Dann stimmen wir über die Drs. 6/510 ab. Es wird aus dem Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung empfohlen, die Drs. 6/510 zu beschließen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist das so angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 13 ist beendet.
a) Stellungnahme zu den Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend das Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt und das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform - LVG 17/10 (ADrs. 6/REV/42), LVG 39/10 (ADrs. 6/REV/43), LVG 40/10 (ADrs. 6/REV/44)
b) Stellungnahme zu den Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Landesverfas
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die aufgeführten Landesverfassungsgerichtsverfahren sind in die Punkte a und b untergliedert worden - die Frau Präsidentin wies darauf hin -, weil sie unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Die unter a aufgeführten drei Landesverfassungsgerichtsverfahren betreffen die jeweiligen Gesetze über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt und das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform.
Die Verfahren sind dem Ausschuss im Juli 2011 zugegangen und vom Präsidenten des Landtags mit der Bitte überwiesen worden, die Beratungen gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtags herbeizuführen und dem Landtag eine entsprechende Empfehlung zu geben.
Einreicher der Verfassungsbeschwerden sind die Gemeinden Zuckerdorf, Klein Wanzleben, die Stadt Hadmersleben und die Gemeinde Tagewerben. Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung hat sich in der 7. Sitzung am 28. Oktober 2011 mit den Verfassungsstreitsachen befasst und empfiehlt einstimmig, hierzu keine Stellungnahme abzugeben und in den Verfahren das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erklären.
Die Landesverfassungsgerichtsverfahren unter b - 14 an der Zahl - sind in der ADrs. 6/39 zusammengefasst worden, da der Gegenstand der genannten Verfahren gleich ist. Die Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht richten sich gegen das beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Beschwerdeführer sind 14 Beamtinnen und Beamte, die um jährliche Sonderzuwendungen im Zeitraum 2003 bis 2008 streiten. Es ist geltend gemacht worden, dass durch das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - jetzt in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 - durch Streichung von wesentlichen Bestandteilen der Bezüge Grundrechte verletzt worden seien.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung hat auch diese Streitsache in der 7. Sitzung am 28. Oktober 2011 beraten und einstimmig empfohlen, hierzu ebenfalls keine Stellungnahme abzugeben und zum Verfahren das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhand
Danke sehr für die Berichterstattung. - Es ist keine Debatte vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Dann stimmen wir zunächst über die Beschlussempfehlung in der Drs. 6/511 ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist das so beschlossen worden.
Dann stimmen wir über die Beschlussempfehlung in der Drs. 6/512 ab. Wer stimmt dem zu? - Das sind auch alle Fraktionen. Damit ist das so angenommen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 14.
a) Verfahren über den Einspruch des Herrn Robby P. gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 20. März 2011 - ADrs. 6/WPR/1
b) Verfahren über den Einspruch des Herrn Jan-Erik H. gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 20. März 2011 - ADrs. 6/WPR/2
c) Verfahren über den Einspruch des Herrn Werner K. gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 20. März 2011 - ADrs. 6/WPR/3
d) Verfahren über den Einspruch des Herrn Luis Alberto F. V. gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 20. März 2011 - ADrs. 6/WPR/4
e) Verfahren über den Einspruch des Herrn Sylvio S. gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 20. März 2011 - ADrs. 6/WPR/5
f) Verfahren über den Einspruch des Herrn Wilhelm Z. gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 20. März 2011 - ADrs. 6/WPR/6
Die in der Tagesordnung ausgewiesenen Drs. 6/518 bis 6/523 liegen Ihnen in gedruckter Form als Drs. 6/518 neu bis 6/523 neu in nichtanonymisierter Fassung vor. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Harms. Bitte sehr.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nach der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 20. März 2011 gingen beim Wahlprüfungsausschuss sechs Einsprüche von Einzelpersonen gegen die Gültigkeit der Wahl ein.
Nach dem Ablauf der Einspruchsfrist befasste sich der Ausschuss in vier Sitzungen mit diesen Einsprüchen. Zu allen Einsprüchen hat der Landeswahlleiter auf unsere Bitte hin Stellungnahmen vorgelegt. Alle sechs Einsprüche waren fristgemäß eingegangen.
Zunächst hatten wir über die Zulässigkeit der Einsprüche zu entscheiden. Zwei der sechs Einsprüche waren nicht zulässig; denn zum Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl sind nur Personen berechtigt, die auch an der Wahl zum Landtag teilnehmen dürfen. Die übrigen vier Einsprüche sind zulässig. Es handelt sich hierbei um Einsprüche von wahlberechtigten Personen.
Bei den zulässigen Einsprüchen hatte der Ausschuss zu entscheiden, ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Ein solcher Termin ist nur anzuberaumen, wenn von dieser mündlichen Verhandlung eine weitere Förderung des Verfahrens erwartet wird. Der Wahlprüfungsausschuss hat auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, da er den jeweiligen Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt hält.
In der Sitzung am 28. Oktober 2011 befasste sich der Wahlprüfungsausschuss inhaltlich mit den zulässigen Einsprüchen. Die vier behandelten zulässigen Einsprüche sind allerdings unbegründet. Wegen der einzelnen Sachverhalte verweise ich auf die Ihnen übergebenen Drucksachen.
Zwei dieser Einsprüche kritisierten, dass die Wahlunterlagen nicht bereitgestellt worden seien und dass deshalb keine Möglichkeit bestanden habe, an der Wahl teilzunehmen. Beide Einsprüche sind auch deshalb unbegründet, weil einerseits kein
Die beiden anderen Einsprüche hätten ebenfalls keine Auswirkung auf das Wahlergebnis gehabt. Einer dieser Einsprüche kritisiert, dass eine Person nicht als Einzelbewerber zugelassen worden sei. In diesem Fall wurde die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften nicht beigebracht. Der betreffende Einzelbewerber führte zur Begründung an, dass er dieser Aufforderung aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht habe nachkommen können.
Der andere Einspruch hat überhaupt keinen erkennbaren Bezug zur Landtagswahl. Es wurde allgemeine Kritik am politischen System in SachsenAnhalt und in der Bundesrepublik Deutschland geübt.
Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes hat der Wahlprüfungsausschuss in der letzten Sitzung am 28. Oktober 2011 über die Einsprüche beraten und einstimmig die Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlungen beschlossen. Danach sind zwei Wahleinsprüche als unzulässig zurückzuweisen, weil sie von Personen eingelegt wurden, die in Sachsen-Anhalt nicht wahlberechtigt sind. Die übrigen vier Einsprüche sind als unbegründet zurückzuweisen, weil sie keine Auswirkungen auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Landtags von Sachsen-Anhalt der sechsten Wahlperiode haben.
Ich möchte den Mitgliedern des Ausschusses an dieser Stelle für ihre geleistete Arbeit danken. Dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst möchte ich ebenfalls danken. Ich bitte das Hohe Haus, der vorliegenden Beschlussempfehlung zu folgen. - Danke.
Danke sehr für die Berichterstattung. - Es ist vereinbart worden, dazu keine Debatte zu führen. Ich sehe auch keine Wortmeldung.
Wir stimmen jetzt über die einzelnen Beschlussempfehlungen ab. Wer stimmt der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung in der Drs. 6/518 neu zu? - Das ist das gesamte Haus. Der Beschlussempfehlung wurde gefolgt.
Wer stimmt der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung in der Drs. 6/519 neu zu? - Das ist das gleiche Abstimmungsverhalten. Der Beschlussempfehlung wurde gefolgt.
Wer stimmt der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung in der Drs. 6/520 neu zu? - Das sind alle Fraktionen. Der Beschlussempfehlung wurde gefolgt.
Wer stimmt der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung in der Drs. 6/521 neu zu? - Das sind ebenfalls alle Fraktionen. Der Beschlussempfehlung wurde gefolgt.
Wer stimmt der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung in der Drs. 6/522 neu zu? - Das sind auch alle Fraktionen. Der Beschlussempfehlung wurde gefolgt.