Zu einem anderen Punkt: In der letzten Landtagssitzung gab es den bekannten Antrag von CDU und FDP zur Übernahme von Kreisstraßenmeistereien durch das Land. Das wollen Sie jetzt mit der geplanten Änderung des Straßengesetzes aufgreifen. Unsere Position in dieser Sache hat sich in keiner Weise verändert. Eine vernünftige Kreisgebietsreform würde diese Diskussion völlig überflüssig machen.
Die technische Verwaltung des Straßennetzes ist geradezu eine klassische Aufgabe für große, leistungsfähige Landkreise, und es spricht wenig dagegen, dass diese dann im Zuge einer Aufgabenübertragung auch mehr als
ihre Kreisstraßen bewirtschaften. Klar dabei ist, dass dies nichts mit einer Veränderung der Trägerschaft der Straßenbaulast zu tun hat.
Vielleicht ist der Bau- und Verkehrsminister hierbei aber auch schon sehr viel weiter, als wir alle vermuten. Der künftige Landesbetrieb soll fünf regionale Niederlassungen haben. Was spricht also dagegen, diese als Nukleus für fünf starke große Landkreise zu nehmen?
Meine Damen und Herren! Der erwähnte Antrag von CDU und FDP beinhaltet die Aufforderung an die Landesregierung, die Aufgabe perspektivisch einer Privatisierung zuzuführen. Auf die Erfahrungen, die in Thüringen damit gemacht worden sind, hat mein Kollege Sachse schon im Juli dieses Jahres kritisch hingewiesen. Insofern begrüßen wir es und stellen fest, dass die Landesregierung entgegen der Auffassung der Koalitionsfraktionen keine Privatisierung vorsieht.
In der Antwort auf die Große Anfrage der PDS-Fraktion zu Landesbetrieben in Sachsen-Anhalt wird deutlich gemacht, dass der Landesbetrieb Bau ein echter Landesbetrieb und Dienstleister für die Verwaltung sein soll.
Auf weitere Aspekte wie die des Personalübergangs, die damit geplanten Einsparungen und den Wirtschaftsplan des Betriebes werden wir im Ausschuss eingehen, wobei wir für eine Überweisung in den Finanzausschuss und in den Bauausschuss plädieren. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Zuvor habe ich jedoch die Freude, Studentinnen und Studenten der Fachhochschule der Polizei Aschersleben bei uns begrüßen zu dürfen. Seien Sie herzlich willkommen!
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Abweichend von den bisherigen Fällen ist die Zusammenlegung von Behörden zu einer neuen Behörde nach Artikel 86 Abs. 2 unserer Landesverfassung dann Aufgabe des Gesetzgebers, wenn damit ein Wechsel der Behördenebene verbunden ist.
Wie meine Vorredner es bereits gesagt haben, ist diese Voraussetzung bei der Gründung des Landesbetriebes Bau im Gegensatz zu allen bisher gegründeten Landesbetrieben gegeben; denn mit dem Landesbetrieb verschmelzen die obere und die untere Straßenbaubehörde zu einer einzigen Landesbehörde, was de facto einer Umstellung von einem dreistufigen auf einen zweistufigen Verwaltungsaufbau gleichkommt.
Die geplante Rechtsformänderung entwickelt das bisherige Haushaltsrecht weiter und eröffnet größere Gestaltungsspielräume. Die Grundlagen für Investitionen im Bereich des Hoch- und Tiefbaus sollen flexibler gestaltet
werden können. Der Landesbetrieb soll seine Tätigkeit nach wirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen ausüben und die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung soll eine neue Qualität der Kostentransparenz bewirken.
Herr Kollege Radschunat, aus unserer Sicht ist das, was in § 2 zur Definition des Landesbetriebes Bau gesagt worden ist, bereits hinreichend, um darzustellen, dass es eine kostendeckende Arbeit sein soll und keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, die man extra in einer Formulierung hätte ausschließen müssen. Diese Diskussion werden wir aber gern im Ausschuss fortsetzen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist sehr schmal. Er regelt die Auflösung der bisherigen Straßenbau- und Staatshochbauämter sowie die Errichtung, den Sitz und die Zuständigkeit des Landesbetriebes Bau. Für die Übertragung der technischen Verwaltung der Kreisstraßen an den Landesbetrieb Bau soll zudem kein Antragsverfahren erforderlich sein, sondern der Abschluss einer freiwillig zustande gekommenen Vereinbarung genügen. Ich verweise dazu auf den Landtagsbeschluss.
Herr Felke, es sei mir gestattet: Wenn in dem Beschluss steht, die Aufgabe der technischen Unterhaltung der Straßen perspektivisch einer Privatisierung zuzuführen, ist das eine politische Willensbekundung des Hauses und völlig unabhängig davon, ob man eine Verwaltung, eine Aufgabe bündelt, indem man von 21 oder von elf oder zwölf Landkreisen heruntergeht. Zumindest sehe ich nicht, dass es gelänge, im Zuge einer Gebietsreform von 21 Landkreisen zu fünf Landkreisen zu kommen.
Ich weiß, Sie haben hehre Beschlüsse gefasst. Sie würden die einzige Partei in Deutschland sein, die es schaffen würde, in Abständen von zwölf bis 13 Jahren dreimal hintereinander die Zahl der Landkreise in Sachsen-Anhalt zu halbieren. Sie müssten eine Kreisgebietsreform, die Sie selbst nach dem Jahr 2006 fordern, im Jahr 2020 noch einmal durchführen und dann erst verschmolzene Landkreise wieder auseinander dividieren.
Das Thema gehört aber nicht hierher. Es zeigt jedoch, wie wenig Ihr Einwand mit dem Landesbetrieb Bau zu tun hat.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ab dem 1. Januar 2005 wollen wir eine einheitliche Bauverwaltung in Sachsen-Anhalt. Dieser Schritt ist selbst dann richtig, wenn noch eine gewisse Anlaufzeit benötigt wird, um Personalstrukturen und Niederlassungen wirklich effizient aufzustellen.
Noch eines ist für das Parlament ganz wesentlich - es ist schon gesagt worden -: Der Gesetzentwurf sichert die Einbindung des Landtages und garantiert eine Ausschussbefassung mit dem Landesbetrieb Bau außerhalb der Haushaltsberatungen.
Meine Damen und Herren! Das muss sein. Das ist auch richtig. Deswegen ist dieser Gesetzentwurf auch richtig. Ich freue mich auf eine konstruktive Beratung im Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr. - Herzlichen Dank.
Danke sehr, Herr Abgeordneter Schröder. - Damit ist die Debatte beendet und wir treten in das Abstimmungsverfahren zu der Drs. 4/1802 ein.
Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass die PDS-Fraktion noch eine Reihe von mitberatenden Ausschüssen beantragt hat. Bevor wir nach der Erfahrung, die wir vorhin beim ÖPNV-Gesetz gemacht haben, wieder dahin gehend abstimmen, dass zum Beispiel der Finanzausschuss nicht beteiligt wird - der Kommentar richtet sich jetzt an die anderen Fraktionen -, weise ich darauf hin, dass in unserer Geschäftsordnung § 28 Abs. 3 existiert, wonach zwingend verlangt wird - wenn man die Begründung des Gesetzentwurfes ernst nimmt -, dass dieses Gesetz in den Finanzausschuss überwiesen wird. Sollte sich eine Mehrheit dieser Position trotzdem nicht anschließen, würden wir das im Beratungsgang vor allen Dingen über den Ältestenrat artikulieren. - Dies wollte ich nur im Vorfeld der Abstimmung sagen. - Danke.
Einer Überweisung an sich stand nichts im Wege. Ich gehe davon aus, dass die Federführung des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr unstrittig ist. Ich möchte dann zunächst darüber abstimmen lassen und werde danach zu den anderen Ausschüssen kommen.
Wer zustimmt, dass der Gesetzentwurf in der Drs. 4/1802 federführend in den Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr überwiesen wird, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist das einstimmig beschlossen worden.
Es geht jetzt um die Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse, über die ich einzelnen abstimmen lasse. Wer einer Mitberatung des Gesetzentwurfes im Finanzausschuss zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Oppositionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich? - Niemand. Damit ist die Überweisung in den Finanzausschuss abgelehnt worden.
Wir kommen jetzt zur Mitberatung des Gesetzentwurfes im Innenausschuss. Wer stimmt dafür? - Das sind einige Mitglieder der Oppositionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich? - Das sind einige Abgeordnete aus der SPD-Fraktion. Damit ist die Überweisung in den Innenausschuss ebenfalls abgelehnt worden. Der Gesetzentwurf ist in den Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 8.
Danke sehr, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 27. Juli 2004 der Verfassungsbeschwerde der Länder Thüringen, Bayern und Sachsen zur fünften Novelle zum Hochschulrahmengesetz stattgegeben und damit die Juniorprofessur gekippt, zumindest soweit es die Bundesebene betrifft.
Die Verfassungsrichter haben aber auch Öl ins Feuer des Föderalismusstreits gegossen. Wie es scheint, sollen die Bundesländer im Bildungsbereich künftig das Prä haben. Rahmenkompetenzen des Bundes sollen offensichtlich grundsätzlich auf ein Minimum reduziert oder eben gänzlich abgeschafft werden.
Zu Recht wird in der Öffentlichkeit aber die Frage gestellt, was wohl der betroffene Bürger oder die betroffene Bürgerin von noch mehr föderalem Wettbewerb haben könnte - einem Wettbewerb, bei dem heute schon in Sachen Schul- und Hochschulqualität mehr Verlierer als Sieger herauskommen.
Schon der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, Professor Peter Gaethgens, und viele andere warnen vor einem Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen, wenn zukünftig die Zuständigkeit für die Juniorprofessur allein in den Händen der Länder liegt. Der Wissenschaftsrat wiederum läuft gegen die Absicht Sturm, allein den Ländern die Zuständigkeit für den Hochschulbau zu übertragen. Im Gegenzug wehrt sich wiederum der Bund gegen das Länderansinnen, ihm allein die Bafög-Kosten aufzubürden.
Liest man sich nun die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichtes durch, gewinnt man einerseits den Eindruck, dass die Bundesregierung die falsche Strategie in ihrer Argumentation für die HRG-Novelle verfolgt hat. Andererseits wirft die Entscheidung Fragen auf, die sich für mich nicht durch die Begründung des Mehrheitsvotums beantworten.
Ich will nur zwei Gründe anführen. Wenn mit Bezug auf die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechtssicherheit die Auffassung vertreten wird, dass es dazu keiner bundesgesetzlichen Regelung für die Juniorprofessur bedürfte, dann ist es doch in der gegenwärtigen Situation erst recht zu erwarten, dass es bei den verschiedenen Länderregelungen bleibt - die es schon gibt - oder in Zukunft unterschiedliche Regelungen entstehen werden. Insofern müssen dann die Länder erst noch einheitlichen Vereinbarungen aushandeln. Sollte das nicht gelingen, drohen den Betroffenen letztlich doch erhebliche Nachteile für ihre Berufssituation und für die Funktionsfähigkeit der Hochschulen, eben genau das, wovon die Bundesrichter offensichtlich nicht ausgegangen sind.
Weiter wird ausgeführt, dass der Bund nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Personalstrukturen an den Hochschulen befugt sei. Allerdings geht die heute vorhandene Personalstruktur, insbesondere die Habilitation selbst, sehr wohl auf bundesgesetzliche Regelungen zurück. Aus welchen Gründen - habe ich mich gefragt - sollte der Bund zwischenzeitlich diese Kompetenz verloren haben? Eine Föderalismusreform ist schließlich noch in Arbeit; somit hat es dort keine Änderungen gegeben. Rückschluss: Insofern dürfte das be
reits bestehende Hochschulrahmengesetz zumindest in diesem Teil im Widerspruch zum Grundgesetz stehen und müsste für nichtig erklärt werden.
Ich kann nicht umhin festzustellen, dass mir in diesen Punkten das Sondervotum doch schlüssiger erscheint. Das Ziel der Bundesregierung bei dem im Jahr 2002 reformierten Hochschulrahmengesetz war es, mit der Schaffung der Juniorprofessur für junge Nachwuchswissenschaftler und Nachwuchswissenschaftlerinnen eine Motivation mehr zu schaffen, ihre akademische Laufbahn in Deutschland fortzusetzen und eben nicht abzuwandern.