Protokoll der Sitzung vom 18.10.2000

hingewi~sen worden, dass bei der ROckführung gescheiterter oder illegaler grenzOberschreitender Abfallexporte in der Vergangenheit Probleme aufgetreten sind. So war die Ermittlung des Bundeslandes, aus.dem die Abfallexporte heraus ge

tätigt wurden, oft nur nach langen Schwierigkeiten möglich. Wir wollen diesen streitigen Verfahren ein Ende bereiten und.haben deshalb diesen Gesetzentwurf vorgelegt, der durch Staatsvertrag eine zentrale Koordinierungsstelle festmacht.

Dieser Staatsvertrag ist inzwischen von allen Bundesländern unterzeichnet worden. Jedes Bundesland hat jetzt das notwendige Verfahren zur Ratifizierung des Vertrags durchzuführen. Dem wollen wir mit diesem Zustimmungsgesetz fOr

Rheinland-Pfalz Rechnung tragen.

Vielen Dank.

(Beifall bei SPD und F.D.P.)

Meine Damen und Herren, wir kommen dann zur Abstimmung. Die Beschlussempfehlung empfiehlt die unveränderte Annahme. Wer dem Landesgesetz zu dem Staatsvertrag Ober die- Bildung einer gemeinsamen Einrichtung na_ch § 6 Abs. 1 Satz 7 - des Abfallverbringungsgesetzes" Drucksache -, 13/6147 - in zweiter Beratung zustimmen möchte, den bitte ich um daas Handzeichen! - Gegenstimmen und -Enthaltungen sind-nicht erkennbar. Dann ist der Gesetzent\:vurf so angenommen.

Wir kommen dann zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! - Es ist erkennbar, dass das Parlament den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen hat.

Ich r_ufe nun Punkt 9 der Tagesordnung auf:

... tes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 13/6165

Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Soziai

P.Oiitischen Ausschusses - Drucksache 13/6365

Ich erteile dem Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Drö

scher, das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herre!l! Der Sozialpoliti-sehe Ausschuss hat den Ent11vurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes am 28. September 2000 und der Rechtsausschuss in seiner 45. Sitzung am 17. Oktober 2000 beraten. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentvvurf wird ange

(Beifall der SPD)

Ich danke de·m He-rrn Berichterstatter.

Meine Damen und Herren, ich möchte Gäste im rheinlandpfälzischen Landtag begrüßen, und zwar Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ehrenamtlichen Krankenhaushilfen Sankt Elisabeth und den VdK-Ortsverband Feldkirchen sowie Mit!_:!lieder des CDU-Gemeindeverbandes Hachenburg. Seien Sie herzlich wiilkommen im rheinland-pfälzischen Landta-g!

(Beifall im Hause)

Ich erteile Herrn Kollegen Kram er das Wort.

Kramer, CDU:

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Gesetze der SPD/F.D.P.-Koalitio_n, insbesondere die Sozialge

setze, machen offenbar vor Gericht Schwierigkeiten. Das heißt, das Landesgesetz zur Ausführung des Pflegeversicherungsgesetzes ist mit seiner Bedarfsplanung vom Landessozialgericht verworfen worden. Das Altenpflegegesetz mit sei

ner Zwangsumlage wurde dem Verfassungsgerichtvorgelegt und musste deshalb ausgesetzt werden. Das Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes muss vor dem Hintergrund eines Urteils des OVG Rheinland-Pfalz geändert werden.

Meine Damen und Herren, das ist Anlass genug, den Sozialminister oder den für ihn anwesenden Staatssekretär aufzu

fordern, über das Verhältnis von Recht und Gesetz bezüglich der Landesregierung nachZudenken.

(Zuruf des Ministerpräsidenten- ZurufdesAbg. Mertes, SPD)

Wenn man drei Gesetze hat und drei Prozesse verliert, ist das -kein gutes Zeichen. ln dem Urteil heißt es in der Begründung zur Änderung ganz klar- ich zitiere-:.. Angesichts der besonderen Bedeutung der Betreuungsvereine soll die Höhe der

Landesförderung im Gesetz", Herr Ministerpräsident,.. selbst festgelegt werden. Hiermit lässt sich die Festschreibung kon

kreter Förderungshöchstbeträge durch eine Verwaltungsvorschrift nicht vereinbaren." Das war der Fehler. Dies ist be

klagt worden. Damit ist festgestellt worden, dass dieses Gesetz einen handwerklichen Fehler hat. Dadurch müssen wir heute dieses Gesetz verändern und verbessern.

Meine Damen und Herren, wir haben damals der Änderung des Betreuungsgesetzes zugestimmt, obwohl es 1991 ein schnelles Verfahren war. Wir haben schon damals kritisiert, dass in diesem Gesetz Fehler sein könnten. Man hat unsere Bedenken und Anregungen nicht aufgegriffen und musste vor Gericht eine Niederlage hinnehmen.

Meine Damen und Herren, wir werden trotzdem diesem Ge

setz zustimmen, weil die Arbeit der Betreuungsvereine und damit die ehrenamtliche Tätigkeit von uns nach wie vor unterstützt und gefördert wird. Wir wissen, dass eine hohe mit

menschliche Zuwendung gegenüber denen, die die Betreuung durchführen und die die Betreuung erfahren, gegeben wird. Dies ist sozialpolitisch und mitmenschlich hoch einzuschätzen. Daher unterstützen wir diese Ehrenamtlichkeit nach wie vor, weil wir wissen, dass viel für die Mitbürgerinnen und Mitbürger getan wird.

Wir mussten die Fehler herausstellen und kritisieren, die bei diesen drei Gesetzen gemacht wurden. Das hindert uns nicht, dem Gesetzentwurf im Sinn einer guten Zusammenarbeit in Richtung Betreuungsgesetz für diese Verbände und ehren

amtlichen Vereinigungen zuzustimmen.

Ich bedanke mich. (Beifall der CDU)

Ich erteile Herrn Kollegen Dröscher das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Bei der Vorberei

tung dieses Redebeitrags ist mir noch einmal richtig bewusst geworden, dass die Verabschiedung des Betreuungsgesetzes,

die Nachfolge der früheren Vormundschaftsregelungen, nun bereits zehn Jahre zurückliegt. Ich erinnere mich noch gut daran,_mitwie viel Hoffnungen, aber auch mitwie viel Unsicherheiten wir diesen Ent\'I!Urf damals diskutiert haben.

Heute ist das Betreuungsgesetz selbstverständliches und bewährtes Recht. Wir haben 1991 iri Rheinland-Pfalz im Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes die notwendigen Iandesrechtlichen Ergänzungen festgeschrieben. Dieses Landesgesetz war auch die Grundlage dafür, dass wir in diesem Land heute ein flächendeckendes Netz von Betreuungsvereinen haben.

Ein wichtiger Inhalt des Landesgesetzes ist die in § 4 festgelegte Förderung der Betreuungsvereine. Danach gewährt das Land 40 % der angemessenen Personal- und Sachkosten. Dazu kommt ein entsprechender Betrag der Kommunen.

Die Einzelheiten dieser Förderung waren bisher auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 durch Verwaltungsverord

nung geregelt. Das waren 1999 34 220 DM Höchstleistung für die Personalkosten und 10 000 DM Höchstleistung für die Sachkosten.

I'Jun hat 1999 ein Verwaltungsgericht in einem Einzelfall ent