Die Verträglichkeitsstudie nach § 34 c NNatG kommt unter Berücksichtigung anderer kumulativ wirkender Projekte zu dem Schluss, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die im Umfeld der Einleitstelle befindlichen Schutzgebiete zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde nicht durchgeführt, da für dieses Verfahren eine UVP-Pflicht nicht besteht.
Da die FFH-Verträglichkeitsstudie zu dem Schluss kommt, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die im Umfeld der Einleitstelle befindlichen Schutzgebiete zu erwarten sind, sind Kohärenzmaßnahmen bisher nicht vorgesehen.
Die Einbindung der niederländischen Seite erfolgt über die Beteiligung im Rahmen des Verfahrens. Eingebunden sind die Gemeente Reiderland, die Provinz Groningen, Rijkswaterstaat, das Ministerie van LNV und die Waddenvereniging sowie länderübergreifend die Emskommission und die Grenzgewässerkommission. Die Sichtweise der niederländischen Dienststellen und Verbände, die in diesem Verfahren beteiligt wurden, kann erst nach Eingang ihrer Stellungnahmen bewertet werden.
Lärm ist gesundheitsschädlich. Darum gibt es bereits seit vielen Jahren europäische Richtlinien, die mit langen Fristsetzungen ins Bundesimmissionsschutzrecht übernommen wurden. In der ersten Stufe sollten Lärmkarten erstellt werden. Hierzu war den Ländern eine Frist bis zum 30. Juli 2007 eingeräumt worden (§ 47 d BImSchG). Während viele Bundesländer zügig ihre Hausaufgaben gemacht haben, liegen in Niedersachsen erst seit Kurzem einige Karten
vor. Sie enthalten zum Teil keine aktuellen Daten. Zudem fehlen offenbar wichtige Bausteine für eine umfassende örtliche Betrachtung. So wurden z. B. die Lärmdaten zu den stark belasteten Eisenbahnstrecken noch nicht vorgelegt.
Die Kommunen sollen nun auf dieser Basis bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne aufstellen und dabei die Verfahrensvorgaben mit einer umfassenden Beteiligung der Öffentlichkeit beachten. Dies ist aus Sicht vieler Kommunen nicht zu leisten, zumal auch klare und einheitliche Vorgaben für die Erstellung der Pläne in Niedersachsen immer noch fehlen.
Bei der Erstellung der Aktionspläne sind auch Maßnahmen vorzusehen, die das Land zum Schutz der Anwohner an Landesstraßen vorsehen will. Hierzu sind bisher keine Konzepte bekannt.
1. Warum ist Niedersachsen im Vergleich mit anderen Bundesländern bei der Umsetzung so weit im Zeitverzug, und wieso gibt es immer noch keine verlässlichen Handreichungen zur Erstellung von Aktionsplänen, obwohl die Fristen schon seit Jahren bekannt sind?
2. Wie sieht die Lärmminderungsstrategie des Landes Niedersachsen für Landesstraßen aus, und welche konkreten Lärmschutzmaßnahmen sieht das Land im Rahmen seiner Zuständigkeit für Landesstraßen vor, die den Kommunen zur Verfügung gestellt werden?
3. Welche Schritte werden unternommen, um eine zeitnahe Abstimmung mit dem EisenbahnBundesamt zu erreichen, und wann werden gemeinsame Lärmkarten vorliegen?
Richtig ist, dass ab einer Lärmbelastung von 70 dB(A) als 24-Stunden-Mittelwert und 60 dB(A) nachts mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. So ist es bereits seit vielen Jahren originäre Aufgabe der Kommunen, für einen ausreichenden Lärmschutz der besonders betroffenen Bevölkerung an hoch belasteten Straßen zu sorgen.
Als Unterstützung durch das Land Niedersachsen sind vielen Gemeinden schon seit ca. 25 Jahren Lärmkarten, die früher „Schallimmissionspläne“ genannt wurden, zur Verfügung gestellt worden.
Erst im Jahre 2002 hat die EU mit der „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ dieses Thema aufgegriffen. Alle Mitgliedstaaten hätten diese Richtlinie bis zum 18. Juli 2004 umzusetzen gehabt. Tatsächlich ist in Deutschland das „Gesetz zur Umsetzung der EGRichtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (BGBl I, S: 1794) erst am
25. Juni 2005, also mit ca. einjähriger Verspätung, in Kraft getreten. Nochmals neun Monate später ist die „Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV“ am 16. März 2006 in Kraft getreten, sodass erst dann die Zuständigkeiten in den Ländern geklärt werden konnten. Hier liegt die Ursache für die erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der o. a. EU-Richtlinie.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 18. Januar 2008 (BT Drs 16/7798) Frage 4. „Wie beurteilt die Bundesregierung die zeitliche Verzögerung bei der Erstellung der Lärmkarten, und wie begründete und begründet sie dies gegenüber der Europäischen Kommission?“ teilt die Bundesregierung mit:
„Die Ausarbeitung der Lärmkarten ist eine komplexe und angesichts der derzeit auf der 1. Stufe zu kartierenden 27 Ballungsräume sowie 4 400 km Haupteisenbahnstrecken, 17 000 km Hauptverkehrsstraßen und neun Großflughäfen äußerst umfangreiche Aufgabe, die nicht zuletzt aufgrund schwieriger Datenerhebung, Datenübermittlung und Datenverarbeitung mit erheblichen Anfangsschwierigkeiten verbunden war. Soweit bei der Ausarbeitung der Lärmkarten zeitliche Verzögerungen eingetreten sind, wird die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission auf diese Schwierigkeiten hinweisen. Im Übrigen geht die Bundesregierung davon aus, dass sich derartige Schwierigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten ergeben haben und diese der Europäischen Kommission grundsätzlich schon bekannt sind.“
„Da die Fristen für die Ausarbeitung und Mitteilung der Lärmkarten verbindlich in Artikel 7 und Artikel 10 Abs. 2 der EG-Umgebungslärm-RL geregelt sind, hat die Europäische Kommission in formeller Weise keinen Aufschub gewährt. Die Bundesregierung erwartet jedoch, dass die Europäische Kommission keine Vertragsverletzungsverfahren anstrengen wird, solange die Mitgliedstaaten nicht in ihrem Bemühen nachlassen und die Fristen nicht unangemessen überschritten werden.“
Die Bundesregierung weist im Folgenden darauf hin, dass sie entsprechendes auch bei der Ausarbeitung von Lärmaktionsplänen erwartet (Antwort auf Frage 7).
Zu 1: Zu dem hinterfragten Zeitverzug ist festzustellen, dass dieser nicht nur in Niedersachsen, sondern auch in vielen anderen Bundesländern eingetreten ist. Insofern verweise ich auf die Vorbemerkungen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die EG-Umgebungslärm-RL vollständig in deutsches Recht umgesetzt ist und eine Verordnung über die Lärmaktionsplanung zur Umsetzung nicht erforderlich sei.
Die Mindestanforderungen für Lärmaktionspläne sind im Anhang V und VI der Richtlinie 2002/49/EG (EU-Umgebungslärmrichtlinie) i. V. m. § 47d Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geregelt.
Vom Land sind bereits im Februar 2008 Informationsveranstaltungen für die Gemeinden durchgeführt worden. Bei dieser Gelegenheit wurden die „LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung“ verteilt und erläutert. Diese Hinweise enthalten detaillierte Vorschläge für die Durchführung der Lärmaktionsplanung. Im April 2008 sind diese Hinweise im Internetauftritt des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz veröffentlicht worden.
Zu 2: In Niedersachsen wurden gemäß § 47b Nr. 3 i. V. m. § 47c Abs. 1 BImSchG alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr kartiert. In dieser ersten Kartierungsstufe sind keine Landesstraßen kartiert worden, weil die Landesstraßen die Einstiegskriterien nicht erfüllen, sodass sich hier kein Handlungsbedarf ergeben hat.
Soweit sich in der zweiten Kartierungsstufe Erweiterungen auch für Landesstraßen ergeben sollten, wird sich das Land an den in Lärmaktionsplänen festgelegten Maßnahmen an Landesstraßen im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beteiligen.
Die Lärmminderungsstrategie sollte sich nicht nach einer bestimmten Straßenart richten, sondern vorrangig die tatsächliche Lärmbelastung sowie die Betroffenheit der Menschen berücksichtigen. Die Umsetzung der ersten Stufe zur EU-Umgebungslärmrichtlinie zielt inhaltsgemäß darauf ab, die
Zu 3: Die Datenbereitstellung für die Lärmkartierung an Schienenwegen des Bundes erfordert die enge Abstimmung des Eisenbahn-Bundesamtes mit einer Vielzahl von Datenlieferanten in Niedersachsen (z. B. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Behörde für Geoinformation, Land- entwicklung und Liegenschaften Oldenburg, Lan- deshauptstadt Hannover) und ist für beide Seiten mit einem erheblichen Koordinationsaufwand verbunden. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass für die eigentliche Lärmberechnung an den betroffenen Strecken der Eisenbahn des Bundes ein grundsätzlich heterogener Datenbestand mit variierender Datenqualität zusammengeführt werden muss. Das Eisenbahn-Bundesamt und das Land Niedersachsen sind sich dieses Problems bewusst und stehen daher auf der Fachebene in ständigem Kontakt zueinander, um den gesetzlichen Auftrag a priori möglichst ergebnisorientiert zu lösen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht keine gemeinsame Erstellung von Lärmkarten für die Verkehrsträger Straße, Luft und Schiene vor.
Für die Erstellung der Lärmkarten an Schienenwegen des Bundes ist gemäß § 47 e Abs. 3 BImSchG einzig das Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich. Die Erstellung der Lärmaktionspläne an der Eisenbahn des Bundes liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden. Eine Veröffentlichung der Lärmkarten an Schienenwegen des Bundes ist vorbehaltlich der laufenden Ergebnisprüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt für Anfang Juli 2008 geplant.
Umorganisation der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) - Welche Perspektiven haben Landesbeschäftigte und Zulieferer beim Kloster Blankenburg?
Die Ankündigung der Landesregierung, die Zentralen Ausländer- und Aufnahmebehörden zu einer Behörde mit Sitz in Braunschweig zusammenzulegen, hat unter den rund 75 Lan
desbeschäftigten der ZAAB Oldenburg sowie den zahlreichen Zulieferern in der Region für Aufregung und Unruhe gesorgt. Die Zusammenlegung der Leitungsstellen wird als erster Schritt zu einer Schließung des Standortes Kloster Blankenburg nach dem Auslaufen des Mietvertrages im Jahr 2011 verstanden. Auf Nachfragen von Abgeordneten hat das Innenministerium zwar grundsätzlich die Möglichkeit von Außenstellen bekräftigt, ein klares und eindeutiges Bekenntnis zum Standort Blankenburg war aber nicht zu hören.
1. Ist die Landesregierung entschlossen, auch nach der Zusammenlegung der Behörde und über das Jahr 2011 hinaus das Kloster Blankenburg als Außenstelle der ZAAB zu betreiben?
2. Gibt es somit eine Beschäftigungsgarantie am Standort Oldenburg für die betroffenen Landesbeschäftigten über das Jahr 2011 hinaus?
3. Sind vor dem Hintergrund dieser Umorganisation, der Planungen bei der Bereitschaftspolizei und zahlreicher weiterer Umorganisationen im Zuge der sogenannten Verwaltungsreform in den vergangenen Jahren in nächster Zukunft weitere Schritte für den Um- oder Abbau von Landeseinrichtungen am Standort Oldenburg vorgesehen?
Das Land Niedersachsen unterhält derzeit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen die beiden im Zuge der Verwaltungsmodernisierung zum 1. Januar 2005 mit Sitz in Braunschweig und Oldenburg neu gebildeten Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB). Diese beiden Einrichtungen mit einer Kapazität von jeweils 550 Plätzen werden multifunktional als Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft und Ausreiseeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes genutzt. Die organisatorisch der ZAAB Oldenburg zugeordnete Einrichtung in Bramsche wird darüber hinaus mit einer Kapazität von ebenfalls bis zu 550 Plätzen ausschließlich als Gemeinschaftsunterkunft für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer genutzt und widmet sich im Schwerpunkt ihrer Aufgaben, der Förderung der freiwilligen Ausreise.
Die zuständige Fachabteilung im Innenressort ist damit befasst, die Organisation und Personalausstattung der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden im Bereich der Leitungsstrukturen und der zentralen Verwaltungsbereiche zu optimieren, um die Einrichtungen in diesen sogenannten Querschnittsaufgaben noch effektiver zu gestalten