Protokoll der Sitzung vom 08.12.2006

2. Einerseits soll eine Räumung der chemischen Kampfstoffe aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich sein, andererseits aber sollen nach einer Flutung Begutachtungen und Maßnahmen getroffen werden, die eine Verbreitung von Giftstoffen z. B. durch Konvektion „sicher verhindern“. Wie erklärt die Landesregierung diesen Widerspruch in der Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes?

3. Wie begründet sie, dass in den Nebenbestimmungen der Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes nicht die Forderung nach Räumung der chemischen Kampfstoffe (u. a. Excel- sior) enthalten ist (Räumung vor Flutung)?

Die Mündliche Anfrage wird namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die Verwahrung stillgelegter Salzbergwerke stellt aufgrund der in der Regel großen Hohlraumvolumina besondere Anforderungen im Hinblick auf die zukünftige Sicherung der Tagesoberfläche in der Nachbetriebsphase. Die planmäßige Flutung von Salzbergwerken ist ein technisch anerkanntes Verfahren, durch welches dieses Ziel dauerhaft erreicht wird. Deshalb wird durch die Allgemeinen Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen (ABVO) festgelegt (§ 7 Abs. 3), dass nach der endgültigen Einstellung des Betriebes die Grubenbaue zu fluten sind. Dass in diesem Zusammenhang alle Vorkehrungen getroffen werden müssen, um nachhaltig auch anderweitige Schäden, z. B. eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers, sicher zu verhindern, ist selbstverständlich.

Durch die Flutung werden mögliche Senkungen an der Tageoberfläche minimiert. Dies erfolgt dadurch, dass infolge des durch das Flutungsmedium entstehenden hydraulischen Stützdruckes die durch die Abbautätigkeit hervorgerufene Konvergenz (das Zusammengehen von Gruben- und Versatzhohlraum unter Gebirgsdruck) abnimmt und schließlich ganz zum Stillstand kommt. Die Entstehung von Bergschäden an der Tagesoberfläche wird dadurch weitgehend verhindert.

Zur Beweissicherung wurde dem ehemaligen Betreiber des Werkes ein Monitoringprogramm aufgegeben, um die tatsächlich an der Tagesoberfläche auftretenden Auswirkungen mit den gutachterlich prognostizierten Senkungen zu vergleichen.

Zu 2: In der Zulassung des LBEG ergibt sich durch die Formulierung der Nebenbestimmungen 6 und 7 kein Widerspruch. Bei den in Nebenbestimmung 6 erwähnten wassergefährdenden Stoffen handelt es sich um im Bergwerk vorhandene Betriebsmittel, wie z. B. Kraftstoffe oder Hydrauliköle, die vor der Flutung der entsprechenden Grubenräume gefahrlos entfernt werden können und die sich bei einer Flutung durchaus im Grubengebäude verteilen könnten.

Die Problematik der im Bergwerk noch vorhandenen Rüstungsaltlasten wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Untertagedeponie (UTD) Riedel eingehend bearbeitet. Im Rahmen der Gefährdungsabschätzungen wurde der Standort Hänigsen im Auftrag des Niedersächsischen Umweltministeriums von der UBAC GmbH erkundet, wobei für die Untertageanlagen nicht nur die Unterlagen der Bergbehörde für die Freigabe des Bergwerkes 1950 nach dem Munitionsunglück 1946, sondern auch die verfügbaren Dokumente der britischen Militärbehörden ausgewertet wurden.

Da der UBAC-Bericht 1992 noch zahlreiche Fragen offen ließ, setzte das Niedersächsische Umweltministerium 1995 eine Expertenkommission ein, die gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen eine aktuelle Situationsanalyse erstellen sollte. Die Expertenkommission hat nochmals alle verfügbaren Unterlagen überprüft und ausgewertet und in einem Bericht 1996 an das Niedersächsische Umweltministerium ein aktuelles Verzeichnis der im Grubengebäude noch vorhandenen Rüstungsaltslasten und neue Pläne der beiden belegten Sohlen erstellt und das Gefährdungspotential nochmals beurteilt. Eine direkte Überprüfung der noch vorhandenen Rüstungsaltlasten ist nicht mehr möglich, da die infrage kommenden Teile des Grubengebäudes nicht mehr zugänglich sind und auch nicht mehr gefahrlos zugänglich gemacht werden können. Insofern sind die Lage, Menge und Zusammensetzung der untertage lagernden Rüstungsaltlasten bekannt. Die Nebenbestimmung 7 zum Abschlussbetriebsplan Niedersachsen-Riedel dient insofern einer abschließenden Untersuchung und Dokumentation der Rüstungsaltlasten.

Abgesehen davon kommt die Gefährdungsabschätzung für das Niedersächsische Umweltministerium zu dem Ergebnis, dass mit den beiden dort vorgeschlagenen Maßnahmen - Verstärkung des Salzwalles oder Räumung - auch bei einer

äußerst unwahrscheinlichen Massendetonation die Langzeitsicherheit mit gleicher Sicherheit gewährleistet wird.

Eine Räumung ist aus sicherheitlichen Aspekten nicht vertretbar, da die Streckenabschnitte seit 50 Jahren nicht mehr unterhalten werden und die Munition möglicherweise nicht mehr handhabungssicher ist.

Bezüglich der Kampfstoffvorprodukte ist anzumerken, dass das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) Munster keine Gefährdung auch hinsichtlich einer möglichen Grundwasserkontamination sieht, da sich zwar die arsenhaltigen Produkte unter Salzlösungseinfluss in ihre Bestandteile zersetzen, sich allerdings lediglich im Nahbereich der Ablagerung eine erhöhte Arsenkonzentration ausbilden wird. Eine Mobilisierung aber ist bei fehlender Konvektion im Grubengebäude nicht möglich. Selbst im sehr unwahrscheinlichen Falle einer Konvektion, die durch geeignete technische Maßnahmen verhindert werden kann, ergäbe sich im gesamten Flutungskörper eine Arsenkonzentration, die weit unterhalb der in der Erdkruste natürlich vorkommenden Arsenkonzentration liegt.

Zu 3: Eine Räumung der Kampfstoffvorprodukte ist arbeitssicherheitlich nicht vertretbar. Siehe hierzu vorletzter Absatz zu Frage 2.

Anlage 21

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 24 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Bundesratsinitiativen der Landesregierung

Das Justizministerium hat in dieser Legislaturperiode eine Vielzahl an Bundesratsinitiativen auf den Weg gebracht. Häufig wurde das Parlament über diese Gesetzesinitiativen nicht von der Exekutive informiert, sondern die Parlamentarier erfuhren davon nur aus der Presse. Nicht wenige Stimmen im politischen Diskurs fordern dabei zumindest ein Informationsrecht der Legislative, wenn die Exekutive der Länder gesetzgeberisch initiativ wird. Daneben werden die vielen Bundesratsinitiativen vielfach von Politik- und Rechtswissenschaftlern kritisiert, da das Instrument nach Meinung der Kritiker oft allein die Profilierung zum Ziel habe.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Bundesratsinitiativen der Landesregierung hat es in dieser Legislaturperiode be

reits gegeben (bitte aufgeschlüsselt nach Res- sorts)?

2. Wie viele davon sind im Bundestag auf positive Resonanz gestoßen und sind umgesetzt worden, und wie viele sind abgelehnt worden (bitte aufgeschlüsselt nach Ressorts) ?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Einführung eines Parlamentsbeteiligungsgesetzes, damit die Legislative bundespolitisch orientierte gesetzgeberische Initiativen überhaupt zur Kenntnis nehmen kann?

Nach Artikel 25 der Niedersächsischen Verfassung ist die Landesregierung verpflichtet, das Parlament frühzeitig und vollständig bei der Mitwirkung im Bundesrat zu unterrichten, wenn es sich um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Die Thematik „Unterrichtung bzw. Beteiligung der Legislative an Rechtssetzungsvorhaben der Exekutive“ war u. a. auch Gegenstand der Diskussionen in der „Enquete-Kommission zur künftigen Arbeit des Niedersächsischen Landtages am Beginn des 21. Jahrhunderts“ (Drs. 14/3730). Im abschließenden Bericht (Seite 76) wird u. a. festgestellt:

„V. Zu Abschnitt 1.2 des Einsetzungsbeschlusses - Spiegelstrich 3: Stärkung der Kontrollfunktion des Landtages …

3. (…) Die Enquete-Kommission sieht über die sich aus Artikel 25 NV ergebende Unterrichtungspflicht der Landesregierung hinaus keinen Raum für eine zusätzliche Kontrollbefugnis des Landtages. (…) so bieten die vorhandenen Kontrollmöglichkeiten und Einwirkungsrechte des Landtages eine ausreichende Gewähr, parlamentsfreie Räume nicht entstehen zu lassen.“

Die Landesregierung hat diese Diskussionsergebnisse nicht nur in ihre laufende Tätigkeit einfließen lassen; sie hat auch in der grundlegend novellierten Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 108) in § 37 festgelegt, dass über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus der Landtag insbesondere über Staatsverträge und, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, über die Mitwirkung im Bundesrat sowie über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen zu unterrichten ist. Diesem Anliegen kommt die Landesregierung in vielfältiger Weise nach, indem sie sowohl von sich aus den Landtag

nicht nur schriftlich, sondern auch regelmäßig mündlich z. B. in Ausschusssitzungen unterrichtet, als auch auf besonderen Wunsch gezielt zu einzelnen Themenkomplexen im jeweiligen Fachausschuss berichtet.

Die Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung hat in der 15. Wahlperiode des Landtages bisher 60 Bundesratsinitiativen beim Bundesrat als Antragsteller oder Mitantragsteller eingebracht, die sich nach Ressorts wie folgt aufschlüsseln:

StK 4

MI 6

MF 1

MS 7

MWK 1

MK 2

MW 12

ML 4

MJ 20

MU 3

Zu 2: Bei den unter 1. aufgeführten Bundesratsinitiativen der Landesregierung sind auch Entschließungen enthalten, die nicht an den Bundestag weitergeleitet werden. Nach dem Grundgesetz werden nur Gesetzesinitiativen des Bundesrates über die Bundesregierung dem Bundestag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.

Von den Gesetzesinitiativen der Landesregierung (42 Initiativen) sind inzwischen drei Initiativen vom Bundestag als Gesetz beschlossen und auch verkündet worden. Sechs Initiativen hat der Bundestag abgelehnt. Die nicht aufgeführten Initiativen sind entweder bisher noch nicht abschließend behandelt worden oder unterlagen mit Ablauf der 15. Wahlperiode des Bundestages dem Grundsatz der Diskontinuität.

Positive Resonanz des Bundestages:

MF 1

MWK 1

MJ 1

Ablehnung des Bundestages:

MI 2

ML 1