Das Zweite, was Herr Koch gemacht hat, ist leider nicht so leicht zu korrigieren. Er hat das Universitätsklinikum Gießen und Marburg an die Rhön Klinikum AG verscherbelt.
Kochs Bilanz ist sicherlich kein Grund zum Feiern. Ganz sicher ist das kein Grund für eine Medaille.
Danke, Frau Kollegin Wissler. – Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit sind wir am Ende der Lesung des Einzelplans 15.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften – Drucks. 19/5462 –
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Hessische Landesregierung hat sehr früh in dieser Wahlperiode einen Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt; denn Wasser ist eines unserer wichtigsten Güter, und die Gewässerqualität ist besonders zu schützen und zu verbessern.
(Marjana Schott (DIE LINKE): Ich würde Ihnen gern zuhören, aber ich verstehe kein Wort! – Hermann Schaus (DIE LINKE): Ich verstehe nichts!)
Das wundert mich aber sehr. Okay, dann schreie ich jetzt einfach lauter. – Das heißt, wir wollen keine Verschlechterung, sondern wir wollen das Verschlechterungsverbot einhalten und die Reduzierung der Einträge von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln erreichen. So soll der gute ökologische Zustand unserer Gewässer erreicht und gesichert werden.
Bei der Änderung des Wassergesetzes vor fast zwei Jahren, als es im Wesentlichen um formale Gesichtspunkte ging, habe ich Ihnen schon gesagt, dass wir uns noch einmal an das Wassergesetz heranmachen, wenn es das Düngegesetz gibt. Das hat dann leider auf Bundesebene etwas länger gedauert. Aber wir haben jetzt das Düngegesetz, die Düngeverordnung. Natürlich legen wir jetzt auch ein inhaltlich geändertes Wassergesetz vor.
Eine besondere Funktion kommt in diesem neuen Wassergesetz der Stärkung des Gewässerrandstreifens zu. Wir wollen künftig nicht nur die 10 m im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich eine Breite von 5 m einbeziehen und dort als Gewässerrandstreifen ausweisen. Das dient nicht nur der Wasserqualität, sondern am Ende auch dem Hochwasserschutz. Zum Schutz der Gewässer sind im Gewässerrandstreifen künftig laut Entwurf nicht mehr zulässig: der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln innerhalb von 4 m zum Ufer – das passt auch zur Düngeverordnung –, das Pflügen im 4-m-Streifen ab 2022 in der neuen GAP-Periode, die Errichtung und wesentliche Änderungen von baulichen und sonstigen Anlagen mit einer Be
Meine Damen und Herren, das ist ein qualitativ weiter und guter Schritt für die Veränderung des Wassergesetzes und die Verbesserung der Gewässerqualität.
Die Landwirtschaft soll und wird künftig einen noch wichtigeren Beitrag zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie leisten. Deshalb wollen wir in der kommenden Förderperiode der GAP ab 2021 ein verbessertes Förderprogramm im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen zur Verfügung stellen. Auch bis jetzt gab es schon die Möglichkeit, Gewässer- und Erosionsschutzstreifen ab 5 bis 30 m entsprechend zu fördern. Wir wollen das qualitativ auf neue Beine stellen, damit auch auf das Programm zugegriffen wird.
Der Gesetzentwurf greift auch das Prinzip der Freiwilligkeit auf. So soll bei der Aufgabe jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung von Ackerflächen im 4-m-Bereich ab 2022 ein angemessener Geldausgleich bereitgestellt werden. Im Interesse der ökologischen Gewässerentwicklung wird ein Vorkaufsrecht der gewässerunterhaltungspflichtigen Kommunen für Flächen im Gewässerrandstreifen aufgenommen. Das ist dort auf Wohlwollen gestoßen. Dies wird aktuell flankiert durch die Förderrichtlinie meines Ministeriums, die den Flächenankauf durch die Kommunen finanziell unterstützt, sodass sie dann auch wirklich Gewässerrenaturierungen vornehmen können.
Ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzes ist der Hochwasserschutz. Durch Bundesregelung wird die geltende hessische Regelung für überschwemmungsgefährdete Gebiete weitgehend abgelöst. Der Entwurf regelt jetzt, dass trotzdem der bisherige Umfang der Gebietsabgrenzung, und damit der bewährte hessische Hochwasserschutzstandard, beibehalten werden kann. Ich halte das gerade in Zeiten zunehmender Extremwetterereignisse, wie sie durch den Klimawandel gefördert werden, für wichtig, und es ist aus meiner Sicht die richtige Entscheidung.
Meine Damen und Herren, es ist klar, dass das Wassergesetz und gerade die Regelungen zu Gewässerrandstreifen Bereiche berühren, in denen ein Interessenausgleich gefunden werden muss, zuvörderst natürlich zwischen dem Umweltschutz – also der Ökologie – und der Landwirtschaft. Dazu haben wir viele Gespräche geführt, um da auch tatsächlich übereinzubekommen. Die Landwirtschaft wird künftig noch einmal neu gefordert, aber nicht überfordert – auch wegen der Übergangsfristen, die wir vorsehen. Das haben die Gespräche ergeben. Gleichzeitig ist das ein wichtiger großer Schritt hin zur Erreichung der Ziele, die wir uns im Gewässerschutz auferlegt haben. Wenn Sie sich das einmal im Reigen der anderen Länder ansehen, stellen Sie fest, da wird das Wassergesetz wirklich einen großen Sprung machen.
Insofern freue ich mich auf die Beratungen im Ausschuss, die wohl bereits ab morgen Abend mit der Beschlussfassung über eine Anhörung losgehen. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin, für die Einbringung des Gesetzentwurfs in erster Lesung. – Ich eröffne die Aussprache. Frau Kollegin Löber, SPD-Fraktion, hat das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste! Mit dieser Novelle des Hessischen Wassergesetzes macht unser Land einen überfälligen Schritt in die Gegenwart. Doch das Papier geht nicht weit genug und verfehlt klar eine zukunftsweisende Wirkung.
Ich kritisiere den halbherzigen Vorschlag zur Änderung der Gewässerrandstreifen in § 23 des Gesetzentwurfs. Das mache ich jedoch nicht exklusiv. Auch die Umweltverbände, allen voran NABU und BUND, haben sich bereits zu den zu kurz greifenden Regelungen geäußert. Sie haben es in den Ihnen vorliegenden Stellungnahmen und den veröffentlichten Pressemitteilungen nachvollziehbar dargelegt.
Was soll nun positiv im vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung mit grüner Beteiligung verändert werden? Positiv ist, dass Sie den Begriff des Gewässerrandstreifens weiter fassen und es auch eine 5-m-Zone im Innenbereich geben soll. Positiv ist auch, dass auf den Gewässerrandstreifen im Innen- und Außenbereich Verbote gelten sollen, die über die Schranken des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgehen: das Verbot der Lagerung und des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, das Verbot der Errichtung von baulichen Anlagen, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten.
Aber ausgerechnet die Lagerung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln wollen Sie nur auf den ersten 4 m des Gewässerrandstreifens verbieten. Hier zeigt sich doch eher die Handschrift des Bauernverbandes und weniger die des Naturschutzes. In Kleingärten in Uferlagen soll nicht einmal diese Schranke gelten. Bestehende Ackerflächen sollen noch bis zum Jahr 2022 bis an den Gewässerrand heran umgepflügt werden dürfen – danach bis auf 4 m. Das ist eine nicht nachvollziehbare Befristung und Begrenzung, letztlich ist es keine Verbesserung des Gewässerschutzes.
Die vorgelegte Novelle kann insgesamt nicht über die dürftige und zweifelhafte Einstellung der Landesregierung zum Schutz der Gewässer hinwegtäuschen. Sie offenbart fehlende Logik. Wieder einmal ist keine Linie erkennbar. Verschiedene, sich widersprechende Interessen sollen in einem Gesetz vereint werden.
Ich nenne ein klassisches Beispiel – es stammt vom NABU –: Der Biber ist in Hessen auf dem Vormarsch. In wenigen Jahren könnten die Tiere an allen hessischen Flüssen heimisch sein. Herr Kollege Reul und Herr Kollege Heinz Lotz kennen die Thematik aus ihrem Wahlkreis sicher gut; denn dort gibt es ein hervorragendes Bibermanagement. Vielleicht kommen wir im neuen Jahr endlich zur Behandlung unseres Antrags „Bibermanagement in Hessen“ im Plenum.
Fällt nun der Biber in seinem zur freien Gestaltung freigegebenen 4-m-Lebensraum einen stattlichen Baum von mehr als 10 m Länge, der zwar noch auf dem Randstreifen liegt, aber eben auch auf Ackerland, was passiert dann? Welches Vorgehen empfehlen Sie dem Biber, Frau Staatsministerin?
Sollen wir dann bald erneut zusammensitzen und darüber debattieren, wie wir die bereits heute absehbare Entwicklung reglementieren und steuern können? Oder erklären Sie dem Biber ähnlich wie dem Wolf und anderen in Hes
In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf liefern Sie wichtige Fakten. Sie attestieren den Randstreifen ökologische Funktionen: Wasserspeicherung, Sicherung des Wasserabflusses, Verminderung von Stoffeinträgen, Hochwasserschutz für Unterlieger. Sie beschreiben die strukturreiche Ufervegetation: Gehölzsäume, Hochstaudenflure, Gräser – allesamt Lebensraum, Vernetzungs- und Entwicklungskorridor für terrestrische und aquatische Flora und Fauna.
Vertrauen Sie doch Ihrer eigenen Expertise. Ziehen Sie daraus richtige und weitreichende Schlüsse. Legen Sie einen Gesetzentwurf vor, der genau diese ökologischen Funktionen wirklich berücksichtigt.
Mir fehlt die Vorstellungskraft, wie ein solches Habitat am Gewässerrand aussehen soll, wenn darin zugleich auch tonnenschwere Landmaschinen fahren und den Gewässerrand gestalten.
Frau Staatsministerin, Sie schreiben, dass nur etwa 2.000 von insgesamt 477.000 ha Ackerfläche in Hessen auf Gewässerrandstreifen liegen. Nun höre ich sicherlich gleich Zwischenrufe: Wegen 2.000 ha Ackerland macht die Löber hier so einen Lärm. – Richtig, wegen derselben 2.000 ha Ackerland, die Ihnen so sehr am Herzen liegen, dass Sie das Ackerland zunächst ganz und später teilweise schützen und erhalten wollen.
Seien sie doch mal konsequent. Schützen Sie die Gewässerstreifen doch wenigstens auf gesamter Breite. Das ist gerade mal das ökologisch sinnvolle Mindestmaß. Zahlen Sie den Landwirten dafür meinetwegen auch eine gute Entschädigung, wenn es der Kompromissfindung dient; denn die Natur wird Sie davon ungeachtet
heute und morgen mit der Realität konfrontieren, der Sie sich noch verwehren. Oder soll ich lieber sagen: „in der Regierung beugen“?