Der Berufsstand wird durch eine attraktive Versorgung seiner Mitglieder gestärkt. Die Frage der Versorgung ist auch bei der Standortwahl von Bedeutung. Das Bestehen eines Versorgungswerkes spielt bei der Überlegung, ob sich eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft in Sachsen-Anhalt oder in einem angrenzenden Bundesland niederlässt, eine nicht unbedeutende Rolle. Das ist die übereinstimmende Meinung derjenigen, die den Markt auch überregional beobachten.
Meine Damen und Herren! Ein berufsständisches Versorgungswerk ist eine solidarische Versicherungseinrichtung der besonderen Art. Es ist von dem Gedanken der kollektiven Eigenverantwortung geprägt. Während bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit erheblichen Bundeszuschüssen finanzielle Garantien übernommen werden - -
Herr Minister, kann ich Sie bitte einmal unterbrechen. - Meine Damen und Herren! Versuchen Sie bitte, etwas leiser zu sein, und denken Sie daran, diesen Berufsstand braucht in diesem Haus jeder.
(Beifall bei der FDP, bei der CDU und bei der SPD - Herr Tullner, CDU, lacht - Zuruf von Frau Mittendorf, SPD - Herr Dr. Püchel, SPD: Wir brauchen den Bierdeckel!)
Frau Präsidentin, wenn die große Steuervereinfachung kommt, dann möglicherweise nicht mehr. Aber gleichwohl verlangt es sicherlich der Respekt vor diesem Berufsstand, dass wir das entsprechend zur Kenntnis nehmen.
Während bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit erheblichen Bundeszuschüssen finanzielle Garantien übernommen werden, stellt das Land als Gesetzgeber für die Gründung eines Versorgungswerkes lediglich die Basis und den Rahmen bereit. Entscheidend ist die Eigeninitiative des Berufsstandes, der seinerseits auch für die Finanzierung vollständig geradesteht.
Meine Damen und Herren! Ein von der Kammer vorgelegtes Gutachten eines angesehenen Instituts bestätigt die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Versorgungswerkes. Zur Kostenersparnis soll zudem eine Verwaltungskooperation mit einem bestehenden Werk eingegangen werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich verzichte an dieser Stelle zum einen auf nähere und tiefergehende Ausführungen zur Ausgestaltung des Versorgungswerks, weil das Versorgungswerk im Wesentlichen, wenn man so will, nach Standardprinzipien gegründet wird, die auch in den übrigen Ländern, in denen bereits Versorgungswerke existieren - das sind immerhin 14 Bundesländer; wie gesagt, alle Bundesländer außer Berlin -, zugrunde gelegt worden sind. Zum anderen verzichte ich an dieser Stelle auf weitere Ausführungen, weil es eine Einbringung ohne Debatte ist und offenbar der allgemeine Wunsch besteht, die tiefergehende Debatte in den
Ausschüssen zu führen. Vorgesehen ist, wie ich vernommen habe, eine Überweisung in den Rechtsausschuss und in den Finanzausschuss.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, in den Ausschüssen über den Gesetzentwurf intensiv zu beraten. Ich freue mich auf die Beratung mit Ihnen und bitte darum, den Weg für ein solches Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt frei zu machen; denn es ist - das erscheint mir einer der wesentlichsten Aspekte zu sein - ein wichtiger positiver Standortfaktor für unsere Region. Wenn in 14 anderen Bundesländern, praktisch flächendeckend mit Ausnahme Berlins, solche Versorgungswerke aufgrund der Wünsche der Kammern bestehen, dann sollten auch wir in Sachsen-Anhalt diesen Weg gehen. Die gesamte weitere Beratung führen wir in den Ausschüssen durch. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr, Herr Minister, für die Einbringung. - Eine Debatte ist nicht vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Es wurde vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Finanzausschuss und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. Gibt es weitere Wünsche oder Protest dagegen? - Das ist nicht der Fall.
Wer der Überweisung des Gesetzentwurfs zur federführenden Beratung in den Finanzausschuss und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Damit ist mit dem Gesetzentwurf einstimmig so verfahren worden. Wir schließen die Behandlung des Tagesordnungspunktes 7 ab.
Ich bitte zunächst den Minister des Innern Herrn Jeziorsky, für die Landesregierung das Wort zu nehmen. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts greift eine bereits seit mehreren Jahren auf der Bundesebene und in den Ländern geführte Diskussion über die Modernisierung des Disziplinarrechts auf. Das bisherige Disziplinarrecht wurde dabei in weiten Teilen als unübersichtlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht vielfach als nicht praktikabel empfunden. Darin wurde auch eine wesentliche Ursache für die allseits beklagte lange Dauer der Disziplinarverfahren gesehen.
Als Ergebnis dieser Diskussion hat der Bund mit dem Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts im Jahr 2001 sein Disziplinarrecht umfassend novelliert. Das neu geschaffene Bundesdisziplinargesetz ist für die Länder das Vorbild gewesen, die ihr Disziplinarrecht bereits novelliert haben bzw. noch im Gesetzgebungsverfahren sind. Auch der Entwurf der Landesregierung lehnt sich, abgesehen von landesspezifischen Besonderheiten zum Beispiel im Kommunalbereich, ebenfalls an das Bundesdisziplinargesetz an.
Gegenüber der bisher geltenden Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt sieht der vorliegende Gesetzentwurf insbesondere folgende Neuerungen vor:
Das Disziplinarverfahrensrecht soll nicht mehr der Strafprozessordnung folgen, sondern im Wesentlichen vom Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht bestimmt werden.
Die bisherige Unterscheidung zwischen den so genannten Vorermittlungen und dem förmlichen Disziplinarverfahren soll aufgegeben werden. Hierdurch wird eine doppelte Ermittlungstätigkeit vermieden und damit ein beschleunigter Abschluss des Disziplinarverfahrens ermöglicht.
Die Institution des Untersuchungsführers soll abgeschafft werden. Sie ist in einer Zeit entstanden, als die heute selbstverständlichen rechtsstaatlichen Garantien vor allem des gerichtlichen Disziplinarverfahrens noch nicht gewährleistet waren. Da die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens eine unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts zukünftig nicht mehr ersetzen, entstehen den Betroffenen durch die Abschaffung des Untersuchungsführers keine verfahrensrechtlichen Nachteile.
Des Weiteren ist die Einführung der so genannten Disziplinarklage vorgesehen. Sofern nach dem Ergebnis der Anhörungen und der Ermittlungen gegen einen Beamten der Ausspruch einer Zurückstufung oder einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder gegen einen Ruhestandsbeamten ein Ausspruch der Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt ist, ist künftig Disziplinarklage zu erheben. Der Dienstherr kann die Disziplinarklage nur mit dem Ziel des Ausspruchs einer der bereits erwähnten Disziplinarmaßnahmen erheben. Über die Klage entscheidet dann das Verwaltungsgericht.
Der vorliegende Gesetzentwurf verzichtet im gerichtlichen Verfahren auf die Mitwirkung spezieller Beamtenbeisitzer. Stattdessen entscheidet das Gericht in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, wie es die Verwaltungsgerichtsordnung auch sonst vorsieht. Der Verzicht auf die Hinzuziehung von speziellen Beamtenbeisitzern verringert den verfahrensrechtlichen Aufwand. Für die gerichtlichen Disziplinarverfahren kann auf diejenigen ehrenamtlichen Richter zurückgegriffen werden, die ohnehin für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu wählen sind.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf verzichtet - anders als das Bundesrecht - auf die Einführung einer Revisionsinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Einführung eines weiteren Rechtszuges würde das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss zeitlich ausdehnen und Mehrkosten verursachen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das neue Disziplinarrecht in der Praxis leichter anzuwenden sein wird als
die bisher geltende Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt und eine Verfahrensverkürzung ermöglichen wird.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Über das Kernvorhaben der Neuordnung des Landesdisziplinarrechts hinaus enthält der Entwurf auch Änderungen anderer Gesetze. Ich möchte diesbezüglich nur auf die Änderung des Beamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Sachsen-Anhalt verweisen.
Die Änderungen des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt sehen neben den überwiegend redaktionellen Anpassungen vor allem Änderungen vor, die deregulierend oder kostensparend wirken. So wird beispielsweise das so genannte Zwangspensionierungsverfahren gestrafft und das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit wieder eingeführt. Diese Änderungen sind neben dem verfolgten Ziel des Abbaus von unnötigem Verwaltungsaufwand auch geeignet, Frühpensionierungen zu verhindern und somit den in den nächsten Jahren auch in unserem Land zu erwartenden Anstieg der Versorgungslast zu dämpfen.
Die Streichung der Vorschrift zur Einstellungsteilzeit, die keine praktische Relevanz erlangte, dient der Harmonisierung des Beamtenrechts mit geltendem Verfassungsrecht, aber auch der Deregulierung von Rechtsvorschriften.
Darüber hinaus sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Anpassungen an geänderte Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für die technische Anpassung an das neu gefasste Reisekostenrecht des Bundes.
Mit Artikel 7 des Gesetzentwurfs soll das Landesrichtergesetz geändert werden. Damit soll das Disziplinarrecht für Richter an die Regelungen in dem neuen Disziplinargesetz angepasst werden. Den spezifischen Besonderheiten des Richterrechts wird durch die vorgeschlagene besondere Gestaltung des Disziplinarverfahrens gegen Richter Rechnung getragen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich zum Schluss meiner Rede klarstellen: Die weitaus überwiegende Anzahl der im öffentlichen Dienst unseres Landes Beschäftigten erledigt ihre Arbeit pflichtbewusst, korrekt und gut. In den Einzelfällen aber, in denen es zu Pflichtverstößen kommt, benötigt der Dienstherr ein effizientes und möglichst zeitnah wirkendes Instrumentarium. Im Übrigen hat auch der Betroffene ein berechtigtes Anliegen, dass im Raume stehende Vorwürfe zeitnah geklärt werden.
Ich denke, dass der vorliegende Gesetzentwurf dafür eine tragfähige Grundlage bereitstellt. Ich bitte um eine zügige Beratung in den Ausschüssen. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Jeziorsky. - Wir beginnen nunmehr mit der Debatte mit fünf Minuten Redezeit je Fraktion. Es spricht zunächst Herr Rothe für die SPDFraktion. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Schlussbemerkung des Ministers, dass die überwiegende Zahl der Beamtinnen und Beamten ihre
Pflichten gewissenhaft erfüllt, kann ich aus meiner Kenntnis als früherer Dezernatsleiter Personal einer Polizeidirektion bestätigen.
Lassen Sie mich gleich eingangs beantragen, den vorliegenden Gesetzentwurf in den Innenausschuss zu überweisen, der für seine disziplinierten Beratungen bekannt ist.
Herr Minister, Sie können versichert sein, dass dieser Gesetzentwurf aus Ihrem Hause nicht der Diskontinuität anheim fallen wird.
Die Novelle bewirkt in der Tat eine Vereinfachung und Verkürzung der Disziplinarverfahren. Damit ist sowohl der Ordnungsfunktion als auch der Schutzfunktion des Disziplinarrechts gedient.
Die Schutzfunktion schlägt sich darin nieder, dass im Interesse der betroffenen Beamten schneller Klarheit über eine Sanktionierung ihres Verhaltens gewonnen wird. Das heißt, dass die quälende Zeit der Ungewissheit schneller vorbei ist.
Staatssekretär Pleye hat, wie die „Volksstimme“ am 1. Juni 2005 berichtete, bei der Freigabe des Gesetzentwurfs zur Anhörung gesagt: „Manche Disziplinarverfahren dauerten in der Vergangenheit bis zu vier Jahren. Das ist zu lange.“ Ziel des neuen Gesetzes sei es, Verfahren möglichst binnen eines Jahres abzuschließen.
Bei der Verfahrensbeschleunigung hätte die Landesregierung mit gutem Beispiel vorangehen können, statt uns das Gesetz erst kurz vor dem Ende der Legislaturperiode vorzulegen. Herr Jeziorsky, Sie haben in Ihrer Rede bestätigt, dass der Kernbestandteil des Gesetzentwurfs das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt ist, welches sich in seinen wesentlichen Grundzügen an dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 orientiert. Die Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts für das Land nachzuvollziehen, das hätte man ebenfalls in einem statt in vier Jahren schaffen können.