Protokoll der Sitzung vom 03.12.2008

(Abg. Reinhold Gall SPD: Der lässt nicht locker! – Zurufe – Unruhe)

Verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Ich denke, es ist in Ihrem Sinn, wenn ich es kurz mache. Nachdem Sie alle bereits Ihre Zustimmung zu diesem Staatsvertrag signalisiert haben, darf ich mich an dieser Stelle dafür bedanken und meine Rede damit beenden.

(Beifall bei allen Fraktionen – Abg. Reinhold Gall SPD: Hoi! Weltklasse! – Zurufe: Sehr gut!)

Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/3279.

Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, Drucksache 14/3642. Der Sozialausschuss

empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.

Ich rufe auf

Wer § 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – § 1 ist einstimmig zugestimmt.

Ich rufe auf

Wer § 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – § 2 ist einstimmig zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 3. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.

Damit ist Punkt 11 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 12 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (Be- rufsqualifikationsrichtlinie) in das Bauberufsrecht – Druck sache 14/3543

Das Präsidium hat nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung keine Aussprache durch das Parlament vorgesehen.

Herr Minister Pfister, Sie erhalten das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Es geht um die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen insbesondere von Ingenieuren und Architekten, die im Inland tätig sein wollen, ihre Qualifikationen aber im Ausland erworben haben. Wir haben Ihnen einen Gesetzentwurf vorgelegt. Er sieht eine 1:1-Umsetzung der EURichtlinie vor.

Ich schlage Ihnen vor, die Details im Ausschuss zu beraten.

(Beifall bei allen Fraktionen – Abg. Dr. Stefan Schef- fold CDU: Sehr gut!)

Sie stimmen dem Vorschlag, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Wirtschaftsausschuss zu überweisen, zu. – Es ist so beschlossen.

Damit ist Punkt 12 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 13 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesnichtraucherschutzgesetzes – Drucksache 14/3661

Das Präsidium hat für die Aussprache über den Gesetzentwurf eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion vorgesehen, wobei gestaffelte Redezeiten gelten.

Das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs erteile ich Frau Ministerin Dr. Stolz.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir beraten heute über die Änderung des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat uns mit seinem Urteil vom 30. Juli dieses Jahres aufgegeben, das Landesnichtraucherschutzgesetz in bestimmten Teilen zu modifizieren.

(Zuruf des Abg. Dietmar Bachmann FDP/DVP)

Das Gericht hat aber auch ganz deutlich darauf hingewiesen, dass der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens ein überragendes Gemeinschaftsgut ist – und das aus gutem Grund, denn wir wissen ja aus den Diskussionen, die wir geführt haben, dass Tabakrauch die gefährlichste vermeidbare Innenraumverschmutzung ist. Die Nichtraucher vor diesen Gefahren des Passivrauchens zu schützen ist unverändert ein sehr wichtiges gesundheitspolitisches Anliegen.

Ich will auf die anstehenden Änderungen eingehen, aber zunächst eine Vorbemerkung machen. Bei diesem wichtigen Anliegen des Nichtraucherschutzes haben wir, denke ich, vieles erreicht. Wir haben mit als erstes Bundesland ein Gesetz auf den Weg gebracht, das in allen wichtigen Lebensräumen vor den Gefahren des Passivrauchens schützt. Das ist keinesfalls selbstverständlich. Umso erfreulicher ist es, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt hat, dass unsere gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich verfassungskonform sind.

Lassen Sie mich vor diesem Hintergrund darstellen, was das Gericht entschieden hat. Es hat den Verfassungsbeschwerden eines Einraumgaststättenbetreibers und einer Diskothekenbetreiberin nicht deshalb stattgegeben, weil es die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens nicht gesehen hätte. Es hat lediglich klargestellt, dass dann, wenn Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen werden, diese die Situation einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes angemessen berücksichtigen müssen. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – so das Bundesverfassungsgericht – müssen daher die spezifischen Belange der getränkegeprägten Kleingastronomie, also der Eckkneipen, berücksichtigt werden. Bei Diskotheken hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, dass Diskotheken, zu denen Jugendliche keinen Zutritt haben, keine Raucherräume einrichten dürfen. – So viel zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Vor diesem Hintergrund wird das Rauchverbot in der Gastronomie in zwei Punkten angepasst. Der Gesetzentwurf lehnt sich dabei eng an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die von ihm statuierten Übergangsregelungen an. Im Wesentlichen werden folgende Bereiche neu geordnet: ers tens der Bereich der sogenannten Eckkneipen und zweitens die Einrichtung von Raucherräumen in Diskotheken. Ergänzend wird eine neue Regelung zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen in diesen beiden Bereichen geschaffen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in sogenannten Eckkneipen geraucht werden darf, wenn sie weniger als 75 m2 Gastfläche haben und dort lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden. Zu diesen Gaststätten dürfen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, und solche Gaststätten müssen auch deutlich als Rauchergaststätten gekennzeichnet werden. Für Diskotheken sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig ist, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist. Auch diese Nebenräume müssen deutlich als Raucherräume gekennzeichnet werden.

Neu geregelt wird, dass Betreiber von Gaststätten oder Diskotheken ordnungswidrig handeln, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen oder Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindern. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 € geahndet werden, im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit einer Geldbuße bis zu 5 000 €.

Im Anhörungsverfahren wurden diese Änderungen des Landes nichtraucherschutzgesetzes von den beteiligten Verbänden und Institutionen ganz überwiegend begrüßt und positiv bewertet.

Bei diesem Thema, bei dem ja jeder irgendwie Experte ist, liegt es in der Natur der Sache, dass sich auch die Angehörten uneinig waren. Einige Beteiligte haben weiter gehende Regelungen, andere Beteiligte dagegen weiter gehende Ausnahmen gefordert. Wir haben uns aber bewusst auf diese wenigen, vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Änderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes beschränkt. Es wurden nur solche Änderungen vorgenommen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend erforderlich geworden sind.

Gleichzeitig war uns ein Anliegen, dass die Regelungen irgendwie auch praktikabel sind. Sie sollen in der Praxis möglichst einfach zu handhaben und auch einfach zu kontrollieren sein, ohne dass eine zu weitgehende Lockerung erfolgt. Die vom DEHOGA gewünschte Erweiterung des Speisenangebots bei Einraumgaststätten und die Lockerung der Zutrittsbeschränkung bei Diskotheken wurden deshalb nicht berücksichtigt.

Die Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg erwarten von der Politik, dass sie auch in Zukunft vor den Gefahren des Passivrauchens bestmöglich geschützt werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden wir dieses Ziel erreichen.

(Beifall der Abg. Dr. Ulrich Noll und Heiderose Ber- roth FDP/DVP – Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP: Bravo!)

Wir schaffen damit einen angemessenen und sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Nichtraucher und den beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Kleingastronomie und Diskotheken sowie den Interessen der Rauchenden.

(Zuruf des Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP)

Jenseits der Regelungen im Detail ist mir aber wichtig, dass sich das Bewusstsein in der Bevölkerung weiter wandelt und der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens immer mehr akzeptiert wird. Ich denke, hier können wir auf eine positive Entwicklung zurückblicken. Das ist gut so, denn nur dort, wo nicht geraucht wird, besteht auch keine Gefahr durch Passivrauchen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP)