Wir haben hier auch so manche Diskussion rund um die Gesamtschule gehabt. Wissen Sie, was ich an den Gesamtschulen ganz interessant finde? Dass sie um dieses Kriterium nicht herumjaulen. Die machen es und werben sogar damit. Also, es geht doch! Insofern muss ich dem Schulwesen im Übrigen sagen: Schaut euch da an, wie so etwas funktioniert; dann muss ich auch nicht mit allzu vielen Erlassen und Handreichungen arbeiten. Das, was man leisten kann und als notwendig erkannt hat, muss man entsprechend umsetzen und darf nicht die übliche Funktionärsdebatte darüber führen, wie viele Stunden, wie viele Stellen, wie viel Geld, wie viel Freizeit und wie viel Entlastung usw. dafür benötigt wird.
- Heute haben wir lange genug über Schule geredet. Sie wissen sowieso, dass ich debattierfreudig bin.
- Ist das jetzt die schweigende oder die applaudierende Zustimmung dafür, nicht so lange zu reden, Herr Buß? - Auch da sind wir einmal einig. Trotzdem ist das ein sehr wichtiges Thema. Denken Sie an Ihre Enkel!
Uns geht es darum, Transparenz und Nachhaltigkeit für die Lernentwicklung sicherzustellen. Ich finde, dass man nicht immer so gewaltig debattieren, sondern es mit den Schulen einfach einmal machen, also nicht künstlich zu einem Problem aufbauschen sollte. - Danke schön.
Wer diesen Antrag an den Kultusausschuss überweisen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Ist jemand anderer Meinung? - Enthält sich jemand der Stimme? - Dann ist einstimmig so entschieden worden.
Tagesordnungspunkt 7: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/2999
Dazu ist Ihnen heute Morgen schon gesagt worden, dass die Landesregierung darum bittet, diesen Gesetzentwurf direkt an die Ausschüsse zu überweisen. Federführend soll der Ausschuss für Inneres und Sport sein, mitberatend der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen. Wer möchte so verfahren? - Wer ist dagegen? - Das ist einstimmig so entschieden.
Tagesordnungspunkt 8: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze - Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 15/3000
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht Änderungen der kommunalen Abgabenvorschriften, der Verwaltungskostenvorschriften sowie eine Änderung der Landkreisordnung und des Regionsgesetzes vor. Dieser Gesetzentwurf verfolgt im Wesentlichen das Ziel, die kommunale Abgabenerhebung rechtlich abzusichern und im Vollzug zu vereinfachen.
Andere Regelungen dienen der Verwaltungsvereinfachung und der Kosteneinsparung beim Abgabenvollzug. Im Ergebnis werden die kommunalen Gestaltungs- und Handlungsspielräume erweitert und verbessert. Das ist ein weiterer Schritt zur Stärkung unserer Kommunen in Niedersachsen.
Meine Damen und Herren, die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen auch den Wünschen der Kommunen. Vor allem mit der Erweiterung des Gestaltungsspielraums der Kommunen bei der Abgabenerhebung wird den Anliegen der Kommunen Rechnung getragen.
An dieser Stelle möchte ich nicht sämtliche Änderungsvorschläge des Gesetzentwurfes vorstellen, sondern beschränke mich auf wenige Punkte.
Besonders hervorheben möchte ich, dass es den Städten und Gemeinden, in denen die staatliche Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort auf Ortsteile begrenzt ist, zukünftig gesetzlich ermöglicht werden soll, die Fremdenverkehrsbeiträge auch in ihren nicht anerkannten Gebietsteilen zu erheben. Somit können diese Kommunen die Fremdenverkehrskosten zwischen den Fremdenverkehrsbetrieben zukünftig gerechter verteilen.
Denn nicht nur die Betriebe im anerkannten Gebiet werden durch die Fremdenverkehrseinrichtungen bevorteilt, sondern auch Wirtschaftsbetriebe außerhalb des anerkannten Gebiets. Insgesamt wird die Erweiterung des Beitragserhebungsgebietes zu einer gerechteren Belastung der vom Fremdenverkehr profitierenden Wirtschaftsunternehmen führen.
Eine vergleichbare Regelung wird auch für die Erhebung der Kurbeiträge vorgeschlagen. Nach dem geltenden Recht können Städte und Gemeinden, in denen nur Ortsteile als Kur-, Erholungsoder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, auch nur in diesen Ortsteilen Kurbeiträge erheben. Zukünftig soll es diesen Kommunen überlassen bleiben, ob sie die Kurbeitragspflicht auf weitere Gemeindegebietsteile oder auf das gesamte Gemeindegebiet ausdehnen wollen. Die Begrenzung der Kurbeitragserhebung auf diejenigen Personen, die im staatlich anerkannten Teil der Gemeinde zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen, wird häufig als ungerecht empfunden. Denn oft suchen sich Personen günstige Unterkünfte in den nicht anerkannten Ortsteilen der Stadt oder der Gemeinde, nutzen aber gleichwohl die Kur- und Erholungseinrichtungen und besuchen die im Rahmen des Kurprogramms gebotenen Veranstaltungen. Mit der vorgeschlagenen Regelungsänderung wird den betroffenen Städten und Gemeinden die Grundlage für die Heranziehung dieses Personenkreises zu Kurbeiträgen geboten.
Im gemeindlichen Ermessen soll es künftig auch liegen, den Kreis der Mitwirkungspflichtigen am Kurbeitragsverfahren auszuweiten. Aus Gründen einer Kosten sparenden, vollständigen und damit gerechten Beitragserhebung soll es den Städten und Gemeinden aufgrund einer Satzungsänderung ermöglicht werden, weitere Personen und Unternehmen in das Kurbeitragsverfahren einzubeziehen, die in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu den Kurbeitragspflichtigen stehen.
Schließlich werden mit dem Gesetzentwurf die Rechte der Abgabepflichtigen bei grundstücksbezogenen Gebühren und Beiträgen verbessert. Hierzu wird im Interesse von mehr Bürgernähe, Kundenorientierung und zur Erhöhung der Kostentransparenz vorgeschlagen, einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Gebühren- und Beitragsermittlungsgrundlagen gesetzlich zu verankern. Mit diesem Änderungsvorschlag wird
Meine Damen und Herren, insgesamt soll mit dem Gesetzentwurf der finanzielle Selbstgestaltungsspielraum der Kommunen verbessert werden. Einnahmeverbesserungen können bei den Kommunen eintreten, wenn sie von den abgaberechtlichen Ermächtigungen Gebrauch machen. Soweit mit dem Entwurf darauf abgezielt wird, das Abgabenaufkommen zu sichern und durch gebotene Klarstellungen den Verwaltungsvollzug zu vereinfachen, sind auch in der Vollzugspraxis Kosteneinsparungen möglich.
Gleichzeitig werden mit dem Gesetzentwurf auch Änderungen des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vorgeschlagen. Als wesentliche Änderung möchte ich hier auf die Neufassung des § 18 hinweisen. Die Regelung soll sich zukünftig an das bereits modernisierte und durch die Rechtsprechung geprüfte Kurbeitragsrecht im Kommunalabgabengesetz orientieren. Es soll also eine Gleichstellung des Staatsbades mit den kommunalen Bädern erreicht werden.
Schließlich wird mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, wie sie für Gemeinden mit dem Gesetz vom 15. November 2005 wieder eingeführt wurde, nicht auf Kreisstraßen auszudehnen. Die Entscheidung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Kreisstraßen soll auch weiterhin im Ermessen der Landkreise und der Region Hannover liegen.
Da alle diese Punkte auch von den kommunalen Spitzenverbänden ausdrücklich begrüßt werden, gehe ich davon aus, dass der Gesetzentwurf schnell beraten und in Kraft treten kann. Ich würde mich auf jeden Fall darüber freuen und bedanke mich dafür.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich will es kurz machen. Ich will nicht im Einzelnen auf die Details eingehen. Das werden wir in den Be
ratungen in den Ausschüssen noch tun und dann in der abschließenden Beratung hier formulieren können.
Ich möchte zunächst an das Stichwort „Deregulierungsoffensive“ der Landesregierung anknüpfen. Sie haben sich kürzlich im Kabinett wieder mit diesem Thema befasst. Eine Kabinettsvorlage wurde zur Kenntnis genommen, in der die Ziele einer Deregulierungsoffensive bis zur Wahl 2008 bzw. bis zum Ende dieser Wahlperiode beschrieben sind. Zugleich ist in der Kabinettsvorlage ausgeführt, dass es durchaus Probleme im Bereich der Deregulierung - also des Abbaus, der Reduzierung von Rechtsvorschriften - gebe.
Wenn ich mir dieses Gesetz anschaue und gleichzeitig zurückschaue, so stelle ich fest: Wir haben im Landtag seit Anfang 2004, wenn ich sehr restriktiv zusammenzähle, acht Gesetze beschlossen, die sich mit der NGO, mit der Haushaltswirtschaft der Gemeinden und mit vergleichbaren Angelegenheiten der Kommunen beschäftigen. So viel zum Stichwort Deregulierung!
Herr Innenminister Schünemann, Sie sollten für Ihren Bereich dieses Stichwort wirklich ernst nehmen und überlegen, ob solche „Lumpensammlergesetze“ wie dieses notwendig sind. Im Ministerium sagt offensichtlich das zuständige Referat: „Ach, Mensch, wir könnten auch mal wieder eine Anpassung im Kommunalabgabengesetz machen. Im Verwaltungskostengesetz gibt es da auch seit einem halben Jahr eine Beschwerde; da sollten wir jetzt mal tätig werden.“ Muss das unbedingt sein? Das widerspricht ganz klar der Ansage, die Sie als Landesregierung vertreten.
Zur Sache: Warum legen Sie, Herr Minister, bzw. legt die Landesregierung nicht mal ein Gesetz vor, mit dem Sie eine allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Kommunen schaffen? Das würde bedeuten, dass die bisherige Feinsteuerung der Kommunen, die faktisch dazu führt, dass die Kommunen im Kommunalrecht wie unmündige Kinder behandelt werden, aufgehoben wird. Die Gemeinden müssen, wenn sie Gebühren oder sonstige Kosten beschließen, Satzungen erlassen. Satzungen sind Rechtsnormen. Diese Rechtsnormen unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Das heißt, es ist eine Rechtskontrolle jeder kommunalen Satzung gewährleistet. Sie sollten sich im Sin
ne einer inhaltlichen Deregulierung von dieser Feinsteuerung zurückziehen, die in den Gesetzen, die Sie vorlegen, dokumentiert ist. Sie sollten ernsthaft darüber nachdenken, diese allgemeine Ermächtigung zu erteilen. Das ist für meine Begriffe ein Verständnis des Umgangs zwischen Kommunen und Land, wo man dann wirklich von einem partnerschaftlichen Verhältnis und nicht von einem patriarchalischen Verhältnis sprechen könnte. - Damit bin ich schon am Ende. Schönen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dieser Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze soll zum einen - so ist es Absicht der Landesregierung - die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften den tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen anpassen. Zum Zweiten sind einige Passagen darin, die Reaktionen auf obergerichtliche Rechtsprechung in die richtige Richtung bringen. Weitere Änderungen zielen u. a. auf Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung bei der Abgabenerhebung ab. Mit dem Gesetzentwurf sollen auch einige Klarstellungen erfolgen.
Meine Damen und Herren, geändert wird ebenfalls mit gleicher Zielrichtung das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz. Die Änderungen der NLO und des Gesetzes über die Region Hannover bezwecken, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in das Ermessen der Landkreise bzw. der Region Hannover gestellt werden. Da gehören sie auch hin.
Meine Damen und Herren, nun zu den wesentlichen Änderungen. Ich sollte versuchen, Ihnen hier das Wesentliche vorzutragen.
Erstens. Zu den gebührenfähigen Kosten gehören neben den Verwaltungskosten auch die Gemeinkosten einschließlich anteiliger Kosten der Quer
Zweitens. Bei grundstücksbezogenen Abgaben wird aus Gründen der Transparenz ein gesetzliches Einsichtsrecht in die Ermittlungsgrundlagen eingeführt. Das ist sehr bürgerfreundlich und trägt dazu bei, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat durchaus befördert wird.