Vielen Dank, Herr Eckert. - Für die Landesregierung antwortet der Minister des Innern Klaus-Jürgen Jeziorsky.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Für die Auswahl von Wahlräumen sind weder der Landeswahlleiter noch der Beauftragte der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen, sondern gemäß § 42 der Wahlordnung des Landes SachsenAnhalt ausschließlich die Gemeinden zuständig.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Frage des Abgeordneten Dr. Eckert namens der Landesregierung und im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter wie folgt.
Zu Frage 1: Der Beauftragte der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen hatte im Dezember 2005 Gelegenheit, in einer Dienstbesprechung des Landeswahlleiters mit den Kreiswahlleitern zur Vorbereitung der Landtagswahl vorzutragen. Er appellierte an die Kreiswahlleiter der 45 Landtagswahlkreise, sich gegenüber den Gemeinden ihrer Wahlkreise für die Erhöhung der Zahl barrierefreier Wahlräume einzusetzen. Er sei der Überzeugung, dass fast flächendeckend geeignete barrierefreie Gebäude zur Verfügung stünden und auch als Wahllokale genutzt werden sollten.
Als Ausfluss dieser Initiative erhalten die Wahlbenachrichtigungen, für die ebenfalls die Gemeinden zuständig sind, erstmals zur Landtagswahl am 26. März 2006 landesweit einen entsprechenden Aufdruck, wenn das angegebene Wahllokal behindertengerecht ist.
Zu Frage 2: Hierzu liegt der Landesregierung kein belastbareres Zahlenmaterial vor. Nach einer Erhebung über die Anzahl barrierefreier Wahlräume im Land Sachsen-Anhalt, die der Landeswahlleiter über die Kreiswahlleiter im Rahmen einer Länderumfrage des Bundeswahlleiters anlässlich der Bundestagswahl 2005 durchgeführt hat, waren ca. 38 % der Wahlräume barrierefrei.
Für die Landtagswahl regelt § 42 der Landeswahlordnung, dass die Wahlräume so gelegen sein sollen, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch behinderten Personen möglich ist.
Die Landesregierung geht davon aus, dass die Gemeinden auch weiterhin im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und der örtlichen Gegebenheiten diese Sollvorschrift der Wahlordnung bei der Bestimmung der Wahlräume berücksichtigen und umsetzen werden.
Der Beauftragte der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen hat als Hilfestellung eine Empfehlung zu Merkmalen barrierefreier Wahllokale erarbeitet, die den Kreiswahlleitern über den Landeswahlleiter zur Verfügung gestellt worden ist. Die Landesregierung geht angesichts der erfolgreichen Initiativen davon aus, dass sich der Anteil behindertengerechter Wahllokale zur kommenden Landtagswahl erneut schrittweise erhöhen wird.
Danke schön für die Antwort. - Die Frage, die mich bewegt, ist Folgende: In der Kleinen Anfrage aus dem Jahr 2004 wurde seitens der Landesregierung ein Anteil von über 40 % barrierefreier Wahllokale dargestellt. Das würde bedeuten, dass in diesem Jahr weniger barrierefreie Wahllokale zur Verfügung stehen als im Jahr 2002. Ist das tatsächlich der Fall?
Zweite Nachfrage. Ist das Problem mit der Bereitstellung von Schablonen für Blinde bzw. sehbehinderte Menschen endgültig gelöst und stehen somit ausreichend Schablonen in den entsprechenden Wahllokalen zur Verfügung?
Zu Ihrer ersten Nachfrage. Die Erhebung des Anteils der barrierefreien Wahlräume mit 38 % ist anlässlich der Bundestagswahl gemacht worden. Wenn ein Jahr vorher über einen Anteil von 40 % gesprochen worden ist, dann ist zumindest von den Zahlen her scheinbar ein Rückgang zu verzeichnen. Ich denke aber, dass die unterschiedlichen Zahlen vielleicht aufgrund der verschiedenen Zeitabfragen zustande gekommen sind. Ich gehe schon davon aus, dass in den Kommunen die Möglichkeiten für barrierefreie Zugänge beachtet werden, sodass die Zahl steigen wird.
Zu der zweiten Nachfrage. Es hat ein Gespräch des Landeswahlleiters mit dem Vertreter des Verbandes der Blinden und Sehbehinderten zur Frage der Schablonen gegeben. Man ist sich einig geworden, dass die Schablone angeboten werden soll. Die letzten Details sind aber noch nicht geklärt.
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei einschließlich Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) als Bestandteil des Abkommens
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem in Rede stehenden Gesetzentwurf liegt ein Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei und das Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei zugrunde. Es zielt auf die Weiterentwicklung der Polizeiführungsakademie zur Deutschen Hochschule der Polizei auf der Grundlage eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder vom 6. Juni 1996 ab.
Dieses Abkommen einschließlich des Gesetzes bedarf als Staatsvertrag nach Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung der Zustimmung des Parlamentes.
Das Parlament überwies den Gesetzentwurf in der 67. Sitzung am 10. November 2005 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft. Der Innenausschuss trug der Bitte der Landesregierung um eine zügige Beratung Rechnung. Bereits am 23. November 2005 wurde die vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erinnerte zunächst daran, dass der Abgeordnete Herr Kosmehl in der Plenarsitzung darauf aufmerksam gemacht habe, dass unter dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei eine Unterschrift fehle. Dazu ließ der Vertreter des Innenministeriums wissen, dass die betreffende Unterschrift von Staatsminister Beckstein aus Bayern am 27. Oktober 2005 geleistet worden sei.
Im weiteren Verlauf der Beratung folgte der Ausschuss der Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, das Gesetz in ein Artikelgesetz zu gliedern.
Zu der fehlenden Angabe in § 1 Abs. 2, in welchem Zeitraum das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei unterzeichnet worden ist, verständigte sich der Ausschuss darauf, in dem Gesetzestext den Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen das Abkommen unterzeichnet worden ist.
Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde unter Berücksichtigung der vorgenannten Anregungen einstimmig beschlossen.
Der mitberatende Ausschuss für Bildung und Wissenschaft hat sich in der 60. Sitzung am 14. Dezember 2005 mit dem Gesetzentwurf befasst und ist der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses einstimmig gefolgt.
lenden Artikel 8 zu dem Entwurf über das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei und entschuldigte sich für den redaktionellen Fehler. Der Ausschuss beschloss einstimmig den Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung einschließlich des Artikels 8.
Aufgrund der späten Berücksichtigung des Artikels 8 des Entwurfes über das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei hat sich in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes ein Schreibfehler eingeschlichen. In dieser Vorschrift heißt es:
„Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.“
Tatsächlich ist das In-Kraft-Treten aber in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens über die Deutsche Hochschule der Polizei geregelt, sodass § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzentwurfes entsprechend anzupassen ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie, der Empfehlung des Innenausschusses mit der zuvor dargestellten Änderung zu folgen. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich ganz kurz erläutern, warum ich diesem Gesetzentwurf sehr gern zustimme.
Die Deutsche Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup entsteht nach dem Vorbild der Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt. Sie selbst wiederum wird Vorbild sein für die Wiederherstellung der akademischen Selbstverwaltung unserer Fachhochschule der Polizei noch in diesem Jahr. Das heißt, wir werden das Gesetz über die Fachhochschule der Polizei SachsenAnhalt nach der Landtagswahl wieder ändern. - Vielen Dank.
Vielen Dank. - Gibt es zu dem Änderungsvorschlag des Berichterstatters noch eine Rückfrage oder ist das alles klar? - Wenn das alles klar ist, dann können wir abstimmen. Wünscht jemand Einzelabstimmung oder kann ich zusammenfassen? - Dann fasse ich zusammen.
Wir stimmen zunächst über alle selbständigen Bestimmungen ab. Wer stimmt zu? - Offensichtlich alle. Stimmenthaltungen? - Gegenstimmen? - Beides ist nicht der Fall. Den selbständigen Bestimmungen ist zugestimmt worden.
Dann stimmen wir jetzt über die Gesetzesüberschrift und über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer stimmt zu? - Offensichtlich wieder alle. Stimmt jemand dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Ebenfalls nicht. Damit ist zugleich über die eingereichte Änderung mit
Der Tagesordnungspunkt 4 wird, wie heute früh besprochen, am morgigen Tag behandelt. Ich rufe daher jetzt den Tagesordnungspunkt 5 auf:
Entwurf eines Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVersG LSA)