Protokoll der Sitzung vom 08.10.2009

Meine Damen und Herren, wir kommen nun zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung des Antrags. Nach § 34 Abs. 1 der Geschäftsordnung kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte eine Enquetekommission einrichten.

Wir haben hier einen gemeinsamen Antrag aller vier Fraktionen, Drucksache 14/5209, über den ich jetzt abstimmen lasse. Wer diesem Antrag zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Ich stelle fest, dass dies einstimmig war. Damit ist die Enquetekommission entsprechend dem Antrag eingesetzt.

Wir haben noch die Mitglieder der Enquetekommission zu bestimmen. Durch den Beschluss ist festgelegt, dass der Enquetekommission elf Abgeordnete als Mitglieder und elf weitere Abgeordnete als stellvertretende Mitglieder angehören sollen. Hierzu liegt ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller Fraktionen vor (Anlage). Ich darf feststellen, dass dieser Ihre Zustimmung findet. – Dagegen erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.

Damit ist Punkt 4 der Tagesordnung erledigt.

Bevor wir in die Mittagspause eintreten, darf ich darauf hinweisen, dass es zu dem ursprünglich vorgesehenen Tagesordnungspunkt 5 – Fragestunde – keine Mündlichen Anfragen gibt, sodass dieser Punkt entfällt.

(Abg. Heiderose Berroth FDP/DVP: Etwas ganz Neues!)

Wir setzen die Sitzung um 14:00 Uhr mit dem Tagesordnungspunkt 6 fort.

(Unterbrechung der Sitzung: 12:40 Uhr)

(Wiederaufnahme der Sitzung: 14:04 Uhr)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir setzen die unterbrochene Sitzung fort.

Tagesordnungspunkt 5 – Fragestunde – entfällt.

(Abg. Winfried Mack CDU: Sehr gut! Alle Fragen geklärt!)

Die Fragestunde fällt deswegen aus, weil keine Mündlichen Anfragen gestellt worden sind.

Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:

a) Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregie

rung – Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg – Drucksache 14/5013

b) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des

Wirtschaftsministeriums – Leben retten: gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern – Drucksache 14/4786

Das Präsidium hat Folgendes festgelegt: Nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung erfolgt die Aussprache mit einer Redezeit von zehn Minuten je Fraktion.

Ich darf dem Herrn Wirtschaftsminister das Wort erteilen.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesbauordnung, die jetzt noch gültig ist, ist seit dem Jahr 1995 – also seit 14 Jahren – praktisch unverändert geblieben. Deshalb gibt es jetzt einen Gesetzentwurf für eine neue Landesbauordnung. Das Wesen der Neuerungen soll darin bestehen, dass das Bestehende optimiert wird, dass vor allem aber auch so weit wie möglich entbürokratisiert wird. Ich bin es satt – um es deutlich zu sagen –, immer nur über Entbürokratisierung zu reden. Es wird höchste Zeit, dass wir an einer markanten Stelle ein Zeichen dafür setzen, dass faktisch und wirklich entbürokratisiert wird, und dies soll in dieser neuen Landesbauordnung auch tatsächlich geschehen.

Das Hauptziel ist, dass wir unseren Bauherren das Bauen erleichtern und gleichzeitig dafür sorgen, dass das Bauen auch billiger wird. Hierzu ist es notwendig, dass baurechtliche Verfahren gestrafft und auch die Fristen verkürzt werden. Außerdem sollen aber auch an einzelnen Stellen entbehrliche baurechtliche Anforderungen und Standards – soweit dies eben möglich ist – abgebaut werden.

Was sind die wichtigsten Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen?

Erstens: Ein Kernpunkt der Novelle ist die Einführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Dieses Verfahren soll gegenüber dem normalen Baugenehmigungsverfahren einen deutlich reduzierten Prüfungsumfang besitzen. Mit Ausnahme des streitträchtigen Abstandsflächenrechts sollen sämtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht mehr geprüft werden.

Die Baurechtsbehörde soll z. B. künftig nicht mehr überprüfen müssen, ob die Aufenthaltsräume ausreichend hoch sind oder genügend Fenster haben. Die Baurechtsbehörde soll nicht mehr überprüfen müssen, ob die Geländerhöhen stimmen oder ob alle Vorgaben des barrierefreien Bauens und die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.

Gleichzeitig – das ist die andere Seite der Medaille – werden damit natürlich erhöhte Anforderungen an die vom Bauherrn beauftragten Planverfasser – das sind die Architekten und die

Bauingenieure – gestellt. Dieses vereinfachte Verfahren soll auf alle Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze und auf kleinere Nichtwohngebäude bis zu einer Höhe von 7 m Anwendung finden. Dieses vereinfachte Verfahren stellt ein zusätzliches Angebot an den Bauherrn dar. Der Gesetzentwurf sieht daher ein umfassendes Wahlrecht des Bauherrn zwischen den verschiedenen Verfahren vor.

(Zuruf des Abg. Reinhold Gall SPD)

Der Bauherr soll damit die Möglichkeit haben, auch das bisherige umfassende Baugenehmigungsverfahren wählen zu können, in dem dann weiterhin die Rechtmäßigkeit seines Bauvorhabens umfassend geprüft wird. In diesem Fall verzichtet der Bauherr aber auf die Vorteile des vereinfachten Verfahrens, das – wie die Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen – deutlich kürzer und hinsichtlich der Gebühren auch günstiger sein wird.

Eine zweite Maßnahme, die der Verfahrensvereinfachung dienen soll, ist die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Kenntnisgabeverfahrens. Dieses Verfahren ist bisher, wie Sie wissen, weitgehend auf Wohngebäude beschränkt. Zukünftig soll dieses Kenntnisgabeverfahren ebenso wie das vereinfachte Verfahren auch auf kleinere Nichtwohngebäude bis zu einer Höhe von 7 m angewandt werden.

Drittens: Eine weitere Straffung der baurechtlichen Verfahren soll durch eine Verkürzung der Frist für die Anhörung der zu beteiligenden Fachbehörden erreicht werden.

Viertens: Vorgesehen ist auch eine sogenannte fakultative Nachbarbeteiligung mit einer materiellen Ausschlusswirkung. Was heißt das? Während das Gesetz derzeit nur die Anhörung der direkten Angrenzer vorschreibt, das heißt derjenigen, die eine gemeinsame Grundstücksgrenze haben, soll die Baurechtsbehörde zukünftig auch andere Nachbarn anhören können, deren geschützte Interessen von dem Bauvorhaben beeinträchtigt sein können.

(Abg. Walter Heiler SPD: Das ist „Bürokratieab- bau“!)

Augenblick! – Sofern diese Nachbarn ihre Einwendungen nicht fristgerecht vorbringen, sollen sie, wie bisher bereits die Angrenzer, dann auch mit ihren Einwendungen für alle Zeit ausgeschlossen sein. Dies schafft schneller Rechtssicherheit für den Bauherrn, sodass er früher mit dem Bauen beginnen kann. Ich gebe zu: Das ist auch eine Erfahrung, die wir von anderen Ländern übernommen haben. Das ist nicht mehr Bürokratie, sondern das ist unter dem Strich weniger Bürokratie und eine Beschleunigung des Verfahrens.

(Abg. Walter Heiler SPD: Wo Liebe, Glaube, Hoff- nung herrscht!)

Fünftens: Als weitere Maßnahme zur Verfahrensvereinfachung wurde der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben behutsam erweitert; u. a. soll hier künftig die Verfahrenspflichtigkeit von landwirtschaftlichen Aufschüttungen, von Wasserbecken, Fahrsilos, Gewächshäusern, Lagerplätzen und Ähnlichem gelockert werden. Aber auch weitere Vorhaben wie z. B. Doppelgaragen oder kleinere private Brücken, Regale, Flutlichtmasten sollen in der Zukunft verfahrensfrei gestellt werden.

Solaranlagen, die unabhängig von einem Gebäude sind, sollen bis zu einer Höhe von 3 m und einer Gesamtlänge von 9 m verfahrensfrei sein. Die Regelung soll Bauherren vor unnötigen Investitionen schützen. Diese entstehen dann, wenn Bauherren insbesondere im Außenbereich größere als die genannten frei stehenden Solaranlagen ohne Einschaltung der Baurechtsbehörde errichten und diese Anlagen später wieder zurückbauen müssen, da sie baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften widersprechen.

Die Verfahrenspflichtigkeit wird nur zu einer geringen zusätzlichen Belastung der Bauherren führen, da nach dem Gesetzentwurf für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind – also auch für solche Solaranlagen –, generell das Kenntnisgabeverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet sind. Auch das ist neu.

Sechstens: Ein anderes wichtiges Ziel ist es, unnötige inhaltliche Standards und Anforderungen in der Landesbauordnung abzubauen. Der Gesetzentwurf sieht daher insbesondere eine Entschlackung der Regelungen über Aufenthaltsräume, Wohnungen oder Gemeinschaftsanlagen vor.

Auch wurde das Abstandsflächenrecht überarbeitet. Es wurde nicht nur deutlich gestrafft – das ist gut für die Lesbarkeit –, sondern auch inhaltlich vereinfacht, beispielsweise durch den Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen.

Nicht zuletzt sieht der Gesetzentwurf schließlich vor, dass der Anwendungsbereich des gesetzlichen Waldabstandsgebots sachgerecht eingeschränkt wird. Damit wollen wir vor allem ermöglichen, Grundstücke zu bebauen, die nach den Festsetzungen alter Bebauungspläne eigentlich als Bauland ausgewiesen sind, aber wegen des vorgeschriebenen Waldabstands unbebaut bleiben mussten.

Meine Damen und Herren, nicht vorgesehen haben wir in der Landesbauordnung eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in neue oder auch in bestehende Wohnungen.

(Abg. Ursula Haußmann SPD: Das bedauern wir sehr! – Zuruf des Abg. Walter Heiler SPD)

Das geht zurück auf eine Entscheidung des Parlaments vor etwa zwei Jahren, aber auch auf viele einstimmige Entscheidungen der Bauministerkonferenz. In diesen Diskussionen wurde – zu Recht, meine ich – darauf hingewiesen, dass es eine technische Kleinigkeit ist, solche Rauchmelder einzusetzen.

(Zuruf des Abg. Walter Heiler SPD)

Sie können in jedem Baumarkt für 10 € einen Rauchmelder erwerben.

(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: So ist es!)

Sie brauchen keine zehn Minuten, um diesen Rauchmelder zu installieren. Das ist überhaupt kein Hexenwerk. Ich finde, das, was eine Selbstverständlichkeit für den Bürger ist und was ihm wirklich dient, wovon er einen Nutzen hat, muss nicht gesetzlich normiert werden,

(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Sehr schön!)

sondern soll vom Bürger in eigener Verantwortung in die Hand genommen werden.

(Beifall bei der FDP/DVP)