Notare geltende Bremische Da-tens hutzgesetz hingewiesen. Außerdem wurde gemäß Paragraph 7 a Absatz 1 Bremisches Datenschutzgesetz ein Datenschutzbeauftragter für die Notarkammer bestellt. Zudem beabsichtigt die Notarkammer, den Notariaten weitere Informationen und Handlungsanleitungen zukommen zu lassen.
Viertens: Im Rahmen des Stoffwechsel-ScreeningVerfahrens bei Neugeborenen werden die Proben aus Bremen zusammen mit den Identitätsdaten des Kindes in das Labor des Universitätsklinikums HamburgEppendorf zur Untersuchung der Proben geschickt. Die genetischen Untersuchungsergebnisse werden
dort gespeichert. Nach den im April 2005 in Kraft getretenen Kinderrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die beteiligten Krankenhäuser und Institute zur Erstellung eines Datenschutzkonzeptes inzwischen verpflichtet. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat dem Ausschuss versichert, dass eine datenschutzgerechte Vereinbarung bis zum 31. März 2006 getroffen werde.
Fünftens: Die Erlaubnis der erweiterten Datenbeschaffung durch die GEZ stellte einen weiteren Schwerpunkt der Ausschussberatungen dar. Der Ausschuss befasste sich in drei Sitzungen – zuletzt am 15. Februar dieses Jahres – schwerpunktmäßig mit den Vorschriften zur Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Bei der Antragstellung auf Gebührenbefreiung sind die Bescheide der Sozialleistungsträger im Original oder in beglaubigter Abschrift der GEZ vorzulegen. Die ALG-IIBescheide enthalten eine Vielzahl von personenbezogenen und schutzwürdigen Daten, die für das Gebührenbefreiungsverfahren bei der GEZ dem Grunde nach entbehrlich sind. Die Bescheide werden dort aber gleichwohl vollständig eingescannt und vorgeha lten. Die Vorlage von Originalbescheiden oder beglaubigten Kopien wird aus Gründen der Fälschungs sicherheit gefordert.
Andere Träger von Sozialleistungen – zum Beispiel das Studentenwerk, Versorgungsamt und das Amt für Soziale Dienste – erstellen so genannte Annexbescheide, in denen lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gebührenbefreiung bestätigt wird. Im Gegensatz zu dieser Praxis sehen sich die Agenturen für Arbeit gegenwärtig nicht in der Lage, derartige Annexbescheide zu erstellen. Aufgrund eines bundesweit einheitlich eingesetzten Programms ist nach Aussage der Vertreter der Bagis ein isoliertes Verfahren nicht einsetzbar.
Angesichts der in Bremen gegenwärtig betreuten rund 41 000 Bedarfsgemeinschaften mit Anspruch auf Gebührenbefreiung mit einer vom Gesetz vorgegebenen maximalen Bewilligungsdauer von sechs Monaten sieht die Bagis einen erheblichen Verwaltungsaufwand. An rund 200 Sprechtagen pro Jahr werden täglich 410 Anträge in der Bagis bearbeitet. Gegen die vom Vertreter der Bagis vorgeschlagene Lösung, wonach die Bagis den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit dem Hinweis abstempeln könnte, der Originalbescheid habe vorgelegen, erhob die GEZ jedoch Einwände, so dass eine Klärung zwischen den beteiligten Institutionen noch aussteht.
Ich habe mich auf einige aus meiner Sicht wichtige Schwerpunkte beschränkt und darf im Übrigen auf den der Bürgerschaft vorgelegten Bericht verweisen. – Vielen Dank!