Dagegen werden abstumpfende Streustoffe wie Splitt durch Verkehrseinwirkung mit der Oberfläche der Glätteschicht verzahnt. So kann das Kraftschlussangebot auf winterlichen Fahrbahnen je nach Fahrbahnzustand, Streudichte und Verkehrsbelastung für gewisse Zeit erhöht werden. Bei Eis- und Reifglätte sind abstumpfende Stoffe nahezu wirkungslos. Da die abstumpfenden Streustoffe von den Fahrzeugen schon nach kurzer Zeit an den Straßenrand geschleudert werden, sind je nach Verkehrsdichte häufig Wiederholungsstreuungen notwendig.
In Kommunen ist auf Hauptverkehrstraßen und Steigungsstrecken nach einem Streueinsatz mit Salz eine reduzierte Unfallrate festzustellen, während Splitt keine positiven Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat. Auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung erweist sich der Verzicht auf Streustoffe verkehrlich als grundsätzlich unproblematisch. Die Wirkung abstumpfender Streustoffe wird jedoch von Verkehrsteilnehmern häufig überschätzt.
Zu 2: Polizeiliche Einsätze werden in der Polizeidirektion Hannover mittels eines sogenannten Einsatzleitrechners erfasst und dokumentiert. Eine Selektion von durch Witterung bedingten Einsätzen ist nicht möglich. Auswirkungen des städtischen Räum- und Streuverhaltens auf die Einsatzzahlen der Polizei im Gebiet der Landeshauptstadt sind nicht bekannt geworden.
Die Stadt Hannover unterhält eine leistungsfähige Feuerwehr, die sich auf die jeweils örtlichen Verhältnisse einstellt. Das Wetter wird durch die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle ständig beobachtet, um situationsgerecht reagieren zu können. Sämtliche Fahrzeuge sind mit angemessener Bereifung ausgerüstet. Grundsätzlich verfügen die Großfahrzeuge über Allradantrieb und können bei Bedarf mit Schneeketten versehen werden.
Daneben ist die Stadt Hannover gemäß dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz (NRettDG) auch Trägerin des Rettungsdienstes. Sie erledigt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis und ist generell nicht verpflichtet, über ihre Aufgabenerledigung zu berichten oder Statistiken vorzuhalten.
Erkenntnisse darüber, ob und welche Auswirkungen der städtische Winterräumdienst auf die Einsatzzahlen, auf die Notfallrettung des Rettungsdienstes hat, liegen daher nicht vor.
Auch über die Auswirkungen des städtischen Räum- und Streuverhaltens auf das Einkaufsverhalten der Menschen in Hannover liegen der Landesregierung keine quantifizierbaren Erkenntnisse vor.
Unsicherheit für Kinder mit Migrationshintergrund - Wird die Muttersprache als zweite Fremdsprache an Gymnasien und an Haupt- und Realschulen anerkannt?
In besonderen Einzelfällen kann Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund die eigene Muttersprache als zweite Fremdpflichtsprache an Gymnasien durch Unterricht in der Herkunftssprache oder durch Sprachfeststellungsprüfung anerkannt werden. Diese Regelung müsste bezüglich der Sprachfeststellungsprüfung an Haupt- und Realschulen auch gelten; denn der Erlass „Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache“ sieht dies unter Nr. 9.2. ausdrücklich vor. Aus dem Kultusministerium heißt es allerdings nach unseren Informationen dazu, dass dies für Haupt- und Realschüler nicht vorgesehen sei. Man beruft sich dazu auf Nr. 7 des oben genannten Erlasses.
1. In wie vielen Fällen wird in Niedersachsen an Gymnasien vom Unterricht in der Muttersprache oder von Sprachfeststellungsprüfungen zur Anerkennung als zweite Fremdsprache Gebrauch gemacht?
2. Wie wird der Hinweis des Kultusministeriums vor dem Hintergrund der Nr. 9.2. des Erlasses bewertet, dass Sprachfeststellungsprüfungen an Haupt- und Realschulen nicht vorgesehen seien, oder war der Hinweis an die KGS Schneverdingen fehlerhaft?
3. Unter welchen Bedingungen ist an Haupt- und Realschulen in Niedersachsen die Anerkennung der Muttersprache als zweite Fremdsprache möglich, und wie regeln dies die anderen Bundesländer?
Auf der Grundlage des Erlasses „Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache“ von 2005 erhalten Schülerinnen und Schüler, die neu nach Deutschland zuwandern und direkt in eine Schule des Se
kundarbereichs I aufgenommen werden, besondere Unterstützungsmaßnahmen. Sie sollen dazu beitragen, dass sich die Kinder und Jugendlichen möglichst schnell in das hiesige Schulsystem integrieren und einen guten Bildungsabschluss erreichen können.
Neben intensiver Sprachförderung in der deutschen Sprache gehört dazu auch die Möglichkeit, eine Pflichtfremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung in der Herkunftssprache zu ersetzen. Diese Regelung gilt nicht für das freiwillige Erlernen einer zweiten Fremdsprache in einem Wahlpflichtkurs der Realschule, weil die Schülerinnen und Schüler hier auf andere Fächer ausweichen können.
Eine Sprachfeststellungsprüfung kommt dann in Betracht, wenn ein Nachlernen der Pflichtfremdsprache trotz der Teilnahme an Fördermaßnahmen nicht möglich ist oder aussichtslos erscheint und an der jeweiligen Schule kein Fremdsprachenunterricht in der Herkunftssprache angeboten wird. Die Note der Sprachfeststellungsprüfung ersetzt die Note einer Pflichtfremdsprache und ist versetzungs- und abschlusswirksam. Voraussetzung für die Durchführung der Sprachfeststellungsprüfung ist allerdings, dass geeignete Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen.
Damit werden einerseits die mitgebrachten Sprachkompetenzen dieser Schülerinnen und Schüler gewürdigt, andererseits werden sie dadurch entlastet, dass sie die erste Pflichtfremdsprache an Hauptschulen und Realschulen bzw. die erste oder zweite Pflichtfremdsprache an Gymnasien durch die Sprachfeststellungsprüfung ersetzen können.
Zu 1: Die Daten werden nicht statistisch erhoben. Deshalb ist keine genaue Aussage möglich. Laut Abfrage in der Landesschulbehörde wurden im vergangenen Jahr an den Gymnasien landesweit ca. 50 Sprachfeststellungsprüfungen durchgeführt, und zwar in etwa 13 Sprachen. Die Landesschulbehörde unternimmt große Anstrengungen, geeignete Prüferinnen und Prüfer selbst für seltenere Sprachen wie Tamil, Thai oder Koreanisch zu finden.
Russisch, Spanisch und Niederländisch werden an einigen Gymnasien auch als zweite Pflichtfremdsprache angeboten. Die Entscheidung darüber trifft
jeweils die einzelne Schule in ihrer Eigenverantwortlichkeit. Dabei wird nicht erhoben, ob die jeweilige Sprache für einzelne Schülerinnen und Schüler die Herkunftssprache ist.
Zu 2: Wie in den Vorbemerkungen ausgeführt, kann auch an Hauptschulen und Realschulen die Pflichtfremdsprache Englisch durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Von dieser Möglichkeit haben im letzten Jahr allein ca. 150 Schülerinnen und Schüler landesweit Gebrauch gemacht. Allerdings muss es sich hierbei um eine Pflichtfremdsprache handeln und nicht, wie in dem der Anfrage zugrunde liegenden Fall, um einen Wahlpflichtkurs.
Zu 3: Siehe Vorbemerkungen. Die Regelungen in Niedersachsen stehen im Einklang mit den Regelungen in den anderen alten Bundesländern; zum Teil gehen sie sogar darüber hinaus und ermöglichen eine stärkere Entlastung der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler.
Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) hat Mitte Dezember die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage zur Schwimmfähigkeit von Grundschülern in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Demnach sind bundesweit rund 45 % der Schülerinnen und Schüler am Ende ihrer Grundschulzeit keine sicheren Schwimmer. Niedersachsen liegt mit einer Quote von 71,5 % der Schülerinnen und Schüler, die das Jugendschwimmabzeichen Bronze erworben haben, bundesweit an der Spitze. Bei der Seepferdchenprüfung, die 82,8 % der Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen ablegen, belegt Niedersachsen im Bundesvergleich den zweiten Platz.
1. Welche Initiativen hat die Landesregierung ergriffen, um die Schwimmfähigkeit niedersächsischer Grundschülerinnen und Grundschüler zu verbessern?
2. An wie vielen Grundschulen in Niedersachsen wird Schwimmunterricht durch eine Lehrkraft oder in Kooperation mit einem anderen Anbieter angeboten?
3. Wie schätzt die Landesregierung die Aussage ein, dass eine bundesweite Harmonisierung der Schwimmausbildung auf höherem Niveau notwendig ist?
Die Landesregierung ist sich der hohen Bedeutung bewusst, die der Schwimmfähigkeit von Grundschülerinnen und Grundschülern zukommt. Das zeigt sich deutlich in der von der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) im vergangenen Jahr durchgeführten repräsentativen Untersuchung zu dem Thema.
Niedersachsen liegt mit einem Anteil von 71,5 % der Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Grundschulzeit das Jugendschwimmabzeichen in Bronze erworben haben, im Vergleich zu den anderen Bundesländern mit erheblichem Abstand an der Spitze.
Schon vor dem Beschluss des Landtages zur Förderung und Kontrolle der Schwimmfähigkeit von Grundschülerinnen und Grundschülern vom 17. Oktober 2007 und dessen konsequenter Umsetzung durch die Landesregierung gab es auf dem Gebiet zahlreiche Maßnahmen, die durch die Umsetzung der Entschließung mit weiteren Akzenten ergänzt und ausgebaut wurden. Dazu zählt etwa der im Aktionsplan „Lernen braucht Bewegung - Niedersachsen setzt Akzente 2007 bis 2010“ implementierte Baustein „Schwimmfähigkeit an Grundschulen“. Es handelt sich hierbei um ein Konzept für das Anfängerschwimmen in Ergänzung zum ohnehin obligatorischen Schwimmunterricht. Mit dem Konzept wurden zusätzliche Angebote zum Erreichen der Schwimmfähigkeit bis zum Ende der Grundschulzeit geschaffen. Für diese außerunterrichtlichen Lehrgänge besteht eine große Nachfrage. Sie sind zum Erfolgsmodell geworden.
Die ebenfalls im Aktionsplan verankerte Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein eröffnet überdies leicht praktikable Möglichkeiten, die Förderung der Schwimmfähigkeit zu unterstützen.
Nach dem für die niedersächsischen Grundschulen verbindlichen Kerncurriculum „Sport“ sollen am Ende des 4. Schuljahrgangs die Schülerinnen und Schüler u. a. „mindestens fünf Minuten sicher in einer beliebigen Schwimmlage vorwärts oder rückwärts in tiefem Wasser schwimmen“ können.
Das Gewicht der erworbenen Qualifikation wird prägnant dadurch unterstrichen, dass der Erwerb des erworbenen Schwimmabzeichens im Zeugnis vermerkt wird.
Des Weiteren gehört die Schwimmfähigkeit der Grundschulkinder zu den von der Schulinspektion abgefragten Kompetenzen. Das heißt also, dass
Zu 2: Die Organisation des Schwimmunterrichts liegt in der Eigenverantwortlichkeit der Schulen. Der Schwimmunterricht wird in jedem Falle nur von Personen erteilt, die die hierfür vorgeschriebenen Qualifikationen erworben haben.
Zu 3: Die aufgezeigten und umgesetzten Maßnahmen sowie die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung der DLRG zeigen, dass Niedersachsen diesem Anspruch gerecht wird und im Vergleich zu anderen Bundesländern eine Vorreiterrolle hat. Insofern ist durchaus zu wünschen, dass sich unbeschadet der grundgesetzlichen Aufgabenteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen die anderen Bundesländer an diesem von Niedersachsen bereits erreichten Niveau orientieren.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 11 des Abg. Roland Riese (FDP)