nalen Kindertagesstätten sind aus der Globalsumme der Bezirke herauszulösen und den Bezirken die notwendigen Mittel in Analogie zu den mit den freien Trägern ausgehandelten Kostensätzen pro belegtem Platz als Gesamtkostenerstattung zuzuweisen.
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus anderen Bundesländern sowie entsprechender Planungen in den Bezirken ist zudem zu prüfen, ob die kommunalen Kitas eines Bezirkes zu diesem Zweck in einem bezirklichen Eigenbetrieb gemäß § 26 LHO oder in einer anderen Gesellschaftsform zusammengefasst werden sollten.
Der Senat wird aufgefordert, die Finanzierung der Nachbarschaftsheime, Stadtteilzentren und Selbsthilfekontaktstellen langfristig sicherzustellen. Der in Umsetzung befindliche Zuwendungsvertrag Stadtteilzentren, der sich für die künftige Entwicklung der sozialen Infrastruktur in Berlin und seinen Bezirken als von zentraler Bedeutung herausgestellt hat, ist mit dem Ziel der Schaffung stadtteilorientierter Angebots- und Verbundstrukturen weiterzuentwickeln. Dabei soll die Angebotsplanung in Kooperation mit den Bezirken und in Abstimmung mit bezirklichen und freien Trägern und Verbänden erfolgen.
1. Ziel soll die Weiterentwicklung und der Ausbau von multifunktionalen Einrichtungen und Verbundsystemen im Stadtteil sein, die Selbsthilfe und Engagement ermöglichen sowie soziale Dienste für Jung und Alt anbieten, deren Gestaltung ein Höchstmaß an Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger realisiert. Regionale Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen.
2. Die Zielvorgabe „flächendeckend“ ist zu präzisieren; Nachbarschaftsarbeit erfordert quartiersbezogene kleinräumige Einzugsgebiete (maximal 100 000 Einwohner/-innen) und flexible Angebotsstrukturen. Ziel ist eine regional angemessene Verteilung von Fördermitteln und eine Umverteilung zugunsten bisher unterversorgter Regionen. Die bestehenden Einrichtungen sind zu evaluieren.
Die finanzielle Ausstattung der Einrichtungen hat dabei die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen zu berücksichtigen. Insbesondere ist auch zu gewährleisten, dass die Personalstellen in den neu aufgebauten Nachbarschafts- und Stadtteilzentren im Ostteil der Stadt, die aus unterschiedlichen Arbeitsmarktförderprogrammen finanziert werden, in die Regelfinanzierung aufgenommen werden.
3. In das Konzept „Stadtteilzentren“ sind die außerhalb des Vertrages bestehenden nachbarschafts- bzw. stadtteilorientierten Einrichtungen in den Bezirken oder Projekte aus den Bereichen Engagementförderung, Erfahrungswissen und kiezbezogener generationenübergreifender und interkultureller Arbeit einzubeziehen; es ist zu prüfen, inwieweit bezirkliche Ressourcen und Angebotsstrukturen (z. B. im Jugend-, Familien- und Seniorenbereich) für den Ausbau stadtteilbezogener Einrichtungen genutzt werden können.
4. In Anlehnung an die Empfehlungen der Berlin-Studie sollen die Strategieansätze für Gebiete mit besonderem Handlungsbedarf „Urbane Integration“ und „Quartiersmanagement“ im Sinne einer Verstetigung dieser Ansätze in das Konzept einbezogen werden; es ist zu prüfen, wie weit dafür zur Verfügung stehende Mittel für die Finanzierung nach dem Förderkonzept Stadtteilzentren zur Verfügung gestellt werden können.
5. Im Sinne der Empfehlungen der Berlin-Studie ist zu überprüfen, wie weit Schulen für die Nachbarschaft geöffnet und in ein flächendeckendes Netz von Stadtteilzentren oder stadtteilorientierten Verbundstrukturen einbezogen werden können.
Der Senat wird aufgefordert, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge künftig zeitgleich in vertraulicher Form dem Abgeordnetenhaus alle die Informationen zuzuleiten, die bisher an die EU-Kommission oder an andere Bieter weitergeleitet werden.
Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus rechtzeitig zur I. Lesung des Haushalts 2002 einen Bericht – unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Länderfinanzausgleich – über das Verhältnis von betriebswirtschaftlichem Aufwand für die Zweitwohnungsteuer und Steuereinnahmen für 1999, 2000 und das erste Halbjahr 2001 vorzulegen.
Festsetzung der Höhe der Landeszuschüsse gemäß Artikel II § 1 Abs. 3 und 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997
1. Der in den Verträgen mit den Hochschulen gemäß Artikel II § 1 Abs. 3 und 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 für die Jahre 2003 bis 2005 festgelegten Höhe der konsumtiven und investiven Zuschüsse des Landes Berlin zu den Haushalten der betreffenden Hochschulen einschließlich der Klinika (Anlage) wird mit folgender Maßgabe zugestimmt:
Wegen der Dauerhaftigkeit der Budgetabsenkungen in den Jahren 2003 bis 2005 im Universitätsklinikum Charite´ der Humboldt-Universität und im Universitätsklinikum Benjamin Franklin der Freien Universität müssen die Maßnahmen durch Strukturentscheidungen so konkretisiert und nachvollziehbar belegt werden, dass die jährlichen Budgetabsenkungen erreicht werden können.
Der Senat wird daher beauftragt, eine Expertenkommission mit dem Ziel einzusetzen, unter Kenntnisnahme/Einbeziehung bereits vorliegender Gutachten und unter Einbeziehung der Vorschläge der Universitätsklinika ein Konzept für eine zukunftssichere und damit dauerhafte Struktur der Berliner Universitätsmedizin zu erarbeiten. Die Expertenkommission soll aus externen Sachverständigen bestehen und im Einvernehmen zwischen dem Senat und den beiden Universitäten besetzt werden.
Der Strukturvorschlag soll darstellen, wie die Leistungsfähigkeit der Berliner Universitätsmedizin in Forschung und Lehre vor dem Hintergrund sinkender Landeszuschüsse gesichert werden kann. Wegen der künftig DRG-basierten Vergütung medizinischer Leistung ist die Darstellung einer modernen, leistungsfähigen, effizienten und damit kostengünstigen medizinischen Versorgung durch die Universitätsmedizin in den Strukturvorschlag einzubeziehen.
Ohne weitere Vorgaben ist für die künftige Struktur zu prüfen und darzustellen: −die Optimierung und Strukturierung von Forschung, Lehre und medizinischer Versorgung einschließlich ihrer Standorte (gegebenenfalls getrennt nach universitärer und nicht universitärer Medizin), −der schrittweise Abbau von Doppel- und Mehrfachangeboten in Forschung, Lehre und medizinischer Versorgung, −alle denkbaren Kooperations- und Unternehmensstrukturen innerhalb der Berliner Universitätsmedizin – gegebenenfalls auch mit Dritten. Hierbei sind ebenfalls die Wechselwirkungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und den Angeboten der nicht universitären Medizin in Berlin zu berücksichtigen, −der Investitionsbedarf der künftigen Struktur der Berliner Universitätsmedizin.
Dieser Strukturvorschlag für die nachhaltige Neugestaltung der Berliner Universitätsmedizin soll bis zum 30. September 2002 vorliegen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zugeleitet werden.
Die in den Hochschulhaushalten ab dem Jahr 2003 enthaltenen Mittel für bauliche Unterhaltung einschließlich der in den Zuschüssen vorgesehenen Steigerungen um insgesamt 6 Mio. DM dürfen nur für diese Zweckbestimmung verausgabt werden.
2. Den Festlegungen und Regelungen in § 4 Abs. 2 und 3 der Verträge über Sondertatbestände für den Gesamtplafond wird zugestimmt.
3. Die Senatorin für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, in Fällen von einvernehmlich vereinbarten hochschulübergreifenden strukturellen Veränderungen im Rahmen der festgelegten Gesamthöhe der Zuschüsse mit den betreffenden Hochschulen die haushaltsmäßigen Konsequenzen zu ziehen. Dies gilt auch für Umschichtungen im Rahmen des Gesamtplafonds gemäß § 2 Abs. 3 (Strukturfonds Fachhochschulen) und § 3 Abs. 1 bis 5 (leistungsbezogene Mittelzuweisung).