Angemerkt sei jedoch, dass den Klagen in der Regel ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Sinn und Zweck eines Widerspruchsverfahrens ist es, dass die Verwaltungen - in dem Fall die Arbeitsagenturen bzw. die Jobcenter - ihre Entscheidungen nochmals überprüfen können und eine Entlastung der Gerichte erreicht werden kann. Offensichtlich wird der Zweck des Widerspruchsverfahrens unzulänglich erfüllt. Anderenfalls wären die hohen Erfolgsquoten nicht zu erklären.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist eine logische Konsequenz aus dieser Realität. Er versucht, die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zu stärken und sie sowohl in dienstaufsichtsrechtlicher wie auch personalvertretungsrechtlicher Hinsicht den veränderten Bedingungen anzupassen.
Ich unterstütze namens meiner Fraktion ebenfalls die Überweisung des Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung. Auch stehen wir der Durchführung einer Anhörung aufgeschlossen gegenüber. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Was lehrt uns dieser Gesetzentwurf? - Man muss Präsident eines Gerichts sein - Direktor reicht nicht -, um die Dienstaufsicht über seine Richter ausüben zu können. Das ist der Hintergrund, weshalb bisherige Direktorengerichte zu Präsidialgerichten gemacht werden sollen.
In der Tat ist die Sozialgerichtsbarkeit - die Frau Ministerin hat es ausgeführt - der einzige Gerichtszweig, der deutliche Zuwächse bei der Zahl der Verfahren und in der Folge auch personelle Aufwüchse erfahren hat. Über die Gründe ist hier schon einiges gesagt worden. Hartz IV hat auch hier einiges ausgelöst.
Es hat Versuche gegeben, der Klageflut entgegenzutreten. Ich erinnere mich an den Beschluss der Justizministerkonferenz - das war im Mai letzten Jahres -, Änderungsvorschläge im Bereich der SGB-II-Gesetzgebung auf den Weg zu bringen. So richtig gefruchtet hat das nach meiner Wahrnehmung bislang jedenfalls nicht.
Eine zweite Anmerkung. Der Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren haushaltsmäßigen Auswirkungen. Das ist im Gesetzentwurf so festgestellt worden, obwohl der Direktor, der bisher eine Stelle der Besoldungsgruppe R 2 inne hatte, als künftiger Präsident auf eine Stelle der Besoldungsgruppe R 3 befördert werden muss.
Die Frage ist, wer hat es gemacht? - Diesbezüglich darf ich auf den Gesetzentwurf verweisen. In der Begründung steht Folgendes:
„Der Haushaltsgesetzgeber hat aber bereits mit dem Haushaltsgesetz 2012/2013 zwei Planstellen für Präsidenten von Sozialgerichten und für zwei Vizepräsidenten von Sozialgerichten vorgesehen und im Gegenzug die Anzahl der Planstellen für Direktoren von Sozialgerichten und für Richter am Sozialgericht als ständige Vertreter von Direktoren abgesenkt.“
Mithin: Wir haben das alles so beschlossen. Ich kann mich zwar nicht unbedingt daran erinnern, dass wir das damals ausdrücklich thematisiert hätten. Aber die haushaltsmäßigen Grundlagen sind damals geschaffen worden. Offensichtlich ist diese Überlegung im Justizministerium schon längere Zeit - ansonsten hätten wir das im Haushaltsplan nicht so beschlossen - vorhanden.
Ich mache eine dritte und letzte Anmerkung. Frau von Angern hat schon darauf hingewiesen, dass das Längste und Komplizierteste an diesem Gesetzentwurf die Übergangsregelungen zu den Richtervertretungen sind.
Es war in der Tat der Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen Richterbundes, der gefordert hat, dass man diesen Dualismus von Präsidialräten und Richterräten abschaffen möge. Das ist alles kein geltendes Recht. Wir werden nicht dazu kommen, diese Anpassungsregelungen jetzt zu beschließen. Aber dass das eine offene Baustelle ist, sehe ich ebenso.
Noch eine Ergänzung. Ich habe in der zweiten Anmerkung von den haushaltsmäßigen Auswirkungen gesprochen. Deswegen sollte der Gesetzentwurf zur Mitberatung in den Finanzausschuss überwiesen werden. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Damit ist die Debatte beendet. Wir treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 6/1578 ein. Es war unstrittig, dass der Gesetzentwurf in den Ausschuss überwiesen werden soll. Ich gehe davon aus, dass es unstrittig ist, den Gesetzentwurf zur
federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung und zur Mitberatung in den Finanzausschuss zu überwiesen, wie es die Frau Ministerin vorgeschlagen hat.
Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Dann ist das so beschlossen und der Gesetzentwurf entsprechend überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 13.
Die Einbringerin ist die Ministerin für Justiz und Gleichstellung Frau Professor Dr. Kolb. Bitte schön, Frau Ministerin.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Zwangsvollstreckung startet in das digitale Zeitalter. Wir haben in diesem Hohen Haus bereits über das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über das bundesweite Gläubigerregister diskutiert und es entsprechend beschlossen.
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ergibt sich also eine Neugestaltung der Regelungen. Wir werden ab dem 1. Januar 2013 das Amtsgericht in Dessau-Roßlau als zentrales Gericht mit der Führung dieses Schuldnerverzeichnisses beauftragen. Das ist damit dank des bundesweiten Verbundes, den wir gemeinsam mit den anderen Ländern einrichten konnten, zentralisiert und auch elektronisch geführt.
Mithilfe der elektronischen Register ist es möglich, dass die Gläubiger nicht nur auf den jeweiligen Gerichtsbezirk bezogen recherchieren können, sondern dass für die notwendigen Auskünfte der bundesweit vorhandene Datenbestand quasi per Mausklick zur Verfügung steht.
Wir haben jetzt noch im Nachgang zu diesen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen die kostenrechtliche Seite zu regeln. Weil dieser Mausklick für dieses elektronische Schuldnerregister bisher im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt ist, muss dafür ein entsprechender Kostentatbestand geschaffen werden. Deshalb lege ich Ihnen heute diesen Entwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz vor.
Wir haben diesen Gesetzentwurf gleichzeitig zur Anpassung anderer kostenrechtlicher Regelungen genutzt. Die Höhe der Gebühren ist seit dem Jahr 1995 faktisch nicht verändert worden, was im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung nicht mehr der Realität entspricht.
Wir haben uns auch hier mit anderen Ländern zusammengetan und versucht, für die Gebührentatbestände, die wir als Länder bestimmen können, möglichst länderübergreifend einheitliche Regelungen zu finden. Wir haben auch Regelungen geschaffen, um die technische Umsetzung durch einheitliche Kostensätze zu vereinfachen. Wir können auch hierüber im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung diskutieren.
Ich denke, es ist gut und vernünftig, dass wir die neuen Dinge, die uns eine elektronische Anbindung der Justiz ermöglichen und damit auch qualitativ bessere Dienstleistungen für den Bürger bedeuten, entsprechend dem Aufwand, den wir als Land haben, kostenrechtlich darstellen können. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Es wurde eine Dreiminutendebatte vereinbart. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht jetzt Herr Herbst. Bitte schön, Herr Herbst.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf trägt den ab 1. Januar 2013 geltenden Neuregelungen in der Zivilprozessordnung zum Zwangsvollstreckungsrecht Rechnung. Betroffen sind insoweit die Regelungen zum Schuldnerverzeichnis. Hinsichtlich ihres Regelungsinhaltes deckungsgleiche Gesetzentwürfe liegen auch in den übrigen Länderparlamenten zur Beratung vor.
Auf die grundsätzliche Kritik der Verbraucherschutzverbände an einem zentralen Schuldnerverzeichnis will ich an dieser Stelle nicht näher eingehen. Aber diese Kritikpunkte waren Gegenstand der Beratungen über die Änderung der Zivilprozessordnung im Bundestag.
Im Ergebnis ist aber ein in der Verantwortung der Amtsgerichte, in unserem Fall im Amtsgericht Dessau-Roßlau, geführtes Verzeichnis allemal die bessere Lösung, als dass Inkassounternehmen eigene Verzeichnisse ins Internet einstellen, um so Druck auf die Verbraucherinnen und Verbraucher auszuüben. Der Verweis auf ein amtliches Verzeichnis kann die Verbraucherinnen und Verbraucher meines Erachtens sogar schützen.
macht es erforderlich, dass in allen Ländern eine einheitliche Regelung besteht, natürlich auch im Hinblick auf die Kosten. Die Erhöhung der Gebühren halte ich, auch wenn sie auf den ersten Blick mit 25 % recht üppig ausfällt, für vertretbar und angemessen, da sie der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten Rechnung trägt.
Die Kosten belasten in erster Linie auch nicht die Schuldner bzw. die Verbraucherinnen und Verbraucher; sie sind vielmehr von den Gläubigern, also in der Regel von Unternehmen, zu entrichten. Für diese Unternehmen stellt das zentrale Schuldnerverzeichnis jedoch zugleich eine Erleichterung für ihr Risiko- und Forderungsmanagement dar. Die Gebührensätze stehen hierzu im Verhältnis.
Der Verwaltungsaufwand innerhalb der Justizverwaltung zur Führung des Schuldnerverzeichnisses ist nicht unerheblich. Wir sollten insoweit sogar erwägen, die Angemessenheit der Gebührensätze in Zukunft einer regelmäßigen Evaluation zu unterziehen.
Meine Fraktion wird daher der Überweisung in den Ausschuss zustimmen. Wir freuen uns auf die dortigen Beratungen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Herbst. - Für die Fraktion der CDU spricht jetzt der Kollege Herr Wunschinski. Bitte schön, Herr Wunschinski.
Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich will es kurz machen. Zu einem solchen Gesetz ist nicht allzu viel zu sagen und inhaltlich ist auch schon alles so weit vorgetragen worden.
Wir schließen uns dem, was bislang gesagt wurde, an. Wir bitten darum, dass der Gesetzentwurf in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie in den Ausschuss für Finanzen überwiesen wird und wir dort alles Weitere besprechen. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Gesetzentwurf hätte keine Landtagssitzung später kommen dürfen. Es ist fünf vor zwölf und damit die letzte Möglichkeit. Wir wissen, dass wir das Gesetz im Dezember nach der zweiten Lesung beschließen müssen, damit es zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann.
Aus der Sicht der Opposition finde ich dafür natürlich kritische Worte. Ich bedauere das. Wir wissen das seit dem Jahr 2009. Zu diesem Zeitpunkt ist im Bundestag die Entscheidung zur Reform und Modernisierung der Zwangsvollstreckung in Deutschland gefallen. Ich hätte es günstig gefunden, wenn wir im Rechtsausschuss, aber auch im Ausschuss für Finanzen darüber hätten diskutieren können.