In den Medien verdichten sich Anzeichen, nach denen diese neuen Tarife in vielen Fällen zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung für Veranstalter, Kneipenwirte oder Kulturtreibende führen könnten. Neben neuen Pauschalpreisen wird auch der Betrag, der beim Kauf von Speichermedien an die GEMA abgeführt wird, an
1. Wie beurteilt die Landesregierung die kulturpolitischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der neuesten Gebührenpläne der GEMA?
2. Wie verändert sich der finanzielle Anteil für die GEMA beim Kauf von USB-Sticks und ähnlichen Speichermedien?
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht der bei ihr organisierten Komponisten, Textdichter und Verleger von Musikwerken vertritt. Die GEMA ist in Form eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) organisiert und unterliegt der behördlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG). Das DPMA ist eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des BMJ. Es hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen, und kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dies sicherzustellen (§ 19 UrhWahrnG). Gemäß § 13 UrhWahrnG haben die Verwertungsgesellschaften Tarife über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordern, aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Bundesländer haben insoweit weder Aufsichtsrechte noch andere unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten.
Schon seit Längerem wird bessere Transparenz bis hin zu einer grundlegenden Reform der GEMA gefordert. Hierzu lagen dem Deutschen Bundestag im Jahr 2010 drei Petitionen vor. Diesen Forderungen, die bereits 2007 in den Handlungsempfehlungen der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ formuliert wurden, meint die GEMA mit der neuen Tarifstruktur nachzukommen, die sie am 2. April 2012 vorgestellt und am 13. April 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Laut GEMA gehören zu den Zielen der neuen Strategie insbesondere die Ausgewogenheit der Tarifstruktur sowie die Vereinfachung der Tariflandschaft. Beide Ziele sollen mit der Neugestaltung der Tarifstruktur für Veranstaltungen mit Livemusik oder mit Tonträgerwiedergaben ab dem 1. Januar 2013 umgesetzt werden. Vergütungssätze dieser Art wurden in der Vergangenheit gemeinsam mit
der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. verhandelt und vereinbart. Mitglieder der Bundesvereinigung sind z. B. der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband und der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Auch im Rahmen der aktuellen Tarifmaßnahme für Veranstaltungen mit Livemusik oder mit Tonträgerwiedergaben hat die GEMA mit der Bundesvereinigung mehrere Gespräche geführt, um die neuen Tarife zu verhandeln und zu einem einvernehmlichen Ergebnis zu gelangen. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden.
Das Gesetz sieht für derartige Nichteinigungsfälle ein Schiedsstellenverfahren vor (§§ 14 ff. UrhWahrnG). Die Schiedsstelle ist zwar organisatorisch in das DPMA eingebunden, jedoch eine eigenständige Institution, d. h. mit dem DPMA als Aufsichtsbehörde nicht identisch. Die GEMA hat ein solches Verfahren am 16. April 2012 beantragt. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter hat dem zugestimmt. Die Schiedsstelle bemüht sich um eine gütliche Beilegung der ihr vorgelegten Streitigkeiten. Gelingt ihr dies nicht schon im Laufe des Verfahrens, beispielsweise durch einen Vergleich, so unterbreitet sie den Beteiligten einen Einigungsvorschlag. Dieser Vorschlag entfaltet - wenn ihm keine Seite widerspricht - ähnliche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil. Im Falle des Scheiterns des Schiedsstellenverfahrens steht der Zivilrechtsweg offen. Zu den Fragen selbst liegen der Landesregierung keine belastbaren eigenen Erkenntnisse vor.
Zu 1: Die Vergütungssätze der GEMA richten sich bislang nach der Größe des Veranstaltungsraumes und der Höhe des Eintrittsgeldes. Dabei wird es grundsätzlich auch künftig bleiben. Der neue Tarif verläuft linear je 100 m2 Raumgröße und je 1 Euro Eintrittsgeld. Der Tarif wird so im Sinne der Gleichbehandlung von Veranstaltungen unterschiedlicher Größe umgestaltet und damit transparenter und leichter nachvollziehbar. Besonderheiten der einzelnen Veranstaltungsformen, die sich bisher in den unterschiedlichen Tarifen widerspiegeln, finden auch in den neuen Tarifen weiter Berücksichtigung. Auch die Härtefallnachlassregelung bleibt weiterhin Tarifbestandteil. Es können unter bestimmten Voraussetzungen Sondernachlässe beantragt werden, z. B. für Benefizveranstaltungen, Kinder- sowie Seniorenveranstaltungen, Jugendtanzveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Amateurtheatern.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei der neuen Tarifstruktur Kleinkunsttheater und kleinere Veranstaltungszentren in Zukunft finanziell besser gestellt wären, als dies zuvor der Fall war. Hingegen werden kommerziell ausgerichtete Großveranstalter deutlich höhere Beiträge entrichten müssen.
Zu 2: Die Vereinbarung über das Speichern von Daten auf Sticks und Karten zwischen der GEMA und den Interessenverbänden der Branche war 2011 ausgelaufen. Eine Einigung im Sinne eines neuen Vertrages scheiterte, woraufhin die GEMA den Tarif nun einseitig festgesetzt hat. Der Erwerb von USB-Sticks und Speicherkarten wird dadurch in Zukunft teurer. Wie den Medien zu entnehmen, ist, greift ab dem 1. Juli der neue Tarif, mit dem die Abgabe auf diese Speichermedien von derzeit 10 Cent auf bis zu 1,95 Euro steigt. Grund für die Erhöhung sei der technische Fortschritt. Die Speicherkapazitäten dieser Datenträger sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Daher werde die Abgabe angepasst; die gestiegenen Speichermöglichkeiten würden sogar einen noch deutlicheren Anstieg rechtfertigen.
Die Festsetzung des Tarifs durch die GEMA ist bislang noch nicht endgültig, da eine Prüfung durch das Patentamt noch aussteht. Konkret sehen die Planungen der GEMA vor, dass die Abgabe von derzeit einheitlich 10 Cent pro Stick oder Karte künftig von der Speichergröße abhängig gemacht wird. Unter 4 Gigabyte werden bei USBSticks künftig 91 Cent, darüber 1,56 Euro zu zahlen sein. Bei Speicherkarten steigt der Tarif auf 91 Cent bzw. 1,95 Euro.
Zu 3. Nach Medienrecherchen lagen die Erträge in den Jahren 2000 bis 2011 zwischen rund 800 Millionen Euro und Spitzenwerten bis zu 874 Millionen Euro. Diese Erträge werden nach Abzug der Verwaltungskosten (knapp 15 %) an die Rechteinhaber und Mitglieder ausgeschüttet. Bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise entfielen im Jahr 2010 58 000 Euro auf jedes ordentliche Mitglied, 2 270 Euro auf jedes außerordentliche Mitglied sowie 1 300 Euro auf jedes angeschlossene Mitglied; diese Betrachtungsweise ist jedoch nicht unumstritten. Die Binnenverteilung innerhalb der Statusgruppen ist vertraulich. Es ist davon auszugehen, dass der Verwaltungskostensatz durch die Änderungen nicht berührt wird.
Gefährden die Regelungen des Niedersächsischen Heimgesetzes ambulant betreute Wohngemeinschaften in Niedersachsen?
Nach Meinung von Fachleuten mehren sich Hinweise, nach denen Heimaufsichten in Niedersachsen bestehende Wohngemeinschaften für alte und pflegebedürftige Menschen unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes zu stellen beabsichtigen.
Besondere Schwierigkeiten bereiten in der Praxis offenbar die Regelungen in § 5 Abs. 2 Nrn. 4, 5 und 8 NHeimG. Exemplarisch wird dies an § 5 Abs. 2 Nr. 5 deutlich: Danach hat der Träger jedes Heimes die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischpflegerischer Kenntnisse zu gewährleisten. Für Wohngemeinschaften bedeutet dies, dass die Trennung zwischen der Vermietereigenschaft, also der Bereitstellung von Wohnraum, und Durchführung der Grund- und Behandlungspflege durch einen getrennten ambulanten Dienst nicht aufrechterhalten bleiben kann. Nach den Anforderungen des § 5 NHeimG muss der Träger die Pflege ausdrücklich gewährleisten. Auch dann, wenn ein Dritter (ge- trennter ambulanter Dienst) die Pflege erbringt, ist der Träger der Wohngemeinschaft dafür verantwortlich.
Es wird vermutet, dass in verschiedenen Landkreisen unterschiedliche Aussagen und Entscheidungen hinsichtlich der Voraussetzungen von ambulant betreuten Wohngemeinschaften getroffen werden.
1. In wie vielen Fällen sind durch die niedersächsischen Heimaufsichten seit Inkrafttreten des Heimgesetzes ambulant betreute Wohngruppen im Hinblick auf eine Einstufung als Heim im Sinne des Niedersächsischen Heimgesetzes überprüft worden (bitte getrennt nach Heimaufsichtsbehörden)?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die Schwierigkeiten, die sich für einen Vermieter von Wohnraum für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft daraus ergeben, dass er nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 NHeimG für die Gewährleistung einer Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Kenntnisse verantwortlich ist, obwohl er lediglich den Wohnraum bereitstellt?
3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die Gründung neuer und die Existenz bestehender ambulanter betreuter Wohngemeinschaften zu erleichtern bzw. zu sichern und insoweit Rechtssicherheit herzustellen?
Hinter der Fragestellung scheint die Sorge zu stehen, dass bereits bestehende ambulant betreute Wohngemeinschaften Pflegebedürftiger nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Heimgesetzes (NHeimG) nunmehr (erstmals) unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und damit als Heime gelten.
Der niedersächsische Gesetzgeber hat sich bei der Definition des Anwendungsbereichs des Gesetzes im Rahmen des § 1 Abs. 3 NHeimG an den wesentlichen, von der Rechtsprechung zum Bundesheimgesetz entwickelten grundlegenden Abgrenzungskriterien zwischen selbstbestimmten und nicht selbstbestimmten ambulant betreuten Wohngemeinschaften orientiert. Fälle, wonach eine bereits bestehende Wohngemeinschaft, in der keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse eingetreten ist, erst nach Inkrafttreten des NHeimG unter den Schutzzweck des Gesetzes gestellt worden ist, sind der Landesregierung bisher nicht bekannt geworden. Die vermutete Sorge dürfte aus Sicht der Landesregierung somit unbegründet sein.
Heimaufsichtsbehörden haben anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen, wer als Betreiberin oder Betreiber eines Heims für welche Verpflichtungen nach dem NHeimG verantwortlich ist. Jeder Verwaltungsakt einer niedersächsischen Heimaufsichtsbehörde ist auf dem Rechtswege überprüfbar, sodass etwaige Rechtsnachteile in Bezug auf die These, es mehrten sich Hinweise, wonach Heimaufsichtsbehörden in Niedersachsen bestehende Wohngemeinschaften für alte und pflegebedürftige Menschen unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes zu stellen beabsichtigen, nicht zu befürchten sind.
Die in der Anfrage dargestellte Situation, dass Vermieterinnen oder Vermieter für die Qualität der Leistungserbringung eines ambulanten Dienstes verantwortlich seien, kann aus Sicht der Landesregierung nur dort entstehen, wo Vermieterin oder Vermieter entweder ein Heim im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 NHeimG betreiben oder gemeinsam mit einem ambulanten Dienstleistungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 NHeimG Leistungen der Wohnraumüberlassung sowie der ambulanten Betreuung erbringen. Bereits nach der ständigen Rechtsprechung zum Bundesheimgesetz war es möglich, sowohl die Vermieterin bzw. den Vermieter sowie die Trägerin bzw. den Träger des ambulanten Dienstes als auch beide in die Verantwortung zu nehmen.
So hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt mit Beschluss vom 26. September 2008 (3 L 2665/08) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2004, 6 B 70/03; VGH München, Beschluss vom 19. Dezember 2000, 22 Cs 00.3220 m. w. N.) festgestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesheimgesetzes kein einheitliches Vertragsverhältnis verlange, sondern anstelle eines Heimvertrags auch zwei getrennte Verträge über die Vermietung von Wohnraum und die Gewährung von Betreuung und Pflege vorliegen können.
Entscheidend für die Qualifizierung einer derartigen Einrichtung als Heim sei, ob zwischen Vermieterin bzw. Vermieter und dem Pflegedienst eine gewisse rechtliche oder tatsächliche Abhängigkeit bestehe, die Wohnen und Betreuung aus dem Blickwinkel der Bewohnerinnen und Bewohner als einheitliche Gesamtleistung erscheinen lasse bzw. ob die rechtliche Aufspaltung eines faktisch einheitlichen Vertragsverhältnisses gewählt worden sei, um die Bestimmungen des Heimgesetzes zu umgehen (VGH München, a. a. O., VGH Mann- heim, Urteil vom 6. Juli 2001, 8 S 717/01; VG Leip- zig, Beschluss vom 11. November 1998, 2 K 1480/98; VG Aachen, Beschluss vom 24. April 2003, 8 L 183/03).
Das VG Göttingen hat mit vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) bestätigten Urteil vom 28. August 2008 (2 A 2/08) in einem von der Grundproblematik her ähnlich gelagerten Fall inhaltlich wie folgt entschieden: § 1 Abs. 1 des Bundesheimgesetzes setzt weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck als unabdingbar voraus, dass derjenige, der die Pflege und Betreuung der in der Einrichtung untergebrachten Bewohnerinnen und Bewohner übernommen hat, mit demjenigen identisch sein muss, der den Bewohnerinnen und Bewohnern Unterkunft gewährt. Das Heimgesetz diene (u. a.) dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor allem vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Maßgeblich für die Annahme eines Heims sei daher, welche Abhängigkeiten der Heimbewohnerinnen und -bewohner tatsächlich begründet werden. Das Gericht kommt in der Folge zu der Feststellung, dass die Annahme eines Heims durch eine rechtliche Konstruktion, nach der beide Leistungen - also Unterkunft und Pflege - verschiedenen Personen zuzurechnen sind, nicht ausgeschlossen werde. Zwar sei durch die rechtliche Gestaltung formal die Anwendung des Heimgesetzes ausgeschlossen, entscheidend sei dies jedoch nicht. Geprüft werden
müsse, ob nicht die formalen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse sich wie in einem Heim darstellten. Soweit die Trägerin oder der Träger den Betrieb des Wohnkomplexes, also die Vermietung und die Gewährung und/oder Vermittlung der Serviceleistungen, rechtlich selbstständigen Betriebsgesellschaften zuweise, sei die Heimaufsicht befugt, an jeden einzelnen Leistungserbringer heimrechtliche Verwaltungsakte zu erlassen.
Das VG Kassel hat mit Beschluss vom 10. Mai 2011 (5 L 372/11.KS) ebenfalls entschieden, dass die Heimaufsichtsbehörde berechtigt ist, an jeden einzelnen Leistungserbringer (Vermieterin bzw. Vermieter und Pflegedienst) heimrechtliche Verwaltungsakte zu erlassen, wenn anstelle eines einzelnen verantwortlichen Heimträgers die Heimträgerschaft über formal selbstständige juristische oder natürliche Personen ausgeübt und der Betrieb des Wohnkomplexes einerseits sowie die Gewährung von Betreuung und Verpflegung andererseits rechtlich selbstständigen natürlichen oder juristischen Personen überlassen wird, weil dies an der Qualifikation einer Einrichtung als Heim nichts ändere.
Die Regelungen des NHeimG greifen diese auf der Grundlage des Heimgesetzes des Bundes ergangene gefestigte Rechtsprechung auf und grenzen konkret selbstbestimmte ambulant betreute Pflegewohngemeinschaften von nicht selbstbestimmten Pflegewohngemeinschaften durch den Katalog des § 1 Abs. 3 NHeimG ab.
Zu 1: Durch die niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden sind seit Inkrafttreten des Heimgesetzes 56 ambulant betreute Wohngruppen im Hinblick auf eine Einstufung als Heim im Sinne des NHeimG überprüft worden. Die Heimaufsichtsbehörden sowie die Anzahl der erfolgten Überprüfungen sind aus der Anlage ersichtlich.
Zu 2: Die im NHeimG vorgenommenen Konkretisierungen der ständigen Rechtsprechung zum Bundesheimgesetz haben zu einer Rechtsklarheit bei der Abgrenzung zwischen selbstbestimmten und nicht selbstbestimmten ambulant betreuten Wohngemeinschaften geführt. Soweit dies in der Praxis dazu führt, dass eine Umgehung des Schutzzwecks des Gesetzes vermieden wird, begrüßt die Landesregierung diese Auswirkung.
Zu 3: Durch Konkretisierung der von der ständigen Rechtsprechung zum Bundesheimgesetz entwickelten Abgrenzungskriterien hat der niedersächsische Gesetzgeber Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen und damit zugleich die Gründung selbstbestimmter ambulant betreuter Wohngemeinschaften erleichtert sowie die Existenz solcher, bereits bestehender Wohngemeinschaften im Interesse ihrer Bewohnerinnen und Bewohnern gesichert.
Die Landesregierung wird keine Maßnahmen ergreifen, die dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen und einer Umgehung des Schutzzwecks des NHeimG durch Konstruktionen rechtlicher oder tatsächlicher Art Vorschub leisten könnten.
der Landesregierung auf die Frage 12 der Abg. Klaus-Peter Bachmann, Hans-Dieter Haase, Stefan Politze, Stefan Schostok, Sigrid Leuschner, Daniela Behrens, Dr. Gabriele Andretta, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke, Wolfgang Jüttner und Wolfgang Wulf (SPD)
Die Landesregierung plant, die seit 2007 bestehende Förderung der Film- und audiovisuellen Medienwirtschaft aus Strukturmitteln der EU (EFRE-Gelder) einzustellen. Damit würde die niedersächsische Filmfestivalförderung um über 25 % reduziert. Die Mittel sollen zudem ab 2014 ganz wegfallen. Damit wird die wirtschaftliche Substanz der Filmfestivals bedroht. In einer gemeinsamen Erklärung protestiert das Netzwerk der niedersächsischen Filmfestivals gegen die geplante Mittelkürzung. Die Filmfestivals fordern u. a. in dieser Erklärung, die Festivalförderung im Dialog und auf konzeptioneller Grundlage gemeinsam mit den Festivals weiterzuentwickeln.
Mitglieder des Festivalnetzwerks sind die internationalen Filmfestivals in Braunschweig, Emden, Oldenburg und Hannover („up-and- coming“) , das European Media Art Festival und das Unabhängige Filmfest in Osnabrück, das „Sehpferdchen“-Festival in Hannover und das Europäische Filmfestival in Göttingen.