Protokoll der Sitzung vom 01.07.2011

Ziel der Personalverteilung war und ist eine an der Aufgabenwahrnehmung orientierte gerechte Verteilung des Personals in der Fläche unter annähernd gleicher Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Formel für die Planstellenverteilung innerhalb der Polizeidirektion Lüneburg wird im Einvernehmen mit allen Inspektionsleitern festgelegt. Für die Personalverteilung innerhalb der Polizeiinspektion ist der Inspektionsleiter zuständig.

Dabei ist zu beachten, dass die Bürgerinnen und Bürger ein Anrecht darauf haben, die Polizei an jedem Ort in Niedersachsen als einen hochwerti

gen und kompetenten Dienstleister im Bereich Sicherheit zu erfahren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Verteilung innerhalb der regionalen Polizeidirektionen erfolgt in Anlehnung an das landesweit geltende Konzept. Die Verantwortung dafür trägt die jeweilige Polizeibehörde. Dabei werden bei Bedarf die Parameter des Landeskonzeptes, insbesondere die Gewichtung von Fläche und Bevölkerung, den behördenspezifischen Besonderheiten angepasst. So werden auf dieser Ebene regionale Besonderheiten und Schwerpunkte berücksichtigt.

Die Bewertung der Personalsituation in Schneverdingen im Speziellen und im Gesamtgefüge der PI Soltau-Fallingbostel ist in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage vom 18. Februar 2011, LTDrs. 16/3395, umfassend dargestellt. Insofern gibt es keine Überlegungen und auch keine Veranlassung, Personalverlagerungen innerhalb der Polizeidirektion Lüneburg bzw. auch innerhalb der PI Soltau-Fallingbostel in Erwägung zu ziehen.

Zu 2: Die PSt Schneverdingen hat dem zugrunde liegenden Verfahren absolute Priorität eingeräumt. Vier Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte waren mit den Ermittlungen betraut. Der Aufwand für das Verfahren ergibt sich aus den aufgeführten umfangreichen Vernehmungen und Befragungen. Die am 2. März 2011 an die Staatsanwaltschaft Lüneburg abverfügte Akte hatte einen Umfang von über 350 Seiten.

Das von der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorfalls am 14. Januar 2011 zum Nachteil von zwei elfjährigen Jungen richtet sich gegen erwachsene Beschuldigte, nicht gegen Jugendliche oder Heranwachsende. Die Ermittlungen dauern an.

Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 160 Abs. 1 StPO verpflichtet, den Sachverhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln (z. B. Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, Durchsuchungen, Sicherstellung von Beweismit- teln) umfassend zu erforschen. Dabei ist sie von Gesetzes wegen gehalten, neben den belastenden Tatsachen auch die zugunsten eines Beschuldigten sprechenden Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Die Dauer des Ermittlungsverfahrens ist angesichts der Vielzahl der polizeilich durchgeführten Vernehmungen und aufgrund von ergänzend vorgenommenen staatsanwaltschaftli

chen Vernehmungen in keiner Weise zu beanstanden.

Ein Zusammenhang zwischen der Dauer des Ermittlungsverfahrens und der personellen Ausstattung der Staatsanwaltschaft Lüneburg besteht nicht.

Zu 3: Die Umwidmung einzelner Dienststellen in Polizeistationen (PSt) widerspricht nicht den Zielen der Präsenzerhöhung und bürgernahen Polizeiarbeit. Gerade außerhalb der Regeldienstzeit sind die wesentlichen Aspekte für die Erreichbarkeit der Polizei nicht die Anzahl der vorhandenen eigenständigen Dienststellen, sondern die Reaktionszeit, die Verfügbarkeit von Funkstreifen und die Anzahl des für polizeiliche Operativaufgaben zur Verfügung stehenden Personals. Die Umwidmung der Polizeikommissariate (B) in Polizeistationen hatte keineswegs zur Folge, dass in den dortigen Bereichen nachts keine Polizeibeamtinnen und -beamten mehr Dienst versehen. In den Polizeikommissariaten (B) wurde bedarfsorientiert Dienst versehen. Eine Dienstverrichtung erfolgte nicht ständig im „Rund-um-die-Uhr-Dienst“. Die Gewährleistung der „Rund-um-die-Uhr-Präsenz“ liegt seit der Umorganisation in der Gesamtverantwortung des zuständigen Polizeikommissariates bzw. der zuständigen Polizeiinspektion. Je nach Größe einer Polizeistation erfolgt die „Rund-um-die-UhrPräsenz“ im dortigen Bereich eigenständig durch die Polizeistation. Darüber hinaus wird diese im Verbund mit anderen Polizeistationen und der vorgesetzten Dienststelle oder durch den Einsatz- und Streifendienst der zuständigen Dienststelle wahrgenommen.

Zwischen dem Einsatz- und Streifendienst am Standort Soltau und der PSt Schneverdingen gibt es eine Verbunddienstregelung, die bei Nichtbesetzung der PSt eine lageangepasste Präsenz in Schneverdingen gewährleistet. Die Fahrzeit von Soltau nach Schneverdingen beträgt bei normaler Fahrt maximal 20 Minuten.

Bei der Einrichtung von „Rund-um-die-Uhr-Diensten“ handelt es sich um eine organisatorische Maßnahme mit Langzeitwirkung, die nicht nur auf den aktuellen belastungsorientierten Faktoren beruht, sondern auch örtliche Besonderheiten und polizeiliche Reaktionszeiten im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Polizeiinspektion zu berücksichtigen hat.

Im Übrigen siehe Antwort zur Frage 1.

Anlage 29

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 32 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Unkalkulierbare Kostenrisiken für Kommunen nach dem Einsatz der Feuerwehr - Wer trägt die Folgekosten für die Beseitigung kontaminierten Löschwassers?

Größere Brände in gewerblichen und industriellen Betriebsstätten stellen die örtliche Feuerwehr vor immer neue Herausforderungen. Aufgrund technisch anspruchsvoller Betriebsabläufe fällt im Rahmen der Brandbekämpfung immer häufiger kontaminiertes Löschwasser an, das nicht ins Grundwasser gelangen darf, sondern aufgefangen und kostenpflichtig entsorgt werden muss. Die Entsorgung kontaminierten Löschwassers bringt aber für eine Kommune ein unkalkulierbares Kostenrisiko mit sich, wenn - wie vor wenigen Wochen bei einem Großbrand in meinem Wahlkreis - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Großbrand dem Verantwortungsbereich des Betreibers zuzurechnen ist.

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz sieht in § 26 Abs. 4 eine Kostenerstattungspflicht nur für denjenigen vor, der entweder durch sein Verhalten oder durch seine Verantwortung für einen unsachgemäßen Zustand seiner Betriebsstätte den Einsatz der Feuerwehr erforderlich gemacht hat. Das OVG Lüneburg hat in diesem Zusammenhang im Jahre 1998 entschieden, dass in diesem Fall die Löschwasserentsorgung als eine der Feuerwehr obliegende Aufgabe anzusehen ist und daher zu den von der Kommune unentgeltlich zu erbringenden Leistungen gehört. Das Gericht verweist in diesem Fall ausdrücklich auf die abschließenden Regelungen des § 26 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.

Diese bisherige Regelung birgt für viele Kommunen nach dem Einsatz der Feuerwehr ein unkalkulierbares Kostenrisiko in den Fällen, in denen nach einem Großbrand kontaminiertes Löschwasser mit großem finanziellem Aufwand aufgefangen und entsorgt werden muss. Auch müsste eine Brandversicherung grundsätzlich ein Interesse an einem massiven Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Brandbekämpfung haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Sorgen der Kommunen vor einem unkalkulierbaren Kostenrisiko für die Beseitigung von kontaminiertem Löschwasser nach dem Einsatz der Feuerwehr ín den Fällen, in denen diese Kosten nicht gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht werden können?

2. Beabsichtigt die Landesregierung eine Ergänzung des § 26 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, die derartige Beseiti

gungskosten zum zwingenden Inhalt einer Gebäude- bzw. Brandschutzversicherung macht und, wenn nein, warum nicht?

3. Sieht die Landesregierung eine andere Möglichkeit, Kommunen in derartigen Fällen von diesen Folgekosten zu entlasten, und wie wird eine derartige Regelung ausgestaltet sein?

Die Gemeinden tragen nach § 25 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes die Kosten, die ihnen bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen. Der Einsatz der Feuerwehren ist bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich (§ 26 Abs. 1 NBrandSchG).

Nach der Rechtsprechung des VG Hannover zählt „das Auffangen und der Abtransport kontaminierten Löschwassers“ zu einem unentgeltlichen Einsatz. Es ist somit nicht auszuschließen, dass die hierfür anfallenden Kosten zu hohen Belastungen bei den Gemeinden führen können.

Im Zuge der anstehenden Novellierung des NBrandSchG beabsichtigt das Ministerium für Inneres und Sport, den Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit zu eröffnen, für bestimmte Kosten, die bei ansonsten unentgeltlichen Einsätzen entstehen, eine Erstattung verlangen zu können. Es würde sich dabei um solche Kosten handeln, die von ihrer Art her versicherbar wären und die deshalb nicht der Allgemeinheit angelastet werden müssen. Die Kostenerstattung für die Beseitigung von kontaminiertem Löschwasser würde hiervon mit erfasst werden.

Insgesamt soll aber am Grundsatz der kostenfreien Hilfe durch die Feuerwehren gemäß § 26 Abs. 1 NBrandSchG festgehalten werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Eine Ergänzung des NBrandSchG wird entsprechend den Vorbemerkungen geprüft. Allerdings kann das NBrandSchG keine Versicherungsangelegenheiten regeln, indem die Beseitigungskosten zum zwingenden Bestandteil einer Gebäude- bzw. Brandschutzversicherung zu machen sind. Die Ausgestaltung eines Versicherungsvertrages ist privatrechtlicher Natur.

Zu 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 33 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)

Bleiben die Krankenhäuser auf den hohen EHEC-Behandlungskosten sitzen?

Die schwer an EHEC-Infektionen erkrankten Menschen werden in spezialisierten Versorgungszentren in Deutschland behandelt. Dort sind der medizinische Aufwand und die Behandlungskosten enorm.

Nun haben die Kliniken Alarm geschlagen. Sie fürchten, dass sie auf den hohen EHEC-bedingten Kosten sitzen bleiben, da diese nicht in vollem Umfang durch das bestehende Fallpauschalensystem abgedeckt werden. Die Krankenkassen sind nur verpflichtet, für im Budget vereinbarte Fälle voll zu zahlen. Werden unerwartet - wie im Falle einer Epidemie - mehr Patienten behandelt, müssen die Kassen den Krankenhäusern nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten erstatten.

„Wir müssen auch bei künftigen Krisen sicherstellen, dass Schwersterkrankte die beste medizinische Behandlung bekommen“, verlautbarte Sozialministerin Özkan dazu am 8. Juni 2011 in einer Pressemitteilung. Und weiter: „Dann dürfen die Kliniken nicht auf den Kosten sitzen bleiben.“

Demgegenüber erklärte Finanzminister Möllring via Bild-Zeitung am 20. Juni 2011: „EHEC kostet Niedersachsen gar nichts, weil sich die Fälle zahlenmäßig in Grenzen halten. (…) Für die Klinikkosten müssen die Krankenkassen aufkommen.“

Der Ministerpräsident hat diese widersprüchlichen Äußerungen zweier seiner Kabinettsmitglieder bislang nicht aufgelöst, sodass die Befürchtung in den Kliniken noch wachsen dürfte, letztlich auf den EHEC-Kosten sitzen zu bleiben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welcher Höhe sind den niedersächsischen Kliniken Kosten durch die Behandlung von EHEC-Patienten entstanden?

2. Wie und von wem sollen die den Kliniken durch die EHEC-Erkrankungswelle entstandenen zusätzlichen Kosten erstattet werden?

3. Welchen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um angemessen auf Sondersituationen wie Epidemien zu reagieren und die dabei den Kliniken entstehenden Kosten voll zu erstatten?

Die hohe Anzahl von Patientinnen und Patienten in Deutschland, die an EHEC und dem hämolytischurämischen Syndrom erkrankt sind, stellt das Gesundheitssystem vor unvorhergesehen große Herausforderungen. Dabei nehmen die niedersächsischen Krankenhäuser bei der medizinischen Versorgung dieser Patientinnen und Patienten eine herausragende Stellung ein.

Die Krankenhausbehandlung wird bei den somatischen Krankenhäusern nach Maßgabe der Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die Diagnosis Related Groups (DRGs) sowie die Zusatzentgelte von den Kostenträgern vergütet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergütung der Krankenhausleistungen sind auf Bundesebene, neben dem KHEntgG in der nach § 9 Abs. 1 KHEntgG durch die Selbstverwaltungspartner abzuschließenden Vereinbarung, festgelegt. Grundlage für die Abrechnung von einzelnen Leistungen ist die Entgeltvereinbarung, die nach § 11 KHEntgG für das jeweilige Krankenhaus zwischen dem Krankenhausträger und den Kostenträgern prospektiv für einen Vereinbarungszeitraum (regelmäßig ein Kalenderjahr) abgeschlossen wird. Der Krankenhausträger und die Kostenträger sind grundsätzlich an die Entgeltvereinbarung gebunden. Allerdings können nach § 4 Abs. 5 KHEntgG bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des Erlösbudgets zugrunde gelegten Annahmen der Krankenhausträger oder die Kostenträger eine Neuvereinbarung über das Erlösbudget verlangen.

Von daher hat das Land Niedersachsen keine rechtlichen Möglichkeiten, auf die Höhe der Vergütung einzuwirken oder zusätzliche Kosten zu refinanzieren.

Die Niedersächsische Landesregierung hat sich im Rahmen der 84. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 29./30. Juni 2011 dafür eingesetzt, dass in dieser Sondersituation die betroffenen Krankenhäuser eine leistungsgerechte Vergütung erhalten. Die GMK erkennt diese außerordentlichen Leistungen und das besondere Engagement der Pflegekräfte, Ärzte und aller anderen Mitarbeiter dieser Krankenhäuser ausdrücklich an. In diesem Zusammenhang ist es von großer Wichtigkeit, den Krankenhäusern ausreichende finanzielle Sicherheit zuzugestehen, damit sie sich weiterhin in solchen Situationen auf die akut erforderlichen medizinischen Maßnahmen konzentrieren können.