2. Inwieweit ist es zulässig, die Informationen parallel zur Information an die Presse auch an oben genannte gefährdete Personenkreise weiterzugeben?
Antwort auf Frage 1: Für die Weitergabe von Informationen sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden: die Informationsübermittlung im Strafverfahren sowie die Weitergabe von Daten zu konkreten Gefährdungslagen.
Für die Informationsübermittlung im Strafverfahren sind die Regelungen der Strafprozessordnung maßgeblich. Dafür zuständig ist mit Blick auf deren Sachleitungsbefugnis grundsätzlich die Staatsanwaltschaft.
Die Weitergabe von Informationen über eine konkrete Gefährdungslage an „gefährdete Personen/Initiativen“ richtet sich nach dem Sächsischen Polizeigesetz. Erhält die Polizei zum Beispiel Informationen über einen geplanten Anschlag auf eine Flüchtlingsunterkunft, so hat sie nach dem Sächsischen Polizeigesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3) alle Maßnahmen zu treffen, um die Straftat zu verhindern. Darüber hinaus hat sie geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten. Hierzu kann auch die Information von möglichen Opfern gehören.
Bei dem in Rede stehenden Anschlag auf die geplante Flüchtlingsunterkunft in Lauta handelt es sich um eine Straftat, die im Nachhinein der Polizei bekannt wurde.
Die Polizeidirektion Görlitz fertigte in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft noch am Tag des Bekanntwerdens eine Medieninformation zum Sachverhalt in Lauta.
Diese auf der Internetseite der sächsischen Polizei eingestellte Information ist jedem Bürger öffentlich zugänglich, auch dem „Bündnis Lauta – Menschen für Menschen“.
Antwort auf Frage 2: Sofern der Polizei Anhaltspunkte über einen konkreten Gefährdungssachverhalt vorliegen, erfolgt – neben der Einleitung gefahrenabwehr rechtlicher Maßnahmen – regelmäßig auch eine Information potenziell gefährdeter Personen. Die Presse muss in derartigen Fällen nicht zwingend parallel zu informieren sein.
Ist eine Presseberichterstattung zu einer bereits begangenen Straftat beabsichtigt, so wird in Fällen mit einer hohen persönlichen Betroffenheit (zum Beispiel bei Opfern sexueller Gewalt) auch das Opfer unterrichtet, und zwar vorab. Dies erfolgt unter dem Blickwinkel des Schutzes von Opferrechten. Die Grundlagen einer solchen Fürsorge lagen im vorliegenden Fall nicht vor.
Unbenommen der dargestellten Rechtssituation halte ich die Zusammenarbeit zwischen Polizei und gemeinnützigen Vereinen für wichtig. Dazu gehört auch eine funktionierende Kommunikation im Alltag.
Auf Seite 11 des Sicherheitsrahmenkonzeptes für Erstaufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen heißt es: „Das SMI strebt für das an EAE eingesetzte Wachschutzpersonal eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung an. Das heißt, dass im Rahmen der Überprüfung auch eine Abfrage von Verfassungsschutzerkenntnissen erfolgt. Dazu ist eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Bewachungsverordnung erforderlich. Da es sich um Bundesrecht handelt, beabsichtigt der Freistaat Sachsen die Einbringung einer entsprechenden Initiative.“
Wann, mit welchem konkreten Wortlaut und mit welchem Ergebnis wurde die Initiative eingebracht bzw. ist die Einbringung geplant?
In der Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ am 24./25. November 2015 wurde das Eckpunktepapier zur Überarbeitung des Gewerbe-/Bewachungsrechts
verabschiedet, an welchem unter anderem das SMWA auf fachlicher Ebene mitgewirkt hat. Nunmehr liegt der Änderungsentwurf für die Gewerbeordnung und die darauf fußende Bewachungsverordnung vor (BR-Drs. 164/16). Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Teile des Eckpunktepapiers, die zu einer Verbesserung der Situation in den Flüchtlingsheimen und bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen führen sollen.
Diese „Paketlösung“ war einer isolierten Änderung des § 9 Bewachungsverordnung vorzuziehen und ein Handeln wie im Sicherheitsrahmenkonzept beschrieben nicht mehr erforderlich.
Unter anderem ist vorgesehen, dass Bewachungsunternehmer künftig eine Sachkundeprüfung bei den IHKs ablegen müssen. Zudem werden sie alle drei Jahre auf ihre Zuverlässigkeit hin kontrolliert. Dabei ist eine Stellungnahme der Polizei (zwingend) und des Verfassungsschutzes (fakultativ) einzuholen. Auch die Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals ist alle drei Jahre mit polizeilichem Führungszeugnis zu prüfen. Personen, die mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Großveranstaltungen in leitender Funktion betraut sind, müssen zudem einen Sachkundenachweis vorlegen. Bislang genügte die Teilnahme an einer Schulung ohne Abschlussprüfung. Bis zum 31. Dezember 2017 soll zudem ein zentrales Bewacherregister geschaffen werden.
6. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 34. Sitzung auf Donnerstag, den 26. Mai 2016, 10 Uhr festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung dazu gehen Ihnen rechtzeitig zu. Damit erkläre ich die 33. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags für geschlossen. Ich wünsche Ihnen einen schönen Feierabend und ein schönes Wochenende. Guten Abend!