Protokoll der Sitzung vom 22.04.2005

praxis wird aber von der Landesregierung wie bisher im Bedarfsfall fortgeführt werden.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 12 des Abg. Rainer Beckmann (CDU)

Wirtschaftliche Betätigung der Landeshauptstadt Hannover

Die Landeshauptstadt Hannover betreibt und bewirtschaftet mit ihrem Eigenbetrieb HCC das hannoversche Congress Centrum, das jährlich 7 bis 8 Millionen Euro Verluste erwirtschaftet. Zusätzlich zu dieser Aufgabe hat das HCC in den letzten Jahren auch das Catering von Großveranstaltungen erheblich ausgebaut. Jüngste „Erfolge“ sind die Übernahme der gastronomischen Bewirtschaftung der TUI- und der AWD-Arena. Möglich ist dies geworden, weil das HCC, gedeckt durch die Risikoübernahme der hannoverschen Bürgerinnen und Bürger, alle Mitbewerber unterbieten und damit aushebeln konnte. Um diese Aufgaben aber erfüllen zu können, sind allein bei der AWD-Arena Millionen-Euro-Investitionen der öffentlichen Hand notwendig gewesen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Ist hier ein öffentlicher Zweck zu sehen, der diese Art der wirtschaftlichen Betätigung rechtfertigt?

2. Inwieweit wird mit dieser Unternehmung Geist und Buchstabe der NGO, § 108, verletzt oder umgangen?

3. Sieht sie Möglichkeiten, auf die Landeshauptstadt dahin gehend einzuwirken, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten zum Wohle aller, der Bürger und der privaten Wirtschaft, einzuschränken?

Die wirtschaftliche Entwicklung des Hannover Congress Centrums (HCC), das seit Jahrzehnten als Eigenbetrieb der Stadt geführt wird, ist in den vergangenen Jahren schon häufiger durch mehr oder weniger negative Jahresergebnisse geprägt gewesen und war deshalb auch immer wieder Gegenstand von kritischen Bemerkungen in Haushaltsgenehmigungen. Es ist nicht erkennbar, dass sich an dieser Situation in den nächsten Jahren etwas Grundlegendes zum Positiven hin ändern wird. Im Haushaltsplan 2005 der Landeshauptstadt Hannover wurde im Verwaltungshaushalt kein Ansatz für einen Verlustausgleich gebildet. Der Ver

mögenshaushalt enthält einen Investitionszuschuss an das HCC in Höhe von 285 000 Euro.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Nach derzeitiger Rechtslage steht der Betrieb des HCC durch die Landeshauptstadt im Einklang mit §§ 108 ff. NGO in Verbindung mit der EigBetrVO. Der Betrieb des HCC ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises im Sinne von § 4 NGO. In solchen Angelegenheiten können die kommunalen Aufsichtsbehörden nur tätig werden, wenn Rechtsverstöße vorliegen. Da der Betrieb des HCC durch die Landeshauptstadt nicht gegen geltendes Recht verstößt, besteht keine Einwirkungsmöglichkeit.

Zu 3: Die vom Kabinett mit Beschluss vom 15. Februar 2005 vorgesehene Änderung des § 108 NGO schränkt die wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeit der Kommunen in den Schranken des den Gemeinden verfassungsrechtlich zustehenden Rechts zur wirtschaftlichen Betätigung ein. Mit der Neufassung des § 108 Abs. 1 Nr. 3 NGO, also den gesetzlichen Beschränkungen zur wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen, wird diese Regelung zu einer „echten Subsidiaritätsklausel“ umgestaltet. Die gemeindliche wirtschaftliche Betätigung wäre bei Leistungsgleichheit gegenüber privaten Dritten nachrangig. Nach bisheriger Rechtslage kann eine Kommune ein wirtschaftliches Unternehmen gründen, wenn der Zweck „nicht besser und wirtschaftlicher“ durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Nach dem neuen § 108 Abs. 1 Nr. 3 NGO darf der öffentliche Zweck „nicht ebenso gut und wirtschaftlich“ durch einen privaten Dritten erfüllt werden oder erfüllt werden können. Diese Verschärfung bewirkt, dass den Kommunen die Gründung eines wirtschaftlichen Unternehmens bei bestehender Leistungsparität gegenüber privaten Anbietern nicht mehr möglich ist.

Anlage 10

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 13 des Abg. Jacques Voigtländer (SPD)

MdL-Notare beim Verkauf von Landesliegenschaften tätig?

Das Land Niedersachsen verkauft derzeit viele Grundstücke, deren Verkauf notariell beurkundet werden muss. Zwar wählt grundsätzlich der

Käufer den Notar, der Verkäufer kann jedoch anregen, einen bestimmten Notar zu wählen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Grundstücke sind seit 2003 verkauft worden?

2. Kann die Landesregierung ausschließen, dass dabei ein im Nebenberuf als Notar tätiger Landtagsabgeordneter notariell tätig geworden ist?

Ich beantworte die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen hat in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 29. März 2005 (dem Zeitpunkt der Abfrage) 250 Liegenschaften veräußert.

Zu 2: Nein. Das Land darf keinen Notar, der gleichzeitig Abgeordneter ist, von der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages ausschließen, zumal der Notar vom Käufer bestimmt wird, der auch die Kosten für die Beurkundung zu tragen hat. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen (Handbuch des Nds. Landtages, 14. und 15. Wahl- periode) hat kein Abgeordneter, der gleichzeitig Notar ist, den Verkauf einer der im abgefragten Zeitraum veräußerten Liegenschaften beurkundet.

Eine Abfrage bei den Delegationsressorts (MU/MW/ML) konnte wegen der Kürze der Zeit nicht durchgeführt werden.

Anlage 11

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 14 des Abg. Friedhelm Helberg (SPD)

Kosten-Leistungs-Rechnung bei Amtsgerichten, hier Familiengerichten

Mit der Einführung der Kosten-LeistungsRechnung im Rahmen des Projektes „Leistungsorientierte Haushaltswirtschaft Niedersachsen (LoHN)“ wurde die Möglichkeit geschaffen, für einzelne Gerichtsabteilungen den Kostendeckungsgrad zu ermitteln.

In Familiensachen sind bei den Amtsgerichten u. a. das „Produkt Scheidung“ und das „Produkt übrige Familiensachen“ bewertet worden.

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:

1. Welcher Kostendeckungsgrad ist dabei im Jahr 2004 für jedes der vorgenannten Produkte durchschnittlich ermittelt worden, und wie war der günstigste bzw. der ungünstigste ermittelte

Wert der mit der Bewertung befassten Amtsgerichte bemessen?

2. Wie hoch ist der Betrag insgesamt gewesen, der über die Prozesskostenhilfe landesweit an Rechtsanwälte für das „Produkt Scheidung“ bei den mit der Kosten-Leistungs-Rechnung im Jahr 2004 befassten Amtsgerichte geleistet wurde, insgesamt gewesen, und wie hoch war der dabei für das einzelne PKH-Verfahren in der Scheidungssache ermittelte an den Rechtsanwalt gezahlte Betrag durchschnittlich?

3. Wie hoch waren die Beträge, die landesweit an Rechtsanwälte für das „Produkt übrige Familiensachen“ als PKH gezahlt wurden im Jahr 2004, und wie hoch war der dabei durchschnittlich für das einzelne PKH-Verfahren an den Rechtsanwalt gezahlte Betrag?

Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) im Rahmen des Projektes „Leistungsorientierte Haushaltswirtschaft Niedersachsen (LoHN)“ wurde in der ordentlichen Gerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2003 - zunächst in einzelnen Modellgerichten - eingeführt. Die Ausweitung der KLR auf weitere Gerichte erfolgte schrittweise bis zum 30. Juni 2004. Seit dem 1. Juli 2004 wird die KLR in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausschließlich in den Gerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Braunschweig fortgeführt.

Die maßgeblichen Produktblöcke in Familiensachen sind „Scheidungs- und Ehesachen“ und „Isolierte Familiensachen, Folgesachen sowie sonstige Anträge in Familiensachen“. Daneben existiert noch der Produktblock „Rechtshilfesachen in Familiensachen“. Dieser ist mit ca. 0,2 % der Gesamtsumme im Vergleich zu den beiden anderen Blöcken von äußerst geringer Bedeutung und wird daher statistisch nicht näher betrachtet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der durchschnittliche Kostendeckungsgrad bei dem Produktblock „Scheidungs- und Ehesachen“ beläuft sich auf 28 %. Die Kostendeckungsgrade der einzelnen Amtsgerichte verteilen sich dabei in einem Bereich von 5 % bis 65 %. Beim Produktblock „Isolierte Familiensachen, Folgesachen und sonstige Anträge in Familiensachen“ beträgt der durchschnittliche Kostendeckungsgrad 16 %. Der Wertebereich hier reicht von 4 % bis 30 %.

Die Auswertungen basieren auf den vorläufigen Monatsabschlüssen von 15 Amtsgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Braunschweig für die

Monate Januar bis Dezember 2004 und von weiteren 26 Amtsgerichten aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Celle für die Monate Januar bis Juni 2004.

Eine vertiefte Plausibilitätsprüfung, mit der die zugrunde liegenden Daten, insbesondere die hohe Schwankungsbreite zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Kostendeckungsgrad, untersucht werden, wird nach Durchführung des endgültigen Jahresabschlusses 2004 erfolgen.

Zu 2 und 3: Der Betrag, der 2004 insgesamt bei den mit der KLR befassten Amtsgerichten landesweit an Rechtsanwälte beim Produktblock „Scheidungs- und Ehesachen“ ausgezahlt wurde, beläuft sich auf rund 8 993 058 Euro. Bei 10 510 PKHBewilligungen ergibt sich ein durchschnittlicher Betrag für das einzelne Verfahren von rund 856 Euro.

Der Betrag, der 2004 insgesamt bei den mit der KLR befassten Amtsgerichten landesweit an Rechtsanwälte beim Produktblock „Isolierte Familiensachen, Folgesachen und sonstige Anträge in Familiensachen“ ausgezahlt wurde, beläuft sich auf rund 6 097 340 Euro. Bei 12 075 PKH-Bewillligungen beläuft sich der durchschnittliche Betrag für das einzelne Verfahren auf rund 505 Euro.

Die Auswertungen basieren auf den haushalterischen Jahresdaten von 41 Amtsgerichten der Oberlandesgerichtsbezirke Braunschweig und Celle.

Anlage 12

Antwort