Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hätte es begrüßt, wenn wir uns politisch über die Fragen, die der Staatsvertrag aufwirft, hätten auseinander setzen können, statt jetzt in ein verfassungsrechtliches Kolloquium eintreten zu müssen. Ich kann nur fragen, Herr Höhn: Haben Sie es nicht eine Nummer kleiner? Sie haben Zusammenhänge hergestellt, die beim besten Willen nicht zusammengehören.
Der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist zweifellos ein wichtiger Zwischenschritt in der Weiterentwicklung eines ausgewogenen, aber eben auch bezahlbaren dualen Systems, das die deutsche Rundfunkordnung auch im europäischen Maßstab auszeichnet. Sowohl in den Protokollnotizen, die es in größerer Zahl zu diesem Staatsvertrag gibt, als auch in dem Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen finden Sie Ausblicke, wie die Debatte weiterzuführen sein wird, auch über den heutigen Tag hinaus.
Wer schon Gelegenheit hatte, die Tickermeldung zu lesen, der weiß, dass wir im Gespräch mit der Europäischen Kommission weiter an einer Konkretisierung der deutschen Rundfunkordnung arbeiten werden, aber wohlgemerkt ohne einige elementare Grundprinzipien infrage zu stellen. Das erste dieser Grundprinzipien lautet: Den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestimmen die Mitgliedstaaten und in Deutschland die Länder.
Wir haben eine Definition des Auftrages gerade auch mit dem Siebten und Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gefunden, die die Rundfunkfreiheit der Anstalten achtet, weil sie an der Formulierung des Auftrages über die Selbstverpflichtung in, wie ich meine, geradezu vorbildlicher Weise beteiligt sind.
Der zweite Punkt ist, dass die Gebühren keine Beihilfen im Sinne des europäischen Rechts sind. Die Transparenzrichtlinie gilt nicht unmittelbar für die deutschen Rundfunkanstalten. Gleichwohl begrüßen wir, dass die Europäische Kommission ihre Bereitschaft signalisiert hat, mit uns in das Gespräch über eine Beilegung der Beihilfeprüfverfahren einzutreten. Wir werden dies nutzen, um auf dem von mir eingangs dargestellten Weg weiterzuarbeiten.
Wir haben in dem Verfahren zur Entwicklung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Einvernehmen mit den Anstalten die Spielräume ausgeschöpft, die sich auch schon aus dem KEF-Bericht ergeben haben. Herr Höhn, Sie unterschlagen bei Ihren Ausführungen, dass die KEF selbst ausgeführt hat, dass es durchaus Handlungsspielräume gebe. Wir haben die Gelegenheit genutzt, uns parallel zu der Debatte um die Gebühren mit den Anstalten zu den Selbstverpflichtungen, die am Ende von den Anstalten selbst beschlossen worden sind,
über die Spielräume zu vergewissern, sie zu quantifizieren und das alles zur Grundlage für den Staatsvertrag zu machen, der von den Ministerpräsidenten abgeschlossen worden ist.
Es ist richtig: Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Sächsischen Landtags ist zu der Auffassung gelangt, dass die Begründung für das Abweichen von dem Gebührenvorschlag, die dem Staatsvertrag beigegeben worden ist, nicht ausreichend substantiiert sei - nicht mehr und nicht weniger. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass die Ministerpräsidenten mehr als Notare des KEF-Verfahrens sind und durchaus Spielräume haben. Sie haben - so heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die über alledem steht - die Interessen der Gebührenzahler und die Vermögensinteressen des Publikums zu wahren. An anderer Stelle heißt es, dass sie darauf zu achten haben, dass bei alledem eine angemessene Belastung des Rundfunkteilnehmers gewahrt bleibt.
Genau diesen Gesichtspunkt finden Sie in der Begründung zur Abweichensentscheidung, die sich ihrerseits auf § 7 Abs. 2 des Gebührenstaatsvertrages stützt, wieder. Darin haben die Ministerpräsidenten formuliert: Die nunmehr von der KEF vorgelegte Gebührenempfehlung fällt in das Umfeld einer deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage, die große Herausforderungen und finanzielle Einschränkungen für alle Teile der Bevölkerung mit sich bringt. Zusätzliche Belastungen aus dem öffentlichen und damit aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich haben daher die Angemessenheit dieser Belastung für die Gebührenzahler jenseits reiner Bedarfskalkulationen zu berücksichtigen.
Diese Begründung wird dann auch im Einzelnen näher erläutert. Damit bewegen sich die Ministerpräsidenten absolut in dem Rahmen, den ihnen das Bundesverfassungsgericht auch schon bei der Festsetzung der Rundfunkgebühren gelassen hat.
Verehrter Herr Höhn, Sie wissen auch, wenn Sie das Gutachten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Sächsischen Landtages kennen, dass der dort zitierte Sachverständige Professor Dr. Degenhardt, einer der anerkanntesten Rundfunkrechtler, die wir überhaupt haben, ausgeführt hat, dass der Gesichtspunkt der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer eine politische Entscheidung darstellt. Das rechtfertigt, auch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, das heißt auch die Entwicklung der öffentlichen Haushalte, einzubeziehen und darauf abzustellen. Dabei kommt es nicht auf die absolute Höhe für den einzelnen Teilnehmer an. Das hebe ich ausdrücklich hervor, weil Sie dem Abgeordneten Lukowitz vorgehalten haben, dass es am Ende doch nur um Pfennige gehe.
Das ist für die einzelne Gebührenerhöhung richtig; aber Herr Schomburg hat schon mit Recht darauf hingewiesen, dass es insgesamt 400 Millionen € sind, über die wir hier reden.
Auf die Belastung des Einzelnen kommt es also nicht an, sondern es sei auf die Gesamtbetrachtung abzustellen, so Professor Degenhardt, und nach politischen Kriterien zu fragen, ob dieses Ergebnis noch in die Landschaft passt.
Diese Frage haben die Ministerpräsidenten eindeutig beantwortet: Nein, 1,09 € passt nicht in die politische Land
schaft, auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis seiner Entscheidung auch ausgeführt hat, dass die Rundfunkanstalten eine Finanzausstattung erhalten müssten, die für die Erfüllung des Funktionsauftrages - so wie er von der Politik, von den Gesetzgebern in den Landtagen definiert ist - geboten sei. Nur in diesem Maße, hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, sei die Heranziehung der Rundfunkteilnehmer, die die Mittel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor allem aufbringen müssen, gerechtfertigt.
Genau das ist mit dem Rundfunkänderungsstaatsvertrag geschehen. Wir haben den Auftrag im Einvernehmen mit den Anstalten präzisiert. Niemand wird vergewaltigt. Niemandem geschieht Unrecht. Das Verfahren war angemessen und rechtmäßig. Das Ergebnis ist in jedweder Hinsicht vertretbar.
Ich begrüße daher die Empfehlung des Ausschusses, die darauf hinausläuft, dem Rundfunkänderungsstaatsvertrag zuzustimmen. - Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Herr Minister Robra. - Falls niemand mehr das Wort wünscht, ist die Debatte geschlossen.
Wir stimmen über den Gesetzentwurf ab. Falls niemand etwas anderes wünscht, fasse ich die Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen, die Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit zusammen. - Wir verfahren so. Wer stimmt zu? - Die Koalitionsfraktionen und die SPD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? - Die PDS-Fraktion. Enthält sich jemand der Stimme? - Niemand. Damit ist der Gesetzentwurf mit großer Mehrheit angenommen worden.
Wir stimmen nunmehr über den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP in der Drs. 4/2049 ab. Wer stimmt zu? - Das sind die antragstellenden Fraktionen. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Damit ist dieser Entschließungsantrag mehrheitlich angenommen worden. Die eine Gegenstimme aus der CDU-Fraktion kam von dem Abgeordneten Herrn Sachse, der gerade in den Reihen der CDU-Fraktion sitzt.
(Minister Herr Dr. Daehre: Oh! - Zuruf von der PDS: Abweichler! - Heiterkeit bei allen Fraktio- nen)
Die erste Beratung fand in der 39. Sitzung des Landtages am 6. Mai 2004 statt. Ich bitte den Berichterstatter des Ausschusses, Herrn Dr. Polte, das Wort zu nehmen. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion in der Drs. 4/1559 wurde am 6. Mai 2004 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres überwiesen. Der Einbringer begründete in dieser Landtagssitzung die Notwendigkeit des Gesetzentwurfes damit, dass es in Sachsen-Anhalt in den vergangenen Jahren Beißvorfälle gegeben habe bis hin zu einem Todesfall, die ein gesetzgeberisches Handeln erforderlich machten.
Zunächst besprach der Innenausschuss in seiner 33. Sitzung am 14. Juli 2004 den weiteren Umgang mit dem Gesetzentwurf. Seitens der SPD-Fraktion wurde eine Anhörung vorgeschlagen. Diesem Anhörungswunsch verschlossen sich die Koalitionsfraktionen nicht, machten aber deutlich, dass sie sich bereits intensiv mit dem Thema beschäftigt und auch eine Anhörung durchgeführt hätten. Diese Anhörung habe seitens der Koalitionsfraktionen zu einer ablehnenden Haltung zu dem Gesetzentwurf geführt und es würden kaum Chancen dafür gesehen, dass sich diese Haltung ändern werde.
Am 6. Dezember 2004 fand dann unter Beteiligung sowohl von Befürwortern als auch von Gegnern des Gesetzentwurfes eine Anhörung statt. Einen früheren gemeinsamen Termin konnte der Innenausschuss aufgrund der Fülle der ihm zur Beratung und Beschlussfassung überwiesenen Gesetzentwürfe nicht finden.
In der abschließenden Sitzung des Innenausschusses am 2. Februar 2005 vertrat die SPD-Fraktion die Meinung, dass sie sich bei der Benennung der Anzuhörenden um ein ausgewogenes Verhältnis bemüht habe, vonseiten der Koalitionsfraktionen aber ausschließlich Vertreter zu der Anhörung eingeladen worden seien, die den Gesetzentwurf ablehnten. Dies habe das Ergebnis der Anhörung negativ beeinflusst.
Diese Auffassung teilten die Koalitionsfraktionen nicht. Die Koalitionsfraktionen argumentierten, dass die Anhörung ergeben habe, dass das von der Fraktion der SPD angestrebte Verbot der Zucht gefährlicher Hunde keine hinreichend befriedigende Lösung darstelle und von niemandem der Nachweis erbracht werden könne, dass es überhaupt Handlungsbedarf für ein solches Gesetz gebe. Die Anhörung habe auch deutlich gemacht, dass der Gesetzentwurf völlig ungeeignet sei, Präventives auf diesem Gebiet zu leisten.
Im Ergebnis der Anhörung legte die Fraktion der SPD den Ausschussmitgliedern einen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf vor. Es wurde erstens vorgeschlagen, in § 3 Abs. 3 des Gesetzentwurfes die Nrn. 4 bis 6 zu streichen, da sich in der Anhörung herausgestellt habe, dass die darin genannten Hunde nicht als gefährliche Hunde einzustufen seien.
Punkt 2 des Änderungsantrages bezog sich auf § 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfes. Seitens der SPD-Fraktion wurde eine Änderung dahin gehend beantragt, dass auch bei der Haltung eines Diensthundes ein besonderes privates Interesse vorliege und etwa eine Erlaubnis zum Halten eines Blinden- und Behindertenbegleithundes erteilt werden könne.
Da offensichtlich war, dass der Gesetzentwurf mehrheitlich abgelehnt werden würde, wurde über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion nicht beraten und der Gesetzentwurf bei 10 : 2 : 1 Stimme abgelehnt.
Vielen Dank, Herr Dr. Polte. - Die Debatte wird durch den Beitrag der FDP-Fraktion eröffnet. Es spricht Herr Wolpert. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der nunmehr in zweiter Lesung behandelte Gesetzentwurf wird von der FDP-Fraktion weiterhin abgelehnt. Das allein wird den interessierten Hörer kaum überraschen. Ich will Ihnen noch einmal begründen, warum die Ablehnung richtig ist.
Wenn Sie sich erinnern wollen, habe ich Ihnen bei der ersten Lesung anhand eines zugegebenermaßen bewusst überspitzten Beispiels dargelegt, zu welch hanebüchenen Gesetzesfolgen man gelangen könnte. Sie erinnern sich an die Großmutter, deren Dackel eine Katze ohne Befehl verfolgt, was dazu führen würde, dass die Großmutter den Dackel dann nie wieder bekommt.
Sie, Herr Kollege Rothe, hatten mir damals die rhetorische Frage gestellt, ob ich glaubte, dass ich den Opfern gerecht würde, wenn ich eine derart humoristische Sichtweise an den Tag legte. Damit haben Sie mich schon ins Grübeln gebracht. Dass mir die Bilder von verletzten Menschen, insbesondere von Kindern, mit bleibenden Entstellungen bekannt sind, davon dürfen Sie getrost ausgehen.
Auch die von Hunden verursachten Todesfälle sind uns bekannt. Auf unsere Frage allerdings, welche Opfer wie und in welcher Zahl mit den vermeintlich gefährlichen Hunderassen in einen ursächlichen Zusammenhang zu stellen sind, blieben die Antragsteller, aber auch die von den Antragstellern zu Anhörung Geladenen die Antwort schuldig.
Auf die ausdrückliche Frage hin, ob man der Überzeugung sei, mit dem Gesetzentwurf einen der jüngsten Todesfälle in Zukunft vermeiden zu können, war die klare Antwort: Nein.
Auch die ausführliche und sehr interessante Anhörung durch den zuständigen Innenausschusses hat das Ergebnis gebracht, dass es einen belastbaren Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen gefährlichen Hunderassen und der Anzahl der Beißunfälle nicht gibt.
Sie, geehrter Herr Kollege, haben die Opfer in einen Zusammenhang gestellt, den Sie nicht nachweisen können, nur um in der politischen Diskussion vorwärts zu kommen. Den moralischen Zeigefinger können Sie getrost stecken lassen.