achtens auch nicht notwendig, weil durch die Änderung des Gesetzes, das geändert werden sollte, sein Regelungsgehalt erschöpft war und es damit sozusagen überflüssig wurde.
Wenn wir jetzt aber den umgekehrten Weg gehen und sagen: „Wir heben diese Vorschriften ausdrücklich auf“, stellt sich die spannende Frage: Heben wir damit nicht auch den Änderungsbefehl auf? Das heißt, kommen wir damit nicht – was nicht gewollt ist, das ist unstreitig – in den vorherigen Rechtszustand zurück, so, wie er sich vor der Änderung dargestellt hatte? Darüber sollten wir uns in der Tat ernsthaft unterhalten.An verschiedenen Stellen ist das die Begründung.
Im Ergebnis werden wir das Gesetz- und Verordnungsblatt II aller Voraussicht nach um 142 Vorschriften erleichtern können. Ob in jedem Fall eine Aufhebung notwendig ist, müssen wir besprechen.Auch über die Folgen, die damit verbunden sind, müssen wir reden. – Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wie meine Vorredner schon dargestellt haben, beraten wir heute in erster Lesung über ein sogenanntes Sammelgesetz, das in der Tat 142 gesetzliche Vorschriften bzw. Rechtsverordnungen aufheben will, weil die Ermächtigungsgrundlage mittlerweile entfallen ist, die Rechtspraxis eine ganz andere ist – Herr Dr. Jürgens hat das hier sehr humorvoll vorgetragen – und wir in der Tat noch vorkonstitutionelles Ordnungsrecht hatten.
Es ist zu begrüßen, wenn sich der Landesgesetzgeber regelmäßig die Frage stellt,ob die gesetzlichen Vorschriften, die wir haben, noch der Rechtstatsächlichkeit entsprechen.Sind sie gar im Sinne des Bürokratieabbaus oder der Deregulierung entbehrlich? Diese Frage sollte sich der Landesgesetzgeber aus unserer Sicht ständig stellen.
Sie haben anscheinend sogar eine ganze Legislaturperiode gebraucht,um dieses Konvolut zu erstellen und jetzt im Rahmen dieses Gesetzentwurfs zu präsentieren. Es ist wichtig, dass der Rechtsanwender nicht mit überflüssigen Vorschriften überfrachtet wird. Das ist ganz wichtig für die tatsächliche Rechtsanwendung, wie sie jeden Tag in der Praxis erfolgt.
Ich möchte aber auf einen konkreten Punkt eingehen,den wir, die SPD-Fraktion, kritisch sehen. Es handelt sich um Nr. 4 aus Art. 8: das Gesetz über die Abgabe von Losholz. Über diese Problematik haben wir im Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz sehr kritisch und sehr stringent diskutiert. Aus unserer Sicht sollen nämlich mit der Losholzberechtigung, die für das ehemalige Kurhessen gilt, Bezugsrechte entfallen. Im Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz haben wir unsere Rechtsauffassung dazu sehr deutlich gemacht. Unserer Meinung nach besteht für die Abschaffung dieses Gesetzes keine Notwendigkeit.
Ich möchte das begründen.Wenn die Gemeinden für ihre berechtigten Bürger Losholzmengen aus dem Staatswald abrufen wollen, können sie das nach diesem Gesetz ma
chen. Sie haben das Recht dazu. Wir haben anhand der Zahlen gesehen, dass hier nur ein minimaler Verwaltungsaufwand entstanden ist. Hier soll eine Berechtigung abgeschafft werden. Tradiertes Recht soll ersatzlos gestrichen werden.
Aus unserer Sicht wird die Losholzberechtigung in Zukunft eine größere Bedeutung gewinnen.Alle Fraktionen wollen nämlich, wie wir wissen, den Einsatz der erneuerbaren Energien stärken. Unserer Überzeugung nach wird das dazu führen,dass Losholzmengen aus der eigenen Region – zunehmend auch aus dem Staatswald – aus ökonomischen Gründen interessanter werden.
Deswegen vertreten wir als SPD-Fraktion die Auffassung, dass dieses Gesetz nicht abgeschafft werden soll. Über weitere Details – es handelt sich ja um ein Konvolut von Regelungen – werden wir sicherlich im Ausschuss beraten. – Vielen Dank.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Es ist sicherlich richtig – wie man feststellt, wenn man sich dieses Sammelgesetz anschaut –, dass eine ganze Reihe weiterer Rechtsvorschriften in diesem Land aufgehoben werden kann.Allerdings warne ich davor – bei dem Herrn Minister klang das etwas an –, das mit einem wirklichen Bürokratieabbau zu verwechseln. Das ist überwiegend nicht der Fall, wie man feststellt, wenn man diese 142 Regelungen durchsieht.
Ganz überwiegend handelt es sich bei den Regelungen, die uns von der Landesregierung zur Abschaffung vorgeschlagen werden, um solche, die schon seit Jahrzehnten nicht mehr angewendet werden. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen davon, vielleicht drei oder vier. Eine dieser Ausnahmen ist die Losholzregelung,die die Kollegin Hofmann eben erwähnt hat.
Es geht also mitnichten um die Aufhebung aktiver Beschränkungen, wie es bei Ihnen, Frau Hofmann, eben anklang, nach dem Motto: Man soll den armen Bürger mit diesen Sachen nicht weiter behelligen. – Es geht eben nicht um Regelungen, die im Moment aktiv angewendet werden, sondern es handelt sich letztendlich um die Entrümpelung von sogenannten Altpapieraktenordnern.
Dabei fällt auf, dass wir uns die vorliegende Arbeit in diesem Hause und auch in den Ministerien hätten ersparen können – allein den 61 Seiten umfassenden Gesetzentwurf, der 142 Rechtsregelungen anspricht –, wenn wir entweder bei einer Großzahl der Gesetze und Verordnungen, die hiervon betroffen sind, gesetzestechnisch sauberer gearbeitet hätten oder wenn wir schon wesentlich früher und wesentlich konsequenter die Gesetze, die wir hier beschließen, befristet hätten.
Wenn man die Gesetze, die zur Aufhebung vorgeschlagen werden, einmal durchgeht, kann man nämlich feststellen, dass man diese Regelungen grundsätzlich in vier Gruppen
einteilen kann. Bei der ersten Gruppe geht es um die Aufhebung von Gesetzen, deren Inhalte in andere Gesetze übergegangen sind.Das heißt,diese Regelungen bestehen weiter, werden auch weiter angewendet; nur erfolgt dies aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift. In diesem Fall hätte man also besser gleich die Aufhebung der Vorschrift, aus der sie übernommen wurden, mit beschlossen. Das wäre gesetzestechnisch sauberer gewesen. Dann müssten wir uns in diesem Hause und auch im Ausschuss mit dieser Problematik nicht mehr befassen. Alternativ hätte man auch eine Befristung vorsehen können.
Die zweite Gruppe von Gesetzen, die hier zur Aufhebung empfohlen wird, sind Aufhebungen von Verordnungen, die aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen erlassen wurden, die wiederum aufgehoben wurden. Das ist die ganz, ganz überwiegende Anzahl, wenn man sich das Gesetz einmal anschaut. Das heißt, hier ist schlichtweg schlampig gearbeitet worden. Man hätte nämlich damals, als man die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen aufgehoben hat, gleich die Aufhebung dieser Verordnungen mit regeln müssen. Dann wäre mindestens die Hälfte des Gesetzentwurfes obsolet geworden. Das Anliegen ist also auch, es demnächst bitte besser zu machen.
Die dritte Gruppe betrifft Gesetze, die sich durch Zeitablauf erledigt haben. Das heißt, es sind solche Gesetze, die erkennbar nur Regelungen für einen Übergangszeitraum getroffen haben. Das heißt auch, dass sie nach diesem Übergangszeitraum keinen Anwendungsbereich mehr haben. Das muss also in der Schlussfolgerung für uns bedeuten, dass es besser gewesen wäre, diese Übergangszeitraumgesetze gleich zu befristen. Dann müssten wir uns hier nicht noch einmal mit diesen Gesetzen beschäftigen.
Die vierte und letzte Gruppe betrifft Gesetze, die vollzogen worden sind und die sich durch Vollzug erledigt haben. Hier kann man zwei Gruppen unterscheiden. Das eine ist die Gruppe der Gesetze, die auch der Kollege Dr. Jürgens schon angesprochen hat, nämlich Änderungsgesetze, wie z. B. die Änderungsgesetze zur Anpassung landesrechtlicher Regelungen an das Bundesrecht. Das heißt, mit Inkrafttreten der Änderungsbefehle wird stets eine Stammnorm in einem anderen Gesetz geändert, und nach Vollzug dieses Änderungsbefehls hat sich das Änderungsgesetz durch Vollzug erledigt. Hier ist genau der Fall beschrieben, den Sie vorhin angesprochen haben: Müssen wir das dann überhaupt noch aufheben? Letztendlich ist dies eine Art von Aufräumaktion nach dem Motto: Dürfen wir im Justizministerium dieses Papier bitte endlich wegschmeißen? Denn wir wenden es nicht mehr an, da das Gesetz vollzogen ist.
Eine weitere Gruppe, die auch zu den vollzogenen Gesetzen gehört, sind die Gesetze, die sich mit der Umorganisation oder Abschaffung von Strukturen auseinandersetzen, die wiederum umgesetzt und damit erledigt wurden. Da kommen dann so wunderschöne Worthülsen zusammen wie die Aufhebung des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt oder die Aufhebung der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die vorläufigen Organe der Hochschule für Gestaltung.
Ich sage Ihnen ganz deutlich: Mein Fazit ist, dass es genau richtig ist – Herr Dr. Jürgens, insbesondere wir haben immer unseren Kampf –,dass wir heutzutage Gesetze grundsätzlich befristen. Denn wenn das hier geschehen wäre, wäre es so gewesen, dass wir uns mit diesem ganzen Kladderadatsch nicht mehr zu beschäftigen brauchten.
Herr Präsident, ich komme zum Schluss. – Ich möchte noch einen letzten Gedanken als Schlussfolgerung anfügen, der dieses Aufhebungsgesetz betrifft. Ich rate an, auch dieses Aufhebungsgesetz zu befristen, weil es nämlich bereits am Tage nach Inkrafttreten wieder außer Kraft treten kann, weil wir allein durch das Inkrafttreten und damit die Aufhebung von 142 rechtlichen Regelungen dieses Gesetz vollzogen haben und dann bitte demnächst nicht wieder eine Aufhebung des Gesetzes über die Aufhebung von 142 Regelungen brauchen. – Herzlichen Dank.
(Beifall des Abg. Heinrich Heidel (FDP) – Zuruf des Abg. Dr. Andreas Jürgens (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Was wir heute als Sammelgesetz eingebracht bekommen haben, ist eine selbst gestellte Aufgabe der Hessischen Landesregierung. Es ist richtig, dass dies in den Hessischen Landtag kommt, auch wenn es von Oppositionsseite etwas unterschiedlich betrachtet wird. Einerseits heißt es immer, die Landesregierung informiere zu wenig. Sie informiert jetzt ausführlich. Sie wird dem Anspruch des Landtags gerecht. Aufgrund seiner Kompetenz hat sich der Landtag damit zu beschäftigen. Die Exekutive kann hier nicht alleine entscheiden. Das ist richtig so. Unserer Aufgabe als Landtag sollten wir auch gerecht werden.
In den zehn Artikeln haben die jeweiligen Ressorts eigenverantwortlich die Aufnahme geprüft. Beispielhaft sei das Losholzgesetz angeführt. Es wurden auch Kommunen dazu befragt. Von 90 Kommunen haben 86 gesagt, dass der soziale Gesichtspunkt überhaupt keine Berücksichtigung mehr findet.
An dieser Stelle möchte ich lediglich anmerken, weil wir im Ausschuss noch genügend Gelegenheit haben, dies zu vertiefen: Es ist expressis verbis in dem Titel formuliert, dass es hier um die Auflösung der Kursmaklerkammer Frankfurt geht. Die Verordnung ist durch Fristlauf im August 2004 ausgelaufen. Der Landesgesetzgeber muss sich der leeren Hülle annehmen und ein Gesetz zur Auflösung der Kursmaklerkammer beschließen. Insofern ist dies auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung. Dass es nicht nur Verwaltungsvereinfachung ist, schließt aber nicht aus, dass wir uns auch den anderen, den reinen Fristgesetzen, zuwenden müssen. Insofern schlage ich vor, dass wir dieses Thema im Ausschuss weiterverfolgen. – Vielen Dank.
Es wird vorgeschlagen, dass wir den Gesetzentwurf dem Rechtsausschuss zur Vorbereitung der zweiten Lesung überweisen. – Ich sehe, es gibt keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes – Drucks. 16/7491 –
Erste Lesung des Dringlichen Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Stärkung der Hochschulautonomie und Reform der Verwaltungsfachhochschulen – Drucks. 16/7545 –
Die Redezeit beträgt fünf Minuten je Fraktion. Das Wort hat Frau Kollegin Kühne-Hörmann für die CDU-Fraktion.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bringe heute den Gesetzentwurf der CDU-Fraktion für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes ein. Der Hintergrund ist, unbestritten, dass die Ausbildung der Verwaltungsfachhochschulen zu loben ist und die hohe Qualität der Verwaltungsfachhochschulen außer Frage steht.Aber das Problem ist: Es gibt sinkende Studierendenzahlen. Durch die sinkenden Studierendenzahlen schwankt die Höhe der Gebühren. Dadurch sind die Ausbildungskosten für die entsendenden Dienststellen, in der Regel die Kommunen, schlecht planbar. Außerdem steigen die Gebühren bei niedriger Auslastung kontinuierlich an, sodass insbesondere bei kleineren kommunalen Ausbildungsbehörden die Neigung schwindet, eigene Anwärter für den gehobenen Dienst auszubilden.
Der Gesetzentwurf schlägt zur Lösung vor, die Ausbildung weiterhin so fortzuführen wie bisher,dafür eine Pauschalgebühr in Höhe von 3.000 c pro Teilnehmer für die dreijährige Studiendauer zu erheben. Das ist der Hintergrund. Deswegen bitte ich für den Gesetzentwurf um Zustimmung.
Ich will noch wenige Sätze zu dem Dringlichen Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sagen. Hier wird ein ganz anderer Ansatz vorgeschlagen, der aus meiner Sicht einige Probleme aufweist und die Verwaltungsfachhochschulen zu besonderen Fachhochschulen machen will.Wir sehen den Weg so, dass wir die Struktur der Verwaltungsfachhochschule in der jetzigen Form erhalten wollen, aber sie in eine konkurrenzfähige Lage versetzen wollen. Deshalb bitten wir um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf.
Sehr verehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die hessischen Verwaltungsfachhochschulen haben in der Vergangenheit eine wichtige und gute Arbeit geleistet. Eine gute Verwaltung braucht gut ausgebildete Menschen. Für diese gute Ausbildung sind die Verwaltungsfachhochschulen zuständig.Allerdings ist gerade bei den Hochschulen viel im Wandel. Daher sorgen wir GRÜNE uns um die Zukunftsfähigkeit dieser besonderen Hochschulform. Die CDU stellt in ihrem Gesetzentwurf völlig zu Recht fest, dass die Verwaltungsfachhochschulen für die Kommunen aus unterschiedlichen Gründen unattraktiver werden. So benennen Sie, dass kleinere Kommunen wegen der Kosten ihre Bediensteten nicht mehr anmelden. Das ist aber nur die eine Seite der Wahrheit.
Die andere Seite ist, dass kleine Kommunen gerne von größeren Kommunen, wie beispielsweise Frankfurt, Beamtinnen und Beamte abwerben, denen die Stadt zuvor die teure Ausbildung bezahlt hatte. Das führt zu Unmut. Frankfurt hat daraus jüngst Konsequenzen gezogen. Die Stadt hat mit der Frankfurter Fachhochschule einen Vertrag über ein Ausbildungsprogramm geschlossen, das dieselbe Ausbildungsleistung für Angestellte für die Hälfte des Preises erbringen soll. Das Problem hierbei ist, dass die Frankfurter Fachhochschule für die Ausbildung über den Hochschuletat Geld bekommt, das den Verwaltungsfachhochschulen eben nicht zusteht. Die Verwaltungsfachhochschulen sind in diesem System also nicht wettbewerbsfähig.
Jetzt ist die Aufregung groß. Der Innenminister jammert im Innenausschuss, und der Finanzminister will 3 Millionen c in die Hand nehmen und ersatzweise an die Verwaltungsfachhochschulen geben. Aber Ihre Antworten, liebe Landesregierung und liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU, sind keine Konzepte, sondern sie sind nur ein Herumdoktern an aktuellen Problemen.