Frau Grützmacher, Sie haben behauptet, dass durch diese Rechtsvereinheitlichung neu-e Gesetze geschaffen würden. Bei aller Hochachtung vor diesen beiden Gesetzen, die neu geschaffen werden, aber sehr umfangreich sind sie nicht. Sie greifen auch nicht in irgendeiner Form in die Zuständigkeiten ein. Es sind Vereinheitlichungen von Regelungen in einem Gesetz, die sich bisher an verschiedenen Stellen befunden haben.
Gerade ein Rechtshereinigungsgesetz bietet den Rahmen, um so envas zu machen. Es wird nichts irgendwo nach dein Motto versteckt: Wir versenken jetzt irgendwo ein ,.U-Bootu, damit es keiner merkt. - Es ist gerade die Aufgabe einer Rechtsvereinheitlichung und einer Rechtsvereinfachung. die
den wirfortsetzen. Natürlich werden wir uns auch überlegen, in welchen Bereichen Kompetenzveränderungen usw. erfolgen können.
Dazu reicht es aber seitens_der Opposition nicht aus, nur zu kritisieren, wenn-ihr das nicht passt. Es können durchaus Vorschläge unterbreitet werden. Die Koalitionsfraktionen sind die Letzten, die darüber nicht diskutieren wollen. Es ist aber nicht richtig, nur diese pauschale Kritik vorzubringen.
Herr Berg, Sie haben den Gesetzent11Vurf in der gestrigen Sitzung des Rechtsausschusses nicht abgelehnt, sondern Sie haben ihm zugestimmt. Nach ihrer heute vorgetragenen Rede hätte man zwar anderer Meinung sein können, aber es ist umso erfreulicher, dass ein Konsens mit allen Fraktionen be
Vielleicht wird es kilnftig, wie es Frau Grützmacher angesprochen hat, wieder so sein, dass es- irgendwann wie in der Vergangenheit wieder Gesetze mit Verfallsdatum gibt. Das gab es bereits vor vielen Ja~rzehnten und Jahrhunderten. Dazu bedarf es aber weiterer intensiver Diskussionen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das erste Rechtsbereinigungsg_esetz gab es in Rheinland~Pfalz im Jahr 1961. Im Jahr 1983 gab es- wie bereits dargestellt- über 1 500 Vorschriften. Die Zahl der heute geltenden Vorschriften beläuft sich auf etwa 1 500. Insofern ist die Daueraufgabe der Rechts
Herr Kollege Berg, wenn Sie mir Vorschläge unterbreiten, bin ich gern bereit, diesen nachzugehen. Diesem Gesetzentwurf liegt eine sehr umfangreiche Arbeit der Verwaltung zugrunde. Es wurden nämlich alle Vorschriften, die zwischen 1947 und 1970 erlassen wurden, auf den Prüfstand gestellt. Das Er
gebnis ist das Folgende: Die Vorschriften, die wir jetzt zur Aufhebung vorschlagen, können aufgehoben werden, weil sie nicht mehr benötigt werden.
Ein Rechtsstaat, wie wir ihn in der Bundesrepublik Deutschland kennen, kommt nicht völlig ohne Gesetze aus. Auch in
Bereiche~, die nur sehr wenige oder kleine Teile der Bevölkerung berühren, bedarf die Verwaltung gelegentlich einer ge
'!lfenn wir bei de-r Überprüfung zu dein Ergebn-is kommen, dass solche früher geschaffenen gesetzlichen Ermächtigun
- gennotwendig sind, weil sie im alltäglichen Verwaltungshandeln noch benötigt werden, sind wir selbstverständlich nicht
gen. Wenn Sie mir Vorschläge unterbreiten, nehme· ich diese gern entgegen und bin bereit, sie auch künftig zu prüfen. Bis
heF haben Sie mir aber keinen Vorschlag unterbreitet. Sie ha-. ben nur kritisiert, dass zu wenige Vorschriften aufgehoben werden.
ln einem Rechtsstaat bedarf es aber eines gewissen Mindeststandards an gesetzlicher Regelung; denn bei uns bedarf die Verwaltung, _wenn ~ie insbesondere Eingriffsverwaltung durchführen will, einergesetzlichen Grundlage_. Alle Gesetze und Vorschriften, die vor 1970 erlassen worden sind, sind überprüft worden. ln den Bereichen, in denen noch die Berechtigung für die Schaffung dieser Normen vorhanden ist, kqnnen wir sie aber nicht aufheben.
setz et11vas, wie Sie es auch nennen, völlig Unproblematisches mitregeln sollen, kann ich nicht nachvollziehen. Es bedeutet ein Stück Bürokratieersparnis, wenn wir dies auf einen Schlag machen. Weshalb wirdafür ein separates zusätzliches Gesetz
gebungsverfahren, was alle nur mit zusätzlicher Arbeit belastet, benötigen, kann ich nicht nachvollziehen. Wenn es un
problematisch ist, diese Rechtsbereinigung in der Weise durchzuführen, dass etltvas, was bisher in unterschi-edlichen Gesetzen geregelt war, in einem Gesetz zusa_!Tlmengefasst wird, bin ich der Meinung, dass es auch unproblematisch ist; das_durchzuiühren. ·
Auch die künftigen Landesregierungen werden sorgfältig im Wege der Rechtsbereinigung prüfen, welche Vorschriften in
der Zwischenzeit durch Zeitablauf ihren Sinn verloren haben und auch künftig entsprechende Vorschläge unterbreiten. Diese Vorschriften, die wir zur Aufhebung vorschlagen, haben ihren Sinn verloren und bedürfen deshalb der Aufhebung.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der L:andesregierung - Drucksache 13/6061 -. Der Rechtsausschuss hat die Annahme des Ges-etzentwurfs empfohlen. Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache
13/6061 - zustimmen möchte, den bitte um das Handzeichen!- Danke schön. Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung·. Drucksache 13/6061 - einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. yver dem Gesetzentwurf der Landesregierung- Drucksache 13/6061 -zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! - Der Gesetzentwurfder Landesregierung · Drucksache 13/6Ö61 - ist damit einstimmig angenommen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Durch Beschluss des Landtags vom _16. August 2000 ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau - federfüh
setzentwurf in seiner 31. Sitzung am 24. August 2000 und der Rechtsausschuss in seiner~- Sitzung am 12. September 2000 beraten.