1. Wie viele Jugendliche sind in den nächsten drei Monaten von einem Auslaufen ihres Impfschutzes betroffen und benötigen eine Boosterimpfung?
2. Welche Vorbereitungen hat der Senat bereits getroffen, um Jugendliche zwischen zwölf und 17 mit Boosterimpfungen zu versorgen?
3. Welche Pläne verfolgt der Senat, um möglichst viele Jugendliche zu erreichen und ihnen wohnortnah ein Impfangebot zu unterbreiten, zum Beispiel durch mobile Impfteams an den Schulen, und auf welchem Weg sollen die Jugendlichen und ihre Eltern diesbezüglich informiert werden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Von Anfang November bis zum 30. Januar 2022 haben im Land Bremen 22 221 Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren einen vollständigen Impfschutz erhalten und 6 720 Jugendliche haben einen aufgefrischten Impfschutz erhalten. Dabei beträgt laut digitalem Impfquotenmonitoring (DIM) , Stand 30. Januar 2022, die Impfquote der mindestens einmal geimpften Personen im Alter von zwölf bis 17 Jahren 66,6 Prozent. Die Impfquote der grundimmunisierten Personen im Alter von zwölf bis 17 Jahren beträgt 61,9 Prozent und die Impfquote der Personen mit Auffrischimpfung beträgt im Alter von zwölf bis 17 Jahren 18,7 Prozent. Demnach ist der Impfschutz von 15 501 Jugendlichen bereits ausgelaufen oder wird in den kommenden drei Monaten auslaufen. Welche Jugendlichen bereits einen aufgefrischten Impfschutz erhalten haben, lässt sich im Einzelfall nicht nachvollziehen, da Angaben zu den durchlaufenen Impfserien einzelner Jugendlicher nicht vorliegen.
Zu Frage 2: An allen Impfstellen der Stadt Bremen und dem zentralen Impfzentrum am Brill sowie bei allen mobilen Einsätzen der Impfteams und der Impftrucks wird Zwölf- bis 17-Jährigen eine Auffrischimpfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer angeboten. Dieses Angebot existiert in Bremen seit dem 3. Januar.
Voraussetzung für die Auffrischimpfung bei den Zwölf- bis 15-Jährigen ist die Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten sowie die Begleitung eines Volljährigen aus dem familiären Umfeld. Bei den 16- und 17-Jährigen muss die Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten vorliegen, die Begleitung eines Volljährigen muss nicht gegeben sein.
Zu Frage 3: In Absprache mit dem Bildungsressort werden zurzeit Impfaktionen in Schulen durch mobile Teams organisiert und terminiert. An weiterführenden beziehungsweise berufsbildenden Schulen werden zurzeit auch Impftrucks zum Einsatz gebracht. Die Informationen werden vorab durch die Schulen an die Eltern und Schüler:innen gegeben. Zusätzlich wird über die Social-MediaKanäle des Gesundheitsressorts die Zielgruppe angesprochen. Des Weiteren wurden über den Landessportbund alle Sportvereine angeschrieben, um auch hier diese Zielgruppe zu erreichen.
Um auch Jugendliche anzusprechen, die einen Ausbildungsplatz suchen, sollen in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit Informationen für die Jugendlichen in den Bremer Agenturen bereitgestellt werden. – So weit die Antwort des Senats!
Anfrage 6: Humanitäre Situation der Geflüchteten, die über Belarus nach Bremen eingereist sind Anfrage der Abgeordneten Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE vom 25. Januar 2022
1. Hat der Senat Kenntnis darüber, wie viele Geflüchtete seit dem 3. Quartal 2021 über Belarus nach Bremen und Bremerhaven geflüchtet sind?
2. Wie wird bei diesem Personenkreis, der von Lukaschenko bewusst in eine inhumane und lebensgefährliche Lage an der Grenze gebracht wurde, eine etwaige besondere Schutzbedürftigkeit geprüft?
3. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, auf die Aussetzung von sogenannten Dublin-Verfahren nach Polen hinzuwirken, etwa vor dem Hintergrund von Angriffen auf LSBTIQ-Rechte in Polen oder mögliche Traumatisierungen infolge der Einrichtung einer Sperrzone sowie Inhaftierungen und Zurückweisungen an der Grenze?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Nach Erhebungen der Europäischen Kommission sind 2021 circa 11 000 Flüchtlinge von Belarus kommend über Polen nach Deutschland eingereist. Über die weitere Verteilung dieser Flüchtlinge in Deutschland liegen keine Erkenntnisse vor, da die Fluchtwege der Betroffenen nicht statistisch erfasst werden.
Zu Frage 2: Die über Belarus eingereisten Flüchtlinge stellen in der Regel einen Asylantrag. Die Prüfung der Schutzbedürftigkeit obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF.
Zu Frage 3: Entscheidungen über Rücküberstellungen nach der sogenannten Dublin-Verordnung trifft das BAMF. Die Durchführung der Rücküberstellungen obliegt den Ausländerbehörden in Amtshilfe für das BAMF. Eine eigene Entscheidungskompetenz haben die Ausländerbehörden dabei nicht.
Eine Aussetzung der Rücküberstellungen nach Polen kommt nur in Betracht, wenn dort systemische Mängel die reguläre Durchführung von Asylverfahren gefährden. Entsprechende Hinweise oder Feststellungen zu systemischen Mängeln liegen aktuell nicht vor. – So weit die Antwort des Senats!
Herr Staatsrat, danke für die Antworten. Ist Ihnen bekannt, dass viele der Geflüchteten, die teilweise auch aus dem Irak stammen, teilweise schon mit
Traumatisierungen nach Belarus gekommen sind oder spätestens dort Traumatisierungen erfahren haben, und auch mit Traumata in Bremen ankommen, und ist Ihnen bewusst, dass die Frage von gesundheitlichen Schutzbedürfnissen nicht durch das BAMF geprüft wird, sondern durch die ZASt, also eine Bremer Behörde?
Sie haben in ihrer Antwort zu Frage 3 gesagt, dass Ihnen keine Kenntnisse über Menschenrechtsverletzungen in Polen vorliegen, worauf die Dublin-Rücküberstellungen hinzielen würden, sofern sie vom BAMF initiiert werden. Der Innensenator ist Mitglied der Innenministerkonferenz und könnte sich dahingehend einbringen, dass solche Rücküberstellungen auf den Prüfstand gestellt werden, insbesondere vor dem Hintergrund bereits zahlreicher öffentlicher Publikationen hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen, auch durch polnische Behörden, durch die tausendfache Inhaftierung von Schutzsuchenden und auch durch – –.
Ja. – – durch rechtswidrige Zurückweisungen an der Grenze. Ist es aus ihrer Sicht denkbar, sich in einem solchen Sinne in der Innenministerkonferenz (IMK) einzusetzen?
Frau Abgeordnete, der Senat hat in seiner Antwort keine Menschenrechtsverletzung in Polen geleugnet, er ist darauf gar nicht zu sprechen gekommen.
Der Senat führt aus, dass systemische Mängel vorliegen müssen. Systemische Mängel können vorliegen, wenn die Unterbringung nicht gewährleistet ist, keine Unterstützung zum Lebensunterhalt geboten wird oder keine Krankenversorgung. Diese systemischen Mängel liegen derzeit nicht vor, und das ist der Maßstab.
Ich kann mir aber vorstellen, wenn jetzt weitere Flüchtlingsströme aus der Ukraine kommen – –. Die IMK hat dort geplant, dass Aufnahmen nach § 24 Aufenthaltsgesetz, also Vertriebenenaufnahme, geplant sind. Wenn diese Personen durch Polen gehen, kommt auf Polen eine weitere erhebliche Belastung hinzu, sodass in der IMK gewiss darüber diskutiert wird, ob Polen systemisch dazu in der Lage ist, dort die Personen zu bewältigen.
Nur, damit wir ein gleiches Verständnis haben: Die Inhaftierung von Schutzsuchenden ist kein systemischer Mangel?
Anfrage 7: Gender Law-Professur an der Universität Bremen Anfrage der Abgeordneten Dr. Solveig Eschen, Dr. Henrike Müller, Björn Fecker und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26. Januar 2022
1. Welche Bedeutung misst der Senat dem Fach Gender Law an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Bremen bei und wie bewertet er in diesem Zusammenhang den aktuellen Stand und die Entwicklung des Fachs Gender Law?
2. Welche Schritte werden nach Kenntnis des Senats zur Neubesetzung der wegen Ruhestands zurzeit nicht besetzten Professur Gender Law an der Universität Bremen unternommen, um Lehre und Forschung in diesem Fach auf dem an der Universität etablierten Niveau fortzusetzen?
3. Wie wird aktuell die Beteiligung der Frauenbeauftragten bei der Besetzung der Professuren an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Bremen bewertet und wie könnte sie nach Ansicht des Senats noch verbessert werden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Abgeordnete Dr. Müller, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: In der Rechtwissenschaft an der Universität Bremen wird – wie bundesweit üblich – zwischen den Rechtsgebieten Öffentliches Recht, Bürgerliches Recht und Strafrecht unterschieden. Dies ergibt sich aus den inhaltlichen Festlegungen für die Juristenausbildung im Deutschen Richtergesetz und im Bremischen Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, JAPG, dessen § 5 die zu unterrichtenden Pflichtfächer abschließend aufzählt. Ein Fach Gender Law findet hier keine Berücksichtigung.