Ich weiß selbst, dass wir im Moment noch keine Jahrgänge haben, jedenfalls in der letzten Statistik noch nicht haben konnten - -
(Frau Mittendorf, SPD: Dann können Sie doch nicht behaupten, Herr Olbertz, dass - - Zuruf von der CDU: Sie müssen ihn ausreden lassen!)
- Doch, das haben wir. Wir haben - das habe ich Ihnen gesagt - im Schuljahr 2001/2002 nicht etwa eine relativ niedrige Anzahl an Schülerinnen und Schülern - wohlgemerkt Anzahl; ich rede nicht von Relationen - ohne Abschluss, sondern wir haben die zweithöchste Anzahl seit dem Jahr 1991. Der Zusammenhang mit der Beibehaltung oder dem Wegfall der Förderstufe ist für mich angesichts der Dramatik dieses Befundes absolut sekundär. Das kann man eventuell politisch mit irgendwelchen Vorstellungen oder Absichten erörtern, aber in der Sache kommen wir damit keinen Schritt weiter.
Falsch zitiert, Frau Mittendorf, habe nicht ich Sie, sondern Sie mich. Das habe ich in meinem Redebeitrag versucht klarzustellen. - Vielen Dank.
Meine Damen und Herren! Zunächst habe ich die Freude, Studentinnen und Studenten der Politikwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg begrüßen zu können.
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Drs. 4/15 wurde in der 3. Landtagssitzung dem Ausschuss für Inneres zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für Recht und Verfassung sowie dem Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport zur Mitberatung überwiesen. An die gleichen Ausschüsse unter gleicher Federführung wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des SOG in Drs. 4/400 in der 12. Landtagssitzung am 13. Dezember 2002 überwiesen. Der Gesetzentwurf der SPD zur Rasterfandung in Drs. 4/63 ist in der 5. Landtagssitzung am 18. Juli 2002 dem Ausschuss für Inneres zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für Recht und Verfassung zur Mitberatung überwiesen worden.
Unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse führte der Ausschuss für Inneres am 29. Januar 2003 eine Anhörung zu den drei Gesetzentwürfen durch. Der Ausschuss für Inneres hat in seiner 12. Sitzung am 16. April 2003 den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drs. 4/400 zur Grundlage seiner weiteren Beratung und Erarbeitung der Beschlussempfehlung bestimmt.
Die Fraktion der SPD hatte zuvor gebeten, die vorläufige Beschlussempfehlung erst in der folgenden Sitzung des Ausschusses zu verabschieden, um die an diesem Tag erfolgte Unterrichtung der Landesregierung über den Einsatz und die Wirksamkeit von offenen Bildübertragungen auswerten zu können und bei sich gegebenenfalls zeigendem Novellierungsbedarf hinsichtlich der Gesetzentwürfe reagieren und Änderungsanträge einbringen zu können.
Diesem Anliegen folgte der Ausschuss mehrheitlich nicht. Daraufhin beteiligten sich die der Fraktion der SPD angehörenden Mitglieder des Ausschusses für Inneres nicht an der Abstimmung über die vorläufige Beschlussempfehlung.
Unter Beachtung einer Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes hat der Ausschuss für Inneres seine vorläufige Beschlussempfehlung erstellt und mit 6 : 3 : 0 Stimmen bestätigt. Der Ausschuss für Inneres folgte dabei im Wesentlichen den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen redaktionellen Änderungen.
Der mitberatende Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport hat sich dieser vorläufigen Beschlussempfehlung ohne Änderungen angeschlossen.
Vom mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung wurde empfohlen, eine zusätzliche Nr. 5/1 aufzunehmen, die die aufgrund des Gesetzes möglichen Einschränkungen der Grundrechte aufzeigen soll. Daneben wurde eine geänderte Fassung der Nr. 18 des Gesetzentwurfes zum Thema Rasterfahndung - das betrifft den § 31 - und die Streichung der §§ 2 und 3 empfohlen, die Verordnungsermächtigungen beinhalten.
Der Ausschuss für Inneres hat sich dann in seiner 14. Sitzung am 21. Mai 2003 erneut mit den Gesetzentwürfen und den Voten der mitberatenden Ausschüsse zu der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. In dieser abschließenden Beratung ist der Ausschuss für Inneres der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung zur Einführung einer Bestimmung bezüglich der Einschränkung von Grundrechten nicht gefolgt.
Folgende Änderungen wurden eingefügt: Die Landesregierung - hier das Ministerium des Innern - hat dem Landtag über abgeschlossene Maßnahmen der Bildaufnahme oder der Aufzeichnung im Zusammenhang mit Datenerhebungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten oder besonders gefährdeten Objekten im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Daneben berichtet die Landesregierung jährlich zum 1. Juni - erstmals im Jahre 2004 - über abgeschlossene Maßnahmen der Rasterfahndung - vergleiche hierzu Nr. 18 der Beschlussempfehlung.
Zu erwähnen wären noch folgende Änderungen in Nr. 18 der Beschlussempfehlung. Es wurde dem Landeskriminalamt statt der Polizei, wie es der Entwurf der Landesregierung vorsah, zugesprochen, von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck
des Abgleichs verlangen zu können, wenn auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte das zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich erscheinen lassen und die Unmöglichkeit der Beschaffung der Daten auf anderem Wege besteht. Daneben muss entgegen der Vorlage im Gesetzentwurf der Landesregierung nicht das Ministerium des Innern der Anordnung der Rasterfahndung zustimmen, sondern der Minister des Innern und im Fall seiner Verhinderung der Staatssekretär.
Die weiteren, größtenteils redaktionellen Änderungen können Sie der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres entnehmen. Die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung wurde mehrheitlich vom Ausschuss angenommen. - Schönen Dank.
Vielen Dank, Herr Dr. Polte. - Vor den Beiträgen der Fraktionen hat der Herr Minister Jeziorsky um das Wort gebeten. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Innere Sicherheit braucht klare gesetzliche Grundlagen. Wenn wir wollen, dass im Land Sachsen-Anhalt Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirksam abgewehrt werden, dann müssen wir den zuständigen Behörden auch wirksame rechtliche Instrumentarien zur Verfügung stellen.
Die Landesregierung hat deshalb im Dezember des letzten Jahres den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf wurde im Ausschuss für Inneres unter Mitberatung zweier weiterer Ausschüsse behandelt und hat eine auch in der Öffentlichkeit teilweise lebhaft geführte Diskussion ausgelöst.
Danken möchte ich an dieser Stelle den Mitgliedern des Innenausschusses und der mitberatenden Ausschüsse für die geleistete Arbeit. Es hat ein konstruktiver Diskussionsprozess stattgefunden, der in die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung mündete, die im Wesentlichen dem eingebrachten Regierungsentwurf entspricht.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die innere Sicherheit ist auch ein Standortfaktor. Die politischen Debatten der letzten Wochen, aber auch die Reaktionen in der Öffentlichkeit auf den Gesetzentwurf haben mir gezeigt, dass wir mit unseren Vorschlägen für ein Mehr an Sicherheit in Sachsen-Anhalt auf dem richtigen Weg sind. Wir tragen dem elementaren Grundbedürfnis der Menschen Rechnung, in unserem Land ein Leben in Sicherheit zu führen. Dies muss der Maßstab unseres Handelns sein und bleiben.
Der Gesetzentwurf in der Fassung, wie sie letztendlich vom Ausschuss für Inneres zur Annahme empfohlen wurde, ist ein wesentlicher Beitrag zur Gewährleistung der inneren Sicherheit im Land Sachsen-Anhalt und flankiert die Konzeption der Landesregierung zur Stellen- und Personalentwicklung bei der Landespolizei.
Die Polizei muss organisiert und strukturiert werden. Unter meiner Federführung sind als ein Teil eines Gesamtkonzeptes bereits organisationsverändernde Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt worden, die den Schutz
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben in den vergangenen Wochen über die von uns vorgesehenen Neuregelungen ausführlich diskutieren können, sodass ich im Folgenden nur auf die Kernpunkte eingehen werde.
Mit der Änderung des § 14 Abs. 3 SOG tragen wir dem in der Praxis bestehenden Erfordernis Rechnung, den Anwendungsbereich der Vorschrift zu lagebildabhängigen Kontrollen auf Autohöfe und die entsprechenden Straßenverbindungen auszudehnen; denn die bisherige Vorschrift zur Durchführung lagebildabhängiger Kontrollen hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Grenzüberschreitende Kriminalität findet eben nicht nur im Bereich der Bundesfernstraßen und Autobahnraststätten statt. Für die grenzüberschreitende Kriminalität haben zumindest die Autohöfe und die entsprechenden Verbindungsstraßen den gleichen Stellenwert. Dieser Sachlage tragen wir durch die Erweiterung des § 14 Abs. 3 SOG für ein Mehr an Sicherheit Rechnung.
Die Änderung des § 16 Abs. 2 SOG gehört wohl zu den auch in der Öffentlichkeit mit am stärksten beachteten Änderungen. Es geht um die Befugnis zur Aufzeichnung von Bildaufnahmen im Rahmen der polizeilichen Videoüberwachung von so genannten gefährlichen Orten. Die bisherige Regelung, nach der immer erst dann aufgezeichnet werden darf, wenn der Polizeibeamte oder die Polizeibeamtin vor dem Bildschirm eine Straftat wahrnimmt, ist praxis- und lebensfremd.
Die Polizei erhält jetzt die Befugnis, nicht nur Bildaufnahmen, sondern auch Bildaufzeichnungen an solchen Orten anzufertigen, bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden oder sich dort Straftäter verbergen. Die jetzt in § 16 Abs. 2 Satz 2 SOG vorgesehene Befugnis zur Aufzeichnung der Bildaufnahmen wird von Praktikern nahezu einhellig begrüßt und findet vor allem in der Bevölkerung eine wesentlich höhere Akzeptanz, als einige Damen und Herren von der Opposition gern glauben machen wollen.
Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen von FDP und CDU, der meine Zustimmung findet, wird § 16 Abs. 2 SOG ergänzt, sodass künftig nicht nur auf den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten, sondern auch auf den Einsatz von Bildaufnahmegeräten grundsätzlich hinzuweisen ist. Das heißt, diese Maßnahmen erfolgen für die Menschen grundsätzlich sichtbar.
Indessen bestand bei der bisherigen offenen Beobachtung durch eine Bildübertragung eine solche ausdrückliche Hinweispflicht nicht, obwohl wir gerade mit dem deutlich sichtbaren Einsatz von Videotechnik an Kriminalitätsschwerpunkten nicht nur das Sicherheitsgefühl der Menschen verbessern, sondern vor allem der Entstehung von Kriminalität vorbeugen können; denn welcher Straftäter, meine Damen und Herren, lässt sich schon gern bei seiner Tat filmen?
Die Maßnahme kann an den in § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG definierten gefährlichen Orten stattfinden. Die örtlichen Einsatzmöglichkeiten sind mithin klar begrenzt. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme, mit der wir nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, aber maßgeblich die Si