Niemand kann im Ernst annehmen, dass eine nur aus Präventionsgründen gebildete Verwaltungsstruktur als Maßstab das öffentliche Wohl im Auge hat. Es sind 5 000 € für diejenigen in Aussicht gestellt worden, die zum Beispiel jetzt in Barleben bauen. Dort ist das Geld, und die immer mehr sich in Finanznöten befindende Landeshauptstadt weiß nicht, wie sie ihre Straßenbeleuchtung bezahlen soll. Hier werden, wenn das Schule macht, dem Egoismus und der Entsolidarisierung Vorschub geleistet. Dagegen müssen wir angehen.
Die Finanzmisere, die Arbeitsplatzdefizite und die demografische Entwicklung fordern an dieser Stelle ein progressives Herangehen. In diesem Sinne beantrage ich namens der SPD-Fraktion die Überweisung des Gesetzentwurfes an den Innenausschuss federführend und zur Mitberatung an den Umweltausschuss.
Danke, Herr Abgeordneter Dr. Polte. - Für die FDP-Fraktion wird der Abgeordnete Herr Wolpert sprechen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ist darauf gerichtet, die Möglichkeiten der kommunalen Körperschaften in öffentlich-rechtlicher Form, zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, neu zu regeln. Das begrüßen wir ausdrücklich.
Das neue GKG ist ein Teil der von der Landesregierung vorgesehenen Neuausrichtung der Verwaltungsstruktur. Eine Änderung der bisher bestehenden gesetzlichen Grundlagen und der Rahmenbedingungen gründet sich zum einen auf der Notwendigkeit der Anpassung der Strukturen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit an die kommunalverfassungsrechtliche Rechtsentwicklung sowie zum anderen auf die an die Zweckverbände in der Praxis verstärkt gestellten Anforderungen, was sowohl ihren Aufgabenbestand als auch die Verbands- und Verwaltungsstrukturen betrifft.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass das bisherige Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit einzelne Problemfelder, die sich aufgrund der aktuellen Entwicklung ergeben, nicht im Blick haben konnte und daher verschiedene Regelungen der Ergänzung und Klarstellung bedürfen. Die in der Praxis bewährten Formen kommunaler Zusammenarbeit, die Zweckvereinbarungen und der Zweckverband, werden beibehalten.
Als geeignete Vorstufe dieser Form der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kann allerdings auch eine engere Zusammenarbeit im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft zweckmäßig sein, die deshalb in den Gesetzentwurf neu aufgenommen wird.
Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen in einer Arbeitsgemeinschaft bietet die Chance gemeinsamer Abstimmung und Beratung, ohne dass dies mit einer Aufgabenübertragung oder mit der Entstehung einer neuen Rechtspersönlichkeit verbunden ist.
Der Änderungsbedarf ergab sich insbesondere im Bereich des Zweckverbandes. Daher wurde der Zweckverband in seiner Organstruktur und seinen möglichen Aufgabeninhalten deutlich verändert.
Künftig entfällt die Doppelspitze der Verbandsverwaltung aus Vorsitzendem und Geschäftsführer, die sich in der Praxis als weitgehend untauglich erwiesen hat. Sie wird ersetzt durch die Verbandsversammlung als Beschlussorgan sowie den Verbandsgeschäftsführer als ausführendes Organ.
Dieser übernimmt im Ergebnis wesentliche Aufgaben des bisherigen Verbandsvorsitzenden. Die Funktion des Verbandsvorsitzenden selbst wird beschnitten, die Aufgabenerledigung und -verantwortung wird in der Hand des Verbandsgeschäftsführers gebündelt. Mit der Konzentration der eigenverantwortlichen Gestaltungsmöglichkeiten in der Person des Verbandsgeschäftsführers rechtfertigt sich wiederum die mit dem Gesetz neu geforderte höhere Qualifikationsanforderung an seine Person.
Dem Zweckverband ist auch weiterhin das Merkmal der gemeinschaftlichen Erfüllung von Aufgaben wesenseigen. Das bedeutet nicht, dass nicht die Einzelübertragung von Aufgaben auf den Zweckverband möglich wäre. Nach der diesbezüglichen Neuregelung soll die
Übertragung einzelner und mehrerer sachlich verbundener Selbstverwaltungsaufgaben möglich sein. Die Übertragung kann sogar auf sachlich und/oder örtlich begrenzte Teile von Aufgaben beschränkt werden. Maßgebend ist jedoch die gemeinschaftliche Erfüllung der Aufgabe.
Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Eine der wesentlichen und sicherlich nicht unumstrittenen Neuregelungen ist die Einführung des so genannten Pflichtverbandes. Die Regelung soll die Möglichkeit eröffnen, in begründeten Ausnahmefällen und unter den gesetzlich vorgegebenen engen Voraussetzungen einen Zweckverband zwangsweise durch die kommunale Aufsichtsbehörde zu bilden. Mit der Vorschrift wird eine rechtliche Grundlage für den Fall bereitgehalten, dass dringende Gründe des öffentlichen Wohls die zwangsweise Bildung eines Zweckverbandes oder den Anschluss von Gemeinden und Landkreisen an einen solchen gebieten.
Grundvoraussetzung für eine zwangsweise kommunale Zusammenarbeit ist neben dem Vorliegen des Ziels des öffentlichen Wohls, dass es um die Erfüllung einer Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises geht.
Meine Damen und Herren! Meine Redezeit ist zu Ende; ich kürze es insoweit ab: Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein weiterer Schritt in dem Reformvorhaben der Koalitionäre. Ich bitte, ihn in den Innenausschuss zu überweisen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Abgeordneter Wolpert. - Damit ist die Debatte beendet und wir treten in das Abstimmungsverfahren zu der Drs. 4/1083 ein. Einer Überweisung an sich steht nichts entgegen, oder gibt es gegenteilige Auffassungen? - Das ist nicht der Fall. Es wurde vorgeschlagen, den Gesetzentwurf in den Innen- und in den Umweltausschuss zu überweisen. Gibt es weitere Wünsche bezüglich der Ausschussüberweisung? - Das ist nicht der Fall. Ich lasse über die Überweisung getrennt abstimmen.
Wer einer Überweisung in den Innenausschuss zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig in den Innenausschuss überwiesen worden.
Wer einer Überweisung in den Umweltausschuss zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Oppositionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich? - Eine Enthaltung. Damit ist die Überweisung in den Umweltausschuss abgelehnt worden.
Wir brauchen damit nicht über die Federführung abzustimmen. Der Gesetzentwurf ist in den Innenausschuss überwiesen worden. Damit verlassen wir den Tagesordnungspunkt 7.
Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Die erste Beratung fand in der 21. Sitzung des Landtages am 12. Juni 2003 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Bischoff. Bitte sehr.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf ist in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales zur Beratung und Beschlussfassung überwiesen worden und dieser hat sich in seiner 13. Sitzung am 26. September 2003 damit befasst.
Da die Gründe für das Erfordernis des Gesetzes von der Landesregierung bereits bei der Einbringung ausführlich dargelegt wurden, bestand im Ausschuss kein Nachfrage- oder Beratungsbedarf. Der unveränderte Gesetzentwurf wurde einstimmig angenommen.
Mit der Annahme des Gesetzentwurfs wird dem genannten Abkommen zugestimmt, und der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik können weitere Aufgaben übertragen werden, die sich aus Änderungen des Gerätesicherungsgesetzes und aus der Umsetzung der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte in deutsches Recht ergeben.
Das Hohe Haus wird gebeten, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden, unveränderten Fassung zuzustimmen.
Ich würde hierbei - zumal es eine einstimmige Abstimmung war - ebenfalls empfehlen, dass wir über die selbständigen Bestimmungen insgesamt abstimmen. - Wer beiden Artikeln zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit sind die beiden Artikel einstimmig angenommen worden.
Wir stimmen jetzt über die Gesetzesüberschrift ab. Sie lautet: „Gesetz zum Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts“. Wer mit dieser Überschrift einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Die Gesetzesüberschrift ist einstimmig angenommen worden.
Wir stimmen über das Gesetz insgesamt ab. Wer dem Gesetz zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist das Gesetz einstimmig angenommen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 8.
Ich würde gern eine Erklärung als Fraktionsvorsitzende zu dem Brief von Frau Theil abgeben, der heute Morgen eine Rolle gespielt hat.
Danke. - Meine Damen und Herren! Frau Präsidentin! Wir hatten heute Morgen in der Debatte durch Herrn Scharf einen Brief zitiert bzw. einen Brief zur Kenntnis bekommen, der uns jetzt auch vorliegt. Wir haben den Vorgang, um den es dort geht, geprüft. Der Brief diente ja vor allem als Beleg dafür, dass andere sich ähnlicher Verfahrensweisen wie die des Ministers bedienen, wenn es um die Interessenvertretung geht.
Im Kern geht es bei dem Brief um eine Prozesskostenhilfe für eine Familie mit einem schwerstbehinderten Kind. Diese Familie wohnt in demselben Dorf, in dem Frau Theil wohnt. Der Prozess dieser Familie richtete sich in seinem Anliegen vor allem gegen jene, die nach der Auffassung der Familie die Schwerstbehinderung verursacht haben.
Dazu gab es einen ersten Antrag auf Prozesskostenbeihilfe und einen zweiten. Beide Anträge sind abgelehnt worden, was natürlich zu einer schwierigen Situation geführt hat. Der Rechtsanwalt gab dann den Hinweis an die Familie bzw. die Mutter, sie möge doch noch einmal mit Frau Theil Verbindung aufnehmen.
Frau Theil hat dann ihrerseits ein Telefonat mit dem Oberlandesgericht geführt und ist von dem Vertreter dort gebeten worden, doch die Zusammenhänge, die sie jetzt telefonisch geschildert habe, nochmals schriftlich zusammenzufassen. Deshalb gibt es diesen Brief. Das hat Frau Theil nämlich getan nach der Aufforderung durch das Oberlandesgericht.
Dieser Brief, von dem heute Morgen die Rede war, liegt auch Herrn Scharf vor. Letztlich wurde die Prozesskostenbeihilfe dennoch abgelehnt. Es hat keine Entscheidungsänderung gegeben.
Ich will damit nur festhalten: Es gab einen anderen Verlauf der Dinge. Die Dinge stehen in einem anderen Zusammenhang; sie sind nicht vergleichbar. Deshalb, Herr Scharf, bevor Sie diesen Brief zitieren, wäre es vielleicht sinnvoll gewesen, genau das Gleiche zu tun, was wir gemacht haben, nämlich den Brief erst einmal zu lesen und die damit verbundenen Prozesse zu eruieren, um hier wenigstens sachgerecht argumentieren zu können. - Das hat schon etwas mit einer Rufmordkampagne zu tun und das sollten wir uns sparen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Dr. Sitte, ich möchte keine Verschärfung in die Diskussion hineinbringen.