Protokoll der Sitzung vom 01.07.2011

Zu 2: Auf Landesebene gibt es bislang keine konkreten Planungen, die Teilnahme für den genannten Personenkreis an einem Sprachkurs im Sinne der Integrationskursverordnung in anderer Weise zu ermöglichen oder finanziell zu unterstützen.

Zu 3: Grundsätzlich sollen Deutschkenntnisse in Fördermaßnahmen der Schulen erworben werden. Wird einer Schülerin oder einem Schüler eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie oder er an einem kostenfreien Sprachkurs teilnimmt, kann das Ruhen der Schulpflicht ausgesprochen werden. Statistische Erhebungen hierüber gibt es nicht, sodass Zahlen nicht genannt werden können.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 26 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Zumutbarkeit der Passbeschaffung

In seinem Beschluss vom 4. April 2011 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 13 ME 205/10) auf die Beschwerde eines armenischen Staatsangehörigen gegen den Landkreis Göttingen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen (2 B 327/10) vom 8. Oktober 2010 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Antragsgegner angeordnet. In dem Verfahren ging es um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers, die ihm der Landkreis Göttingen verwehrt hatte. Das OVG kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, seine gut laufende Ausbildung zum Hotelfachmann zu unterbrechen, um seine Wehrpflicht in Armenien abzuleisten, um damit wiederum die Voraussetzungen für die Ausstellung eines armenischen Passes zu schaffen. Das OVG verweist in seiner Begründung auch darauf, dass die mit der beabsichtigten Neuregelung des Bleiberechts für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende in § 25 Abs. 5 AufenthG verbundene Wertung zur Geltung kommen müsse und somit eine laufende Schul- oder Berufsausbildung nicht unter- oder abgebrochen werden müsse. Auch

die entsprechenden Wertungen des deutschen Wehrpflichtgesetzes müssten in diesem Sinne berücksichtigt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem Urteil?

2. Wird die Landesregierung zukünftig laufende Ausbildungen und bevorstehende Schulabschlüsse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausweispapieren im Sinne des OVGBeschlusses berücksichtigen bzw. sicherstellen, dass die niedersächsischen Ausländerbehörden dies tun?

3. Welche anderen ausländerrechtlichen Bezüge und Auswirkungen dieses Beschlusses sieht die Landesregierung?

Die gesetzlich normierte Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland ist von Ausländerinnen und Ausländern grundsätzlich durch Vorlage eines anerkannten gültigen Nationalpass des Herkunftsstaates zu erfüllen. Die Passpflicht kann ausnahmsweise auch durch Ausstellung deutscher Ersatzdokumente in Form eines Ausweisersatzes oder eines Reiseausweises für Ausländer erfüllt werden, wenn es dem Antragsteller, der alle weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt, nicht möglich ist, in zumutbarer Weise einen Heimatpass zu erhalten. Die Ausstellung von Passersatzdokumenten ist allerdings restriktiv zu handhaben und kommt nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe in Betracht, weil damit immer auch ein Eingriff in die Passhoheit des Herkunftsstaates einhergeht. Ein Ausweisersatz ist nur innerhalb Deutschlands gültig. Ein Grenzübertritt ist damit nicht möglich, sodass mit der Ausstellung eines Ausweisersatzes - im Gegensatz zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer - nur ein geringfügiger mittelbarer Eingriff in die Passhoheit des Herkunftsstaates verbunden ist. In der Regel wird ein Ausweisersatz auch nur - wie vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Nie- ders. OVG) in dem angeführten Beschluss vom 4. April 2011 entschieden - für einen vorübergehenden Zeitraum ausgestellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Entsprechend der mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2011 - Az.: 13 ME 205/10 - getroffenen Regelung wird in der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zu § 25 a AufenthG bestimmt werden, dass die Passpflicht grundsätzlich durch Vorlage eines anerkannten gültigen Nationalpasses

erfüllt werden muss. Soweit die Identität durch Vorlage geeigneter Dokumente wie beispielsweise Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden geklärt, es aber nicht möglich ist, in zumutbarer Weise einen Pass zu beschaffen, weil beispielsweise hierfür eine Ausbildung unterbrochen werden müsste, wird bis zum Wegfall dieser Hindernisse die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz erteilt werden können. Die Ausländerin oder der Ausländer wird aber aktenkundig darauf hinzuweisen sein, dass es sich nur um eine Übergangslösung handelt und nach dem Wegfall der Hindernisse die Passpflicht durch Vorlage eines Nationalpasses zu erfüllen ist.

Zu 2: Ja. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 3: Der angeführte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist in einem Einzelfall vor dem Hintergrund der beschlossenen, aber nicht in Kraft getretenen Bleiberechtsregelung für gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende des § 25 a AufenthG ergangen. Aufgrund der individuellen Situation des Klägers war das OVG nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch § 25 a AufenthG begünstigt werden könnte. Eine langfristige Unterbrechung der bereits begonnenen Ausbildung des Klägers zur Beschaffung eines Nationalpasses hätte die Zielsetzung dieser Bleiberechtsregelung allerdings konterkariert, da er vor Ausstellung eines Passes seine Wehrdienstangelegenheiten mit seinem Herkunftsstaat hätte klären müssen, was möglicherweise die Ableistung des Wehrdienstes bedeutet hätte. Das OVG ist daher zu dem sachgerechten Ergebnis gekommen, dass es dem Kläger derzeit nicht zuzumuten sei, seine Passpflicht durch Vorlage eines anerkannten gültigen Nationalpasses zu erfüllen. Dass der Beschluss des Nieders. OVG über die Anwendung des § 25 a AufenthG hinausgehende Wirkungen haben könnte, sieht die Landesregierung nicht. Insoweit bleibt es bei den nach geltender Gesetzeslage vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten bei der Erfüllung der Passpflicht.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 27 der Abg. Helge Limburg und Filiz Polat (GRÜNE)

Antiziganismus in Niedersachsen

Vorurteile und Stereotypen gegen Roma und Sinti sind europaweit und auch in Niedersachsen weit verbreitet und bieten den Nährboden für Diskriminierungen und Ausschreitungen gegen Angehörige dieser Volksgruppen. In mehreren europäischen Ländern sind Sinti und Roma gegenwärtig gewalttätigen, pogromartigen Bedrohungen ausgesetzt (Ungarn) oder werden auf andere Art und Weise massiv diskriminiert und öffentlich denunziert, so in Italien und Frankreich.

Auch in Deutschland gibt es bereits seit Jahrhunderten Antiziganismus. Dieser gipfelte unter dem NS-Regime in der massenhaften Ermordung von Sinti und Roma in Deutschland.

Das Wissen über die Erscheinungsformen von Antiziganismus und dessen Hintergründe ist nach Auffassung von Experten demnach unerlässlich für eine Gesellschaft, die sich aktiv gegen Ausgrenzung und Menschenfeindlichkeit einsetzen will; denn nur mit diesem Wissen ließen sich wirkungsvolle Strategien im Umgang mit Antiziganismus entwickeln.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welcher Form werden in Niedersachsen Fälle von Antiziganismus dokumentiert, bzw. warum werden sie, falls keine Dokumentation erfolgt, nicht dokumentiert?

2. Wie viele antiziganistische Vorfälle sind der Landesregierung jeweils aus den letzten zehn Jahren in Niedersachsen bekannt?

3. Welche Maßnahmen und Projekte zur Bekämpfung von Antiziganismus gibt es in Niedersachsen?

Antiziganistische Einstellungen sind wie alle Formen von Vorurteilen, Ausgrenzung und Missachtung von Minderheiten ein gesellschaftliches Problem, dem auf allen Ebenen und mit allen Mitteln der Zivilgesellschaft entgegengewirkt werden muss. Sofern politische Bestrebungen verfolgt werden, die antiziganistische Urteile über Sinti und Roma beinhalten, unterliegen diese Aktivitäten der Beobachtung durch den Verfassungsschutz im Bereich des Rechtsextremismus. Fälle von Antiziganismus mit einem strafbaren Hintergrund werden durch die Polizei konsequent verfolgt.

Charakteristisch für den Rechtsextremismus, der als eine Ideologie der Ungleichwertigkeit bezeichnet werden kann, sind Ausgrenzung und Stigmatisierung von Minderheiten aufgrund sozialer, ethnischer und religiöser Merkmale oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Als Ergebnis der Beobachtung lässt sich feststellen, dass die „Feindbildgruppe“ der Sinti und Roma für den Rechtsextremismus in Deutschland im Vergleich mit einigen Staaten des östlichen Europas eine eher nachgeordnete Rolle spielt. Das abwertende Pauschalurteil, alle

Sinti und Roma seien kriminell, verbunden mit dem Vorwurf an die demokratischen Parteien, hiergegen nichts zu unternehmen, ist die dominierende Variante des Antiziganismus. Antiziganistische Positionen werden niemals isoliert, sondern stets im Kontext mit anderen fremdenfeindlichen, antisemitischen oder rassistischen Aussagen vertreten. Präventionsmaßnahmen gegen den Rechtsextremismus richten sich wegen dieses Zusammenhangs deshalb immer auch gegen antiziganistische Positionen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Eine differenzierte und separate Dokumentation von Fällen von Antiziganismus wird in Niedersachsen nicht durchgeführt. Der Stellungnahme der Niedersächsischen Beratungsstelle für Sinti und Roma e. V. zufolge sei eine solche Dokumentation auch nicht gewünscht, da bis heute vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Verfolgung von Sinti Vorbehalte hinsichtlich solcher Datenerfassungen bestehen.

Im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration sind nur wenige - teils nicht ausreichend verifizierte - Einzelfälle aus dem schulischen Bereich und im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen (Schmähgesänge) bekannt. Eine Quantifizierung der Fälle ist in der Kürze der Zeit nicht möglich.

Der niedersächsischen Polizei stehen weder im Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS noch in der polizeilichen Kriminalstatistik unmittelbare Recherche- bzw. Auswertemöglichkeiten hinsichtlich der Zugehörigkeit von Personen zu der Minderheit der Roma und Sinti zur Verfügung. Auf derartige Erfassungskriterien wird bewusst verzichtet. Damit wird auch einer Forderung des Vorsitzenden des Zentralrates Deutscher Sinti und Roma, Herrn Romani Rose, entsprochen. Insofern lassen sich keine validen Aussagen zu Opfern von Angehörigen dieser Minderheit durch die allgemeine Kriminalität treffen.

Politisch motivierte Straftaten werden von der Polizei in einem von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) beschlossenen bundeseinheitlichen Kriminalpolizeilichen Meldedienst - Politisch motivierte Kriminalität - (KPMD-PMK) erfasst. Im KPMD-PMK werden zum einen die sogenannten echten Staatsschutzdelikte (gemäß § 120 GVG) und zum anderen Straftaten der allgemeinen Kriminalität, bei denen bei Tatbegehung von einer politischen Moti

vation auszugehen war, registriert. Neben der Abbildung der Tat- und Täterdaten erfolgen eine differenzierte Darstellung der näheren Tatumstände sowie eine Zuordnung zu den verschiedenen Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität.

Bei „antiziganistische Vorfällen“ im Sinne der Fragestellung ist grundsätzlich von einer politischen Motivation auszugehen. Demnach werden sie im KPMD-PMK dokumentiert, jedoch nur insoweit sie auch einen Straftatbestand erfüllen. Die Straftaten werden zur Ermöglichung einer differenzierten Recherche und Auswertung einzelnen Themenfeldern, wie z. B. der Hasskriminalität mit der Unterkategorie „Fremdenfeindlichkeit“, zugeordnet. Ausgehend von den Umständen der Tat, wird gemäß diesem Definitionssystem ein Delikt als fremdenfeindlich erfasst, wenn es aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion oder Herkunft des Opfers verübt wurde. Dementsprechend werden Straftaten mit einem antiziganistischen Hintergrund als fremdenfeindliche Delikte registriert. Eine differenzierte Auswertung der fremdenfeindlichen Delikte ist technisch nicht möglich.

Zu 3: Unsere freiheitliche Verfassung zu schützen, bedeutet nicht nur, extremistische Aktivitäten zu beobachten. Wie in Niedersachsen wird auch im Verbund der Verfassungsschutzbehörden die Aufklärungsarbeit als eine der Kernaufgaben des Verfassungsschutzes verstanden. In Niedersachsen gesetzlich geregelt in § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG), umfasst die Präventionsarbeit neben der Informationssteuerung an Regierung und zuständige Stellen auch, die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse mit geeigneten Maßnahmen über extremistische Bestrebungen aufzuklären und damit auch politische Bildungsarbeit zu betreiben.

Ziel der präventiven Arbeit ist dabei in einem umfassenden Sinne, die Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, extremistische Ideologien als verfassungsfeindlich einzuordnen und gleichzeitig ein Verständnis für demokratische Prinzipien und Werte zu vermitteln.

Alle Maßnahmen der Prävention des niedersächsischen Verfassungsschutzes, die seit 2009 im Rahmen der Niedersächsischen ExtremismusInformations-Stelle (NEIS) gebündelt werden, richten sich unmittelbar gegen extremistische Ideologien wie Fremdenfeindlichkeit und Rassismus und

entfalten daher auch mittelbare Wirkung bei der Bekämpfung von Antiziganismus.

NEIS steht somit für einen Verfassungsschutz, der sich als Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger versteht, der den Schutz der Verfassung vor allem darin sieht, dass informierte, aufgeklärte Bürgerinnen und Bürger sich für die Demokratie und gegen ihre Gegner engagieren, und der seinen Teil zu dieser Information beiträgt. NEIS will für die Demokratie werben und mithelfen, die demokratischen Werte im Bewusstsein der Menschen zu stärken. Dies erfolgt z. B. durch das Qualifizierungsprogramm „Demokratielotsen“, das seit 2010 vom niedersächsischen Verfassungsschutz in Kooperation mit Heimvolkshochschulen durchgeführt wird. Es will einen Beitrag zur Förderung der Zivilgesellschaft und des demokratischen Engagements leisten. „Demokratielotsen“ können Menschen werden, die sich bereits ehrenamtlich engagieren, die in der Lage sind, andere zu motivieren. Sie sollen gewonnen werden, vor Ort Ideen und Projekte umzusetzen, die helfen, demokratisches Bewusstsein zu stärken, Teilnahme zu fördern und Extremisten und antidemokratischem Handeln entgegenzutreten.

Hinsichtlich der weiteren Präventionsmaßnahmen des niedersächsischen Verfassungsschutzes gegen Extremismus und für Demokratiebildung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Nr. 44 „Verfassungsschutz und Bildungsarbeit“ vom 21. Januar 2011 verwiesen.

Seit dem Jahr 2007 ist in der Geschäftsstelle des Landespräventionsrats Niedersachsen die Niedersächsische Landeskoordinierungsstelle zur Umsetzung von Bundesprogrammen gegen rechtsextreme und fremdenfeindliche Erscheinungsformen eingerichtet. In den Jahren 2007 bis 2010 erfolgte die Umsetzung des Programms „kompetent. für Demokratie - Beratungsnetzwerke gegen Rechtsextremismus“. Seit Januar 2011 wird das aktuelle Programm „Toleranz fördern - Kompetenz stärken - Gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus“ umgesetzt. Auftraggeber ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Aufgabe der Niedersächsischen Landeskoordinierungsstelle ist die Bildung eines landesweiten Beratungsnetzwerkes. Die Koordinierungsstelle bietet dabei zentral allen Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Einrichtungen und Vertreterinnen und Vertretern der

Kommunal- und Landespolitik schnelle und unbürokratische Hilfe bei kritischen Problemlagen u. a. im Zusammenhang mit Fremdenfeindlichkeit an. Entsprechende Mitteilungen über Problemlagen werden von den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Niedersächsischen Landeskoordinierungsstelle entgegengenommen und an das eingerichtete Beratungsnetzwerk weitergeleitet. Aus der Mitte des Beratungsnetzwerkes wird in Krisensituationen zielorientiert ein Team von Expertinnen und Experten - ein sogenanntes mobiles Interventionsteam - zusammengestellt, das über situationsgerechte Beratungskompetenzen verfügt und vor Ort anlassorientiert, unmittelbar und aufsuchend aktiv wird. Gemeinsam mit den Betroffenen vor Ort analysieren die Expertinnen und Experten die Situation und entwickeln ein nachhaltiges Lösungskonzept. Auf Wunsch werden darüber hinaus weiterführende Unterstützungsleistungen angeboten und zusätzliche Kooperationspartner vermittelt.

Konkrete Beratungs- oder Unterstützungsanfragen in Fällen von Antiziganismus liegen der Niedersächsischen Landeskoordinierungsstelle allerdings bislang nicht vor.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration fördert seit 1983 die Niedersächsische Beratungsstelle für Sinti und Roma e. V. mit zurzeit 220 000 Euro jährlich. Die Beratungsstelle ist landesweit tätig und bietet Hilfesuchenden insbesondere persönliche Unterstützung und Beratung mit dem Ziel der sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration. Die Unterstützung und Beratung erfolgt sowohl vor Ort am Wohnsitz der Sinti und Roma als auch im Büro der Beratungsstelle sowie durch Telefonate und Schriftverkehr. Sie umfasst so gut wie alle Bereiche des täglichen Lebens, in denen Sinti und Roma besonderen sozialen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, und schließt die Tätigkeitsfelder Entschädigung für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht, Wohnraumversorgung, Schule und Beruf, Existenzgründung und -sicherung, Asylrecht, Beratung und Unterstützung im allgemeinen sozialen Bereich sowie die damit korrespondierende Öffentlichkeitsarbeit ein. Die Beratungsstelle liefert außerdem Fachinformationen und Fachberatung für Verbände, Behörden und Institutionen, Schulen und Sozialarbeiter sowie für die lokalen Interessenvertretungen (Vereine) der Sinti und Roma.

Darüber hinaus fördert das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesund