Protokoll der Sitzung vom 03.03.2005

- Herr Minister, Sie haben in der Innenministerkonferenz am 8. Juli 2004 in Kiel mit Ihren Amtskollegen beschlossen, dass eine Ergänzung der landesrechtlichen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden um das Verbot der Zucht von Hunden zu gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit erforderlich ist, soweit eine solche Regelung noch nicht vorhanden ist.

In Sachsen-Anhalt ist sie nicht vorhanden. Deshalb frage ich Sie, Herr Minister: Beabsichtigt die Landesregierung, einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen? Wenn nein, ist eine Verordnungsregelung beabsichtigt? Wenn nein, wollen Sie den Kommunen mit Erlassen weiterhelfen?

Ich frage noch einmal - ich habe das schon einmal getan - nach dem Runderlass vom 10. Dezember 2003 mit dem Titel „Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren“. Dieser Erlass, Herr Minister, ist bekanntlich von Ihrem Haus über die Mittelinstanz den Landkreisen und Verwaltungsgemeinschaften zugestellt worden. Es wurde empfohlen, bereits jetzt danach zu handeln. Das ist 15 Monate her.

Die Ankündigung in dem Anschreiben - dieses ist von Herrn Martell unterzeichnet -, diesen Erlass in Kürze im Ministerialblatt zu veröffentlichen, ist damals nicht umgesetzt worden.

Ich bin der Meinung, das Land muss jetzt handeln. Das Kampfhunde-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004 muss jetzt in entsprechende Regelungen eingearbeitet werden.

(Herr Kosmehl, FDP: Warum?)

Die Landesregierung wird ihrer Pflicht zur Gefahrenabwehr aufgrund der Haltung der Koalitionsfraktionen nicht enthoben.

(Beifall bei der SPD - Herr Lukowitz, FDP: Die Begründung fehlt weiterhin!)

Vielen Dank, Herr Rothe. - Die Debatte ist abgeschlossen.

Wir stimmen nun über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres in der Drs. 4/2028 ab, den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in der Drs. 4/1559 abzulehnen. Wer stimmt der Beschlussempfehlung zu? - Die Koalitionsfraktionen und die PDS-Fraktion. Wer stimmt dagegen? - Die SPD-Fraktion. Damit ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses mehrheitlich angenommen und der Gesetzentwurf abgelehnt worden. Der Tagesordnungspunkt 7 ist abgeschlossen.

Danach folgt nicht, wie zu erwarten wäre, der Tagesordnungspunkt 8 - diesen behandeln wir morgen -, sondern der Tagesordnungspunkt 9, den ich hiermit aufrufe:

Erste Beratung

Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe in Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2037

Ich bitte nun den Minister für Gesundheit und Soziales Herrn Kley, als Einbringer das Wort zu nehmen.

Danke schön. - Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfes sind Vorschriften, die die Weiterbildung in den akademischen Heilberufen betreffen und die in der Verantwortung der Ärztekammer, Apothekerkammer, Tierärztekammer und Zahnärztekammer ausgeführt werden.

Hierunter sind auch die notwendigen Vorschriften, mit denen Recht der Europäischen Union in Landesrecht umgesetzt werden muss. Dabei geht es speziell um Vorschriften für die ärztliche und zahnärztliche Weiterbildung. Diese Regelungen fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer.

Die EU-Richtlinie 2001/19 über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise ist umzusetzen. Diese EURichtlinie aus dem Jahr 2001 hat für Deutschland vor allem die Auswirkung, dass bei einer nicht gleichwertigen Weiterbildung die außerhalb Deutschlands abgeleisteten Weiterbildungszeiten, Berufserfahrung und Zusatzausbildungen in den Teilen durch die zuständige Heilberufskammer anzurechnen sind, die als gleichwertig beurteilt werden können. Eine solche Anrechnung ist bisher schon weitgehend praktiziert worden. Neu ist aber, dass auch Zeiten der Berufserfahrung generell zu berücksichtigen sind.

Einige Vorschriften dienen dazu, die EU-Richtlinie 93/16 über die Anerkennung ärztlicher Berufsbefähigungsnachweise aus dem Jahr 1993, die bereits umgesetzt worden war, so umzusetzen, wie die EU-Kommission es fordert. In diesem Zusammenhang läuft seit dem Jahr 2001 ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland, weil nach ihrer Auffassung die Richtlinie für den Bereich der ärztlichen Weiterbildung in Allgemeinmedizin in den Bundesländern nicht richtig umgesetzt worden sei.

Die EU-Kommission bemängelt, dass es in Deutschland zwei verschiedene Weiterbildungen in Allgemeinmedizin für Ärztinnen und Ärzte gibt, die auf die Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten Auswirkungen haben, einerseits die durch EU-Richtlinie vorgeschriebene Qualifizierung über einen Zeitraum von mittlerweile drei Jahren mit dem Abschluss als praktischer Arzt, andererseits die in Deutschland seit einigen Jahren eingeführte fünfjährige Weiterbildung mit dem Abschluss als Facharzt für Allgemeinmedizin.

Die EU-Kommission verlangt, dass in Deutschland Personen mit einer in einem anderen EU-Staat abgeschlossenen zwei- bzw. dreijährigen Weiterbildung die fachärztliche Anerkennung für Allgemeinmedizin erhalten, wie sie als Abschluss einer fünfjährigen Weiterbildung erteilt wird. Sie hält es für diskriminierend und damit für rechtswidrig, wenn ein nach Deutschland kommender Arzt mit der früher zweijährigen, jetzt dreijährigen Weiterbildung nach der EU-Richtlinie nicht den höherwertigen Facharztabschluss erhält, sondern ihm nur die Bezeichnung als praktischer Arzt gemäß der einschlägigen EU-Richtlinie verliehen wird.

Das EU-Verfahren betrifft sämtliche Bundesländer. Es gab langwierige Diskussionen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung über die Frage, ob es aus Gründen der Qualitätssicherung vertretbar sei, eine nach der EU-Richtlinie durchgeführte zwei- oder dreijährige Qualifizierung in Allgemeinmedizin mit der in Deutschland eingeführten fünfjährigen Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin gleichzusetzen.

Die Diskussionen über die Notwendigkeit, auf die Forderungen der EU-Kommission einzugehen, haben dazu geführt, dass auch bei der Umsetzung der EU-Richtlinie aus dem Jahr 2001 eine erhebliche Verzögerung eingetreten ist; denn beide Richtlinien hängen eng miteinander zusammen. Die EU-Richtlinie 2001/19 ändert nämlich die EU-Richtlinie 93/16.

Die Gesundheitsministerien der Bundesländer stimmten sich zuletzt am 15. Oktober 2004 mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in mehreren Sitzungen darüber ab, wie im Landesrecht vorzugehen ist, um das Vertragsverletzungsverfahren zu beenden.

Auch wenn die Bundesländer nicht von der Auffassung der EU-Kommission und der Gleichwertigkeit beider Weiterbildungen überzeugt sind, besteht mittlerweile Einigkeit, die Forderung der EU zu erfüllen und die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin den Ärztekammern aufzugeben. Auf diese Weise soll ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof mit ungewissem Ausgang vermieden werden.

Der Gesetzentwurf enthält die notwendigen Vorschriften, mit denen die Weiterbildung in Allgemeinmedizin nach der EU-Richtlinie und die längere Weiterbildung in Allgemeinmedizin nach Landesrecht zusammengeführt werden.

Die EU-Kommission hat dem Bundesministerium gegenüber zu verstehen gegeben, dass sie von den Bundesländern neuerdings erwartet, dass die landesrechtlichen Vorschriften, um eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu vermeiden, bis April 2005 in Kraft gesetzt werden. Daher besteht ein Interesse daran, den Gesetzentwurf im Landtag zügig zu beraten und zu verabschieden.

Die weiteren Vorschriften des Gesetzentwurfs befassen sich mit Angelegenheiten, die größtenteils auf Wunsch der Heilberufskammern aufgenommen worden sind und sich als regelungsbedürftig erwiesen haben.

Von diesen Vorschriften ist die Regelung hervorzuheben, dass der Ärztekammer die Ermächtigung gegeben werden soll, die Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst selbst zu regeln. Die bisherige Ermächtigung für das Ministerium Gesundheit und Soziales und die im Jahr 1995 vom Ministerium erlassene Rechtsverordnung würden dann entfallen. Dies ist ein Beitrag zur Entlastung der Landesverwaltung und zur Verlagerung von Aufgaben auf Selbstverwaltungskörperschaften.

In Bezug auf den Inhalt des Gesetzentwurfs besteht Einvernehmen mit den Heilberufskammern.

Ich bitte Sie, den Beschluss zu fassen, den Gesetzentwurf an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen. Ich würde eine Behandlung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales - dieser soll die Federführung erhalten - sowie im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten empfehlen. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der FDP, von Herrn Gürth, CDU, und von Herrn Schomburg, CDU)

Vielen Dank, Herr Minister Kley. - Es ist vereinbart worden, eine Debatte nicht zu führen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht Fall.

Dann können wir abstimmen. Es ist vorgeschlagen worden, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales zu überweisen. Das dürfte klar sein. Es ist weiter vorgeschlagen worden, den Gesetzentwurf zur Mitberatung in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überweisen. Gibt es weitere Vorschläge? - Das ist nicht der Fall. Dann können wir darüber gemeinsam abstimmen. Wer stimmt zu? - Das sind offensichtlich alle. Damit ist das beschlossen. Die Ausschussüberweisung ist erfolgt und der Tagesordnungspunkt 9 ist abgeschlossen.

Ich rufe nun den Tagesordnungspunkt 11 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2040

Ich bitte Herrn Minister Dr. Daehre, die Einbringung vorzunehmen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ihnen liegt in der Landtagsdrucksache 4/2040 der von der Landesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik einschließlich Begründung sowie ein Exemplar dieses Abkommens zur ersten Beratung vor. Gestatten Sie mir, Ihnen hierzu einige Erläuterungen zu geben.

Die Marktaufsicht bzw. Marktüberwachung von Produkten, so auch von Bauprodukten, ist ein wesentliches Instrument zur Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes in Europa. Die Marktaufsicht soll sicherstellen, dass Bestimmungen der einzelnen Produktrichtlinien gemeinschaftsweit eingehalten werden. Unabhängig vom Ursprung des Produktes haben die Bürger im gesamten Binnenmarkt Anspruch auf das gleiche Schutzniveau. Darüber hinaus spielt die Marktaufsicht, die das Vorgehen gegen unlautere Wettbewerbspraktiken ermöglicht, eine wichtige Rolle für die Interessen der Wirtschaftsakteure.

Die Marktaufsicht für Bauprodukte ist zunächst in der Europäischen Bauprodukterichtlinie geregelt und mit der Reglung in § 13 des Bauproduktegesetzes vom 10. August 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1998 in nationales Recht umgesetzt worden.

Die den Vorschriften zugrunde liegende Konzeption geht davon aus, dass alle harmonisierten Bauprodukte in den Mitgliedstaaten frei handelbar sind. Harmonisierte Bauprodukte sind solche, die den Anforderungen der Bauprodukterichtlinie genügen, insbesondere harmonisierten technischen Normen entsprechen.

Derart harmonisierte Bauprodukte sind prinzipiell mit einer „CE“-Kennzeichnung zu versehen. Durch die Kennzeichnung wird zum Ausdruck gebracht, dass das Bauprodukt die technischen Anforderungen der jeweils zutreffenden technischen Spezifikation erfüllt. Damit unterscheidet es sich qualitätsmäßig von anderen, nicht mit „CE“ gekennzeichneten Bauprodukten.

Da mit der „CE“-Kennzeichnung eines Produkts eine konkrete Aussage bezüglich der Leistung des Produkts verbunden ist, ist diese „CE“-Kennzeichnung und der damit verbundene Vertrauenstatbestand zu schützen. Dazu sieht die Europäische Bauprodukterichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Marktaufsicht für die korrekte Verwendung des Warenzeichens „CE“ Sorge zu tragen haben.

In der Bundesrepublik Deutschland sind dafür die Bundesländer allein zuständig. Dem Land Sachsen-Anhalt entstehen wie auch den anderen Ländern infolge der zwingenden Umsetzung europäischer Vorgaben zur Durchführung der Marktaufsicht für harmonisierte Bauprodukte im Rahmen des Vollzugs des § 13 des Bauproduktegesetzes zusätzliche Aufwendungen, deren Höhe

durch die Einrichtung einer Länder übergreifenden Koordinierungsstelle beim Deutschen Institut für Bautechnik reduziert werden soll. Bei den Ländern sollen im Wesentlichen nur noch die Aufgaben der Marktaufsicht verbleiben, die mit der Wahrung hoheitlicher Rechte verbunden sind.

Die Kosten, die sich aus der Koordinierungstätigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik ergeben und von den Bundesländern entsprechend dem Königsteiner Schlüssel zu tragen sind, erhöhen den derzeitigen Finanzierungsanteil des Landes Sachsen-Anhalt um etwa 3 bis 5 %, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die im Haushaltsplan für die Jahre 2005 und 2006 veranschlagten Mittel zur Mitfinanzierung des Deutschen Instituts für Bautechnik ausreichend sind. Mit einer Erhöhung des Finanzierungsanteils ist aufgrund rückläufiger Steuereinnahmen und dem Rückgang der Bevölkerungszahl in Sachsen-Anhalt nicht zu rechnen.

Die Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik ist erforderlich, um die rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung dieser Koordinierungsaufgaben durch das Deutsche Institut für Bautechnik bei der Marktaufsicht für die harmonisierten Bauprodukte zu schaffen, die den Bundesländern durch die Europäische Bauprodukterichtlinie und das Bauproduktegesetz auferlegt wird.

Die Staatskanzlei hat den Landtag bereits mit Schreiben vom 13. September 2004 gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt über das geplante Abkommen informiert. Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 31. August 2004 dem Entwurf des Abkommens zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik entsprechend der Kabinettsvorlage des Ministeriums für Bau und Verkehr vom August 2004 zugestimmt. Diese Änderung des Abkommens ist notwendig für die Wahrnehmung einer bundesweiten Koordinierung der Marktaufsicht, zum sparsamen Einsatz von Personalressourcen und Finanzmitteln in den Ländern und zu einer effektiven Zusammenarbeit aller Marktaufsichtsbehörden.

Ich habe für den Ministerpräsidenten Professor Dr. Böhmer unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtags die Vereinbarung am 14. Oktober 2004 unterzeichnet, dies dem Vorsitzenden der Bauministerkonferenz mitgeteilt und alsdann der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin eine unterzeichnete Ausfertigung der Vereinbarung zugeleitet.