Protokoll der Sitzung vom 30.11.2000

Das Abgeordnetenhaus von Berlin unterstützt – unter Beachtung des Artikels 6 Abs. 1 des Grundgesetzes „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ – die Schaffung eines institutionellen Rahmens für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, die einen Bestandteil der freiheitlichen Gesellschaft einer Metropole wie Berlin darstellen.

Der Senat wird aufgefordert, die Einführung von Lebenspartnerschaften für Lesben und Schwule im Bundesrat zu unterstützen und dazu inbesondere dem LebenspartnerschaftsgesetzErgänzungsgesetz (Bundestagsdrucksache 14/4545) zuzustimmen.

Mehr Arbeitszeitgerechtigkeit für die Berliner Lehrer

Der Senat wird aufgefordert, bis zum 30. Juni 2001 darzustellen, durch welche Arbeitszeitmodelle im Schulalltag eine höhere Arbeitszeitgerechtigkeit erreicht werden kann, um bestehende unterschiedliche Belastungen der Berliner Lehrerinnen und Lehrer auszugleichen.

Als erster Schritt ist in Zusammenarbeit mit den Lehrerverbänden zu überprüfen, welche arbeitszeitentlastenden Maßnahmen für die Lehrerinnen und Lehrer in Betracht gezogen werden können. Hierbei ist aufzulisten, inwieweit Mehrarbeit bereits durch die Heraufstufung in eine höhere Besoldungsgruppe eine angemessene Berücksichtigung gefunden hat.

Entschließung zum Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

1. Die Charta stellt nicht nur einen Meilenstein auf dem Weg hin zu einem Europa der Bürger dar, sondern erfüllt auch eine langjährige Forderung der deutschen Rechtsprechung nach einer kodifizierten Werteordnung, die auch auf europäischer Ebene ein Schutzniveau zu garantieren vermag, das dem des deutschen Grundgesetzes entspricht.

2. Der Chartaentwurf, in den die Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten gleichsam eingeflossen sind, stellt eine gelungene Synthese dar. Die Charta beinhaltet nicht nur einklagbare Individualrechte, sondern auch – der deutschen Rechtsordnung fremde – Schutzaufträge, die der europäische Gesetzgeber bei der Schaffung neuer Normen als Auslegungsgrundlage zu berücksichtigen hat. Diese Schutzaufträge sind Ausfluss der rechtlichen Vielfalt in Europa.

3. Mit dem Entwurf der Grundrechtecharta wurde ein modernes Gesetzeswerk geschaffen. Die aufgenommenen Bestimmungen stellen nicht nur eine reine Wiedergabe von gemeinsamen Grundwerten dar, sondern gehen weit darüber hinaus. Mit der Aufnahme von Vorschriften wie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, den Maßgaben zur Bioethik oder dem Schutz von Müttern, Kindern, behinderten und alten Menschen in der Gemeinschaft, durch die die Europäische Sozialcharta inhaltlich in das Regelwerk eingeflossen ist, spiegeln die oft ungewöhnlich detailliert ausgestalteten Normtexte die moderne europäische Gesellschaft wider.

4. Das Berliner Abgeordnetenhaus begrüßt, dass neben den Freiheits- und Bürgerrechten sowie den wirtschaftlichen Rechten auch soziale Grundrechte gleichberechtigt in die Charta mit aufgenommen wurden. Durch das so erzielte ausgewogene Verhältnis zwischen wirtschaftlichen und sozialen Belangen wird erstmals klar herausgestellt, dass alle Grundrechte gleichrangig und unteilbar nebeneinander stehen. Dies findet insbesondere durch die Einfügung eines gesonderten Kapitels zur „Solidarität“ seinen Ausdruck.

5. Die Präambel verweist auf die gemeinsamen Werte, auf denen sich die Charta begründet, sowie das gemeinsame Erbe, das die Menschen in Europa über ihre nationalstaatliche Zugehörigkeit hinaus verbindet, und rückt damit den identitätsstiftenden Charakter der Grundrechtecharta in den Vordergrund. Damit

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wird die überragende Bedeutung der Grund- und Menschenrechte und ihre Tragweite innerhalb der Europäischen Union für die Menschen sichtbar.

6. Das Abgeordnetenhaus Berlin begrüßt weiter, dass durch die Teilnahme des Vertreters der deutschen Länder im Konvent wesentliche Anliegen und Forderungen der deutschen Länder in den Chartaentwurf mit eingebracht werden konnten. So konnte u. a. das Recht auf Wehrdienstverweigerung, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie das Recht auf Meinungsfreiheit entsprechend den Vorstellungen der Länder verankert werden.

7. Das Berliner Abgeordnetenhaus ist der Ansicht, dass sich das Modell des Grundrechte-Konvents bewährt hat. Durch ihn waren gesetzgebende nationale Instanzen in der Europäischen Union an der Erarbeitung der Charta beteiligt. Dadurch konnten auch die deutschen Länder durch einen eigenen Vertreter im Konvent ihre Interessen direkt bei der Erarbeitung des Chartatextes mit einbringen. Insbesondere ist auch die erstmalig in der europäischen Geschichte umfassende Beteiligungsmöglichkeit der Zivilgesellschaft positiv hervorzuheben. Diese sollte auch weiterhin in einem öffentlichen Diskurs intensiv bei der Entscheidung um die Zukunft der Charta mit eingebunden werden.

8. Die Charta ist ein Signal für die Menschen in Europa. Besonders wichtig ist, dass sie auch Rechtsverbindlichkeit erlangt und die in ihr verbrieften Rechte tatsächlich gerichtlich eingefordert werden können. Deshalb muss sich die Europäische Staatengemeinschaft auch verbindlich zu den Grundrechten bekennen und die Charta nicht nur als „feierliche Proklamation“, sondern als völkerrechtlich verbindlichen Vertrag verabschieden. Zudem sind die EU-Grundrechte verfahrensrechtlich so abzusichern, dass sie von den einzelnen Unionsbürgerinnen und -bürgern eingeklagt werden können.

Verbesserte Ausbildungsförderung benachteiligter Jugendlicher

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Mai 2001 zu berichten, wie in Berlin die Angebote zur Eingliederung junger Menschen in die Berufsausbildung und in die Arbeitswelt gestrafft und besser aufeinander abgestimmt werden können.

Dabei ist darzustellen, welche arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für benachteiligte Jugendliche im Rahmen der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III), nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und im Rahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII sowie auf Grund des Jugendsofortprogramms (JUMP) durchgeführt werden und wie diese koordiniert werden können.

Außerdem ist in Abstimmung mit dem Landesausschuss für Berufsbildung zu berichten, wie die schulischen Maßnahmen der Berufsvorbereitung und -ausbildung benachteiligter Jugendlicher besser aufeinander abgestimmt und mit den außerschulischen Maßnahmen zur Förderung benachteiligter Jugendlicher nach dem SGB III, dem SGB VIII und dem BSHG sowie den Maßnahmen im Rahmen des Jugendsofortprogramms (JUMP) koordiniert werden können.

Darüber hinaus ist darzustellen, wie ein integriertes Maßnahmeangebot realisiert werden kann, das auf die unterschiedlichen Voraussetzungen der Jugendlichen mit differenzierten Angeboten reagiert, das Wiederholungen gleichartiger oder ähnlicher Maßnahmen durch die Jugendlichen weitgehend ausschließt und das den erfolgreichen Verlauf der Eingliederung mit kompetenter und kontinuierlicher Eingliederungsberatung durch eine Anlaufstelle begleitet.

Bewährungsaufstieg für ausländische Lehrkräfte der Staatlichen Europa-Schulen Berlin

Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, ob die Bezahlung der muttersprachlichen Lehrkräfte an den Staatlichen Europa-Schulen (SESB) den deutschen Lehrkräften angeglichen und der Bewährungsaufstieg nach 5 Jahren ermöglicht werden kann.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Dezember 2000 zu berichten.

Entlastung wegen der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungshofs von Berlin im Haushaltsjahr 1999

Das Abgeordnetenhaus erteilt gemäß § 101 LHO Entlastung wegen der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungshofs im Haushaltsjahr 1999.

Vermögensgeschäft (Nr. 19/2000 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte)

Der Ablösung der Rückauflassungsvormerkungen

an den mit Einbringungsvertrag vom 13. Oktober 1988 und dem Ergänzungsvertrag vom 30. Juni 1994 in das Gesellschaftsvermögen der DEGEWO Deutsche Gesellschaft zur Förderung des Wohnungsbaues, gemeinnützige Aktiengesellschaft, übertragenen drei Wohnhausgrundstücken in Berlin-Tiergarten,

an den mit Einbringungsvertrag vom 10. April 1992 und dem Ergänzungsvertrag vom 6. Oktober 1992 in das Gesellschaftsvermögen der DEGEWO Deutsche Gesellschaft zur Förderung des Wohnungsbaues, gemeinnützige Aktiengesellschaft, übertragenen zwei Wohnhausgrundstücken in Berlin-Schöneberg,

an den mit Einbringungsvertrag vom 31. August 1992 in das Gesellschaftsvermögen der DEGEWO Deutsche Gesellschaft zur Förderung des Wohnungsbaues, gemeinnützige Aktiengesellschaft, übertragenen drei Wohnhausgrundstücken in BerlinSteglitz,

an den mit Einbringungsvertrag vom 1. April 1987 in das Gesellschaftsvermögen der DEGEWO Deutsche Gesellschaft zur Förderung des Wohnungsbaues, gemeinnützige Aktiengesellschaft, übertragenen sechs Wohnhausgrundstücken in Berlin-Charlottenburg,

wird entsprechend den dem Unterausschuss „Vermögensverwaltung und Beteiligungen“ des Hauptausschusses vorgelegten Änderungsverträgen zugestimmt.

Vermögensgeschäft (Nr. 22/2000 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte)

Das Abgeordnetenhaus stimmt zu, dass die OSB Sportstättenbauten GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgelöst wird.

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Verkauf landeseigener Grundstücke an gemeinnützige Sportvereine

Gemeinnützigen und im Sinne des Sportförderungsgesetzes förderungswürdigen Sportvereinen wird die Möglichkeit eröffnet, die von ihnen genutzten landeseigenen Grundstücke käuflich zu erwerben. Die Erhaltung der Grundstücke für den gemeinnützigen Sport wird durch die Vertragsgestaltung sichergestellt. Dabei geht das Abgeordnetenhaus von Berlin von der regelmäßigen Anwendung des „Muster-Kaufvertrages für Sportgrundstücke“, Stand Oktober 1998, aus. Die Kaufpreisgestaltung berücksichtigt die Bindung der Grundstücke an den Gemeinbedarf.

Der Weiterverkauf an einen Dritten bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.

Der Musterkaufvertrag soll zur Sicherung gegen eine anderweitige Verwertung durch Kreditinstitute wie folgt geändert und ergänzt werden:

1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

3. „der Käufer das Grundstück, ganz oder teilweise, an einen Dritten veräußert, vermietet oder verpachtet, ohne dass die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers erteilt wurde. Voraussetzung für die Zustimmung des Verkäufers zur Veräußerung des Kaufgrundstücks, ganz oder teilweise, an einen Dritten ist die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Zustimmung zur Vermietung und Verpachtung gilt als erteilt, sofern diese zum Zwecke der Vereinsgastronomie erfolgt und die gastronomisch genutzte Fläche nicht mehr als m2 beträgt.“

2. In § 5 Abs. 1 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4. der Verkäufer die Ansprüche einer Gläubigerin gemäß § 8 Abs. (2) 3. d) gegen Abtretung der Grundschuld befriedigt hat.“

3. In § 5 Abs. 3 ist dem 1. Unterabsatz folgender Satz anzufügen: „Im Fall des Wiederkaufs gemäß § 5 Abs. (1) 4. ist der Wiederkaufpreis um denjenigen Betrag zu mindern, der von der Verkäuferin aufgewendet wurde, um die Gläubigerin zu befriedigen.“

4. In § 5 Abs. 3 werden die Worte „Kaufpreis für den Grund und Boden, höchstens jedoch dem Bodenverkehrswert“ durch die Worte ersetzt „Bodenverkehrswert, höchstens jedoch aus dem Kaufpreis für den Grund und Boden“.

5. In § 5 Abs. 5 werden die Worte „in Höhe des von dem Käufer gezahlten Kaufpreises für den Grund und Boden, mindestens jedoch in Höhe des Bodenverkehrswertes“ durch die Worte ersetzt „in Höhe des Bodenverkehrswertes, mindestens jedoch der Kaufpreis für den Grund und Boden“.

Der Senat wird darüber hinaus aufgefordert,

1. in begründeten Fällen dafür zu sorgen, dass