Nun möchte ich meine persönliche Erklärung zum Abstimmungsverhalten nach § 76 der Geschäftsordnung abgeben.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Mitglieder des Landtages! Wie Sie vielleicht bemerkt haben, habe ich an der Abstimmung zu dem Gesetz über den Nationalpark Harz nicht teilgenommen. Das hat sowohl formale als auch fachliche Gründe. Dazu gehören:
Erstens. Wir sollten heute ein Nationalparkgesetz beschließen, zu dem noch nicht einmal das offizielle Protokoll der Beratung zur Erarbeitung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt vorliegt.
Zweitens. Wir sollten heute ein Nationalparkgesetz beschließen, zu dem der korrespondiere Teil des Staatsvertrages mit Niedersachsen in Sachsen-Anhalt erst seit heute Mittag als Entwurf im Intranet vorliegt.
Drittens. Wir sollten heute ein Nationalparkgesetz beschließen, zu dem die Regierungsfraktionen der CDU und der FDP einen heute in der Drs. 4/2535 vorliegenden Änderungsantrag mit 21 Punkten und ca. 70 teilweise neuen Einzeländerungen einbringen. Dessen fachliche Beratung ist im Plenum nicht leistbar.
Viertens. Das heute zu beschließende Nationalparkgesetz hat erhebliche fachliche Mängel, wie die fehlende international anerkannte Zonierung, die Quasi-Erlaubnis zum Holzhacken in der Kernzone und die fehlende Anbindung der Nationalparkverwaltung an die oberste Landesbehörde in Sachsen-Anhalt.
Fünftens. Das heute zu beschließende Nationalparkgesetz verschlechtert das Betretungsrecht der Bürger.
Sechstens. Durch fehlende Selbstbestimmungsrechte verkommt der Nationalparkbeirat quasi zu einem Kaffeekränzchen und kann seine Rolle als Multiplikator der Nationalparkidee nur eingeschränkt wahrnehmen.
Ich kann es nicht tolerieren, dass der mit dem Gesetz zum Nationalpark Hochharz im Jahr 2001 erreichte internationale Standard so mit Füßen getreten wird. Wenn sich die Tätigkeit der Umweltabteilung des Fachministeriums jetzt augenscheinlich auf das Abschreiben von Texten aus Niedersachsen beschränkt, wird sie entbehrlich.
Ich komme zum Schluss. Ich bin für einen gemeinsamen Harzer Nationalpark, aber nicht für einen quasi hohlen Vogel. Für einen Schritt vor - die politische Fusion der beiden Harzer Nationalparke - und zwei Schritte zurück im fachlichen Bereich auf den Standard von etwa 1990 hebe ich nicht meine Hand.
Herr Präsident, jetzt hatten wir beim Abstimmungsverfahren eine Situation, die vor kurzem schon einmal aufgetreten ist: Sie haben die letzten beiden Abstimmungen, nämlich die Abstimmung über die Überschrift und die Gesamtabstimmung, zusammengezogen, ohne es vorher noch einmal anzusagen; möglicherweise haben wir es auch nicht so schnell mitbekommen.
Deswegen haben wir uns an der Endabstimmung im Gegensatz zu dem, was wir angekündigt hatten, nicht beteiligt; ansonsten hätten wir uns der Stimme enthalten. Wir wollen diese Abstimmung jetzt nicht wiederholen, denn das könnten wir niemandem mehr erklären. Falls aber diese Differenz jemand aufgefallen sein sollte, so habe ich sie ihm jetzt erklärt.
Vielen Dank. - Ich hatte es zwar alles zusammengefasst, aber ich hätte es in diesem Fall sicherlich noch ein bisschen differenzieren sollen.
Als Letztes zu diesem Punkt, aber nicht mehr zu diesem Punkt gehörend - er ist ja abgeschlossen -, habe ich noch die Freude, Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Bitterfeld, Standort Sandersdorf, begrüßen zu können.
Einbringer für die Fraktion der Linkspartei.PDS wird der Abgeordnete Herr Krause sein. Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Damen und Herren! Auf der Klausurtagung des Landesbauernverbandes Mitte November sind wir, die agrarpolitischen Sprecher aller Fraktionen, und auch Frau Ministerin Wernicke mit dem jetzt zu behandelnden Thema konfrontiert worden. Es geht um die Altschuldenregelung in der Landwirtschaft und insbesondere um die Ablöseregelung für die Altschulden und die daraus für nicht wenige Betroffene erwachsenden Probleme.
Das Problem besteht darin, dass eine Reihe von Agrarunternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die willens sind, ihre Altschulden abzulösen, damit rechnen müssen, dass die Ablösung ihrer Altschulden ertragssteuerlich behandelt werden wird. Es wird also davon ausgegangen, dass die Ablösung der Altschulden entsprechend der Verordnung zur Durchführung des Landwirtschaftsaltschuldengesetzes vom 24. November 2004 dem Charakter nach wie ein steuerrechtlich wirksamer Gewinn zu behandeln ist.
Da die GmbH & Co. KG bekanntermaßen Personengesellschaften sind, werden die hieraus erwachsenden Forderungen natürlich den entsprechenden Kommanditisten angelastet. Dies wird zu einer finanziellen Überforderung der Betroffenen mit der Konsequenz führen, dass die Kommanditgesellschaft in ihrer Existenz aufs Äußerste gefährdet wird.
Im Moment kann ich die konkrete Zahl der so Betroffenen noch nicht nennen; Tatsache ist aber, dass es in Sachsen-Anhalt ca. 20 GmbH & Co. KG mit einer Fläche von schätzungsweise mehr als 30 000 ha und unter anderem ca. 500 Beschäftigten gibt, die Altschulden haben. Der Anteil gleichfalls betroffener GbR als Rechtsnachfolger einer ehemaligen LPG mit Altschulden ist hierbei noch nicht berücksichtigt.
Angesichts dieser Tatsache und in Kenntnis der allgemeinen Situation in den ländlichen Räumen haben wir hier unbedingt Handlungsbedarf. Angefangen vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz bis hin zum Landwirtschaftsaltschuldengesetz war es der politische Wille des Gesetzgebers, dass zunächst die Umwandlungsprozesse der damaligen LPG in neue Rechtsformen und schließlich auch die Bewältigung der Altschuldenproblematik so gelöst werden, dass Agrarunternehmen nicht gefährdet werden sollten, sondern eine solide Agrarstruktur in den neuen Bundesländern gesichert und ausgebaut werden sollte.
Insbesondere mit den zuletzt getroffenen Regelungen zum Verfahren der Ablösung von Altschulden zielte der Gesetzgeber darauf ab, den Agrarunternehmen ein faires, möglichst realisierbares Angebot für die Ablösung der umstrittenen Altschulden zu unterbreiten. Die steuerliche Regelung, die nunmehr praktiziert werden soll, ist aus unserer Sicht mit dieser Intention des Gesetzgebers unvereinbar.
Dazu muss man wissen, dass die Regelungen zur Ablösung der Altschulden so eng bemessen sind, dass eine
Weiterführung des Unternehmens bzw. seine Sanierung gerade eben möglich ist und erforderliche Investitionen zurückgestellt werden müssen, um den Ablöseverpflichtungen nachkommen zu können. Gerade hinsichtlich dieser Frage gab es in der Vergangenheit die hartnäckigsten Auseinandersetzungen zwischen Gesetzgeber und Agrarunternehmen sowie außerordentlich große Bedenken auf der Seite der betroffenen Agrarunternehmen selbst.
Wenn man sich schließlich doch dem Ablöseverfahren angeschlossen hat, dann deshalb, weil Themen wie Werthaltigkeit der Altschuldenkredite oder umwandlungsbedingte Eigentumsfragen bewusst als unlösbare Problemfelder bei diesem Akt außen vor bleiben sollten. Außerdem sind zu diesem Zeitpunkt insbesondere die Gesellschafter der GmbH & Co. KG nicht im Geringsten davon ausgegangen, dass aus der Ablösung ihrer Altschulden ein steuerlicher Nachteil erwächst und sie damit gegenüber den vielen anderen Mitgliedern von Agrargenossenschaften und GmbH, die auch Altschulden haben, ungleich behandelt werden.
Praktisch bedeutet die jetzige Regelung zur Ablösung der Altschulden, insgesamt 30 % zu zahlen, doch lediglich eine Verbesserung der Bilanz im Buchwert, hinter der kein wirklicher betrieblicher Gewinn steht, der fiskalisch zu messen wäre; somit fließt kein Cent mehr in den Geldbeutel der Betroffenen, aber dennoch müssten die einzelnen Gesellschafter, wenn diese Regelung griffe, entsprechend ihren jeweiligen Steuersätzen Steuern zahlen.
Damit wir uns nicht falsch verstehen: Wir machen mit unserem Antrag weder der Landesregierung noch Ihnen, Herr Minister Paqué, einen Vorwurf hinsichtlich einer falschen Auslegung dieses Gesetzes. Nein, das können wir auch nicht; diese Gesetzeslage ist nun so, wie sie ist. Wir möchten einfach nur, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, um in dieser Angelegenheit zu heilen. Es geht uns und den Betroffenen selbstverständlich darum, dass eine für Personengesellschaften und deren Gesellschafter akzeptable steuerliche Regelung gefunden wird, die den Geist und die Absicht des Altschuldengesetzes nicht konterkariert.
Meine Damen und Herren! Frau Ministerin Wernicke und Herr Minister Paqué, aus unserer Sicht wäre es natürlich zweckmäßig, unserem Antrag direkt zuzustimmen.
Lassen Sie uns ansonsten in den Ausschüssen darüber reden - damit ziele ich auch auf Ihren Änderungsantrag ab -, inwiefern hier Ungleichbehandlungen vorliegen, der Wille des Gesetzgebers konterkariert wird und inwiefern damit nicht abschätzbare wirtschaftliche, aber auch soziale Folgen in den Dörfern regelrecht provoziert werden.
Meine Damen und Herren von der CDU und von der FDP, Ihrem Änderungsantrag könnten wir uns anschließen, wenn die Intention unseres Antrages zur Beratung mit in die Ausschüsse überwiesen würde. Daher schlagen wir folgende Veränderung im letzten Satz vor, der da lautet: „Der Beschluss der Finanzminister des Bundes und der Länder vom April soll erläutert...“ An dieser Stelle soll die Passage eingefügt werden: „und geprüft werden, inwiefern im Rahmen einer grundsätzlichen Billigkeitsregelung entschieden werden kann.“ Ich muss sagen, diese Frage stellen wir, stellen Betroffene und stellt auch der Bauernverband.
Meine Damen und Herren! Bis zur abschließenden Beratung sollten die Einzelverfahren zurückgestellt werden, um auch - und das ist unsere Intention - das Ergebnis bezüglich dieser Prüfung einer grundsätzlichen Billigkeitsregelung zu erfahren. Wir würden mit dieser Änderung auch dem Änderungsantrag der CDU unsere Zustimmung geben und die Beratung in der gemeinsamen Ausschusssitzung abwarten.
Herr Abgeordneter Krause, es ist nicht ganz deutlich geworden, was Sie wollen. Sie haben zuerst um eine Überweisung gebeten. Das würde heißen, beider Anträge. Danach haben Sie eine Erläuterung gegeben, unter welchen Bedingungen Sie - -
Wenn beide Anträge in den Ausschuss überwiesen werden können, wäre das Problem gelöst. Es liegt aber ein Änderungsantrag vor, der - so habe ich ihn verstanden - beschlossen werden soll und durch den der Text unseres Antrags ersetzt wird. Damit würde unsere Intention eigentlich nicht Gegenstand sein; im Ausschuss wäre vielmehr nur eine Information aus der Sicht des Finanzministers Gegenstand. Wir möchten aber auch seine Sicht und seine fachliche Position hinsichtlich einer generellen Billigkeitsregelung - Einzelfallregelungen sind in diesem Gesetz festgeschrieben - erfahren. Das ist die Änderung, die ich formuliert hatte.
Dann wollen Sie beide Anträge überwiesen haben. Wenn das nicht funktioniert, dann möchten Sie, dass darüber diskutiert wird bzw. die Koalitionsfraktionen sich äußern, ob sie es übernehmen würden.
Seitens der Landesregierung hat der Minister der Finanzen Herr Professor Paqué um das Wort gebeten. Bitte sehr.
Frau Vorsitzende! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Es gibt Themen, über die man aus fachlichen Gründen normalerweise nur in einem relativ kleinen Kreis diskutiert. Wenn ich mich so umschaue, sind wir bereits in einem kleinen Kreis.
Insofern kann ich es wagen, dieses Thema, das wirklich steuerlich komplex ist, kurz auch in diesem Rahmen anzureißen. Obwohl ich wirklich sagen muss, wenn ich auf die Tribüne sehe: Das ist für junge Gäste im Landtag sicherlich nicht der unterhaltsamste Stoff; aber so ist es nun einmal.
Herr Krause, es ist ein sehr schwieriges Thema, mit dem wir uns hier beschäftigen. Lassen Sie mich kurz die Sicht des Finanzministers - damit stehe ich nicht allein, denn es gibt bundesweit einen Konsens in dieser Frage - erläutern und versuchen, Ihnen darzulegen, dass die Regelung, die wir haben, sinnvoll ist. Wobei man natürlich immer den Einzelfall, auch unter Billigkeitsgesichtspunkten, prüfen muss, wie es auch vorgesehen ist.
Meine Damen und Herren! Das Landwirtschaftsaltschuldengesetz eröffnet den landwirtschaftlichen Unterneh