Der Auftrag für die im September 2005 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Universität DuisburgEssen – ausführende Stelle Professor Korte – ist freihändig vergeben worden. Eine solche freihändige Vergabe ist zulässig, da nach der Verdingungsordnung für die freiberuflichen Leistungen der Schwellenwert von 200.000 € nicht überschritten wurde und weil es sich zudem um eine freiberufliche wissenschaftliche Leistung handelt, die objektiv nicht umfassend und erschöpfend beschreibbar ist.
Im Übrigen möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass nach den Maßgaben des Hauserlasses von den auftragsvergebenden Stellen ein Vergabevorbereitungsvermerk angefertigt wurde. Dieser wurde von den insofern zuständigen Referaten Recht und Haushalt geprüft und mitgezeichnet.
Die Vergabe war zunächst nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen zu beurteilen – das ist, wie Sie wahrscheinlich wissen, die VOF –, da es sich um eine freiberufliche Leistung handelte, die im Vorhinein objektiv nicht umfassend und erschöpfend beschreibbar war. Die freihändige Vergabe war nach der VOF zulässig, da der Schwellenwert von 200.000 € nicht überschritten wurde. Gemäß den dann anzuwendenden Verwaltungsvorschriften – dabei handelt es sich um die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung – gelten dann die Regelungen nach § 3 der Verdingungsordnung für freiberuflichen Leistungen. Danach war zu prüfen und die freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 4 a VOL/A zulässig, weil für die Leistung aufgrund der besonderen Spezialisierung und Sachkunde nur die beauftragte Forschungseinrichtung in Betracht kam.
Das war es? – Bitte bei der Beantwortung weiterer Fragen etwas lauter sprechen. Einige haben mir Zeichen gegeben, dass sie es akustisch nicht verstanden haben.
Ich stelle jetzt keine Frage mehr zu den Schwellenwerten und muss schauen, auf welche Paragrafen und Vorschriften Sie sich bezogen haben, weil ich einen anderen Schwellenwert nach der Landeshaushaltsordnung im Kopf hatte. Das können wir später klären.
Die Fragestunde dient ja auch dazu, dass man Dinge, die man wie in diesem Fall aus der Presse erfährt, in der Parlamentsdebatte noch einmal erörtert. Ich beziehe mich dezidiert auf einen Artikel in der „Süddeutschen“ vom 10. November, der auch Hintergrund meiner schriftlichen Anfrage ist. In diesem Artikel ist sowohl von einem Forschungsprojekt wie auch dem Werkvertrag, nach dessen Vergabe ich in meiner Anfrage gefragt habe, die Rede.
Können Sie mir bitte sagen, ob es sich bei dem Forschungsprojekt, für das sich ein Mitarbeiter von Herrn Professor Korte ein Jahr in der Staatskanzlei aufgehalten hat, und den Werkvertrag um identische Gegenstände handelt oder ob dieser Werkvertrag zusätzlich zu diesem Forschungsprojekt existiert?
Nach den mir vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dem Werkvertrag um die Vergabe, die ich Ihnen gerade vorgetragen habe. Es wurde allerdings auch vertraglich vereinbart, dass die Ergebnisse zu Zwecken von Forschung und Lehre Verwendung finden dürfen.
Herr Breuer, war der Abteilungsleiter der Abteilung III, Herr Dr. Berger, an den Vertragsverhandlungen beziehungsweise Vertragsabschlüssen mit Dr. Korte beteiligt?
Nach den mir vorliegenden Unterlagen wurde der Vertrag mit der Universität Duisburg seitens der Staatskanzlei unterzeichnet. Dies geschah durch den seinerzeit stellvertretenden Leiter der Abteilung Recht und Verwaltung im Auftrag des Chefs der Staatskanzlei. Die fachliche Zuständigkeit läuft immer parallel. Sie liegt in diesem Fall bei der Abteilung III.
Nach § 55 der Landeshaushaltsordnung liegt der Schwellenwert für Ausschreibungen bei 50.000 € und nicht, wie Sie gerade gesagt haben, bei 200.000. Ich frage deshalb: Ist eine Ausschreibung erfolgt, ja oder nein?
Ich gehe davon aus, dass Sie meine ersten Ausführungen wahrscheinlich aufgrund der Akustik hier im Raum nicht mitbekommen haben. Ich wiederhole sie gerne.
Eine freihändige Vergabe ist nach Auffassung der Staatskanzlei zulässig. Der Schwellenwert von 200.000 € nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – VOL – wurde nicht überschritten. Denn es handelte sich um eine freiberufliche wissenschaftliche Leistung, die objektiv nicht umfassend und erschöpfend beschreibbar ist.
Ich will noch einmal auf das Forschungsprojekt und den Werkvertrag zurückkommen. Habe ich Ihre Antwort eben richtig verstanden, wonach Sie sagten, der Werkvertrag sei nach Ihren Unterlagen das eine? Ist es demzufolge richtig, dass ein Mitarbeiter von Herrn Prof. Korte ein Jahr lang Zugang zur Staatskanzlei, zu Gesprächen und zu Unterlagen, hatte, ohne dass es dazu eine Vertragsgestaltung mit der Landesregierung gegeben hat?
Nein, Sie haben mich nicht richtig verstanden. Ich habe das nicht so vorgetragen. Vielleicht haben Sie es akustisch falsch
Im Übrigen weise ich daraufhin, dass wir uns in einem laufenden Vertrag befinden, der noch nicht abgeschlossen ist. Deswegen ist auch keine abschließende Beurteilung im Parlament über die Zusammenhänge darzulegen. Das werden wir sicherlich nachholen, wenn das Projekt abgeschlossen ist.
Herzlichen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister Breuer, ich frage Sie, welche Aufgabe und Rolle spielt Prof. Dr. Korte in Bezug auf die hier im Haus schon mehrfach diskutierte Aufbesserung des Images des Ministerpräsidenten?
Den von Ihnen hergestellten Zusammenhang sehe ich überhaupt nicht. Ich habe der Frage entsprechend zu dem Vorhaben Stellung genommen. Das eine hat mit dem anderen nach meiner Auffassung überhaupt nichts zu tun.
Herr Minister Breuer, die Frage ist, wie die Tätigkeit, die Herr Berger an der School of Governance ausübt, vergütet wird und ob diese Tätigkeit als Nebentätigkeit genehmigt worden ist.
Herr Abgeordneter Priggen, Sie kommen auf einen Sachverhalt zu sprechen, der eigentlich nichts mit der Ausgangsfrage zu tun hat. Darauf will ich nur hinweisen.
Sie sprechen offensichtlich darauf an, dass es Gastdozententätigkeiten verschiedener Personen bei der NRW School of Governance gibt. Ich weise darauf hin, dass es jede Menge Gastdozenten gibt, übrigens auch Herrn Walter Steinmeier in seiner damaligen Funktion als Chef des Bundeskanzleramts, Herrn Rüdiger Frohn, Herrn Michael
Groschek in seiner Funktion als Generalsekretär, den damaligen Generalsekretär der CDU in Nordrhein-Westfalen usw. Es gibt eine ganze Reihe Leute, die sich zur Verfügung stellen.
Ich stelle fest: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen diesem Werkvertrag und der entsprechenden Gastdozententätigkeit.
Herr Minister Breuer, aus gemeinsamen Zeiten des Untersuchungsausschusses habe ich in Erinnerung, dass Sie vehement dafür eingetreten sind, dass Ausgaben aus dem Landeshaushalt grundsätzlich der Haushaltssatzung unterliegen und somit ab dem Schwellenwert von 50.000 € immer Ausschreibungen zu vergeben sind.
Deshalb frage ich Sie ganz persönlich: Sind Sie der Auffassung, dass bei dieser Auftragsvergabe der Passus der Haushaltssatzung, wonach der Schwellenwert bei 50.000 € liegt, nicht zur Anwendung kommen muss?
Herr Abgeordneter, ich habe Ihnen vorgetragen, dass es einen entsprechenden Hauserlass gibt. Ich habe Ihnen überdies vorgetragen, dass es einen entsprechenden Vorbereitungsvermerk gibt. Dieser wurde von den zuständigen Referaten Recht und Haushalt geprüft und mitgezeichnet.
Diese sind zum Ergebnis gekommen, dass die Vergabe zunächst nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen zu beurteilen ist, da es sich um eine freiberufliche Leistung handelte, die im Vorhinein objektiv nicht umfassend und erschöpfend beschreibbar war. Die freihändige Vergabe war nach der VOL zulässig, da der Schwellenwert von 200.000 € nicht überschritten worden ist.
Herr Präsident, ich hatte in der Zeit als Regierungspräsident auch einmal einen unentgeltlichen Lehrauftrag an der Ruhruniversität Bochum, ohne dass die Universität Bo