- Ausbau verlässlicher, flexibler, bedarfsgerechter und gegebenenfalls altersübergreifender Betreuungsstrukturen (Tagespflege), d. h. auch Organisation von Notfall-, Vertretungsund Ferienbetreuung (Beispiele: Anstellung von „Vertretungs-Tagespflegepersonen“ z. B. durch die Kommune; zwei Tagespflegeperso- nen als „Tandem“, d. h. die Tagespflegeper- sonen kooperieren und decken Notfallzeiten“ gegenseitig ab; Organisation von zeitlich aus- reichenden Ferienangeboten; Kinderbetreu- ungsservicekarteien; Inanspruchnahme von stundenweiser Betreuung)
- Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen für besondere Anforderungen wie Integration, Sprachförderung, Umgang mit Behinderungen oder Prävention
- Vernetzung des Betreuungsangebotes (z. B. Zusammenarbeit von Tagespflegepersonen mit KiTas und Schulen z. B. zur „Versorgung
von Geschwisterkindern“ (die Tagesmütter übernehmen die Betreuung der unter Dreijäh- rigen und begleiten die Kinder beim Übergang in die Kindertagesstätte), Absprachen über Öffnungs- und Betreuungszeiten; Gemeinsame Projekte; Zusammenarbeit und Vernetzung von Tagespflegepersonen)
- unterschiedliche Tagespflegepersonenmodelle mit passgenauer Organisation sowie individuellen Betreuungsformen und -zeiten (z. B. Betreuung von mehreren Kindern, An- gebote für Studierende)
- bedarfsorientierte Betreuungsangebote zur Abdeckung von Sonderzeiten (z. B. vor 7.30 Uhr, nach 17.30 Uhr; Betreuung an Wochenenden in Anbindung an oder in Ko- operation mit Kindertagesstätten; Angebot von Notfallbetreuung in Unternehmen)
- Tagespflegebüro Niedersachsen: Ausbauund Weiterentwicklung einer überregionalen Stelle zur Beratung und Fortbildung der Fachkräfte, die in der Beratung, Vermittlung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen tätig sind
- Vernetzung mit Maßnahmen des niedersächsischen Wissenschaftsministeriums im Bereich der Eltern- und Familienbildung, Fortund Weiterbildung sowie mit Modellvorhaben zur Verbesserung der frühkindlichen Förderung
- Bereitstellung ergänzender Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen nach dem DJI-Curriculum (Deutsches Jugendinsti- tut)
- Entwicklung von ergänzenden Grundlagen (Curricula) zur Fortbildung von Tagespflegepersonen (z. B. interkulturelle Bildung)
- Innovative Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms (z. B. Demographie- und Familientrainings für kommunale Entscheider)
- Begleitender Internetauftritt (Bündelung aller Maßnahmen auf einer Internetseite, die den Programmnamen trägt)
Das Land wird darüber hinaus einen Landeswettbewerb kinder- und familienfreundliche Kommunen und Unternehmen ausschreiben.
Im Zuständigkeitsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums sollen unter der Überschrift „Das letzte Kindergartenjahr als Brückenjahr zur Grundschule“ folgende vier Bausteine umgesetzt werden:
1. Ermittlung der Fähigkeiten und Fertigkeiten aller Kinder im Rahmen der Schulanmeldung (ca. 15 Monate vor der Einschulung)
Über die Sprachfeststellung hinaus werden als Grundlage für gezielte Förder- und Unterstützungsmaßnahmen geeignete Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeiten und Fertigkeiten aller Kinder eingesetzt. Dies schließt auch Kinder ein, die keinen Kindergarten besuchen.
2. Weitere Verbesserung der guten Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätten und Grundschulen durch flächendeckenden Einsatz von Beratungsteams
Die Beratungsteams werden aus je einer sozialpädagogischen Fachkraft aus dem Kindergartenbereich und einer Grundschullehrkraft zusammengestellt. Sie sind vor allem zuständig für die Verbesserung der konkreten Zusammenarbeit von Kindergarten und Grundschule sowie für die Vernetzung mit Gesundheitsämtern, Jugendämtern und anderen geeigneten Stellen und für die Organisation der für die Förderung notwendigen Qualifizierung und Fortbildung.
Auf der Grundlage der Ergebnisse aus den Beobachtungsverfahren sollen gezielte Förderund Bildungsmaßnahmen - bezogen auf den jeweiligen individuellen Bedarf des einzelnen Kindes - in den Kindergärten in Zusammenarbeit mit den Grundschulen geplant und umgesetzt werden. Hierfür erhalten die Träger der Kindergärten auf Antrag zusätzliche Personalressourcen für Modellprojekte.
Die Fachkräfte aus dem Elementar- und Primarbereich, darunter auch die Beratungsteams, werden gezielt im Hinblick auf ein gemeinsames Bildungsverständnis, auf Verfahren zur Beobachtung und Dokumentation der Lerndispositionen und der schulischen Vorläuferfertigkeiten sowie auf notwendige Fördermaßnahmen hin fortgebildet.
Zu 3: Eine verlässliche Betreuungsinfrastruktur und die ergänzenden individuellen Fördermaßnahmen kommen auch Kindern mit familienergänzendem Unterstützungs- und Integrationsbedarf zugute und tragen so zur Verbesserung der physischen und psychischen Gesundheit von Kindern bei. Bei den Maßnahmen des Kultusministeriums ist eine enge Kooperation mit den Gesundheitsämtern beabsichtigt. Ferner soll geklärt werden, inwieweit die Schuleingangsuntersuchung bereits zu dem Zeitpunkt der Schulanmeldung (ca. 15 Monate vor der Einschulung) stattfinden kann. Etwa erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Kindergesundheit können dann eingeleitet werden.
Nach der Verabschiedung der Föderalismusreform sind den Ländern neue gesetzgeberische Kompetenzen zugefallen, die ihren Niederschlag in der Einbringung neuer oder Änderung vorhandener Landesgesetze und Rechtsverordnungen finden werden.
1. Zu welchen Themen- und Politikbereichen der beschlossenen Föderalismusreform wird die Landesregierung
2. Wann plant sie die Einbringung und Verabschiedung der zu Frage 1 genannten Gesetze und Verordnungen?
dem 1. September 2006 in Kraft. Neben anderen Wirkungen eröffnen sie den Ländern neue Gesetzgebungskompetenzen und politische Gestaltungsmöglichkeiten, die sich wie folgt darstellen:
1.) Die Länder haben durch die Neufassung des Artikels 84 Abs. 1 GG künftig uneingeschränkten Zugriff auf die Gestaltung der Behördenstruktur zur Erfüllung der in Bund und Land geltenden Gesetze.
2.) Im Zuge der Abschaffung der Rahmengesetzgebung (bisher Artikel 75 GG) und der Neuordnung der konkurrierenden Gesetzgebung (Arti- kel 74 Abs. 1 GG) wurden folgende Materien auf die Länder verlagert:
1. Strafvollzug (einschließlich Vollzug der Untersuchungshaft, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG),