Im Verlauf der Zeit wurde es diverse Male geändert, was zu sprachlichen Unstimmigkeiten geführt hat. Es bedarf daher einer grundsätzlichen Überarbeitung in Bezug auf zahlreiche Bestimmungen sowie hinsichtlich der formellen Anforderungen, die heute an ein Gesetz zu stellen sind. Das sind einfache Dinge wie ein Inhaltsverzeichnis oder Überschriften zu den Paragrafen.
Eine umfassende Evaluation und Überarbeitung mit dem Ziel einer ersetzenden Neufassung des Stammgesetzes ist geplant. Ich sage ganz bewusst deshalb „ist geplant“, weil wir darauf warten, dass uns der Bundesgesetzgeber einen Hinweis dazu gibt, in welche Richtung es gehen soll. Deswegen sollen jetzt ausschließlich einige wenige Änderungen vorgenommen werden, bevor es zu einer grundsätzlichen Überarbeitung kommen wird. Denn das Heilberufsgesetz ist bis zum 31. Dezember dieses Jahres befristet. Deswegen soll es nur einige zwingend notwendige redaktionelle Klarstellungen und Änderungen geben. Das soll insbesondere in folgenden Bereichen geschehen:
Erstens. Den Kammern soll angesichts des Umbruchs beim Zeitschriftenhandel die Möglichkeit eröffnet werden, die Mitteilungsblätter auch in elektronischer Form zu versenden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des E-Government-Gesetzes erfüllt sind.
Zweitens. Um eine schnellere Kontaktaufnahme z. B. bei Großschadensfällen, Pandemien oder – das hatten wir zuletzt – bei Ebola zu ermöglichen, soll der enumerative Katalog der zu übermittelnden Daten um Telefonnummern und E-Mail-Adressen ergänzt werden.
Zur Nutzung der Synergieeffekte soll eine Regelung aufgenommen werden, der zufolge eine sachbezogene Aufgabenwahrnehmung auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden kann, beispielsweise eine gemeinsame Ethikkommission. Den Kammern soll die Weitergabe der Kontaktdaten im Rahmen der Wahlen der Delegiertenversammlung der Kammern ermöglicht werden.
Der Gesetzentwurf sieht eine Klarstellung vor. Die Mitglieder der Kammervorstände sowie die Mitglieder der Ausschüsse der Versorgungseinrichtungen sind ehrenamtlich tätig. Es sollen ihnen trotzdem eine Aufwandsentschädigung und eine Reisekostenvergütung gewährt werden können.
Nach der Neuordnung des örtlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass auch ausschließlich privatärztlich niedergelassene Ärzte verpflichtend am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilnehmen und sich auch an den dabei entstehenden Kosten zu beteiligen haben.
Es wurde eine Ergänzung vorgenommen. Demnach sollen die Belange behinderter Menschen bei der Ausgestaltung der Praxis oder der Apotheke berücksichtigt werden. Ebenso werden die veralteten Regelungen zur Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte überarbeitet und modernen Standards angepasst.
Im Hinblick auf die Berufsgerichtsbarkeit erfolgt im Gesetzentwurf eine inflationsbedingte Anpassung der Geldbußen, die seit dem Jahr 1994 nicht verändert wurden; dass dabei auch endlich die D-Mark- in Euro-Beträge umgewandelt wurden, versteht sich an dieser Stelle von selbst.
Im Rahmen der Regierungsanhörung wurden gegen den Gesetzentwurf keine grundlegenden Einwände erhoben. Den Änderungsvorschlägen wurde im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten weitgehend entsprochen, bzw. diese sollen dann bei der Gesamtüberarbeitung erneut aufgegriffen werden. Auch der Hessische Datenschutzbeauftragte hatte keine Einwände.
Ich freue mich auf die Diskussion zu diesem Gesetzentwurf im Ausschuss. – Danke für die Aufmerksamkeit.
Herr Staatsminister, vielen Dank für die Einbringung. – Damit eröffne ich die Debatte. Als erste Rednerin hat sich Frau Kollegin Schott von der Fraktion DIE LINKE gemeldet. Frau Kollegin Schott, die Redezeit beträgt siebeneinhalb Minuten. Bitte schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Keine Sorge, ich spreche hier keine siebeneinhalb Minuten. Es ist durchaus angemessen, dass man Worte wie D-Mark jetzt herausstreicht. Das zeigt uns auch, dass wir wirklich im Euro angekommen sind. Dass man jetzt Telefonnummern und E-Mail-Adressen hinzufügt, ist auch eine Sache, die sich aus der Selbstverständlichkeit ergibt.
Hätten wir in Hessen ein Informationsfreiheitsgesetz, wüssten wir etwas genauer über die wirtschaftliche Situation der Kammern Bescheid. Dann könnten wir uns vielleicht erklären, warum so ein Satz dort hineinkommt wie: „Soweit die Kosten nicht gedeckt sind, kann das Land einen Zuschuss zu dem Aufwand leisten“. Ich finde, das ist schon eine ziemlich wesentliche Veränderung. Wenn ich richtig zugehört habe, habe ich gerade das in Ihrer Einführung nicht gehört. Ich habe auch keine Erklärung dafür gefunden, warum das jetzt im Gesetzentwurf steht. Kammern sind eigentlich autonom wirtschaftende Organe. Ich dachte, das sollte auch so bleiben. Nun können wir plötzlich vonseiten des Landes Geld dort hineingeben. Mir erschließt sich nicht, warum und wofür das gemacht wurde.
Es gibt auch in den Erklärungen zu dem Gesetz keinen Hinweis darauf. Ich finde es ganz erstaunlich, dass bei den finanziellen Auswirkungen eine Null steht. Heißt das, Sie gehen davon aus, dass es keine Anforderungen geben wird? Oder gibt es doch welche, die hier nur nicht drinstehen? Ist das nur handwerklich nicht ordentlich gemacht? Oder wollen wir nicht darüber reden? Ich würde schon
gern darüber reden und natürlich auch gern wissen, warum wir jetzt plötzlich an der Stelle diese Öffnung vorsehen. Wir haben natürlich eine Debatte darüber, dass es Kammern gibt, die sehr hohe Kammerbeiträge erheben und dafür sehr niedrige Beträge und jeweils mit dem einen oder anderen werben – wir haben es auch andersherum. Ich finde es dann nicht seriös, wenn Kammern mit sehr niedrigen Kammerbeiträgen werben, wenn sie dafür hohe Kosten haben, die sie sich dann wieder vom Land quersubventionieren lassen. Das fände ich völlig uncool. Ich nehme einfach einmal an und hoffe, dass ich völlig überinterpretiere. Das wird die Debatte noch zeigen. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Schott. – Als nächster Redner spricht nun Kollege Rentsch von der FDP-Fraktion. Bitte schön, Herr Kollege. Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Staatsminister Kollege Grüttner hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der aus unserer Sicht in vielen Teilen zustimmungsfähig ist. Es geht um Veränderungen im Bereich von EU-Regeln und Transparenzgeboten – das ist sehr richtig. Die Ethikkommission ist genannt worden. Ich glaube, es gibt eine ganze Reihe von Punkten, bei denen es richtig ist, dass die Landesregierung hier mit einem Gesetzentwurf hineingegangen ist.
Ich will aber einen Punkt herausgreifen, der mich etwas verwundert. Vielleicht haben wir spätestens in der Anhörung zu dem Gesetzentwurf, aber vielleicht auch in der heutigen Debatte, die Möglichkeit, noch den tieferen Sinn zu erfahren. Sie haben den Punkt aus meiner Sicht nur ganz leicht angeschnitten. Sie haben in § 23 eine Änderung vorgenommen, mit der die Möglichkeit eröffnet wird, dass Ärzte, die ausschließlich privatärztlich tätig sind, verpflichtend am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmen können.
Es ist doch so, dass sich Ärzte entscheiden können, außerhalb des Systems der Kassenärztlichen Vereinigung privatärztlich tätig zu sein. Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Sicherstellungsauftrag, tätig zu werden. Es ist eine Grundsatzentscheidung, ob man – ich sage es einmal vorsichtig – im sicheren Hafen der Kassenärztlichen Vereinigung mitmachen möchte – mit allen Vor- und Nachteilen – oder ob man sich entscheidet, rein privatärztlich tätig zu sein.
Ich frage jetzt einmal: Wie sieht das die Kassenärztliche Vereinigung? Wir werden uns das anschauen. Will die das überhaupt? Kollege Dr. Bartelt ist selbst Mediziner und möglicherweise auch KV-Arzt. Ich kann es nicht sagen. Es würde mich interessieren: Wie sieht das die Kassenärztliche Vereinigung? Braucht die das? Ist das nicht eine – ich will es einmal vorsichtig formulieren – sehr weitgehende Entscheidung, dass Mediziner, die sich grundsätzlich entschieden haben, nicht am System der Kassenärztlichen Vereinigung zu partizipieren, zwangsweise auch verpflichtend in diesen Bereich hineingenommen werden? Ich finde, das ist ein spannender Punkt. Ich würde ihn gern erklärt bekommen. Möglicherweise liegt das daran, dass wir beim Versorgungsauftrag, gerade bei den Bereitschaftsdiensten, so massive Probleme haben. Ja, es gab die Diskussion.
Oder was ist der Grund? Ist es nur eine Option, die hier eröffnet werden soll? Diese Frage interessiert mich in der weiteren Debatte. Ich glaube, das ist auch ein wichtiger Punkt.
Wir haben uns natürlich auch einmal angeschaut, wie es andere Bundesländer machen. Es gibt in Nordrhein-Westfalen eine Regelung, die aber nicht so weitgehend ist wie die hessische Regelung. Insofern glaube ich, dass wir in diesem Bereich genau hinschauen sollten. Wir werden uns natürlich auch mit der Kassenärztlichen Vereinigung auseinandersetzen, die das zum Schluss betrifft und die das umsetzen muss. Da sollten wir, wie gesagt, genau hinschauen.
Ansonsten sind wir, was den Gesetzentwurf angeht, nicht kritisch. Im Gegenteil, es steht viel Notwendiges und Richtiges drin. Wir werden uns um den Punkt streiten, um den es sich zu streiten lohnt – es sei denn, es kann heute aufgeklärt werden, dass es ganz anders gemeint ist. Ich glaube, dann können wir dem Gesetz insgesamt zustimmen. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Rentsch. – Als nächster Redner spricht nun Dr. Bartelt für die CDU-Fraktion. Bitte schön, Herr Kollege, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Kammern der Heilberufe leisten entscheidende Beiträge zur Qualität der medizinischen Versorgung. Das sind die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte-, Apotheken-, Psychotherapeuten-, Kinder- und Jugendpsychotherapeutenkammern. Ihre Aufgaben sind hauptsächlich die Überwachung der Berufspflichten mit Sanktionsmöglichkeiten, die Zertifizierung der Fortbildungen, die für die Abrechnung mit Krankenkassen vorgelegt werden müssen, die Weiterbildungsordnung zum Facharzt mit Abnahme der Prüfung, die Bewertung von Abschlüssen im Ausland und die Schlichtung bei vermuteten Behandlungsfehlern. Das Verfahren ist für die Beteiligten kostenfrei. Es gehören auch die Prüfung der Fachangestellten und die Einrichtung von Versorgungswerken, die ohne staatliche Zuschüsse arbeiten, dazu. Diese fachlich kompetenten Wahrnehmungen zum Teil hoheitlicher Aufgaben entlasten den Staat.
Die Regelungen erfolgen durch Gesetze und Verordnungen der Bundesländer. Das ist nötig, um staatliche Aufgaben zu delegieren und die obligatorischen Mitgliedschaften der in den Heilberufen Tätigen zu legitimieren. Daher müssen die Gesetze den Entwicklungen und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Dies erfolgt jetzt durch den Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Heilberufsgesetzes.
Ich möchte einige inhaltliche Weiterentwicklungen ansprechen, die schon genannt worden sind: Amtliche Mitteilungen können elektronisch erfolgen; elektronische Datenübermittlungen sind rechtsverbindlich. In § 25 des Gesetzes soll festgeschrieben werden, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der baulichen Gestaltung von Praxen und Apotheken berücksichtigt werden müssen – Stichwort: Barrierefreiheit. Die Vorstände der Kammern
arbeiten weiterhin ehrenamtlich. Aufwands- und Reisekostenentschädigungen werden gewährt, ähnlich wie bei kommunalen Mandatsträgern. Die Kammern der Heilberufe können gemeinsame Ethikkommissionen bilden; denn die dort erörterten Fragestellungen sind oft ähnlich. Eine breite Reflexion erfordert einen entsprechenden Aufwand.
Kollege Rentsch hat es schon gesagt: Auch ausschließlich privatärztlich tätige Mediziner müssen jetzt ihre Beiträge zur notärztlichen Versorgung leisten. Dies betrifft sowohl die Teilnahme an den Diensten als auch eine Kostenbeteiligung. Das wird in § 23 Heilberufsgesetz festgelegt. Ich halte das für richtig. Ich halte es auch für sinnvoll, hier zu Übereinkünften zu kommen; denn es ist so, dass auch die Patienten, die privat versichert sind, den ärztlichen Notdienst in Anspruch nehmen. Insofern ist es richtig, dass sich auch ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte an den Notdiensten beteiligen. Ich sehe kein Problem, hier eine Übereinkunft zu erzielen.
Wir alle befürworten diese Änderungen. In den Ausschussberatungen sollen weitere Gesichtspunkt eingebracht werden, sofern dies von den Betroffenen gewünscht wird. Abschließend möchte unsere Fraktion die Bedeutung und Wertschätzung der Kammern für Heilberufe hervorheben. Sie sind und bleiben für uns weiterhin kompetente Gesprächspartner.
Vielen Dank, Herr Dr. Bartelt. – Als nächste Rednerin spricht nun Frau Dr. Sommer für die Fraktion der SPD. Bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Die Landesregierung steht vor dem Problem, dass das Heilberufsgesetz bis zum 31. Dezember befristet ist. Daher muss noch schnell vor Ablauf des Jahres ein Gesetzentwurf nach dem anderen eingebracht werden. Die Reihe dieser Gesetzentwürfe wird von dem gestern eingebrachten Schwangerschaftskonfliktgesetz angeführt. Heute folgten der Gesetzentwurf betreffend Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie der aufgerufene Gesetzentwurf.
Deklariert wird der Gesetzentwurf zur Änderung des Heilberufsgesetzes als eine Weiterentwicklung, Präzisierung und Modernisierung des bestehenden Gesetzes. Eine grundlegende Überarbeitung und Anpassung des Heilberufsgesetzes erfolgte bisher aber nicht. Herr Minister Grüttner hat den Grund dafür angeführt: Es fehlen bestimmte bundesrechtliche Regelungen.
Andere Länder haben entsprechende Gesetzesnovellierung bereits dazu genutzt, um die Weiterentwicklung der Pflege und der Pflegeberufe in den letzten Jahren zu berücksichtigen und auch Kranken- sowie Kinderkrankenschwestern, Alterspflegerinnen und -pfleger in die jeweiligen Heilberufsgesetze einzubeziehen und damit die Strukturen der Pflege zu stärken.
Herr Minister Grüttner, die Landesregierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung die Prüfung der Arbeit der Pflegekammer vereinbart. Vielleicht können Sie, Herr Minister,
die Prüfergebnisse in den Beratungen präsentieren, nachdem Sie in den Kleinen Anfragen geantwortet haben, die Prüfung dauere an. Herr Minister, Sie prüfen ja gerne, wie wir gestern in der Fragestunde mitbekommen haben, aber Prüfungsergebnisse sind nun einmal essenziell. Daher würden wir gerne wissen, wann Sie Ihre Prüfung voraussichtlich abschließen werden und wann es in dem Prozess weitergeht.
Der Herr Minister hat ganz viele Änderungs- und Ergänzungsbedarfe genannt, ob das Regelungen zu den amtlichen Mitteilungsblättern, zu der ehrenamtlichen Tätigkeit der Kammervorstände oder zur Einrichtung einer Ethikkommission sind, wo der Wunsch bestand, enger zusammenzuarbeiten und Synergieeffekte zu nutzen. Insgesamt gesehen, ist das eine zeitgemäße Modernisierung des Gesetzes. Es handelt sich um Ergänzungen und Präzisierungen, auch bezüglich der ergänzenden Rechtsgrundlage für den Rettungsdienst bzw. Notdienst. Das sehen wir positiv.
Ich möchte aber noch auf die inhaltliche Neuerung in § 25 Abs. 4 Heilberufsgesetz eingehen. Herr Dr. Bartelt hat es schon gesagt: Da geht es um die Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen bei der baulichen Gestaltung von Praxen und Apotheken. Dies entspricht den Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention und soll eine Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Gesundheitswesen ermöglichen. Auch das ist ein zeitgemäßer und dringlicher Teil der Novellierung, insbesondere aufgrund des demografischen Wandels und aufgrund des Anstiegs der Zahl der Personen mit Schwerbehindertenausweis. 2015 besaßen 623.000 Bürgerinnen und Bürger Hessens – das sind 10 % aller Hessen, und damit 15.000 mehr als im Vorjahr – einen Schwerbehindertenausweis. Mehr als die Hälfte dieser Menschen ist über 65 Jahre alt und zählt damit natürlich zur Hauptklientel von Praxen und Apotheken.
Vielleicht wäre es möglich, für solche Einrichtungen und Anbieter von Dienstleistungen verbindliche Regelungen zu schaffen, gegebenenfalls durch Förderprogramme unterstützt. Österreich zeigt, dass das möglich ist. Österreich hat Anfang 2016 die Pflicht eingeführt, dass bauliche Barrieren innerhalb einer zehnjährigen Übergangsfrist beseitigt werden müssen und ein barrierefreier Zugang hergestellt werden muss. Die zumutbaren Kosten wurden auf 5.000 € festgelegt. Spannend ist dabei aber, dass ein Schadenersatz geltend gemacht werden kann, wenn die Barrierefreiheit nicht gegeben ist und dies von Kunden beklagt wird. Inwieweit solche Regelungen für Hessen umsetzbar sind, wäre zu prüfen. Herr Minister Grüttner, damit sind wir wieder beim Thema Prüfungen. Vielleicht wollen Sie diese Prüfung in Ihr Prüfungspotpourri aufnehmen; denn barrierearme Dienstleistungen im Gesundheitswesen kommen allen Bürgerinnen und Bürgern in Hessen zugute.
Insgesamt sind die Änderungen im Heilberufsgesetz, wie schon erwähnt, überschaubar – mit kleinen Modifikationen, aber mit wenig innovativen Aspekten.
Vielen Dank, Frau Dr. Sommer. – Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht nun der Abg. Bocklet. Bitte schön, Sie haben das Wort, lieber Herr Kollege.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Heilberufsgesetzes eingebracht. Er regelt systemimmanent das, was nötig ist, weil das Gesetz bis zum 31. Dezember 2016 befristet ist.