Frau Dr. Klein, Herr Dr. Püchel hat Ihnen gerade gesagt, dass dieses Thema in Rheinland-Pfalz das Wahlkampfthema der Linken ist. Was glauben Sie, warum das einmal Wahlkampfthema ist? Es ist Wahlkampfthema, weil in der Grenzregion zu Frankreich, zu Luxemburg und zu Belgien ein reger Austausch stattfindet. Es arbeiten
deutsche Unternehmen in den Beneluxstaaten oder in Frankreich. Es arbeiten Unternehmen aus diesen Staaten auch in Deutschland. Das ist Zweck einer Europäischen Union, so soll es sein.
Danke sehr, Frau Röder. - Der Minister hat auf einen Redebeitrag verzichtet. Damit schließen wir das zweite Thema der Aktuellen Debatte ab und verlassen den Tagesordnungspunkt 25.
Änderungsanträge der Fraktion der SPD - Drs. 4/2632, 4/2633, 4/2634, 4/2535, 4/2636, 4/2637 und 4/2638
Die erste Beratung fand in der 33. Sitzung des Landtages am 22. Januar 2004 bzw. in der 61. Sitzung des Landtages am 7. Juli 2005 statt.
- Ich möchte Sie nicht übertönen müssen. - Berichterstatterin ist die Abgeordnete Frau Dr. Kuppe. Bitte sehr, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in der Drs. 4/1300 wurde bereits in der 33. Sitzung des Landtages am 22. Januar 2004 in erster Lesung behandelt und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales überwiesen. Die Mitberatung war in den Ausschüssen für Inneres, für Finanzen sowie für Wirtschaft und Arbeit vorgesehen. Der federführende Ausschuss ist in seiner 20. Sitzung am 12. März 2004 übereingekommen, den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion erst dann inhaltlich zu beraten, wenn auch der ankündigte Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Rettungsdienstgesetz vorliegt.
In der 61. Sitzung des Plenums am 7. Juni 2005 wurde der entsprechende Gesetzentwurf der Landesregierung eingebracht und in erster Lesung behandelt. Er wurde
zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales und zur Mitberatung nur in den Innenausschuss überwiesen.
Mit der gesetzlichen Neuregelung des Rettungsdienstgesetzes sollen die Kosten des Rettungsdienstes, die im Land Sachsen-Anhalt deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegen, gesenkt und vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven genutzt werden. Dies soll insbesondere durch die Reduzierung der Zahl der Rettungsleitstellen, wofür im Gesetzentwurf Maßnahmen festgeschrieben worden sind, und durch die Einführung der Vertragslösung für die Finanzierung des Rettungsdienstes erreicht werden. Außerdem soll durch die Einführung der Funktion der ärztlichen Leitung im Rettungsdienst die Qualität des Rettungsdienstes wesentlich verbessert werden. Für die Kommunen soll es durch diese Neufassung zu einer Verwaltungsvereinfachung und gleichzeitig zu mehr Eigenverantwortung kommen.
In der ersten Sitzung nach der Überweisung des Gesetzentwurfes der Landesregierung in die Ausschüsse verständigte sich der federführende Ausschuss für Gesundheit und Soziales darauf, unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Anhörung zu beiden vorliegenden Gesetzentwürfen für ein Rettungsdienstgesetz durchzuführen. Diese Anhörung fand am 28. Oktober 2005 statt. Eingeladen waren unter anderem die Hilfsorganisationen des Landes, die Krankenkassen, die Ärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung, die Rettungsdienste und die kommunalen Spitzenverbände. In der Anhörung wurden zahlreiche Kritikpunkte und Änderungswünsche zu den Gesetzentwürfen geäußert.
In der darauf folgenden Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 18. November 2005 fand die erste Gesetzesberatung mit dem Ziel der Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung statt. Dazu lagen dem Ausschuss Stellungnahmen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu beiden Gesetzentwürfen sowie eine synoptische Gegenüberstellung des derzeit geltenden Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und des Gesetzentwurfes der Landesregierung vor. Des Weiteren gab es Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP, der Fraktion der SPD und der Fraktion der Linkspartei.PDS.
Zu Beginn der Beratung beschloss der Ausschuss mit 7 : 2 : 4 Stimmen, seine Beratung auf der Grundlage des Gesetzentwurfes der Landesregierung in Drs. 4/2254 durchzuführen. Ein Antrag der Fraktion der SPD, den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Beratungsgrundlage zu machen, wurde zuvor bei 6 : 6 : 0 Stimmen abgelehnt.
Änderungsanträge der Fraktion der SPD und der Fraktion der Linkspartei.PDS zu § 4, die Rettungsdienstbereiche perspektivisch den Planungsregionen anzupassen, fanden keine Mehrheit.
Größeren Diskussionsbedarf gab es weiterhin zu § 5 - Einsatzleitstellen. Hierzu wurde von den Fraktionen der CDU und der FDP beantragt, die Vermittlung des vertragsärztlichen Notfalldienstes und anderer sozialer Dienste als verpflichtende Aufgabe der Kommunen zu verankern. Es stand damit die Frage im Raum, ob durch die Einbeziehung der sozialen Dienste für die Kommunen höhere Kosten entstehen würden. Im Ergebnis der Diskussion wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen dahin gehend geändert, dass nur die Vermitt
lung des vertragsärztlichen Notfalldienstes zur Pflichtaufgabe der Kommunen erklärt wird. Letztlich konnte § 5 in geänderter Fassung einstimmig beschlossen werden.
Ein weiterer Diskussionspunkt ergab sich bei § 11 - Genehmigung für Leistungserbringer. An dieser Stelle beantragten die Fraktion der SPD und die Fraktion der Linkspartei.PDS eine Ergänzung in Absatz 1, die eine tarifgerechte Entlohnung des Personals der Leistungserbringer im Rettungsdienst sicherstellen sollte. Außerdem wurde beantragt, dass die gemeinnützigen Hilfsorganisationen, die die gleiche Wirtschaftlichkeit wie private Leistungserbringer nachweisen, im Wettbewerb den Vorzug erhalten sollen. Diese Anträge wurden jeweils mit den sieben Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt.
Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde schließlich mit 7 : 0 : 6 Stimmen angenommen und den mitberatenden Ausschüssen zugeleitet.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales hat sich in seiner 43. Sitzung am 27. Januar 2006 abschließend mit dem Entwurf eines Rettungsdienstgesetzes befasst. Dazu lag ihm die Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Inneres mit Änderungsempfehlungen zu den §§ 3, 4, 5, 8, 12 und 17 vor.
Die Ausschüsse für Finanzen sowie für Wirtschaft und Arbeit teilten in einem Schreiben mit, dass sie keine Beschlussempfehlung zum Rettungsdienstgesetz abgeben würden, da der zur Beratungsgrundlage erklärte Gesetzentwurf der Landesregierung seinerzeit nicht an diese beiden Ausschüsse überwiesen worden sei, sondern nur der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der aber nicht Beratungsgrundlage im federführenden Ausschuss sei.
Außer der Beschlussempfehlung des Innenausschusses lagen dem federführenden Ausschuss für seine Abschlussberatung schriftliche Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP sowie je ein schriftlicher Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der Linkspartei.PDS vor. Die Fraktion der SPD brachte darüber hinaus ihre drei in der ersten Beratung am 18. November 2005 bereits gestellten und abgelehnten Änderungsanträge nochmals mündlich ein.
Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass ein Großteil ihrer vorgelegten Änderungsanträge auch im Ausschuss für Inneres gestellt und von diesem beschlossen worden und somit in der vorgelegten Beschlussempfehlung enthalten sei.
Der Ausschuss führte seine Beratung auf der Grundlage der vorläufigen Beschlussempfehlung und der vorliegenden Änderungsanträge unter Hinzuziehung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres durch.
Dabei fanden die Anträge der Koalitionsfraktionen und die Empfehlungen des Innenausschusses jeweils die Mehrheit des Ausschusses. Die Anträge der Fraktion der SPD und der Fraktion der Linkspartei.PDS wurden abgelehnt.
Neuer Diskussionsbedarf ergab sich unter anderem zu § 3 - Träger des Rettungsdienstes -, der nun in Absatz 3 überraschenderweise die Übertragung des Sicherstellungsauftrages auf die Kassenärztliche Vereinigung regelt. Die entsprechenden Empfehlungen des Ausschusses für Inneres wurden mit 7 : 6 : 0 Stimmen angenommen.
Des Weiteren wurde vor allem über § 12 - Entgelte für Rettungsdienstleistungen - kontrovers diskutiert, insbesondere über das auf Antrag der Koalitionsfraktionen neu geregelte Verfahren zur Vereinbarung der Benutzungsentgelte und über die Zusammensetzung der Schiedsstelle in Absatz 3. § 12 wurde vom Ausschuss schließlich mit 9 : 0 : 3 Stimmen beschlossen. Die zuvor von der Fraktion der SPD zu § 12 Abs. 3 beantragte Ersetzung der Schiedsstelle durch eine Schiedsperson fand keine Mehrheit.
Die dem Plenum vorliegende Synopse enthält darüber hinaus mehrere redaktionelle Änderungen, die vom Ausschuss nach Hinweisen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes übernommen wurden. Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Gesundheit und Soziales mit 7 : 3 : 2 Stimmen verabschiedet. In dieser Form liegt Sie Ihnen heute zur Abstimmung vor. - Danke.
Danke sehr, Frau Dr. Kuppe, für die Berichterstattung. - Wir treten nun in die Debatte ein. Zunächst hat für die Landesregierung der Minister für Gesundheit und Soziales um das Wort gebeten. Herr Kley, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der heutigen Beratung des Landtags über den Gesetzentwurf zum Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt kommen die seit dem Jahr 1998 stattfindenden Bemühungen um die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes aus dem Jahr 1993 zu einem guten Ende.
Der Landtag hat es seit der ersten Lesung Anfang Juli 2005 trotz der parlamentarischen Sommerpause in relativ kurzer Zeit geschafft, sich der schwierigen Materie und den teils unterschiedlichen Forderungen der Verbände zu widmen und zu einer Lösung zu gelangen. Für die zügige und konstruktive Beratung in den zuständigen Ausschüssen möchte ich mich an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich bedanken.
Der Landesregierung von CDU und FDP und den Regierungsfraktionen ist in knapp vierjähriger Tätigkeit mit dem Gesetzentwurf der Kraftakt gelungen, vor dem die SPD in ihrer achtjährigen Regierungszeit kapituliert hatte. Auch wenn der Gesetzentwurf der Landesregierung in den Ausschussberatungen einige Änderungen erfahren hat, ist die generelle Linie der Landesregierung bestätigt worden, die maßgeblichen Akteure im Rettungsdienst stärker in die Verantwortung für Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit einzubeziehen.
In diese Verantwortung ist jetzt auch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt stärker als nach geltendem Recht eingebunden. Sie erhält nun den primären Auftrag, für das notärztliche Personal im Rettungsdienst zu sorgen. Schon nach dem bisherigen Gesetz hat sie die allerdings subsidiäre Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes den notärztlichen Dienst abzusichern.
Mit der zunehmenden Privatisierung von Kreiskrankenhäusern ist es fragwürdig geworden, die Sicherstellungsaufgabe für das notärztliche Personal bei den Kommu
nen zu belassen. Diese haben immer weniger Einfluss auf die Krankenhäuser, wenn es darum geht, deren Ärzte und Ärztinnen in den Rettungsdienst einzubinden. Daher haben wir die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt mit unserer Idee vertraut gemacht, dass diese den Sicherstellungsauftrag für die notärztlichen Leistungen im Rettungsdienst übernehmen soll, weil sie schon im bisherigen Rettungsdienstgesetz in den Fällen, in denen kein Krankenhausarzt oder kein anderer geeigneter Arzt zur Verfügung stand, die Besetzung des Dienstes gewährleisten sollte.
Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Übernahme dieses Auftrages akzeptiert, und zwar deshalb, weil die Krankenhäuser und die im Krankenhaus beschäftigten Ärztinnen und Ärzte nicht nur weiterhin die tragende Säule der notärztlichen Versorgung bleiben, sondern diese Position durch die in § 8 erstmals eingeführte Verpflichtung der Krankenhäuser, ihre Ärzte für den Einsatz als Notärztinnen und Notärzte zur Verfügung zu stellen, weiter gestärkt wurde.