Protokoll der Sitzung vom 09.11.2012

Die Landesregierung begrüßt daher auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bestrebungen von Unternehmen zur Einrichtung betrieblicher Kinderbetreuungsangebote.

Zu 3: Die Landesregierung unterstützt aktuell die Erstellung eines Leitfadens der Unternehmerverbände Niedersachsen. Die Landesregierung hat keinen eigenen Leitfaden für Unternehmen entwickelt, da die Praxis zeigt, dass unser bewährtes Konzept der Beratung und Unterstützung vor Ort durch kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Hauses effektiver zu einer passgenauen Lösung führt, als allgemein gehaltene Leitfäden dies ohne Beratung können. Im Internetauftritt des MK werden zudem für alle potenziellen Träger von Kindertagesstätten in Niedersachsen Ansprechpartner, gesetzliche Regelungen etc. beschrieben.

Damit Betriebe sich noch stärker angesprochen fühlen, wird der Internetauftritt zurzeit entsprechend überarbeitet.

Anlage 3

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 4 der Abg. Dr. Gero Hocker und Christian Grascha (FDP)

Voraussetzungen der Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG

In den vergangenen Tagen und Wochen wurde im Zusammenhang mit der Mitte Oktober bekannt gegebenen neuen EEG-Umlage für 2013 über die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG durch besonders energieintensive Unternehmen diskutiert. Ein wesentlicher Bestandteil der Diskussionen ist der Sinn dieser Ausgleichsregelung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Warum werden deutsche Unternehmen teilweise von den Kosten der EEG-Umlage entlastet?

2. Welche Voraussetzungen gelten derzeit für deutsche Unternehmen, um die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG in Anspruch nehmen zu können?

3. Wie sind die Anspruchsvoraussetzungen zur Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG ab dem 1. Januar 2013?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Kosten, die durch die Einspeisung und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien entstehen, werden über ein mehrstufiges Umlagensystem mittels einer bundesweit einheitlichen Umlage auf die Stromlieferanten und Letztverbraucher

gewälzt. Die EEG-Umlage ist Bestandteil des vom Verbraucher zu zahlenden Strompreises.

Derzeit beträgt die EEG-Umlage 3,592 Cent/kWh. Für das Jahr 2013 wird die EEG-Umlage 5,277 Cent/kWh betragen.

Damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen durch die EEG-Umlage nicht gefährdet wird, enthält das EEG eine besondere Ausgleichsregelung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) begrenzt danach auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die EEG-Umlage für diese Unternehmen. Die im Sommer 2011 beschlossene Neufassung des EEG zum 1. Januar 2012 enthält Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung. Ab dem Antragsjahr 2012 können die Gesetzesänderungen erstmals Berücksichtigung finden. Auf der Basis der Anträge im Jahr 2012 ergeht die Entscheidung über die Begrenzung der EEG-Umlage damit für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das produzierende Gewerbe hat in Deutschland traditionell eine sehr große Bedeutung. Laut dem Statistischen Bundesamt erwirtschaftete es im Jahr 2011 mit 26,2 % mehr als ein Viertel der gesamten Bruttowertschöpfung in Deutschland. Die Industrie ist damit ein wesentlicher Pfeiler der deutschen Volkswirtschaft und Grundstein für den Exporterfolg der deutschen Waren ins Ausland.

Es ist daher wichtig, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrieunternehmen zu erhalten und die industrielle Wertschöpfung in Deutschland zu stärken. Hierfür ist vor allem wichtig, dass die Entwicklung der Industriestrompreise in Deutschland die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen nicht gefährdet. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gehört Deutschland in Bezug auf die Strompreise für industrielle Verbraucher zur Spitzengruppe innerhalb Europas. Im zweiten Halbjahr 2011 mussten Industrieunternehmen mit einem Jahresverbrauch von 2 000 bis 20 000 MWh danach 11,39 ct/kWh bezahlen. Dies ist nach Zypern, Malta und Italien der vierthöchste Wert in Europa. In England mussten vergleichbare Unternehmen in diesem Zeitraum hingegen nur 9,3 ct/kWh, in Frankreich sogar nur 6,98 ct/kWh bezahlen.

Vor diesem Hintergrund kann in Fragen der Energiekosten für energieintensive Industrieunternehmen nicht von gleichen Wettbewerbsbedingungen ausgegangen werden. Um die internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrieunternehmen zu erhalten und so den Industriestandort Deutschlands zu sichern, müssen stromintensive Industrieunternehmen deshalb auf Antrag nach den § 40 ff. EEG nicht die vollständige EEG-Umlage bezahlen.

Zu 2: Die Anspruchsvoraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2012 ergaben sich aus den Regelungen der §§ 40 und 41 des EEG 2009. Danach konnte die EEG-Umlage unter bestimmten Voraussetzungen auf 0,05 Ct/kWh begrenzt werden. Insbesondere musste der Stromverbrauch des antragstellenden Unternehmens an einer Abnahmestelle 10 GWh/a überstiegen haben. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle konnten damit keine Begrenzung in Anspruch nehmen. Unternehmen, die an einer Abnahmestelle zwar 10 GWh/a abnahmen, deren Jahresverbrauch aber unterhalb von 100 GWh/a lag oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung weniger als 20 % betrug, wurden auf einen Selbstbehalt von 10 % verwiesen; d. h. auf 10 % der an einer Abnahmestelle entnommenen Strommenge war die volle EEGUmlage zu zahlen.

Zu 3: Eine wesentliche Änderung gegenüber der Gesetzeslage gemäß dem EEG 2009 ist die Absenkung der unteren Schwelle der Privilegierung von 10 auf 1 GWh/a. Dadurch wird der Anwendungsbereich der besonderen Ausgleichsregelung insbesondere zugunsten mittelständischer Unternehmen ausgeweitet. Ferner wurde der Grenzwert für die Relation von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung, ab der eine Begrenzung der EEG-Umlage gewährt werden kann, von 15 auf 14 % abgesenkt.

Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt in Zukunft gestaffelt. Für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 GWh/a wird die EG-Umlage auf 10 %, für den Stromanteil über 10 GWh/a bis einschließlich 100 GWh/a auf 1 % der jeweils geltenden EEG-Umlage und für den Stromanteil über 100 GWh/a auf 0,05 Ct/kWh begrenzt. Für Unternehmen, deren Stromverbrauch mindestens 100 GWh/a und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 % beträgt, wird die EEG-Umlage für den gesamten Stromverbrauch auf 0,05 Ct/kWh begrenzt.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 5 der Abg. Ina Korter und Helge Limburg (GRÜNE)

Hat der Innenminister Beweise für seinen im Landtag geäußerten Verdacht, der Landrat des Landkreises Wesermarsch könne vertrauliche Informationen an die Presse gegeben haben?

„Minister wittert Geheimnisverrat“ überschrieb die Nordwestzeitung (NWZ) vom 29. September 2012 ihre Berichterstattung aus dem Landtag. „Vorwurf: Landrat verrät MOX-Termin“ titelte die Kreiszeitung Wesermarsch am gleichen Tag und berichtete zudem wörtlich über Vorwürfe des CDU-Fraktionsvorsitzenden Björn Thümler: „Landrat Höbrink hat schlicht die Unwahrheit gesagt, als er angab, er sei von den Landesbehörden nicht unterrichtet worden.“

„Ermittlungen gegen Landrat nach MOX-Transport“ titelte kurz danach am 4. Oktober 2012 die Hannoversche Allgemeine Zeitung. Nach kontroversen Diskussionen in der Öffentlichkeit und im Landtag zum Transport von MOX-Brennelementen aus dem britischen Sellafield über den privaten Midgard-Hafen in Nordenham (Kreis Wesermarsch) zum Einsatz im niedersächsischen AKW Grohnde gehe die Polizei jetzt gegen den Landrat des Landkreises Wesermarsch vor. In Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft werde gegen Landrat Michael Höbrink wegen möglichen Geheimnisverrats ermittelt, weil er angeblich vertrauliche Informationen über die MOX-Transporte der Presse zugänglich gemacht haben soll, berichtet die Zeitung weiter.

Landrat Höbrink hatte gegenüber der Presse und im Kreistag am 1. Oktober 2012 dazu ausgeführt, dass er im Vorfeld der MOX-Transporte nicht durch Vertreterinnen und Vertreter von Polizeibehörden oder der Landesregierung über Details informiert worden sei, sodass er keine intensiven Vorkehrungen für den Katastrophenschutz habe treffen können. Er habe keine vertraulichen Informationen an die Presse gegeben, sondern lediglich die sehr allgemeine Mitteilung von E.ON darüber, dass zwei MOXTransporte im September und im November über Nordenham geplant seien, an die Kreistagsfraktionsspitzen weitergegeben.

Innenminister Schünemann hatte nach Meinung von Fachleuten ohne vorherige Rücksprache mit dem Wesermarsch-Landrat in der Landtagssitzung am 28. September 2012 im Rahmen der parlamentarischen Fragestunde Landrat Michael Höbrink eines möglichen Geheimnisverrats verdächtigt. Er hatte erklärt, er werde sich das Verhalten Höbrinks dienstrechtlich anschauen, und so nach Auffassung von Beobachterinnen und Beobachtern zu einer öffentlichen Vorverurteilung beigetragen. In der We

sermarsch-Kreistagssitzung vom 1. Oktober 2012 hatte CDU-Kreistagsfraktionschef Beck Presseberichten zufolge dem Landrat vorgehalten, er sei durch den Polizeivizepräsidenten Buskohl am 2. August 2012 über Details der MOX-Transporte informiert worden, und sich, wie die NWZ berichtet, dabei auf Vermerke des Polizeivizepräsidenten bezogen, die in der Zeitung wörtlich wiedergegeben wurden: „In dem von mir ausdrücklich als vertraulich eingestuften Gespräch habe ich den Landrat auch in seiner Funktion als Behördenleiter über den Transporttermin, die Transportabwicklung über den Hafen Nordenham und den weiteren Straßentransport bis nach Grohnde informiert.“ So die NWZ, 2. Oktober 2012, Seite 33.

Bereits in einer Sondersitzung von Wesermarsch-Kreistag und Rat der Stadt Nordenham am 17. September 2012 im Kreishaus in Brake war von CDU-Kreistagsmitgliedern die Frage gestellt worden, ob es richtig sei, dass auch der Polizeipräsident den Landrat vorab informiert habe.

Vor dem Hintergrund, dass die Verdächtigungen, der Wesermarsch-Landrat habe möglicherweise vertrauliche Informationen an die Presse weitergegeben, erstmalig vom Innenminister am 28. September 2012 öffentlich im Landtag geäußert wurden, wird von Beobachtern in der Wesermarsch jetzt die Frage gestellt, woher die Wesermarsch-Abgeordneten der CDU bereits elf Tage vorher über solche Detailkenntnisse aus der Polizeibehörde verfügten und weshalb sie im Kreistag am 1. Oktober 2012 aus einem Vermerk des Innenministeriums oder der Polizeidirektion in der Ichform zitieren konnten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Hat Innenminister Schünemann als oberste Dienstaufsicht vor seinen Äußerungen und öffentlichen Verdächtigungen des WesermarschLandrates mit diesem über seinen Verdacht gesprochen und, wenn ja, wann und auf welchem Wege, wenn nein, warum nicht?

2. Sind interne polizeiliche Vermerke oder Vermerke des Innenministeriums an die CDUKreistagsfraktion Wesermarsch oder den CDULandtagsfraktionsvorsitzenden Thümler weitergegeben worden?

3. Wurde das inzwischen von Polizeivizepräsident Buskohl als Beweis in der Presse angeführte Telefonat mit Landrat Höbrink vom 2. August 2012 ohne dessen Wissen mitgeschnitten, aufgezeichnet oder mitgehört und, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 wurde durch das Bundesamt für Strahlenschutz der Transport von unbestrahlten Mischoxidbrennelementen (MOX) für Druckwasserreaktoren aus der Wiederaufbereitungsanlage Sellafield/Seascale (Großbritannien) zum Kernkraftwerk in Grohnde unter Auflagen genehmigt.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport erhielt von diesem Transportvorhaben bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Kenntnis, da hinsichtlich der Sicherung des Transportes eine polizeiliche Bewertung erforderlich war. In diesem Zusammenhang wurden die vom Transportweg berührten Polizeibehörden sowie das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz über den anstehenden Transport informiert.

Die Beförderungsgenehmigungen für Transporte von MOX-Brennelementen werden grundsätzlich als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die vertrauliche Behandlung der Anmeldung von Transporten von Kernbrennstoffen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter. Eine allgemeine Information der von derartigen Transporten berührten Kommunen und weiterer Behörden erfolgt aus Gründen des Geheimschutzes durch die Polizei grundsätzlich nicht. Auf das Erfordernis dieser Geheimhaltung ist durch die Landesregierung wiederholt hingewiesen worden.

Vor dem Hintergrund einer guten und vertrauensvollen behördenübergreifenden Zusammenarbeit informierte der Polizeivizepräsident der Polizeidirektion Oldenburg als stellvertretender Behördenleiter den Landrat des Landkreises Wesermarsch bereits am 2. August 2012 über das geplante Transportvorhaben. In dem als vertraulich eingestuften Gespräch wurde der Landrat auch in seiner Funktion als Behördenleiter über den Transporttermin, die Transportabwicklung in Nordenham und den Straßentransport nach Grohnde informiert. Der Polizeivizepräsident wies in diesem Gespräch ausdrücklich darauf hin, dass die konkrete Transportabwicklung als Verschlusssache eingestuft ist.

Ausweislich einer Berichterstattung im Internet unter der Adresse http://www.bund-hameln.net (Abruf am 15. August 2012, 12:51 Uhr) informierte der Landrat unter Bezugnahme auf eine Information der E.ON Kernkraft GmbH die Abgeordneten des Kreistages des Landkreises Wesermarsch schriftlich über den avisierten Transport. Die in diesem Zusammenhang am 10. August 2012 seitens des Landrates an die o. a. Abgeordneten versandte E-Mail liegt dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zwischenzeitlich in Kopie vor. Darin teilte der Landrat erste, wenn auch unkonkrete Einzelheiten zu den Transportterminen und zur Transportabwicklung mit. In der Deister-Weser-Zeitung vom 14. August 2012 wur

den die bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich vertraulich kommunizierten Transporttermine thematisiert.

In der 147. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages am 28. September 2012 wurde die Informationsweitergabe im Zusammenhang mit dem o. a. MOX-Transport unter Tagesordnungspunkt 39, Mündliche Anfragen, Drs. 16/5175, Ausführungen zur Frage 1, umfassend erörtert.

Während dieser parlamentarischen Befassung wurde darauf hingewiesen, dass der dargestellte Geschehensablauf einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen sei. Dienstrechtlich könnte ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes strafrechtlich ein Verstoß gegen § 353 b StGB wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses bei einer besonderen Geheimhaltungspflicht gegeben sein. Daher wurde im Anschluss eine kommunalaufsichtliche Prüfung in meinem Hause veranlasst.

Die Polizeidirektion Oldenburg hat die bei ihr vorliegende Schriftlage am 4. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit der Bitte um strafrechtliche Prüfung des Sachverhaltes übersandt. Nach dem Ergebnis der Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft Oldenburg besteht gegen den Landrat des Landkreises Wesermarsch der Anfangsverdacht einer Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat gegen ihn deshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die gemäß § 353 b Abs. 4 StGB erforderliche Strafverfolgungsermächtigung erteilt und prüft das Verhalten des Landrats derzeit unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten.

Zu der vorliegenden Anfrage hat mir die Polizeidirektion Oldenburg berichtet. Dieser Bericht ist Grundlage meiner nachstehenden Ausführungen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein, es gab keinen Anlass für ein solches Gespräch.

Zu 2: Nein, weder polizeiliche Vermerke noch Vermerke des Ministeriums für Inneres und Sport wurden an die Kreistagsfraktion oder Herrn MdL Thümler versandt. Auf Nachfrage von Herrn MdL Thümler wurden ihm seitens des Innenministeriums am 1. Oktober 2012 Auszüge aus den Gesprächsvermerken zu den Telefonaten zwischen