17. Dezember 2001 bekannt. Die geplante Baumaßnahme solle nun, laut Antwort auf die Anfrage, über den Landeshaushalt finanziert werden und vom Staatlichen Baumanagement (früher Staatshochbauamt) durchgeführt werden.
Auf Nachfrage nach der Begründung der Ablehnung konnte keine Antwort gegeben werden. Der Oberbürgermeister teilte dem Rat lediglich mit, dass die Bezirksregierung eine dem Land unterstellte Behörde sei und auf Anweisung der Landesregierung handeln würde.
Das ursprüngliche Finanzierungsmodell sah vor, dass das Land an die Stadt Osnabrück Flächen veräußert, die der Fachhochschule Osnabrück im Fachbereich Gartenbau als Forschungsflächen zur Verfügung standen und nicht mehr genutzt werden. Die vom Land an die Stadt Osnabrück zu veräußernden, nicht erschlossenen Flächen haben einen Wert von rund 5 Millionen DM. Die Stadt Osnabrück hat in Erwartung des Erwerbs der Flächen diese bereits im Flächennutzungsplan als zu bebauende Flächen ausgewiesen.
Als Gegenleistung erklärte sich die Stadt Osnabrück bereit, für den benötigten geplanten Neubau der Bibliothek der Fachhochschule in Osnabrück-Haste sowie ein Erweiterungsgebäude die alleinige Verantwortung zu übernehmen, sowohl für die 50 % der Finanzierung (50 % sollten über Bundesmittel nach HBFG finanziert werden) als auch für die Ausführung. Die Kosten für den geplanten Neubau bezifferte sie dabei auf rund 10 Millionen DM.
Diese oben genannte Art der Finanzierung des Neubaus war seitens der Stadt Osnabrück und der FH Osnabrück gewählt worden, da die Gebäude dringend benötigt werden, jedoch laut Prioritätenliste der Mipla erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Reihe wären.
In der 118. Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 28. August 2001 wurde dem geplanten Finanzierungsmodell zugestimmt mit der Maßgabe, in den Vertrag zwischen MWK und der Stadt Osnabrück aufzunehmen, dass die VOB zu beachten und die Tariftreueerklärung abzugeben ist.
Diese Maßgabe erschien notwendig, da die Stadt Osnabrück für die geplanten Baumaßnahmen Kosten in Höhe von ca. 10 Millionen DM veranschlagt hatte, das Staatshochbauamt jedoch von Baukosten in Höhe von mehr als 13 Millionen DM ausging.
1. Mit welcher Begründung wurde seitens der Landesregierung das noch im August 2001 im Ausschuss für Haushalt und Finanzen positiv bewertete Finanzierungsmodell für den Neu
2. Wann wird der geplante Neubau des FHGebäudes, der lt. Prioritätenliste der Mipla zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht an der Reihe wäre, realisiert werden?
3. Zu welchem Preis und zu welchem Zeitpunkt werden die ehemaligen Forschungsgärten der Fachhochschule Osnabrück an die Stadt Osnabrück veräußert werden?
Die Stadt Osnabrück beabsichtigt, ein an das Gelände der Fachhochschule grenzendes Wohngebiet zu erweitern und benötigt dafür ein im Eigentum des Landes stehendes und von der Hochschule als landwirtschaftliche Versuchsfläche genutztes Grundstück.
Um der Fachhochschule Osnabrück die Aufgabe der Grundstücksfläche zu erleichtern und im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 497 „Nördlich FH Haste“ deren Zustimmung als Träger öffentlicher Belange zu dieser Planung zu erhalten, wurde vereinbart, den Verkaufserlös dieses Grundstücks unmittelbar für die Errichtung des von der Fachhochschule benötigten Hörsaal- und Bibliotheksgebäudes einzusetzen. Es wurde Einvernehmen zwischen den Vertretern der Stadt und des Landes darüber erzielt, dass die Stadt Osnabrück unter Einschaltung der städtischen „Osnabrücker Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft (OGE)“ das Bauvorhaben zu einem Preis von knapp unter 10 Mio DM für das Land realisieren sollte.
Das in Rede stehende Grundstück des Landes sollte ursprünglich ohne weitere finanzielle Transaktionen unmittelbar zur Abdeckung des 50prozentigen Landesanteils an den Gesamtkosten des Hochschulbauvorhabens eingesetzt werden. Grundlage hierfür sollte ein zwischen der Stadt und der Fachhochschule Osnabrück im Auftrage des Landes zu vereinbarendes Vertragswerk sein.
Das Vorhaben wurde mit dem zweiten Nachtrag zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998 mit Gesamtkosten von 9,992 Millionen DM brutto als Zuschuss an die Stadt Osnabrück in Form einer Verpflichtungsermächtigung für die Jahre 1999 bis 2001 veranschlagt. Das Vorhaben ist mit dem Haushaltsjahr 2003 ausfinanziert.
Das Vorhaben hat seit dem 28. Rahmenplan für den Hochschulbau die Kat. I, wodurch es für die Realisierung freigegeben und die 50-prozentige
Der von der OGE als Planer eingeschaltete Architekt legte daraufhin eine HU-Bau-Planung vor, die zum Ergebnis hatte, dass das von der FH Osnabrück entworfene und vom Land genehmigte Raumprogramm für den Neubau eines Hörsaalund Bibliotheksgebäudes für die FH Osnabrück in Haste zu den im Landeshaushalt veranschlagten Kosten realisiert werden kann.
Um dem in § 7 LHO normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen, wurde das Staatl. Baumanagement Niedersachsen um die Prüfung gebeten, welche Kosten bei einer Realisierung dieses Bauvorhabens als landeseigene Baumaßnahme entstünden. Das Staatl. Baumanagement ermittelte hierfür Programmkosten in Höhe von 13,2 Millionen DM.
Auf der Grundlage des Angebots der Stadt zur Durchführung des Bauvorhabens ist diese Lösung wegen ihres deutlichen Wirtschaftlichkeitsvorteils im Einvernehmen mit dem LRH dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Nieders. Landtag vorgelegt worden. Dieser stimmte in seiner 118. Sitzung dem Vorhaben mit der Maßgabe zu, die Stadt zu verpflichten, bei der Vergabe die VOB zu beachten und die Tariftreueerklärung zu verlangen.
Die Bezirksregierung Weser-Ems hat in ihrer Zuständigkeit als Kommunalaufsicht erfahren, dass das Hochschulbauvorhaben durch die OGE realisiert werden soll und dieser gegenüber in einem Schreiben vom 12. Dezember 2001 die Rechtsauffassung vertreten, „dass die Planung und Errichtung eines Bibliotheks- und Seminargebäudes für die FH Haste nicht von dem Aufgabenkreis, in dem eine Kommune sich wirtschaftlich im Sinne der §§ 108 und 109 NGO betätigen darf, erfasst wird“. Weiter stellt sie fest: „Es steht ohne Frage, dass die Errichtung eines solchen Gebäudes durchaus im Interesse der Stadt Osnabrück liegt und somit auch Unterstützung finden kann.“
Aufgrund dieses Schreibens hat die OGE dem Land mit Datum 11. Januar 2002 mitgeteilt, dass sie aufgrund der Auffassung der Kommunalaufsicht keine Möglichkeit sehe, für das Land und die FH Osnabrück das Hörsaal- und Bibliotheksgebäude zu errichten.
Obwohl der LRH bei der Vorlage dieses Vorhabens nach § 24 LHO im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächischen Landtages keine Bedenken in dieser Richtung vorgetragen hat und solche auch nicht von den Mitgliedern des Haushaltsausschusses geäußert worden sind, soll der Bau dieses von der FH Osnabrück dringend benötigten Gebäudes nicht durch eine u. U. langwierige Klärung dieser Rechtsfrage belastet, sondern möglichst bald durch das Staatl. Baumanagement Niedersachsen realisiert werden. Dieses ist rechtlich einwandfrei möglich, weil die für eine Realisierung des Vorhabens durch die Stadt Osnabrück erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen noch nicht abgeschlossen worden sind. Das Staatl. Baumanagement prüft derzeit, in welchem Umfang die planerischen Vorleistungen des von der OGE eingeschalteten Architekten zur Grundlage einer gewerkeweisen Ausschreibung gemacht werden können.
Zu 1: Nach der Intervention durch die Bezirksregierung Weser-Ems (Kommunalaufsicht), wonach die Ausführung derartiger staatlicher Bauaufträge nicht vom Zweck der kommunalen Osnabrücker Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft gedeckt wird, sieht die Stadt Osnabrück bzw. die OGE keine Möglichkeit mehr, das Hochschulgebäude für das Land zu errichten. Der Bau des von der FH Osnabrück benötigten Hörsaal –und Bibliotheksgebäudes soll auch nicht durch eine u. U. langwierige Klärung der Rechtsfrage, ob die Errichtung durch die OGE zulässig ist oder nicht, verzögert werden.
Zu 2: Aus der Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass das Vorhaben bereits mit dem 2. Nachtrag zum Haushaltsplan für das Jahr 1998 veranschlagt worden ist und seit dem 28. Rahmenplan für den Hochschulbau in die Kat. I (Bau freigegeben) aufgenommen ist. Das Vorhaben soll daher umgehend realisiert werden.
Zu 3: Die derzeitig in der Bewirtschaftung der Fachhochschule befindlichen Flächen werden von dieser nicht mehr benötigt. Verkaufsverhandlungen zwischen der staatlichen Liegenschaftsverwaltung und der Stadt Osnabrück haben noch nicht stattgefunden. Deshalb kann ich zurzeit keine Aussagen darüber machen, zu welchem Preis und zu welchem Zeitpunkt - und ob überhaupt - die Flächen an die Stadt Osnabrück veräußert werden.
Durch den Ausbau der ICE-Trasse Hildesheim - Braunschweig soll ein Hildesheimer Ökolandwirt 2,2 Hektar seines insgesamt 16 Hektar großen Betriebes verlieren. Die Fläche zwischen Einum und Hönnersum hat der Landwirt seit 20 Jahren vom Land Niedersachsen gepachtet. Das Land Niedersachsen will den Pachtvertrag nun kündigen, weil die domänenfiskalische Fläche als UmweltAusgleichsfläche für die Baumaßnahme an der Bahnstrecke benötigt würde. Darüber hinaus muss der Landwirt Flächen, die direkt an der Trassenführung liegen, zum Ausbau der Strecke hergeben und in naher Zukunft eine weitere von der Stadt Hildesheim gepachtete Fläche von 0,35 Hektar, die als Ersatz- und Ausgleichsfläche für den Radweg EinumHönnersum vorgesehen ist. Der Verlust dieser Flächen würde für den Betrieb, der seit 1994 ein anerkannter "Bioland-Betrieb" ist, eine Existenzbedrohung bedeuten. Schon ein Flächenverlust von 10 % gilt als existenzgefährdend - dieser Betrieb soll 16 % verlieren. Erklärtes Ziel der Landesregierung wie der Bundesregierung ist dagegen die Ausweitung der ökologisch bewirtschafteten Flächen. Eine Verringerung der Flächen des Betriebes würde diesen politischen Vorgaben zuwiderlaufen und eine gesellschaftlich gewünschte Produktionsform behindern.
Das Eisenbahnbundesamt weist die Einwendungen des Landwirts zurück, weil er nicht im Grundeigentum Betroffener ist. Es führt gleichwohl aus, dass der Eigentümer der Fläche, das Land Niedersachsen, keinen Einwand bezüglich der Inanspruchnahme des betreffenden Flurstückes für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme geäußert hat. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erklärt dazu, dass öffentliche Flächen, wenn sie für überregional bedeutsame öffentliche Investitionsmaßnahmen benötigt werden, grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden. Weder Eisenbahnbundesamt noch
Ministerium berücksichtigen dabei, dass der Landwirt bereits am 13. Dezember 1999 den zuständigen Dezernenten bei der Bezirksregierung Hannover darauf hingewiesen hatte, dass es in der Gemarkung Einum und Bettmar genügend Flächen gibt, die sich als Ausgleichsfläche eignen. Sie liegen direkt an der Eisenbahnstrecke, sind durch die vorhandene Bahn
strecke bereits zerschnitten und lassen sich daher schlecht bewirtschaften und befinden sich teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand.
1. Warum hatte das Land als Eigentümer der betreffenden Fläche keinen Einwand gegenüber dem Eisenbahnbundesamt gegen eine Inanspruchnahme des von dem Landwirt gepachteten Flurstückes für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme geäußert?
2. Sind entsprechend den Einwendungen des Landwirtes sämtliche Grundstücke, insbesondere die, die sich im Besitz der Öffentlichen Hand befinden und an der Bahnstrecke liegen, dahingehend untersucht worden, ob und inwieweit sie als Ausgleichs- bzw. Grünflächen in Betracht kommen?
3. Wurden die Handlungsmöglichkeiten des Landes genutzt, alternative Flächen als Umwelt-Ausgleichsflächen für die Baumaßnahme an der ICE-Trasse Hildesheim - Braunschweig zu finden?
Es trifft zu, dass im Rahmen des Planfeststellungsstellungsbeschlusses für den Ausbau der ICETrasse Hildesheim - Braunschweig eine rd. 2 ha große domänenfiskalische Ackerfläche für die Umsetzung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen bestimmt ist. Maßgebend für diese Festsetzung war die räumliche Nähe der heutigen Ackerfläche zur Bahntrasse, aber auch ihre Grenzlage zu einem Gewässer. Diese Randlage war besonders bedeutsam, da im Rahmen der Ersatz- und Ausgleichsregelungen nach Naturschutzrecht zukünftig extensives Grünland geschaffen werden soll.
Der entsprechende Pachtvertrag für die Fläche mit einem ökologisch wirtschaftenden Betrieb läuft noch bis zum Jahre 2007. Es trifft nicht zu, dass der Pachtvertrag seitens der Domänenverwaltung gekündigt werden soll. Vielmehr wird es Aufgabe des Unternehmensträgers für das Ausbauvorhaben sein, das bestehende Pachtrecht aufzulösen und zu entschädigen. Dabei steht heute der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Fläche noch nicht fest.
Von einer unmittelbaren Existenzbedrohung ist aufgrund dieser Zusammenhänge nicht auszugehen. Eine anschließende Bewirtschaftung der Kompensationsfläche im Rahmen einer Viehhaltung des heutigen Pächters ist nicht ausgeschlossen.
Angesichts des Stellenwertes des ökologischen Landbaus im Rahmen der Landespolitik und der Betriebsorganisation des Pächters soll allerdings
versucht werden, mittelfristig entsprechende Ersatzflächen für den Pächter zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang habe ich dem betroffenen Landwirt in einem persönlichen Schreiben bereits im Februar 2000 die Mithilfe der Niedersächsischen Landgesellschaft angeboten.
Ebenso wird aber auch das Land selbst, sofern domänenfiskalische Flächen im Raum Bettmar pachtfrei werden, den betroffenen Landwirt bevorzugt berücksichtigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im näheren Umkreis lediglich 5 ha Landesbesitz vorhanden sind, der zurzeit zur Existenzsicherung an mittelbäuerliche Betriebe und eine Baumschule ebenfalls bis 2007 verpachtet ist.
Zu 1: Die Fläche ist aus naturschutzfachlicher Sicht für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen besonders geeignet. Im Übrigen ist es grundsätzliche Linie des Landes, mit eigenen Flächen, soweit dies möglich ist, öffentliche Infrastrukturvorhaben zu unterstützen.
Zu 2: Wie bereits dargelegt, verfügt die Domänenverwaltung lediglich über weitere 5 ha im dortigen Raum. Die Auswahl der in Rede stehenden Fläche orientierte sich an der naturschutzfachlichen Wertigkeit für die erforderliche Kompensationsmaßnahme.
Zu 3: Im näheren Einwirkungsbereich des Eingriffs der Baumaßnahmen waren leider keine alternativen landeseigenen Flächen vorhanden, die das Anforderungsprofil für die erforderlichen Ersatzund Ausgleichsmaßnahmen erfüllten.