Protokoll der Sitzung vom 01.04.2004

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Sitzung am 4. März 2004 haben wir erstmals über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt beraten. In der Diskussion wurde deutlich, dass das Anliegen, die regionalen Entwicklungsprogramme bis zum 30. Juni 2006 zu verlängern, in allen Fraktionen auf Zustimmung stößt.

Ich rufe noch einmal in Erinnerung, dass der gegenwärtig erreichte Verfahrensstand in den einzelnen Regionen erkennen lässt, dass keine regionale Planungsgemeinschaft bis zum 30. April 2004 ihren regionalen Entwicklungsplan zur Beschlussreife gebracht haben wird.

Die damit zusammenhängenden praktischen Probleme sind bekannt. So hätten raumbedeutende Windkraftanlagen an allen Standorten, an denen öffentliche Belange nicht entgegenstehen, errichtet werden können. Eine planvolle Konzentration der Anlagen in Eignungsgebieten wäre nicht mehr möglich gewesen.

Darüber hinaus bestand Konsens darin, dass wir den Planungsgemeinschaften die notwendige Zeit geben sollten, um ihre durch sich verändernde Rahmenbedingungen nicht immer einfache Arbeit in Ruhe abschließen zu können.

Der Gesetzentwurf wurde im Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr beraten. Eine Mitbefassung des Umweltausschusses wurde vom Landtag mehrheitlich abgelehnt. Auch im Ausschuss bestand Konsens darüber, dass es sinnvoll ist, die Frist vom 30. April dieses Jahres bis zum 30. Juni 2006 zu verlängern. Niemand von uns ist neben der Schaffung reglungsfreier Räume an unnötiger Hektik interessiert.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Stimmen Sie dem Gesetzentwurf heute zu. Geben Sie den regionalen Planungsgemeinschaften Zeit, damit es in Sachsen-Anhalt auch künftig sinnvolle, abgewogene und ausgereifte regionale Entwicklungspläne geben kann.

Der Ausschuss hat dem Gesetzentwurf mit 12 : 0 : 0 Stimmen zugestimmt. - Danke schön.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)

Vielen Dank, Frau Weiß. - Möchte dazu jemand sprechen? - Das ist nicht der Fall.

Wir stimmen über die Beschlussempfehlung des Ausschusses in der Drs. 4/1452 insgesamt, also über die

selbständigen Bestimmungen, die Gesetzesüberschrift und den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit, ab. Wer stimmt zu? - Stimmt jemand dagegen? - Enthält sich jemand der Stimme? - Damit ist das einstimmig beschlossen. Der Tagesordnungspunkt 6 erledigt.

Ich rufe nun vereinbarungsgemäß den Tagesordnungspunkt 9 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1449

Ich bitte Herrn Minister Jeziorsky, die Einbringung vorzunehmen. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf soll zwei Staatsverträgen auf dem Gebiet des Lotterie- und Glückspielwesens zugestimmt werden. Es handelt sich um den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und den damit im Zusammenhang stehenden Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen.

Ziel des Lotteriestaatsvertrages ist es, nach weitgehend bundeseinheitlichen Regelungen

erstens den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

zweitens übermäßige Spielanreize zu verhindern,

drittens eine Ausnutzung des Spielbetriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen,

viertens sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden, und schließlich

fünftens sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird.

Der Regionalisierungsstaatsvertrag zielt darauf ab, den Auswirkungen der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler durch Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern entgegenzuwirken.

Ferner soll mit dem Gesetzentwurf das Glücksspielrecht im Land Sachsen-Anhalt den Regelungen des Lotteriestaatsvertrages in dem zunächst erforderlichen Umfang angepasst werden. Hierzu ist zum Beispiel in die Regelungen zum Geltungsbereich des Lotteriegesetzes und des Lotto-und-Toto-Gesetzes aufzunehmen, dass sie zukünftig ergänzend zum Staatsvertrag anzuwenden sind. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die bisherigen landesrechtlichen Regelungen zur so genannten Bedürfnisprüfung beibehalten werden können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sofern nicht bis zum 30. Juni 2004 alle Ratifizierungsurkunden bei

der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind, werden die Staatsverträge gegenstandslos. Daher sollten beide Staatsverträge vom Landtag kurzfristig ratifiziert werden und zum 1. Juli 2004 in Kraft treten. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Anpassung des Landesrechts beschränkt sich daher auf vordringliche Änderungen.

Um das bestehende Recht umfassend an die staatsvertraglichen Regelungen anzupassen, ist ein weiteres Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, das insbesondere aufgrund zum Jahresende auslaufender Erlaubnisse bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein muss. In Bezug auf diese Regelungen bedarf es allerdings noch einiger Abstimmungen, zum Beispiel hinsichtlich der gewerblichen Spielvermittlung.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bedanke mich zunächst für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie um eine konstruktive und zügige Ausschussberatung. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Minister Jeziorsky. - Es wurde vereinbart, auf eine Debatte zu verzichten. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall. Es ist nahe liegend, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss zu überweisen.

Wenn nichts anderes beantragt wird, dann stimmen wir über die Überweisung in die genannten Ausschüsse ab. Wer ist dafür? - Ist jemand dagegen? - Niemand. Enthält sich jemand der Stimme? - Das ist auch nicht der Fall. Dann ist das so beschlossen. Der Tagesordnungspunkt 9 ist beendet.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 10 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes über die Kulturstiftung des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1450

Ich bitte Herrn Minister Olbertz, als Einbringer das Wort zu nehmen.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat in der Koalitionsvereinbarung angekündigt, dass sie die Errichtung einer eigenständigen Landeskulturstiftung anstrebt und mit dem Landesanteil am Vermögen der Stiftung Kulturfonds diese Stiftung ausstatten will. Der Gesetzentwurf der Landesregierung liegt Ihnen heute zur Beratung vor.

Im vergangenen Jahr haben sowohl der Freistaat Thüringen als auch das Land Sachsen-Anhalt signalisiert, ihre Mitgliedschaft in der Stiftung Kulturfonds zu kündigen und jeweils eigene Landeskulturstiftungen zu gründen. Dies ist Ende 2003 fristgemäß unter Wahrung der einjährigen Kündigungsfrist durch den Ministerpräsidenten Sachsen-Anhalts geschehen. Nachdem schon vor einigen Jahren Sachsen aus der Stiftung ausgetreten war, führte dies nun satzungsgemäß zu ihrer Auflösung. Das

sieht der Staatsvertrag über die Stiftung Kulturfonds vor, wenn sich mehr als drei Länder aus diesem Verbund gelöst haben.

Gemäß der Koalitionsvereinbarung soll die Landeskulturstiftung bei geringstmöglichem administrativen Aufwand auf eine breite kulturelle Förderung hin ausgerichtet sein. Der Grundstock des Stiftungskapitals erwächst aus den bisher bei der Stiftung Kulturfonds in Berlin eingelegten Finanzmitteln Sachsen-Anhalts, die wir - am Rande bemerkt - so lange in dieser Konstruktion belassen werden, wie für uns die besonders günstigen Zinskonditionen vertraglich gebunden sind. Außerdem werden Konzepte gefordert, die einen Anreiz für Zustiftungen durch Dritte bieten.

Der Stiftungszweck ist in § 2 des Gesetzentwurfs geregelt. Das heißt, die Stiftung soll zum einen vorrangig die Förderung zeitgenössischer Kunst und Künstler weiterführen, wie dies die Stiftung Kulturfonds getan hat. In diesem Bereich darf es deshalb auf keinen Fall eine Förderlücke geben. Sie soll sich zum anderen aber auch als Wegbereiterin für kulturelle Projekte verstehen, die in Sachsen-Anhalt initiiert werden, hier ihre Wirkung entfalten und damit für unsere Bevölkerung eine identitätsstiftende Wirkung entfalten.

Die Anregung neuer und innovativer Ansätze im Kulturleben der Region wird das Profil der Landeskulturstiftung in besonderem Maße bestimmen. Der Blick über den eigenen Tellerrand, meine Damen und Herren, wird vor diesem Hintergrund ausdrücklich begrüßt.

Mithilfe ihrer Förderpraxis sollte die Stiftung einen Beitrag für die Entwicklung einer starken regionalen Identität auf kulturellem Gebiet leisten. Ihr Anliegen muss in der Unterstützung spannender und außergewöhnlicher Kulturprojekte mit hohem künstlerischen Anspruch stehen.

Eine kleine, aber effektiv arbeitende Stiftung, die in intensivem Dialog mit der Kulturszene steht, sollte als ein unbürokratischer Dienstleister Ideen aus der Region unterstützen und Teil eines internationalen Netzwerkes sein. Die Landeskulturstiftung wird die Verbindung von regionalen und internationalen Aspekten als einen Arbeitsschwerpunkt begreifen. Dabei wird es eine der Visionen dieser Stiftung sein, den Dialog der Kulturen fördern und ihr Bild voneinander genauer zeichnen zu helfen.

Organe der Stiftung - das sehen Sie im Gesetzentwurf - werden ein Vorstand, der Stiftungsrat und ein künstlerisch-wissenschaftlicher Beirat sein. Die Verwaltung der Stiftung soll möglichst klein gehalten werden, um sicherzustellen, dass die Stiftungsmittel wirklich vorrangig dem Stiftungszweck gewidmet werden können, das heißt, für die Förderung kultureller und künstlerischer Projekte verwendet werden. Geprüft wird gegenwärtig, ob nicht ein Großteil der Verwaltungsarbeit sozusagen als Dienstleistung von einer anderen institutionalisierten Stiftung mit übernommen werden könnte.

Auch den Stiftungsrat wollen wir auf eine breite Basis stellen. Neben den Vertretern der Landesregierung und dem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände werden in ihm Persönlichkeiten vertreten sein, die nicht notwendigerweise der öffentlichen Verwaltung entstammen, sondern die für einen befristeten Zeitraum von drei Jahren die Sachkunde, zum Beispiel auch von Wirtschafts- und Kultursachverständigen, in den Stiftungsrat einbringen.

Die näheren rechtlichen Regelungen sind in der Satzung festzuschreiben, die von der Stiftung selbst aufzustellen ist und vom Stiftungsrat beschlossen werden muss. Das Gesetz sollte, übrigens auch im Interesse eines größtmöglichen Selbstgestaltungsspielraumes der Stiftung, nicht überfrachtet werden.

Eine der ersten Aufgaben des Stiftungsrates wird darin bestehen, Förderrichtlinien zu entwickeln.

Die Errichtung der Landeskulturstiftung erfolgt kostenneutral. Das heißt, die Stiftung wird mit Ertrag bringendem Vermögen ausgestattet und erhält keine Landeszuwendungen. Sie erhält einen Rechtsanspruch auf die Mittel, die dem Land durch den Ausstieg aus der Stiftung Kulturfonds zufallen.

Über die in § 14 des Gesetzentwurfes geregelte Änderung des Lotto-Toto-Gesetzes erhält die Stiftung außerdem einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf Mittel aus der Konzessionsabgabe. Damit erhält die Stiftung ein eigenes Vermögen, das zudem durch einen Teil der Konzessionsabgabe jährlich erhöht werden kann. Damit wird, so denke ich, ein Höchstmaß an Autonomie für die Stiftung, die eine partei- und fraktionsübergreifende Aufgabe für das Land übernehmen will, gesichert. Es ist also eine Form der Entstaatlichung, die man als modern empfinden kann.