Bei zehn Personen wurden freiheitsentziehende/-beschränkende Maßnahmen durchgeführt, die sich im Zusammenhang mit Identitätsfeststellungen bzw. erkennungsdienstlichen Behandlungen ergeben haben. Darüber hinaus wurden Festnahmen nicht durchgeführt. Polizeibeamte waren von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Zu 3: Im Bereich Barendorf sperrten Einsatzkräfte die B 216 am 12. November 2006 in der Zeit von 11.05 bis 12.06 Uhr in Richtung Dahlenburg für den Individualverkehr, um das Nachrücken von Unterstützungskräften zu einer Einsatz-Sofortlage an der Bahnlinie in Bavendorf zu ermöglichen. Darüber hinaus war in diesem Bereich während der Durchfahrt des Transportzuges eine kurzfristige Sperrung beider Fahrtrichtungen erforderlich, um ein Befahren der dicht parallel zur Bahnstrecke führenden Bundesstraße zu verhindern. Die Sperrungen erfolgten auf der Grundlage der §§ 1, 11 Nds. SOG und § 36 StVO. Berechtigten Personen, wie Hilfsdiensten, Pressevertretern oder Anliegern, ist jeweils die Weiterfahrt ermöglicht worden, weitere Differenzierungen fanden nicht statt. Aufgrund
dieser Maßnahmen kam es zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs. Die Geschehnisse in Pudripp sind derzeit Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Von daher ist eine abschließende Stellungnahme der Landesregierung nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 22 der Abg. Klaus-Peter Bachmann, Heiner Bartling, Sigrid Leuschner, Johanne Modder, Jutta Rübke, Monika Wörmer-Zimmermann, Susanne Grote und Ingolf Viereck (SPD)
Am 20. Oktober 2006 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweigs in einem Beschluss (2 W 93/09) eine Beschwerde des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Braunschweig, zurückgewiesen. Das Land hatte sich mit einer sogenannten weiteren sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Braunschweig gewandt, das die Einkesselung von Demonstranten in Braunschweig für rechtswidrig erachtet hatte.
Verhandelt worden war ein Vorfall in Zusammenhang mit einer NPD-Demonstration in der Braunschweiger Innenstadt am 18. Juni 2005, als die Polizei gegen 16 Uhr etwa 250 Personen auf den Braunschweiger Hagenmarkt gedrängt, dort eingeschlossen und somit vorübergehend in Gewahrsam genommen hatte. Erst nach mehr als zwei Stunden hob die Polizei die Einkesselung auf. Diese polizeiliche Maßnahme ist sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht Braunschweig als rechtswidrig gewertet worden. Die Gerichte weisen darauf hin, dass die Personen auf dem Hagenmarkt unter dem Schutz des Artikels 8 des Grundgesetzes, der die Versammlungsfreiheit garantiert, gestanden haben. Dieser Artikel gebe keine Erlaubnis für eine Einkesselung. Auch eine ordnungsgemäße Auflösungsverfügung sei nicht erfolgt, da die Polizei per Lautsprecher lediglich das Räumen der Straße verlangt habe nach der Einkesselung eine Auflösung der Demonstration jedoch nicht mehr möglich gewesen sei.
In seiner Begründung hat das Oberlandesgericht der Polizeidirektion Braunschweig die Vorgaben des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erläutert und insbesondere auf den Vorrang der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit vor dem niedersächsischen Polizeirecht hingewiesen. Spätestens seit der sogenannten Brokdorf
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 gibt es eine klare und unmissverständliche Verfassungsrechtslage, die in Braunschweig am 18. Juni 2005 nach Auffassung nicht nur der eingekesselten Bürgerinnen und Bürger, sondern auch vieler Beobachterinnen und Beobachter in eklatanter Weise missachtet wurde. In diesem Zusammenhang wird dem Versuch des Landes, der Versammlung der NPD-Gegendemonstranten das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit abzusprechen, besondere Aufmerksamkeit zuteil.
1. Welche Lehren und inhaltlichen bzw. personellen Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der eklatanten Rechtswidrigkeit des Braunschweiger Kessels? Wird bei künftigen gleichgelagerten Situationen ein grundsätzliches Umdenken der Polizeiführung erfolgen mit der Folge, dass die Gegendemonstranten einer angemeldeten und genehmigten NPD-Demonstratioin künftig nicht mehr von vornherein als polizeiliche Störer angesehen werden?
2. Welche Vorgaben hatte die Landesregierung der Polizei in Braunschweig in Bezug auf das Umgehen mit der NPD-Demonstration am 18. Juni 2005 gemacht? Gab es tatsächlich die Anweisung aus der Spitze des Innenministeriums, die ungestörte Durchführung der NPD-Demonstration um jeden Preis zu gewährleisten, und warum wurde dabei in Kauf genommen, der Versammlung der NPD-Gegendemonstranten das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit abzusprechen?
3. Beabsichtigt die Landesregierung, das nach der Föderalismusreform in die Zuständigkeit der Länder übergegangene Versammlungsrecht mit dem Ziel zu überarbeiten, die Rechtsanwendung zu erleichtern? Wenn ja, welche Eckpunkte müssen nach Auffassung der Landesregierung Berücksichtigung finden, wenn nein, warum nicht?
Zu den Abläufen, die während der Demonstration der NPD am 18. Juni 2005 in Braunschweig zuerst zu der Räumung mehrerer Blockaden auf der Aufzugsstrecke der NPD und schließlich zu der Ingewahrsamnahme einer Gruppe von 250 bis 400 Personen auf dem Hagenmarkt geführt haben, habe ich bereits in der während der 69. Plenarsitzung am 16. September 2005 zu Protokoll gegebenen Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Heinen-Kljajic (Drs. 15/2155) ausführlich Stellung genommen (Anlage 3 des Stenografischen Berichts, S. 7962) ; auf die dortigen Ausführungen nehme ich Bezug. Darüber hinaus war der Polizeieinsatz am 18. Juni 2005 in Braunschweig, über den ich den Ausschuss für Inneres und Sport ausführlich in seiner Sitzung am 22. Juni 2005 unterrichtet habe, Ge
genstand intensiver Erörterungen in den Ausschussberatungen. Der Ausschuss für Inneres und Sport hat sich außerdem durch die Vorführung von Videobändern, die die Polizei während des Einsatzes gefertigt hatte, ein Bild von den Geschehnissen gemacht.
Schon bei diesen Gelegenheiten habe ich mich in aller Deutlichkeit gegen die Unterstellung verwahrt, die Landesregierung oder die Polizei würden den Gegendemonstranten rechtsextremistischer Demonstrationen das Recht auf Versammlungsfreiheit absprechen. Ich habe mehrfach betont, dass Demonstrationen der NPD für uns alle eine schwer erträgliche Provokation sind, sich deren Teilnehmer allerdings auf die Versammlungsfreiheit berufen können und dass es gesetzliche Aufgabe der Polizei ist, die Rechte von Demonstranten und Gegendemonstranten in einen Ausgleich zu bringen. Auch gegen die Unterstellung, durch Anweisungen auf den Einsatz der Polizeidirektion Braunschweig Einfluss genommen zu haben, habe ich mich schon in der Sitzung des Innenausschusses am 22. Juni 2005 ausdrücklich verwahrt. Haltlose Behauptungen werden durch Wiederholung nicht richtig.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Ingewahrsamnahme am Hagenmarkt mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 in letzter Instanz für rechtswidrig erklärt. Diese Entscheidung beruht darauf, dass das Oberlandesgericht die Personengruppe auf dem Hagenmarkt, die aus den in Richtung Hagenmarkt abgedrängten Teilnehmern der vorangegangen Blockadeaktionen und aus Passanten bestand, als Versammlung betrachtet hat, die vor einer Ingewahrsamnahme ihrer Teilnehmer hätte aufgelöst werden müssen. Es hat die in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen so bewertet, dass eine Auflösungsverfügung der Polizei nicht ergangen sei. Ob vorangegangene Lautsprecherdurchsagen der Polizei, die an die Teilnehmer der Blockadeaktionen gerichtet wurden, möglicherweise wirksame und auch für die Personengruppe am Hagenmarkt fortwirkende versammlungsrechtliche Auflösungsverfügungen darstellten, hat das Oberlandesgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geprüft.
Der formale Akt der Auflösung einer Versammlung hat nach ständiger Rechtssprechung jedem weiteren auf Polizeirecht gestützten Vorgehen gegen die Teilnehmer einer Versammlung vorauszugehen, selbst wenn offensichtlich ist, dass eine Ver
sammlung aufgelöst werden kann oder sogar aufgelöst werden muss. Da es nach dem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde zulegen hatte, an einer Auflösung der Versammlung fehlte, war die Ingewahrsamnahme der Versammlungsteilnehmer rechtswidrig. Das Oberlandesgericht hatte bei diesem Befund keinen Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob eine Auflösung der Versammlung auf dem Hagenmarkt rechtmäßig gewesen wäre und ob die Personengruppe auf dem Hagenmarkt im Anschluss an eine Auflösung der Versammlung rechtmäßig hätte in Gewahrsam genommen werden können; es hat diese Fragen daher offen gelassen.
Zu 1: Der Anlass für die polizeilichen Maßnahmen wurde nicht durch friedliche Gegendemonstranten gesetzt, sondern durch gewalttätige Störer, die zuvor Einsatzkräfte mit Flaschen und anderen harten Gegenständen beworfen hatten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 2: Weder hat es Vorgaben durch die Landesregierung gegeben, noch wurde jemandem das Recht auf Versammlungsfreiheit abgesprochen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 3: Durch die Föderalismusreform haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht erhalten. Das Versammlungsgesetz des Bundes gilt fort, solange die Länder keine eigenen Regelungen getroffen haben. Eine Überarbeitung des Versammlungsgesetzes wird - auch in Abstimmung mit anderen Ländern - angestrebt; Eckpunkte hierzu werden zu gegebener Zeit entwickelt.
Mit Datum vom 11. September 2006 wird der K+S Aktiengesellschaft der Abschlussbetriebsplan für das Kali- und Steinsalzbergwerk Niedersachsen-Riedel in der Samtgemeinde Wathlingen genehmigt. Die Zulassung enthält mehrere Nebenbestimmungen, darunter in den Punkten 6 und 7 folgende:
„6) Grubenräume dürfen erst dann geflutet werden, wenn aus diesen sämtlich dort vorhandenen wassergefährdende Stoffe entfernt worden sind. (…)
7) In Abweichung von Nebenbestimmung 6 dürfen die auf der 650-m-Sohle bzw. 750-mSohle lagernden Rüstungsaltlasten dort verbleiben, da aus arbeitssicherheitlichen Gründen einer Räumung nicht zugestimmt werden kann. Es ist jedoch eine weitergehende Begutachtung durchzuführen, aus der hervorgehen muss, dass von diesen Stoffen keine Gefährdung des oberhalb dieser Sohlen durchgeführten Flutungsvorgangs ausgeht und Maßnahmen getroffen wurden, die eine Verbreitung von in Lösung gegangenen Stoffen im gefluteten Grubengebäude, z. B. durch Konvektion, sicher verhindern.“
Im Jahr 1996 hat das Landesbergamt im Auftrag des Niedersächsischen Umweltministeriums in einer Gefährdungsabschätzung folgende Feststellung getroffen:
„Die auf der 650-m-Sohle und auf der 750-mSohle befindlichen verschlossenen Kammern bergen eine brisante Mischung aus zündfähiger Munition, chemischen Kampfstoffen, Vorprodukten von Kampfstoffen, Zündern und Rauchentwicklern, die teils unversehrt, teils aber auch durch das Grubenunglück von 1946 beschädigt sind. Da nur ungenaue Angaben über die Menge und die Art dieser Munition existieren, ist das davon ausgehende Gefahrenpotenzial sehr hoch.
Demgegenüber sind die Zugänge zu diesen Kampfmittelbeständen durch bis zu 100 m mächtige Verdämmungen mit Salzbeton verschlossen und die anderen Bergwerksbereiche durch mächtige Sicherheitspfeiler weiträumig abgesichert worden. Bei Einhaltung der derzeitigen Sicherheitsbereiche und derzeitigen Nutzung des Bergwerkes ist eine langfristige Sicherung dieser Kampfmittel und -stoffe gegeben. Doch sind die salzstockspezifischen Lösungseinschlüsse und Konvergenzraten daraufhin zu untersuchen, denn ein Lösungszutritt stellt die größte Gefahr dar. Durch Mikrorisse im Salz (diese können durch tektonische Pro- zesse entstehen) besteht die Gefahr, dass es zur Verseuchung des Grundwassers kommen kann.
Dieser Aspekt ist besonders bei einer eventuellen Stilllegung des Bergwerkes zu berücksichtigen, da bei einer Aufgabe der Schachtanlagen oftmals eine sogenannte kontrollierte Flutung durchgeführt wird.“
Der Gemeinderat Wathlingen und der Samtgemeinderat Wathlingen haben beschlossen, gegen den Bescheid des Landesbergamts vom 11. September 2006 Klage einzureichen.
1. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung ausschließen, dass es zu einer Gefährdung der Bevölkerung durch die Flutung des Schachtes kommt?
2. Einerseits soll eine Räumung der chemischen Kampfstoffe aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich sein, andererseits aber sollen nach einer Flutung Begutachtungen und Maßnahmen getroffen werden, die eine Verbreitung von Giftstoffen z. B. durch Konvektion „sicher verhindern“. Wie erklärt die Landesregierung diesen Widerspruch in der Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes?