Protokoll der Sitzung vom 03.03.2005

Ich habe für den Ministerpräsidenten Professor Dr. Böhmer unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtags die Vereinbarung am 14. Oktober 2004 unterzeichnet, dies dem Vorsitzenden der Bauministerkonferenz mitgeteilt und alsdann der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin eine unterzeichnete Ausfertigung der Vereinbarung zugeleitet.

Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf hat in Artikel 1 Abs. 1 die nach Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung erforderliche Zustimmung des Landtages zum Gegenstand.

Artikel 2 Abs. 2 sieht die Bekanntmachung des Wortlautes des Abkommens zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt vor.

Artikel 1 Abs. 3 bestimmt, dass das In-Kraft-Treten des Abkommens im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen ist.

Gemäß der Nr. 2 des Änderungsabkommens wird erst mit dem Eingang der letzten von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin die Voraussetzung für das InKraft-Treten erfüllt. Der 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die letzte Vertragsurkunde zugegangen ist,

wird danach als Datum für das In-Kraft-Treten des Abkommens bestimmt.

Abschließend möchte ich darauf verweisen, dass sich der Bund und die 16 Bundesländer einvernehmlich auf die im vorgelegten Abkommen enthaltenen Änderungen geeinigt haben. Um die Bildung der für die Länder erforderlichen Koordinierungsstelle für die Durchführung der Marktaufsicht beim Deutschen Institut für Bautechnik nicht infrage zu stellen, ist es zwingend erforderlich, dem Abkommen in der vorliegenden Fassung zuzustimmen. Ich bitte Sie deshalb, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, und hoffe, dass ich Sie nicht zu sehr gelangweilt habe. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Daehre. - Auch hierzu ist eine Debatte nicht vorgesehen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann stimmen wir über die Überweisung ab. Es dürfte klar sein: Die Federführung liegt auf jeden Fall beim Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr. Soll ein weiterer Ausschuss mitberaten? - Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir darüber ab. Wer stimmt zu? - Das sind nahezu alle. Damit ist die Überweisung beschlossen und der Tagesordnungspunkt 11 erledigt.

Ich rufe nun den Tagesordnungspunkt 12 auf:

Zweite Beratung

Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

Antrag der Fraktion der PDS - Drs. 4/1829

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 4/1851

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 4/2029

Ich bitte Herrn Borgwardt, als Berichterstatter des Ausschusses für Inneres das Wort zu nehmen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dem Hohen Haus liegt die Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu dem Antrag der Fraktion der PDS und dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP zu dem Thema „Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“ vor. Der Landtag hat den Antrag in der 28. Sitzung am 15. Oktober 2004 zur Beratung und Beschlussfassung an den Innenausschuss überwiesen.

Der Innenausschuss befasste sich in der 44. Sitzung am 22. Dezember 2004 mit dieser Thematik. In dieser Sitzung informierte Innenminister Herr Jeziorsky den Ausschuss darüber, dass das Innenministerium dem Kabinett die Einrichtung einer Härtefallkommission vorschlagen werde und dass dem Vorschlag eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, der Evangelischen und der Katholischen Kirche, der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, des Flüchtlingsrates Sachsen-Anhalt sowie des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden zu dem Inhalt und dem Verfahrens

weg vorausgegangen sei. Der Innenausschuss bat die Landesregierung, bis zur nächsten Ausschusssitzung eine Übersicht über den Stand der Umsetzung des § 23a des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthaltsgewährung in Härtefällen - in anderen Bundesländern vorzulegen.

In der Sitzung am 2. Februar 2005 befasste sich der Innenausschuss unter Berücksichtigung der vorgelegten Länderübersicht erneut mit den Drucksachen. Seitens der Landesregierung wurde der Ausschuss darüber in Kenntnis gesetzt, dass die für die Errichtung einer Härtefallkommission notwendige Rechtsverordnung in der folgenden Woche dem Kabinett zur Verabschiedung vorgelegt werde und dass man davon ausgehen könne, dass sich die Härtefallkommission im ersten Quartal 2005 konstituieren werde.

Daraufhin beantragten die Oppositionsfraktionen, das Thema nochmals auf die Tagesordnung des Innenausschusses zu setzen und dem Landtag erst nach der Vorlage der Verordnung eine Beschlussempfehlung zuzuleiten. Dieser Antrag wurde bei 6 : 7 : 0 Stimmen abgelehnt.

Der Innenausschuss beschloss mehrheitlich, dem Landtag zu empfehlen, beide Anträge für erledigt zu erklären, und verständigte sich darauf, sich nach der Vorlage der Verordnung im Rahmen der Selbstbefassung erneut mit dem Thema zu beschäftigen. - Meine Damen und Herren! Ich danke Ihnen und bitte Sie, der vorliegenden Beschlussempfehlung Ihre Zustimmung zu erteilen.

(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Borgwardt. - Vor den Beiträgen der Fraktionen erteile ich nun Minister Herrn Jeziorsky das Wort. Bitte, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat am 8. Februar 2005 die Härtefallkommissionsverordnung verabschiedet. Die Einrichtung einer Härtefallkommission wurde möglich, nachdem das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz mit § 23a des Aufenthaltsgesetzes die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen hatte.

Somit kann in Härtefällen abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltsrecht erteilt werden. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einzurichten und das Verfahren, die Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung zu bestimmen.

Nach eingehender Abwägung und Prüfung aller Argumente hat sich die Landesregierung entschieden, von der Ermächtigung zur Einrichtung einer Härtefallkommission Gebrauch zu machen, um die Handlungsmöglichkeiten in humanitären oder persönlichen Notsituationen zu verbessern. Mit dieser Entscheidung geht das Land keinen Sonderweg. In fast allen Bundesländern sind Regelungen für die Lösung aufenthaltsrechtlicher Härtefälle getroffen worden oder ist beabsichtigt, solche zu treffen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich kurz auf die bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen sowie auf das Verfahren zur Entstehung der Härtefallkommissionsverordnung des Landes und ihre wesentlichen Eckpunkte eingehen.

Durch § 23a des Aufenthaltsgesetzes wird erstmals die Arbeit einer Härtefallkommission institutionalisiert. Betroffene Ausländer können sich an ein Mitglied der Härtefallkommission wenden. Dieses entscheidet darüber, ob der Fall in der Härtefallkommission beraten werden soll. Ein Rechtsanspruch auf Behandlung besteht nicht, sodass ein neuer Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Die Härtefallkommission kann dem Innenministerium als der obersten Landesbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ausreisepflichtige Ausländer vorschlagen, wenn die Abschiebung eine besondere humanitäre oder persönliche Härte bedeuten würde. Die Entscheidung, ob dem Ersuchen nachgekommen wird und eine Anordnung an die zuständige Ausländerbehörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeht, trifft das Innenministerium.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Verabschiedung der Verordnung ist ein intensiver Diskussionsprozess vorausgegangen. Die betroffenen Institutionen und Verbände sind im Rahmen einer Anhörung beteiligt worden. Der Ausschuss für Inneres ist am 22. Dezember 2004 und am 2. Februar 2005 von mir ausführlich über den Sachstand informiert worden.

Die Härtefallkommission wird acht Mitglieder haben, die von mir auf Vorschlag der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der kommunalen Spitzenverbände, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege, des Flüchtlingsrates Sachsen-Anhalt sowie des Sozialministeriums berufen werden. Das Ministerium des Innern entsendet ebenfalls einen Vertreter.

Durch diese Zusammensetzung wird gewährleistet, dass der im Land vorhandene Sachverstand in Ausländerangelegenheiten sowie die Erfahrungen in der Migrations- und Flüchtlingsbetreuung in der Kommission gebündelt werden. Die Besetzung der Härtefallkommission wird somit in besonderem Maße ausgewogene Entscheidungen ermöglichen.

Die für ein Härtefallersuchen erforderliche Zweidrittelmehrheit hat ihre Berechtigung. Um eine vom Gesetz abweichende Entscheidung zu legitimieren, ist eine Zweidrittelmehrheit sachgerecht.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Härtefallkommission wird in ihren Entscheidungen unabhängig und weisungsfrei sein. Aufgrund der Zuständigkeit für das Aufenthaltsrecht wird sie organisatorisch beim Ministerium des Innern angesiedelt sein. Dort wird auch eine ihre Arbeit unterstützende Geschäftsstelle eingerichtet werden. Es ist gelungen, das für die Geschäftsstelle erforderliche Personal ohne die Schaffung zusätzlicher Planstellen bereitzustellen. Da auch die anfallenden Sachkosten mit den vorhandenen Haushaltsmitteln abgedeckt werden können, führt die Einrichtung einer Härtefallkommission nicht zu nennenswerten Mehrkosten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Insbesondere auf Drängen der CDU im Vermittlungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz wurde in § 23a des Aufenthaltsgesetzes verankert, dass bei der Einrichtung einer Härtefallkommission auch Ausschlussgründe für ein Härtefallverfahren geregelt werden können.

Die Verordnung legt Ausschlussgründe fest, in denen die Annahme eines Härtefalls durch die Härtefallkommission ausgeschlossen ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bzw. zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen ver

urteilt worden ist. Auch derjenige, der seine Abschiebung über einen längeren Zeitraum durch falsche Angaben oder fehlende Mitwirkung gegenüber der Ausländerbehörde vereitelt hat, und derjenige, der zur Fahndung ausgeschrieben ist, weil er untergetaucht ist, kann nicht als Härtefall anerkannt werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die vorschlagsberechtigten Institutionen gebeten, mir ihre Vorschläge für die Mitglieder der Härtefallkommission zu benennen. Der Rücklauf ist schon erfolgt - noch nicht in allen Fällen, aber zum großen Teil. Voraussichtlich noch in diesem Monat, spätestens jedoch im April dürfte die konstituierende Sitzung der Härtefallkommission stattfinden. Ich bin überzeugt, dass die Härtefallkommission ihre Arbeit mit großer Verantwortung und Augenmaß wahrnehmen wird.

Vor diesem Hintergrund sollte der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, den Antrag der PDS-Fraktion auf Einrichtung einer Härtefallkommission vom Oktober des letzten Jahres sowie den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP für erledigt zu erklären, gefolgt werden. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Minister Jeziorsky. - Bevor wir nun die Beiträge der Fraktionen hören, habe ich die Freude, auf der Südtribüne Schülerinnen und Schüler des Städtischen Klinikums Magdeburg begrüßen zu können.

(Beifall im ganzen Hause)

Nun spricht Herr Kosmehl für die FDP-Fraktion.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben im Ausschuss versucht, uns darüber zu verständigen, ob wir heute noch einmal über dieses Thema debattieren sollten. Da zu erwarten ist, dass der Kollege Herr Gärtner - das hat er im Ausschuss deutlich gemacht - sehr wohl einen Debattenbeitrag einbringen wird, werde ich auch für die FDP-Fraktion kurz dazu Stellung nehmen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Minister hat die wesentlichen Punkte der am 8. Februar 2005 im Kabinett verabschiedeten Härtefallkommissionsverordnung dargestellt. Wir haben damit in Sachsen-Anhalt, wenn demnächst alle Mitglieder benannt sind und die Verordnung sozusagen in Kraft getreten ist, spätestens im April eine Härtefallkommission eingerichtet.

Man könnte den Vorwurf erheben, dass das Zuwanderungsgesetz bereits zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Ich glaube, diese zeitliche Verzögerung um drei oder vielleicht dreieinhalb Monate ist hinzunehmen, weil die Landesregierung in der Tat erst einmal geprüft hat, wie und welche Regelungen andere Länder um uns herum verabschieden. Ich darf darauf verweisen - die Mitglieder des Innenausschusses haben die Vorlage sicherlich studiert -, dass noch nicht alle Länder eine Härtefallkommission eingerichtet haben. Einige Länder sind gerade dabei, ihre Vorschriften für die Härtefallkommission zu verabschieden bzw. zu novellieren.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir liegen auch, was die Anforderungen an die Ausgestaltung der Kommission betrifft, im Schnitt aller Länder. Ich meine,

wir liegen in vielen Bereichen - auch bei der Zweidrittelmehrheit, die sicherlich ein Kritikpunkt des Kollegen Gärtner sein wird - im Trend bzw. stimmen mit den Vorhaben anderer Ländern überein. Beispielsweise geht das Saarland noch darüber hinaus und verlangt eine Dreiviertelmehrheit.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch das zeigt, dass die Landesregierung eine durchaus ausgewogene Verordnung vorgelegt hat, die mit denen in anderen Ländern vergleichbar ist, sodass keine Ungereimtheiten entstehen können. Wir sind deshalb im Ausschuss zu dem Ergebnis gekommen, dass wir die beiden Anträge, den Antrag der PDS-Fraktion und den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP, für erledigt erklären können.