Protokoll der Sitzung vom 19.01.2006

(Zuruf von der CDU: Lang anhaltender Beifall!)

- Lang anhaltend. - Nun bitte für die FDP-Fraktion Herr Dr. Volk.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als die Verabschiedung des Musikschulgesetzes ohne Debatte angekündigt wurde, war es für mich der Ausdruck des breiten Konsenses, der in der Ausschussberatung herrschte, und auch der Meinungen, die in der Anhörung wiedergeben wurden.

Wir haben als Fraktion bereits zweimal zu diesem Thema unseren Standpunkt dargelegt, auch unsere kritische Position zur Schaffung eines verpflichtenden Leistungsgesetzes.

Deshalb hier kurz: Wir befürworten dieses Gesetz in der vorliegenden Form und sehen darin eine Würdigung der Arbeit der Musikschulen im Land durch die Festschreibung des Landesinteresses an ihrer Arbeit. Ein Musikschulgesetz gehört zu dem Kanon unter der Überschrift „Mehr Bildung“. - Wir befürworten das Gesetz.

(Zustimmung von Herrn Wolpert, FDP, und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Dr. Volk. - Nun bitte noch einmal Frau Dr. Hein, diesmal für die Fraktion der Linkspartei.PDS.

(Herr Tullner, CDU: Aber jetzt zustimmen! Bitte, ja!)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Punkt in unserem Fraktionsnamen muss man nicht mitsprechen. - Es ist schon wahr: Die Bedeutung musikalischer Ausbildung, musischer Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ist in diesem Land stets unstreitig gewesen. Streitig war allerdings schon etwas, und zwar nicht nur hier im Landtag zwischen den politischen Parteien, sondern durchaus auch zwischen den gesellschaftlichen Partnern in der Öffentlichkeit, nämlich das angestrebte Niveau für eine musikalische Breitenausbildung und die Zuständigkeit für die Berufsbildung, die Berufsvorbereitung auf diesem Gebiet.

Das Land Sachsen-Anhalt hat mit seinem Musikschulgesetz auch künftig eine Vorreiterrolle in der Bundesrepublik inne. Es gibt außer Brandenburg meines Wissens kein anderes Bundesland, das eine solche gesetzliche Regelung hat.

Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die Qualität zu erhalten, die übrigens in allen ostdeutschen Bundesländern im Vergleich mit der gesamten Bundesrepublik beispielhaft ist. In der Quantität der musikalischen Angebote, also in der Breite der Ausbildung, gilt es aufzuholen. Dort sind uns die alten Länder nach wie vor voraus. Genau diese Aufgabe sollte dieses Musikschulgesetz auch erfüllen.

(Herr Schomburg, CDU: Ja!)

Aber es löst natürlich - es ist schon darauf hingewiesen worden - nicht alle Probleme. Es löst nicht unbedingt die Probleme des Bestandes der Musikschulen, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Kreisgebietsreform. Deshalb ist es mir auch sehr wichtig, dass der Begriff „Grundversorgung“ in das Gesetz aufgenommen wurde, weil das auch die Richtung andeutet, in die wir wollen.

Das Gesetz löst natürlich auch nicht die Probleme der Finanzierung der Musikschulen. Ich kann das mit dem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung nicht so sehen. Eigentlich ist es ein Fördergesetz. Fördermittel kann man auch liegen lassen, wenn man sie denn nicht abgreifen will. Wenn man es genau sagen will, ist es ein Bestechungsversuch oder, wie mein Kollege vorhin sagte, die Leimrute, auf die wir die Kommunen holen wollen, damit sie diese Mittel abgreifen, im Interesse einer qualitativ hochwertigen musikalischen Grundausbildung. Deshalb, finde ich, ist es richtig, diese Fördermittel genau hier einzusetzen und so zu fördern, auch mit diesen Parametern.

Das Gesetz setzt ein Signal, es signalisiert das Landesinteresse an dieser Arbeit. Das, glaube ich, ist wichtig. Womöglich bräuchte man das noch auf ganz anderen Gebieten, auch in der kulturellen Arbeit. Nicht alles werden wir uns leisten können, aber die künftigen Kulturpolitiker in der nächsten Legislaturperiode können darüber vielleicht einmal nachdenken.

Nach dem 22. Januar - ich wiederhole es gern - ist auch die Linkspartei.PDS sehr daran interessiert, dass dieses Gesetz so verabschiedet wird, und kann daher auch zustimmen. - Danke schön.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Vielen Dank, Frau Dr. Hein. - Weitere Wortmeldungen liegen uns nicht vor, sodass wir jetzt abstimmen können.

Wenn niemand eine gesonderte Abstimmung wünscht, dann lasse ich über die Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit abstimmen, das heißt über alle selbständigen Bestimmungen, über die Gesetzesüberschrift und über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer stimmt zu? - Offensichtlich alle. Stimmt jemand dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Damit ist dieses Gesetz einstimmig angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 5 beendet.

(Zustimmung bei der CDU, bei der Linkspar- tei.PDS und bei der FDP)

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 7 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2139

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft - Drs. 4/2566

Die erste Beratung fand in der 60. Sitzung des Landtages am 27. Mai 2005 statt. Ich bitte Herrn Dr. Schellenberger, als Berichterstatter des Ausschusses das Wort zu nehmen.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es geht um den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei. Wir haben uns in der 60. Sitzung des Landtages am 27. Mai 2005 dafür entschieden, diesen Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft sowie zur Mitberatung in die Ausschüsse für Recht und Verfassung sowie für Inneres zu überweisen.

Mit dem Gesetzentwurf verfolgte die Landesregierung das Ziel, die Fachhochschule wieder in die vom Ministerium des Innern geführte Landespolizei zu integrieren mit der Konsequenz, dass in dem Tätigkeitsbereich der Fachhochschule, in dem bislang nur eine Rechtsaufsicht besteht, künftig auch eine Fachaufsicht des Ministeriums des Innern gegeben ist. Zur Begründung der Rechtsformänderung wurde vor allem das Bestreben angeführt, eine besser auf die Bedürfnisse der polizeilichen Praxis zugeschnittene Ausbildung in der Fachhochschule sicherzustellen.

Bei der Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag verdeutlichte die Landesregierung ihre Auffassung, dass es in einem staatlichen Kernbereich wie der Landespolizei unumgänglich sei, wegen der neuen Anforderungen angemessen und zeitnah auf Ausbildungsinhalte und Ausbildungsschwerpunkte einwirken zu können und deren Umsetzung zu garantieren.

Die Oppositionsfraktionen der SPD und der Linkspartei.PDS lehnten sowohl während der ersten Lesung des Gesetzes im Landtag als auch während der Beratungen in den Ausschüssen die beabsichtigte Änderung des rechtlichen Status der Fachhochschule ab. Sie verwiesen insbesondere darauf, dass eine solche Änderung im Gegensatz zur aktuellen bildungspolitischen Diskussion stehe, in der von den Bildungseinrichtungen ein Mehr an

Selbständigkeit, Innovation und Kreativität gefordert werde.

In der Sitzung am 14. September 2005 verständigte sich der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft darauf, eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen und dazu die Mitglieder der mitberatenden Ausschüsse einzuladen. Diese Anhörung fand am 26. Oktober 2005 statt. Dabei wurde von den Vertretern der Fachhochschule der Polizei sowie von den Fachleuten und Interessenvertretungen ein recht breites Meinungsspektrum zu dem Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht.

In der Sitzung am 16. November 2005 lagen dem Ausschuss eine Stellungnahme des GBD und eine Stellungnahme des Ministeriums des Innern zu den in der Anhörung aufgeworfenen Fragen sowie fünf Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP vor.

Die Fraktion der SPD stellte in dieser Sitzung den Antrag, eine externe Evaluation der Ausbildungsgänge an der Fachhochschule der Polizei durchzuführen und deren Ergebnisse in den Ausschüssen für Bildung und Wissenschaft sowie für Inneres vorzustellen. Bis zur Vorlage der Evaluationsergebnisse sollten die Gesetzesberatungen ausgesetzt werden. - Ein solches Vorgehen lehnten die Koalitionsfraktionen jedoch ab. Sie machten darauf aufmerksam, dass ihre Änderungsanträge darauf abzielten, den rechtlichen Status der Fachhochschule der Polizei beizubehalten.

Im Ergebnis der Beratung lehnte der Ausschuss den Antrag der Fraktion der SPD bei 4 : 6 : 0 Stimmen ab. Der Ausschuss kam überein, die Beratungen über den Gesetzentwurf in einer zusätzlichen Sitzung am 30. November 2005 fortzusetzen und während dieser Sitzung eine vorläufige Beschlussempfehlung zu erarbeiten.

In der Sitzung am 30. November 2005 stellte die Fraktion der SPD den Antrag vom 16. November 2005 erneut. Auch dieser Antrag fand keine Mehrheit und wurde bei 4 : 6 : 0 Stimmen abgelehnt.

Der Ausschuss trat anschließend in die Beratung über die von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge ein. Die Änderungsanträge wurden jeweils mehrheitlich beschlossen. Auf die inhaltlichen Erläuterungen zu den Änderungsanträgen möchte ich aufgrund der fortgeschrittenen Zeit verzichten.

Der auf diese Weise geänderte Gesetzentwurf wurde mit 7 : 4 : 0 Stimmen beschlossen und einschließlich der Berücksichtigung rechtstechnischer Anregungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes den mitberatenden Ausschüssen als vorläufige Beschlussempfehlung zugeleitet. Der Ausschuss für Recht und Verfassung behandelte den Gesetzentwurf am 8. Dezember 2005, der Ausschuss für Inneres am 14. Dezember 2005. Beide Ausschüsse schlossen sich der vorläufigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft an.

In der abschließenden Beratung am 11. Januar 2006 sprach sich der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft mit 6 : 5 : 0 Stimmen dafür aus, das Gesetz in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung zu verabschieden. Ich bitte Sie heute im Namen des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft darum, das ebenfalls zu tun. - Danke.

Vielen Dank, Herr Dr. Schellenberger, für diesen Bericht.

Zunächst haben wir die Freude, Schülerinnen und Schüler des Humboldt-Gymnasiums in Magdeburg zu begrüßen.

(Beifall im ganzen Hause)

Nun erteile ich Herrn Minister Jeziorsky das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Gewährleistung der inneren Sicherheit gehört zum Kernbestand staatlicher Aufgaben. Die Wahrung dieser Aufgaben beginnt bereits mit der Sicherstellung einer praxis- und bedarfsgerechten Ausbildung unseres Polizeinachwuchses. Dem trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung.

Im Rahmen der Ausschussberatungen wurden maßgebliche Änderungsvorschriften des ursprünglichen Entwurfs zugunsten des hochschulrechtlichen Status der Fachhochschule einvernehmlich gestrichen, um deren Hochschulposition nicht zu verändern. Die Fachhochschule bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein fester Bestandteil der Hochschullandschaft unseres Landes. Das damit verbundene Selbstverwaltungsrecht erlaubt es ihr auch künftig, die inneren Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Die dazu notwendigen Ordnungen werden durch den Senat beschlossen. Bei allen wichtigen Entscheidungen, die die Fachhochschule betreffen, hat sie auch künftig ein maßgebliches Mitspracherecht.

Im Wesentlichen sind folgende Neuerungen zu nennen: Bei der Berufung des Leitungspersonals soll künftig anstelle eines Vorschlagsrechts der Fachhochschule eine Beteiligung im Wege einer Anhörung vorgenommen werden, da diese Funktionen überwiegend von staatlichen Aufgaben geprägt sind.

Die Anforderungen an die Qualifikation künftiger Rektoren und Rektorinnen sollen auch den verstärkten Einsatz von polizeierfahrenen Praktikern ermöglichen. Der Aufgabenbereich des Senats soll sich in Zukunft vorrangig auf Studien- und Ausbildungsangelegenheiten erstrecken. Dazu beschließt dieser die erforderlichen Ordnungen. In allen grundsätzlichen Angelegenheiten erhält er eine Beratungsfunktion für den Rektor oder die Rektorin der Fachhochschule.

Die Geltung des Hochschulgesetzes für die Fachhochschule soll sich auf die im Gesetzentwurf genannten Verweisungen beschränken. Die mit dem Hochschulgesetz angestrebte Zielsetzung für die allgemeinen Hochschulen, nämlich eine Stärkung der Autonomie zu erreichen, kann aufgrund ihrer internen Stellung nicht vollständig auf die Fachhochschule übertragen werden.

Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften werden künftig in Form von Rechtsverordnungen erlassen und nicht wie bisher als Verwaltungsvorschriften.

Die Anfertigung einer Diplomarbeit soll zwar auch weiterhin die Voraussetzung für die Verleihung des Hochschulgrades „Diplomverwaltungswirt Polizei“ bleiben, jedoch nicht mehr als obligatorischer, sondern wie in anderen Bundesländern auch als fakultativer Bestandteil des Studiums. Der Verzicht auf die obligatorische Anfertigung einer Diplomarbeit führt zu einer Ausweitung der polizeifachlichen Ausbildungszeiten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin fest davon überzeugt, dass der Gesetzentwurf in Form der