Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seniorenmitwirkungsgesetzes M-V, Drucksache 6/3990.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seniorenmitwirkungsgesetzes M-V (Erste Lesung) – Drucksache 6/3990 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich hoffe, es bleibt noch jemand sitzen.
(Torsten Renz, CDU: Nicht persönlich nehmen, die Bewegung. – Peter Ritter, DIE LINKE: Die Oppositionsfraktionen bleiben hier.)
Vor Ihnen liegt der denkbar knappe Entwurf eines Änderungsgesetzes, knapp deshalb, weil das Seniorenmitwirkungsgesetz sich bewährt hat. Es funktioniert und deshalb gibt es nur zweierlei Dinge zu tun: Zum einen soll das Gesetz entfristet werden, zum anderen wollen wir eine regelmäßige Evaluierung fortschreiben.
Dass es das Seniorenmitwirkungsgesetz gibt und dass Sie es behalten wollen, ist mit Blick auf dieses Land und die Zusammensetzung seiner Bevölkerung selbsterklärend. Der Anteil der älteren Menschen wächst stetig. In einigen Jahren werden wir sogar das Bundesland mit der ältesten Bevölkerung sein. Diese Älteren mit einzubinden, ist aus meiner Sicht nicht nur geboten, sondern es ist im wahrsten Sinne des Wortes auch ratsam, schließlich können wir vom Wissen und der Erfahrung dieser größer werdenden Gruppe nur profitieren und die sogenannten Senioren werden auch zukünftig ein wichtiger Adressat unserer Politik sein.
Sie alle hier haben das Seniorenmitwirkungsgesetz schon zu spüren bekommen, etwa in den Altenparlamenten, der Enquetekommission „Älter werden in M-V“ oder durch die Partizipation des Landesseniorenbeirates im Sozialausschuss und bei den Haushaltsdebatten. Auch daran können Sie sehen, dass dieses Gesetz ein echter Beitrag zu mehr Teilhabe und mehr Demokratie ist, indem wir nämlich nicht nur Politik für Seniorinnen und Senioren, sondern auch mit ihnen machen.
Und genau das ist es, was die Mehrheit dieses Hauses wollte, als sie dieses Gesetz vor fünf Jahren verabschiedet hat. Und genau das ist es, was auch der Koalitionsvertrag will.
Das Seniorenmitwirkungsgesetz ist aber keineswegs ein reines Interessenvertretungsgesetz für eine bestimmte Gruppe, denn die Themen, die Gegenstand dieser im Gesetz verankerten Mitwirkung sind, sind zumeist generationsübergreifende Querschnittsthemen, die die gesamte Gesellschaft berühren. Das reicht von den Klassikern Pflege, Gesundheit und Prävention über Infrastruktur, Verkehrswegeplanung und generationsgerechtes Wohnen bis hin zur Kriminalitätsvorbeugung.
All das sind Themen, mit denen sich der Landesseniorenbeirat befasst, als Gremium also, das die Landesregierung in zahlreichen Rechtsetzungsverfahren einbezogen hat und auch weiter einbeziehen will. Für diese konstruktive Mitarbeit möchte ich mich an dieser Stelle bei Brigitte Paetow, der langjährigen Vorsitzenden des Landesseniorenbeirates, stellvertretend bedanken,
stellvertretend nicht nur für den Landesseniorenbeirat, sondern für die bürgerschaftlich engagierten älteren Menschen insgesamt, denn sie alle erreichen wir mit diesem Gesetz.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, das hat uns auch die große Beteiligung an der Evaluierung gezeigt, zu welcher der entsprechende Bericht Ihnen ebenfalls vorliegt. Knapp 30 Seniorenorganisationen und -verbände haben an der Befragung teilgenommen und allein das werte ich zum einen als Erfolg und zum anderen auch als Signal dafür, dass die ältere Generation mitmischen will im Land, dass sie gefragt werden will, was werden soll.
Wenn wir das Seniorenmitwirkungsgesetz also entfristen, ist das auch ein Zeichen der Anerkennung für freiwilliges ehrenamtliches Engagement, denn die Senioren sind oft die treibende Kraft in Verbänden und Vereinen. Und einen Seniorenbeirat gibt es schon längst nicht mehr nur auf Landesebene, sondern auch in allen Landkreisen und kreisfreien Städten.
Mir persönlich ist noch das wichtig: Senioren, dieser Begriff hat heute nichts mehr mit altem Eisen zu tun. Die Ü-60er von 2015 haben nicht mehr viel gemein mit denen vor noch wenigen Jahrzehnten. Das Seniorenmitwirkungsgesetz trägt dem Anspruch Rechnung, selbstbestimmt zu altern. Das aber funktioniert nur, wenn man im Alter auch selbst mitbestimmen kann. – Vielen herzlichen Dank.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/3990 zur Beratung an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der NPD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/4003.
Gesetzentwurf der Fraktion der NPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 6/4003 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Für periodische Druckwerke ist nach dem Landespressegesetz ein verantwortlicher Redakteur im Impressum zu benennen. Von periodischen Druckwerken
ist immer dann zu sprechen, sofern diese, wenn auch in unregelmäßiger Folge, im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen. Dass es für diese Druckwerke verschärfte Bestimmungen gibt, liegt daran, dass diese periodischen Druckwerke, so wie die Tageszeitung, zu den sogenannten gefährlichen Schriften gezählt werden, gegen die sich jedermann ausreichend wehren können soll. So weit die graue Rechtstheorie.
Unter die verschärften Bestimmungen fällt nämlich auch, dass lediglich verantwortlicher Redakteur sein darf, wer unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Das schließt Mitglieder des Europaparlaments, Bundestagsabgeordnete, Diplomaten und auch Landtagsabgeordnete aus, was wiederum historische Wurzeln hat. In der Zeit der Weimarer Republik, als es tatsächlich noch unterschiedliche politische Überzeugungen gab und nicht nur Parteien, die das vorgaukeln, wurden reihenweise Abgeordnete als verantwortliche Redakteure für radikale Zeitungen eingesetzt, um so die strafrechtliche Haftung der Presse zu unterlaufen. Sie steigerte sich, je erbitterter die Parteikämpfe wurden. Im Februar 31 lagen dem Deutschen Reichstag nicht weniger als 400 Anträge auf Aufhebung der Immunität von Abgeordneten-Redakteuren vor. Und so wurde im März 1931 das Reichspressegesetz abgeändert und von da ab war es einem immunitätsgeschützten Abgeordneten bei Strafandrohung verboten, sich zum verantwortlichen Redakteur bestellen zu lassen.
Übrigens, das Privileg der Immunität entwickelte sich in den Kämpfen des englischen Parlaments gegen die Übergriffe der Krone, die mithilfe von Strafgerichten gegen rebellische Abgeordnete vorging.
Der Deutsche Parlamentarismus übernahm dann im Laufe des 19. Jahrhunderts die englischen Grundsätze. Sinn und Zweck der Immunität sollte sein, die Arbeitsfähigkeit des Parlaments und dessen Ansehen zu wahren. Das Ansehen der Parlamente dürfte heute dem vom Politiker im Allgemeinen entsprechen. Da gibt es also nichts mehr zu wahren.
Und dass rebellische Abgeordnete vor der Krone auch mit Immunität nicht sicher sind, das erleben wir hier ja regelmäßig.
Die Vorgaben des Paragrafen 8 des Landespressegesetzes sind über den Paragrafen 20 des gleichen Gesetzes strafbewährt. So wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des Paragrafen 8 des Landespressegesetzes entspricht oder als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des Paragrafen 8 des Landespressegesetzes nicht erfüllt.
Wie bereits dargelegt, ist es also Mitgliedern des Europaparlaments, Bundestagsabgeordneten, Diplomaten und auch Landtagsabgeordneten verboten, als verantwortliche Redakteure für die von ihnen selbst herausgegebenen Druckwerke zu fungieren.
Bis zur inszenierten Hetzjagd auf den vermeintlichen Redakteur des „Uecker-Randow-Boten“, den Kameraden Müller, war es den meisten unter Ihnen mit Sicher
heit nicht einmal bekannt, warum auch. Denn das Ergebnis ist absolut lebens- und sachfremd, stellt es doch eine nicht gerechtfertigte Einschränkung sowohl der Grundrechte als auch der organschaftlichen Rechtsposition von Abgeordneten dar.
Der Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 4 ist sinnfrei und folglich aus dem Landespressegesetz zu streichen. Er ist historisch überholt und aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigen. Der gewählte Volksvertreter wird durch die Norm hinsichtlich der Möglichkeit zur Meinungsäußerung und zur Information der Öffentlichkeit in Druckform letztlich sogar schlechtergestellt als jeder andere Bürger, was mit Funktion und Aufgabe der Parlamentarier schwerlich vereinbar ist.
Die statuierte Anforderung der unbeschränkten strafrechtlichen Verfolgbarkeit des verantwortlichen Redakteurs ist auch nicht erforderlich, um berechtigten Interessen der Allgemeinheit oder Dritter Rechnung zu tragen. Sinn und Zweck der Impressumspflicht ist die Angabe eines Verantwortlichen für das Druckwerk im Falle strafbarer oder persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte, um ein entsprechendes straf- oder zivilrechtliches Einschreiten zu ermöglichen. Dieser Zweck wird aber auch bei Wegfall des Paragrafen 8 Absatz 1 Nummer 4 des Landespressegesetzes weiterhin erreicht. Eine strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten im Falle der Verbreitung rechtswidriger Inhalte in Druckform ist ohne Weiteres möglich, nachdem die Immunität vom Landtag aufgehoben wurde, was in den entsprechenden Fällen auch regelmäßig geschehen wird.
Die Abschaffung der Norm würde also nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung der strafrechtlichen Verfolgung etwaiger strafbarer Inhalte führen, sondern allenfalls zu einer nicht ins Gewicht fallenden zeitlichen Verzögerung führen. Probleme bei der strafrechtlichen Verfolgung von rechtswidrigen Äußerungen in Druckwerken könnten dann allenfalls in der Konstellation auftreten, dass ein von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiter Diplomat als verantwortlicher Redakteur im Impressum eines Druckwerks benannt würde. Da der aber ohnehin nicht verfolgt werden kann, würde es ihn auch nicht stören, wenn er bereits heute rechtswidrig die Stellung des verantwortlichen Redakteurs einnehmen würde.
Diese hypothetische Annahme ist daher keinesfalls geeignet, die Notwendigkeit einer für den Parlamentsabgeordneten derart einschneidenden Regelung zu begründen. Die ersatzlose Streichung des Paragrafen 8 Absatz 1 Nummer 4 des Landespressegesetzes ist daher geboten. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vorgesehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
NPD und die Presse, das ist in der Tat eine Geschichte für sich und in dieser Geschichte schreiben wir heute ein weiteres unrühmliches Kapitel, denn heute beruft sich die NPD plötzlich auf das Landespressegesetz MecklenburgVorpommern, eben jenes Pressegesetz, in dem es unter Paragraf 1 Absatz 1 heißt: „Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.“
Das ist übrigens die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die gerade und genau diese NPD immer wieder mit allen Mitteln bekämpft. Und das zeigt auch eindeutig, Sie ziehen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung und die darauf basierenden Gesetze heran,
wenn es Ihnen in den Kram passt, und wenig später bekämpfen und verteufeln Sie genau diese freiheitlichdemokratische Grundordnung.
Werte Herren von der Fensterfront, nehmen Sie schlicht und ergreifend zur Kenntnis, die demokratischen Fraktionen in diesem Hause sind Ihnen hier in der Vergangenheit nicht auf den Leim gegangen und sie werden Ihnen auch in Zukunft nicht auf den Leim gehen!