Protokoll der Sitzung vom 08.12.2005

So verabschiedete der federführende Ausschuss die Ihnen in der Drs. 4/2515 vorliegende Beschlussempfehlung an den Landtag. Ich bitte Sie, sehr geehrte Damen und Herren, dieser zuzustimmen. - Danke schön.

(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Danke sehr, Frau Weiß, für die Berichterstattung. - Seitens der Landesregierung hat Minister Dr. Daehre um das Wort gebeten. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes werden durch die Landesregierung im Wesentlichen zwei Änderungen verfolgt. Erstens werden die Regelungen für eine strategische Umweltprüfung von Raumordnungsplänen in Landesrecht umgesetzt und zweitens Regelungen für die Organstruktur der regionalen Planungsgemeinschaften abweichend vom Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit getroffen.

Mit den landesrechtlichen Vorschriften für die strategische Umweltprüfung von Raumordnungsplänen legt die Landesregierung die Grundlage dafür, dass die regionalen Planungsgemeinschaften nach einheitlichen Verfahrensmaßstäben vorgehen können.

Die europäische Richtlinie für die strategische Umweltprüfung bestimmt, dass für alle Raumordungspläne, deren Neuaufstellung oder Änderung nach dem Juli 2004 begonnen wurde oder bis Mitte 2006 abgeschlossen sein wird, eine Umweltprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Die regionalen Planungsgemeinschaften in Halle und im Harz müssen diese Umweltprüfung bereits jetzt bei der Neuaufstellung der regionalen Entwicklungspläne durchführen.

Demnächst ist es notwendig, auch den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Auswirkungen des demografischen Wandels zu überarbeiten oder neu aufzustellen. Auch hierbei ist das Verfahren in eine Umweltprüfung zu integrieren. Dieses, meine Damen und Herren, wird naturgemäß nicht mehr in dieser Legislaturperiode stattfinden.

Bei den Bestimmungen zur Umweltprüfung im Landesplanungsgesetz hat die Landesregierung sich von dem Grundsatz leiten lassen, nur die für die Umsetzung von EU- und Bundesrecht notwendigen Regelungen zu treffen und nicht darüber hinauszugehen.

Die zweite Änderung betrifft die regionalen Planungsgemeinschaften. Die regionale Planung ist eine strategische Aufgabe. In den Regionalplänen werden Ziele der Raumordnung festgelegt, die eine Bindungswirkung gegenüber den öffentlichen Stellen entfalten. Aus diesem Grunde bedarf die Entscheidung zur Festlegung von Zielen und Grundsätzen im Regionalplan der Einbeziehung der demokratisch legitimierten Vertretungsorgane in den Regionen.

Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Insofern hat es sich in der Vergangenheit bewährt, dass der Vorsitz in den regionalen Planungsgemeinschaften jeweils durch einen Landrat oder den Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt ausgeübt wird.

Das Ziel der gesetzlichen Regelung war es, diese bewährte Regelung abweichend vom Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit für die Planungsgemeinschaften festzuschreiben. Das Landesplanungsgesetz ermöglicht es nunmehr, die Stellung des Verbandsgeschäftsführers nach § 12 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit durch die besondere Bezeichnung „Vorsitzender“ hervorzuheben.

Darüber hinaus weicht das Gesetz vom Regelfall des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zur Bestellung eines hauptberuflichen Verbandsgeschäftsführers ab. Die Einsetzung eines ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers, der die Bezeichnung „Vorsitzender“ führt, erfolgt, da dies wegen der Aufgabenstruktur und des Aufgabeninhalts der regionalen Planungsgemeinschaften sowie aus Kosten- und Wirtschaftlichkeitsgründen dringend geboten ist.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu den beiden von mir genannten Änderungen des Landesplanungsgesetzes gab es in den Beratungen der Ausschüsse keine kontroverse Diskussion. Um im Land Sachsen-Anhalt ein einheitliches Verwaltungshandeln in diesen Fragen herbeizuführen, bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetz.

Zum Änderungsantrag der SPD, meine Damen und Herren, der Ihnen vorliegt, ist noch zu betonen, dass es sich gezeigt hat, dass ein umfangreiches Gesetzgebungsverfahren hinderlich sein kann, wenn aufgrund von Entwicklungen eine Änderung des Landesentwicklungsplanes erforderlich wird. Der Beschluss des Landesentwicklungsplanes durch die Landesregierung wirkt sich verfahrensbeschleunigend aus. Die Beteiligung des Landtages ist in jedem Fall sichergestellt, da sie im Verfahren nach Artikel 10 Nr. 4 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes erfolgt.

Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung sowohl gegenüber öffentlichen Stellen als auch in Bezug auf Fachgesetze begründet sich aus dem Raumordnungsgesetz des Bundes und aus dem Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Der Beschluss der Ziele per Gesetz oder Verordnung ist dabei unerheblich. Abschließend darf ich anmerken, dass kein anderes Bundesland Ziele der Raumordnung per Gesetz regelt, sondern dass sich alle Bundesländer auf die Verordnung berufen.

In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf und bedanke mich für die zügige Beratung im Ausschuss.

(Beifall bei der CDU - Zustimmung von Minister Herrn Dr. Rehberger)

Herr Minister, es gibt noch eine Anfrage des Abgeordneten Herrn Rothe. Würden Sie diese beantworten? - Bitte sehr, Herr Rothe.

Herr Minister, wir haben vor einem Monat die Entscheidung über die Kreissitze getroffen. Nach der von der Landesregierung selbst vorgelegten Konzeption kam es entscheidend darauf an, welche zentralörtliche Bedeutung eine Stadt nach dem Landesentwicklungsplan hat.

Würden Sie es vor diesem Hintergrund nicht auch für sinnvoll halten, dass man den Landesentwicklungsplan in Gesetzesform beschließt?

Zunächst eines: Wir haben jetzt nur europäisches Recht umgesetzt. Das war unser vorrangiges Ziel. Ich hatte vorhin in meinen Ausführungen bereits angedeutet, dass der Landesentwicklungsplan in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden muss. Dabei wird mit Sicherheit die Zentralörtlichkeit eine große Rolle spielen. Das wird auch nicht ohne die Beteiligung des Landtages abgehen. Sie können sicher sein, dass die jetzige Koalition den Landesentwicklungsplan in der nächsten Legislaturperiode mit Ihnen gemeinsam auf den Weg bringen wird, und zwar in dem gleichen Rahmen, wie wir ihn im Moment im Landtag haben.

(Zustimmung bei der CDU)

- Dazu könnten Sie ruhig ein bisschen lauter klatschen.

(Zurufe)

Danke sehr, Herr Minister. - Für die Linkspartei.PDS wird der Abgeordnete Herr Dr. Köck sprechen.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die strategische Umweltprüfung, also die Prüfung von Umweltauswirkungen auf bestimmte Pläne und Programme, war eigentlich bis zum 21. Juli 2004 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Für Pläne und Programme im Bereich des Baugesetzbuches und im Bereich der Raumordnung wurden die Bestimmungen der SUP-Richtlinie durch den Bund bereits durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches, also des Europarechtsanpassungsgesetzbuchs Bau, umgesetzt.

Wir sind also doch relativ spät dran mit der Umsetzung. Ich möchte aber bemerken - Herr Minister Daehre hat es bereits ausgeführt -: Wir bewegen uns nur im Bereich der Raumordnung, also der entsprechenden Raumordnungspläne der Regionen. Damit ist meines Erachtens noch ein beträchtlicher Teil der Umsetzung der strategischen Umweltprüfung offen, wie auch immer wir das im Land machen wollen.

Nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der SUP-Richtlinie handelt es sich um Pläne und Programme aus den Sachbereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung usw. gesetzt wird. All das sind Dinge, die natürlich mit diesem Gesetz nicht geregelt sind. Auch alle Pläne und Programme, die einen Bezug zu FFH-Gebieten haben, sind einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Hierbei wäre sogar das Naturschutzgesetz noch in irgendeiner Form zu berücksichtigen.

Herr Minister Daehre hat es bereits angedeutet - das ist auch für uns interessant -: Nach Artikel 2 Buchstabe a der SUP-Richtlinie sind auch Pläne und Programme erfasst, die in Form eines Gesetzes oder einer Rechtsver

ordnung erlassen werden können. Konkret bedeutet das, dass auch Gesetz- und Verordnungsentwürfe eines Ministeriums einer strategischen Umweltprüfung bedürfen.

Wir als Parlament, denke ich, sollten uns dann auch befleißigen, diese strategische Umweltprüfung in unserem Hinterkopf zu speichern. - Danke.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Danke sehr, Herr Dr. Köck. - Für die FDP-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Qual.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt setzt die Landesregierung die Europäische Richtlinie zur Umweltprüfung für Programme und Pläne in Landesrecht um, nachdem Gleiches bereits bundesrechtlich vollzogen wurde.

Durch die Einfügung der §§ 3a und 3b sind die Vorschriften erweitert worden, wonach bei der Erstellung, Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen der Umweltbericht und die Ergebnisse der Anhörung der Öffentlichkeit sowie gegebenenfalls beeinträchtigte andere Staaten bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen bzw. zu beteiligen sind.

Ein weiterer Punkt, der mir wichtig erscheint, ist die Anpassung der Organstruktur der regionalen Planungsgemeinschaften gemäß § 17. Danach soll es künftig neben der Regionalversammlung als Beschlussorgan als zweites Organ allein den Verbandsgeschäftsführer geben, der als Vorsitzender bezeichnet wird. Dabei ist die Einsetzung eines ehrenamtlichen Geschäftsführers vorgesehen, wofür sich die Landkreise und die kommunalen Spitzenverbände ausgesprochen haben. Die Regionalversammlung wählt ihren Vorsitzenden aus dem Kreise der ihr angehörenden Landrätinnen und Landräte bzw. Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. - Insoweit wurden auch diese Anregungen aufgenommen.

Im Namen der FDP-Fraktion bitte ich Sie um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf entsprechend der vorliegenden Beschlussempfehlung. Den Änderungsantrag der SPD-Fraktion bitten wir abzulehnen. Der Sachverhalt war bereits Gegenstand unserer Beratungen. Den Landesentwicklungsplan als Gesetz festzustellen wurde durch das Parlament dabei mehrheitlich abgelehnt. Die FDP-Fraktion vertritt auch heute keine andere Auffassung. - Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP - Zustimmung bei der CDU)

Danke sehr, Herr Qual. - Für die SPD-Fraktion wird der Abgeordnete Herr Sachse sprechen.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Novellierung des Landesplanungsgesetzes ist erforderlich, um die EU-Vorgaben in Landesrecht umzusetzen. Es ist hierauf schon zu Recht hingewiesen worden. Als Stichworte sind der Umweltbericht und die Anhörungsverfahren genannt worden.

Auch die Frage des Verbandsvorsitzes hinsichtlich der Regionalversammlung ist eine sinnvolle Sache.

Die SPD-Fraktion hat im Ausschuss dennoch zwei Kritikpunkte vorgebracht, die wir auch hier noch einmal deutlich machen wollen. Erstens. Der Gesetzentwurf der Landesregierung war wie so oft unzureichend in der Formulierung der Umsetzung der EU-Vorgaben. Die notwendigen Änderungen wurden zum großen Teil vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages erarbeitet und in die richtige Form gebracht. Dazu möchte ich auch von meiner Seite Dank aussprechen. In der Berichterstattung ist das nicht ganz so zum Ausdruck gekommen.

Der zweite Kritikpunkt - es klang schon an -: Wir sind der Auffassung, dass der Landesentwicklungsplan grundsätzlich einen gesetzlichen Status behalten und nicht in den Verordnungsstatus überführt werden sollte. Die SPDFraktion hat deshalb einen Änderungsantrag - genau wie im Ausschuss - eingebracht. Insofern hat es im Ausschuss doch kleine Kontroversen in dieser einen Frage gegeben,

(Minister Herr Dr. Daehre: Kleine! Darüber reden wir doch nicht!)

weil wir grundsätzlich anderer Auffassung waren.

Raumordnung und Landesplanung, meine Damen und Herren, werden durch die demografische Entwicklung massiv an Bedeutung gewinnen. Die Vorgaben über Mindeststandards im Rahmen der Daseinsvorsorge werden hierbei eine besondere Bedeutung haben.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Abgeordneter?

Bitte nachher. - Langfristige Entwicklungsziele für unser Land sollten deshalb nicht ohne parlamentarische Einbeziehung festgelegt werden.

Die Begründung für die Ablehnung unseres Änderungsantrages, die uns von unserem verehrten CDU-Kollegen Herrn Schröder damals im Ausschuss vorgelegt worden war, wonach es in anderen Bundesländern nicht üblich sei, den Raumordnungsplan per Gesetz zu beschließen, können wir nicht gelten lassen, da die Stellung der Raumordnung und Landesplanung aus unserer Sicht gerade für die Zukunft bedeutend gestärkt werden muss.

Wir wissen, dass die demografische Entwicklung neue Wege erzwingt und dass die Raumordnung das Steuerungsinstrument dafür ist. Wir wissen aber auch, dass die Möglichkeit der Stellungnahme des Parlaments im Rahmen von Beteiligungsverfahren ins Leere laufen kann, wie die erst kürzlich vorgenommene Änderung des Landesentwicklungsplanes auf dem Verordnungswege gezeigt hat.

Auch der Herr Landtagspräsident hat sich im Rahmen der Debatte über die Kompetenzen des Parlaments deutlich für den Gesetzesstatus des Landesentwicklungsplanes ausgesprochen. Ich nehme an, Sie haben das damals auch ordentlich registriert. Ich darf aus der „Volksstimme“ vom 27. Dezember zitieren: