Tagesordnungspunkt 2 b Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (Drucksache 15/1350) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung nicht begründet. Eine Aussprache hierzu findet ebenfalls nicht statt. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 2 c Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (Drucksache 15/1424) – Erste Lesung –
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Das bayerische Gesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes regelt die Tierkörperbeseitigung durch Landkreise und kreisfreie Städte. Tierkörperbeseitigung in diesem Sinne meint insbesondere die Beseitigung von Falltieren, das heißt also von verendeten und getöteten Tieren sowie von bestimmten Schlachtabfällen.
Das Tierkörperbeseitigungsrecht ist weitgehend durch europäisches Recht und durch Bundesrecht geregelt. Hierbei hat es einige Änderungen gegeben, sodass Anpassungsbedarf besteht. Ich möchte Ihnen mit dem Gesetzentwurf die notwendigen Anpassungen ganz kurz vorstellen. Der Gesetzentwurf umfasst zwei Aspekte: erstens die Anpassung des Ausführungsgesetzes an neues Bundesrecht und zweitens die Anpassung der Falltierbeseitigungskosten an neue gemeinschaftsrechtliche Vorgaben.
Im Mai 2002 ist neues EU-Recht in Kraft getreten. Der Bund hat Anfang dieses Jahres das Bundesrecht angepasst. Hierbei wurde insbesondere das bisherige Tierkörperbeseitigungsgesetz aufgehoben. An seine Stelle ist das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungs-Gesetz getreten. Das bayerische Gesetz verweist allerdings noch auf das alte Tierkörperbeseitigungsgesetz. Zwar sind im Bundesrecht Übergangsvorschriften für das Landesrecht vorgesehen, diese laufen allerdings zum Jahreswechsel aus. Bis dahin müssen wir das bayerische Recht an das neue Bundesrecht anpassen. Der heute vorgelegte Gesetzentwurf nimmt diese Anpassung vor, ohne eine inhaltliche Änderung gegenüber dem derzeit geltenden Recht zu treffen. Die Anpassung ist auch wichtig, damit die Kommunen weiterhin eine zuverlässige Rechtsgrundlage für die Erfüllung ihrer Aufgaben in diesem Bereich haben.
Der zweite Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Regelung der Falltierbeseitigungskosten an die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Im Moment werden für die Beseitigung von Falltieren keine Gebühren erhoben. Die Kosten werden zu jeweils einem Drittel von Kommune, Staat und Tierseuchenkasse getragen. Die Europäische Kommission verlangt nun, dass die Kosten der Falltierbeseitigung entweder zu 100 % von der Tierseuchenkasse getragen oder zu mindestens 25 % über eine vom Tierhalter zu erhebende Gebühr aufgebracht werden. Hiervon ausgenommen sind nur Falltiere, die auf BSE zu testen oder an einer Seuche verendet sind.
Die erste Alternative, nämlich die volle Kostentragung durch die Tierseuchenkasse, würde teilweise zu einer erheblichen Mehrbelastung der Tierhalter führen. Wir lehnen sie deshalb zusammen mit den betroffenen Verbänden ab.
Die Staatsregierung hat sich mit dem Gesetzentwurf für die Umsetzung der zweiten Alternative entschieden. Die Erhebung einer neuen Gebühr – das sage ich in aller Offenheit und Direktheit – passt eigentlich nicht in die Zeit, passt nicht zu unseren Anstrengungen für Deregulierung und Verwaltungsabbau. Trotzdem ist der Gesetzentwurf die einzig gangbare Alternative. Er ermöglicht ein weitestgehendes Festhalten an der bisherigen Regelung, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Ihre Fortführung entspricht auch dem grundsätzlichen Wunsch aller Beteiligten. Es handelt sich ferner um die Alternative, bei der weiterhin eine gewisse Entlastung der Tierhalter ermöglicht werden kann, und es ist schließlich damit auch die Alternative, die sicherstellt, dass unterm Strich die Kosten für die Landwirtschaft dieselben bleiben. Die Landwirtschaft ist ohnehin in einer bedrängten Situation, und wir wollen der Landwirtschaft nicht zusätzliche Kosten aufbürden.
Wir werden also letztlich – und das ist, glaube ich, der wesentliche politische Gehalt bei diesem zweiten Punkt des neuen Rechts – wieder einmal durch die Europäische Union zu zusätzlichen Regelungen mit zusätzlichem Verwaltungs- und Vollzugsaufwand gezwungen.
Bekanntlich sind wir dabei, bayerisches Recht zu deregulieren, Vorschriften abzubauen. Wir haben seit dem Jahre
2001 30 % aller Verwaltungsvorschriften im Umweltministerium gestrichen. Das, was wir an bayerischem Recht streichen, wird sozusagen ständig an europäischem Recht von oben nachgefüllt. Damit werden unsere Anstrengungen um Aufgabenabbau und Deregulierung immer wieder konterkariert.
Wenn wir aber nicht handeln würden, verehrte Kolleginnen und Kollegen, würden wir uns EG-rechtswidrig verhalten. Die Europäische Kommission hat bereits angekündigt, gegen ein Unterlassen der Umsetzung vorzugehen. Das bedeutet im Ergebnis ein Vertragsverletzungsverfahren. Die Aussichten Bayerns, ein solches Verfahren vor dem EuGH zu gewinnen – das müssen wir ganz realistisch sehen – würden gegen Null gehen. Wir würden also nicht nur einen Prozess verlieren, sondern Bayern würde auch verpflichtet werden, die Regelung der Falltierbeseitigungskosten rückabzuwickeln, was einen nicht vorstellbaren Aufwand bedeuten würde. Auch die anderen Länder haben angesichts dieser Situation bereits entsprechende Regelungen getroffen oder befinden sich in einem vergleichbaren Gesetzgebungsverfahren, wie wir es heute einleiten.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf ist notwendig zur Umsetzung von EU- und Bundesrecht. Er ist von den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten – ich darf das so sagen – das geringste Übel. Ich bitte deshalb darum, diesen Entwurf zu unterstützen und zügig zu beraten, damit die Kommunen auch im nächsten Jahr Rechtssicherheit bei der Erfüllung der ohnehin schwierigen Aufgabe der Tierkörperbeseitigung haben.
Wir kommen zur Aussprache. Als Erster hat sich Herr Kollege Wörner zu Wort gemeldet. – Gehen Sie nicht so lustlos, Herr Kollege.
Herr Minister, wir werden diesem Gesetzentwurf zustimmen. Er bedarf jedoch noch einiger Diskussionen im Umweltausschuss, wobei ich davon ausgehe, dass er dorthin verwiesen wird.
Wir vermissen in dem Entwurf den innovativen Ansatz, den man zumindest verbal in Bayern immer pflegt, nämlich dahin gehend, dass man die doch sehr hohen Kosten der TBAs in Bayern, die teilweise höher sind als in anderen Bundesländern, dadurch senken könnte, dass man einmal darüber nachdenkt, nicht nur zu forschen, sondern endlich die Forschungsergebnisse bei der Verwertung von gefallenen Tieren – es handelt sich dabei doch letztlich um
einen Gefahrenstoff – anzuwenden und die Tiere energetisch zu verwerten, um daraus Energie zu machen. In dieser Hinsicht gibt es Forschungsvorhaben. Diese müsste man etwas schneller voranbringen, um das zu beseitigen, was Sie beklagen, dass nämlich die Kosten sehr hoch sind und möglicherweise weiter steigen werden. Wir sollten uns darüber unterhalten, wie so etwas in das Gesetz aufgenommen werden könnte. Ich halte das nämlich für einen notwendigen Ansatz, um die Kosten in Grenzen zu halten. Diese Kosten werden ja letztlich über die Fleischpreise und über die Preise für die Agrarprodukte auf den Verbraucher umgelegt.
Im Übrigen halte ich es für gefährlich, ständig zu beklagen, dass uns die EU neue Gesetze oder neue Verordnungen überstülpt. Wie Sie aus leidvoller Erfahrung wissen, sollten wir uns gerade bei Gefahrstoffe hüten, zu sehr an der Schraube zu drehen und zu glauben, dass man mit Verwaltungsvereinfachung das erreicht, was man will, nämlich Sicherheit für Menschen.
Um die geht es im entscheidenden Fall, und zwar nicht nur bei der Tierkörperverwertung. Wir sollten uns hüten, ständig Verwaltungsvorschriften abzubauen und dabei völlig außer Acht zu lassen, welche Entwicklungen im Moment in unserem Lande im Gange sind, die zwar immer bestritten werden, sich aber täglich erneut darstellen. Deswegen ist es wichtig, in diesem Fall verschärfte Vorschriften zu haben und diese zu überwachen und umzusetzen. Wir werden im Umweltausschuss darüber diskutieren. Wir werden der Einbringung des Gesetzentwurfs zustimmen, aber an einzelnen Stellen nacharbeiten.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Da in der Europäischen Gemeinschaft die anfallenden Kosten der Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Nebenprodukten in sehr unterschiedlicher Weise gedeckt sind und die Maßnahmen von den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße subventioniert werden, hat die Kommission zur Verhinderung von unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen und TSE-Tests für Falltiere und Schlachttiere erlassen, der ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2013 anwendbar ist.
Aufgrund der Novellierung der EG-Verordnung 1774/2002 und des entsprechenden Bundesrechts anstelle des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 11.04.2001 ist das Tierische Nebenproduktbeseitigungsgesetz vom 25.01.2004 getreten. Das oben genannte Gesetz ist der veränderten Rechtslage anzupassen, das heißt, die staatlichen Beihilfen für die Falltierbeseitigung müssen der neuen EU-Vorgabe angepasst werden.
Die Kommission geht davon aus, dass Falltiere, das heißt verendete Tiere, in der Tierhaltung üblich sind und deshalb als Teil der normalen Erzeugungskosten zu betrachten sind. Nach dem im Artikel 174 Absatz 2 des EU-Ver
trages verankerten Verursacherprinzip hat in erster Linie der Erzeuger die Kosten für die Beseitigung zu tragen. Ab 1. Januar 2004 dürfen daher die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen nicht mehr in vollem Umfang der anfallenden Kosten gewähren. Mindestens 25 % der Kosten für die Beseitigung, zum Beispiel Entseuchung oder Verbrennung, sind von den Tierbesitzerinnen und –besitzern unmittelbar selbst zu tragen. Bisher wurden die Kosten für die Beseitigung von abholpflichtigen Tierkörpern, von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes, zu je einem Drittel vom Staat, den Kommunen – Landkreis oder Zweckverband – und der Gemeinschaft der Tierhalter als beitragsfinanzierte Tierseuchenkasse getragen. Diese Regelung ist eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EU-Vertrags, die 100 % der Kosten für die Beseitigung und den Transport umfasst.
Nach der neuen EU-Regelung muss sich der Tierhalter mit mindestens 25 % an den Beseitigungskosten beteiligen; er muss sich aber nicht an den Transportkosten beteiligen. Da hierfür die für die Tierseuchenkasse erhobene beitragsfinanzierte Umlage nicht ausreichend ist, wird eine entsprechende Gebühr für den Tierhalter eingeführt. Diese erhobene Gebühr für die Beseitigung der Falltiere wird auf das Drittel der Tierseuchenkasse angerechnet, sodass die bisherige Drittelregelung der Beteiligung von Staat, Kommune und Tierhalter – dies ist von allen Beteiligten so gewollt – die Kosten für die Tierhalter in etwa konstant halten kann. Das ist ein entscheidender Faktor. Durch eine Senkung der Beiträge zu der Tierseuchenkasse soll die Gebühr für die fünfundzwanzigprozentige Deckung der Falltierbeseitigung wieder ausgeglichen werden.
Das EU-Recht – damit natürlich auch das Bundesrecht – führt zu einem zusätzlichen, teilweise massiven Verwaltungsaufwand, und dies steht meiner Meinung nach teilweise im Widerspruch zu unserem Bestreben nach Verwaltungsvereinfachung. Wir haben es vorhin gehört, es ist die Alternative 2. Aus dieser ergibt sich – aus der Sicht der Landwirtschaft betrachtet – auf der einen Seite der Verwaltungsaufwand, und auf der anderen Seite die einzige Möglichkeit, die Kosten so weit zu regeln.
Eine Mehrbelastung bleibt insoweit, als Gebühren und Entgelte zum Ausgleich der höheren Kommunalverwaltungskosten erhoben werden. Das EU-Recht verlangt zwingend, für die Falltierbeseitigung das Gebührenmodell einzuführen. Dies belastet die Kommunen – in diesem Fall die Landkreise – im Vollzug. Das Konnexitätsprinzip ist gewahrt. Die Gebührenerhebung ist zulässig. Die Konsultation mit den kommunalen Spitzenverbänden wurde durchgeführt. Die Anpassung der Begriffe wie „tierische Nebenprodukte“, „Betriebe“ und so weiter an die EU-Novellierung durch das Gesetz ist erforderlich. Die grundsätzliche Novellierung des Systems der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt einem späteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten. Im Hinblick auf die zwingenden EU-Vorgaben sind die Anpassungen erforderlich, da andernfalls zum 01.01.2005 die Rechtsgrundlagen für die beseitigungspflichtigen Kommunen fehlen würden und mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission zu rechnen wäre. Die CSUFraktion beantragt die Überweisung des Gesetzentwurfs an die dafür zuständigen Ausschüsse.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Damit so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 2 d Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Ausführung des Lotteriestaatsvertrages (Drucksa- che 15/1425) – Erste Lesung
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung nicht begründet. Eine Aussprache findet ebenfalls nicht statt. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 2 e Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und anderer Vorschriften (Drucksache 15/1426) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Herr Staatsminister Dr. Schnappauf, Sie haben das Wort.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Staatsregierung hat Ihnen den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und anderer Vorschriften zugeleitet. Mit diesem Entwurf sollen Maßnahmen zur Deregulierung des bayerischen Wasserrechts ergriffen werden.
Wir haben alle Einzelheiten des wasserrechtlichen Instrumentariums daraufhin überprüft, ob sie entbehrlich geworden sind oder vereinfacht werden können. Herausgekommen ist ein ganzes Bündel an Maßnahmen, das uns dem Ziel von mehr Freiräumen für die Bürger und für die Wirtschaft wieder ein ganzes Stück näher bringt. Wir nutzen die Möglichkeiten, die das Landesrecht bietet, um zu vereinfachen und zu deregulieren. Es zeigt sich wieder einmal der Zwiespalt zu dem zuvor beim Tierkörperbeseitigungsrecht aufgeworfenen Komplex, bei dem wir uns auf bayerischer Ebene bemühen zu deregulieren – siehe Wasserrecht -, aber von Europa immer mehr Regelungen umzusetzen haben. Deshalb will ich noch einmal dick unterstreichen: Deregulierung ist eine wichtige Aufgabe, sie ist eine Daueraufgabe. Mit dem zum Wasserrecht vorgelegten Gesetzentwurf werden wir nicht aufhören, weitere Vereinfachungsmöglichkeiten zu suchen und Ihnen, dem Hohen Haus, zu gegebener Zeit vorzuschlagen.
Erstens. Zur Vereinfachung und zur Entlastung für die Wirtschaft wird ein Doppelverfahren abgeschafft. Bei industriellem Abwasser mit gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen ist nach geltendem Recht eine Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde für das Einleiten in die öffentliche Kanalisation erforderlich.
Daneben brauchen die betroffenen Betriebe auch noch eine Anschlussgenehmigung der Kommune. Das wollen wir ändern. In Zukunft soll die Gemeinde über beides in einem einzigen Verfahren entscheiden können. Damit entlasten wir die Betriebe; auch für die Kommunen dürfte es Vorteile haben, wenn sie der alleinige Ansprechpartner der Industrie- und Gewerbebetriebe bei der Regelung des Anschlussverhältnisses sind.
Zweitens. Die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen für Wasserschutzgebiete, die über Landkreis- oder Regierungsbezirksgrenzen hinweg gelten, wird neu geregelt. Künftig soll diejenige Kreisverwaltungsbehörde zuständig sein, die den überwiegenden Flächenanteil im Geltungsbereich der Verordnung hat. Nach bisheriger Rechtslage waren in jedem Einzelfall Rechtsverordnungen der Aufsichtsbehörde zur Bestimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Die beabsichtigte Neuregelung ist demgegenüber schlanker, übersichtlicher und eindeutiger als die bisherige. Aufgrund der jetzt vorgesehenen Regelung können circa 60 Einzelverordnungen zur Bestimmung von zuständigen Behörden aufgehoben werden.
Drittens. Zur Anpassung an neuere technische Entwicklungen wollen wir das vereinfachte wasserrechtliche Erlaubnisverfahren auch auf neuartige Wärmepumpen erweitern, die im Winter zur Raumheizung und im Sommer zur Raumkühlung eingesetzt werden können. Dann kann im vereinfachten Verfahren auch über die Einleitung von erwärmtem Wasser in das Grundwasser entschieden werden.