Mit dem vorliegenden Antrag haben wir darüber hinaus auch die Hinweise für eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes für gemeinnützige Siedlungsunternehmen und für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an landwirtschaftlichen Unternehmen aufgegriffen.
Sehr verehrte Damen und Herren! Ein letzter Gesichtspunkt. In den Ausschussberatungen war durch die Koalitionsfraktionen und durch die Landesregierung die Wirksamkeit des Grundstückverkehrsgesetzes mehr oder weniger infrage gestellt worden, weil dieses Gesetz in die Jahre gekommen sei - so die wiederholte Darstellung seitens der Koalition und auch des Ministers. Darum erfolgte die Bildung der bereits genannten Arbeitsgruppe, deren Rolle Sie mit Ihrem Änderungsantrag nunmehr erneut hervorgehoben haben.
Ich möchte nochmals betonen, dass wir den Auftrag dieser Arbeitsgruppe nicht nachvollziehen können, stellt doch das Gutachten hinsichtlich der Entwicklung am landwirtschaftlichen Bodenmarkt ganz klar fest, dass der bestehende bodenpolitische Ordnungsrahmen, also die Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes, grundsätzlich geeignet sind, den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch Nichtlandwirte zum Zwecke der Kapitalanlage zu verhindern. Probleme - darauf weisen die Experten hin - bestehen vor allem bei der Anwendung hinsichtlich der Versagungsgründe und der Bestimmung des Missverhältnisses von Kaufpreis und Grundstückswert.
Bemerkenswert ist auch, dass die Verfasser in diesem Zusammenhang von einer Aufweichung der Rechtsprechung gesprochen haben. Die Rechtsexperten und Wissenschaftler weisen in diesem Gutachten explizit die Verfassungskonformität des Grundstückverkehrsgesetzes nach und haben insbesondere auch darauf hingewiesen, dass der gewachsene Rechtsbestand schon unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit nicht ohne Not infrage gestellt oder gar aufgegeben werden sollte.
Das Grundstückverkehrsgesetz tangiert in keiner Weise Grenzbereiche verfassungsrechtlicher Schranken. Sie stellen fest, dass insbesondere im Vergleich zu anderen europäischen Staaten die Regelungen des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrsgesetzes bzw. das deutsche Recht sogar eher noch zurückhaltend und durchaus moderat sind. Ich möchte nicht auf Beispiele in anderen Ländern zu sprechen kommen.
Davon konnten sich die Mitglieder des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der letzten Legislaturperiode anlässlich eines Ar
beitsbesuches bei der französischen Landgesellschaft Safer in Toulouse ein eindrucksvolles Bild machen.
Auf den kritischen Einwand eines Mitgliedes unseres damaligen Ausschusses bezüglich der stringenten Handhabe der Landgesellschaft Safer - wenn ich mich recht erinnere, war das der damalige Landtagsabgeordnete Herr Poser von der CDU, der in der Diskussion kein Verständnis dafür zeigte, dass man einem Menschen den Verkauf seiner Fläche zum Höchstpreis verwehrt und ihm damit ein Schnäppchen „vermiest“ - antwortete der Präsident der französischen Landgesellschaft damals wörtlich:
„Als Politiker müssen Sie Prioritäten setzen und sich die Frage beantworten: Wollen Sie einer nachhaltigen agrarstrukturellen und kommunalen Entwicklung in den ländlichen Räumen oder Finanzspekulationen mit landwirtschaftlichem Boden den Vorrang geben?“
Um diese Frage kommen wir hier im Plenum nicht herum. Der vorliegende Antrag soll unsere Antwort darauf sein. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Antrag der Fraktion DIE LINKE beschäftigt sich mit den Preisentwicklungen auf dem landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt und dem wachsenden Kaufinteresse von außerlandwirtschaftlichen Kapitalanlegern.
Ich bin auf die Thematik in der gestrigen Regierungserklärung sehr ausführlich eingegangen und möchte mich aus diesem Grunde an diesem Freitagnachmittag etwas kürzer fassen.
Herr Abgeordneter Krause, Sie springen auf einen fahrenden Zug auf. Die Landesregierung hat diese Thematik längst erkannt.
Ich freue mich in diesem Fall, dass ich in Bezug auf das grundsätzliche Anliegen die Unterstützung der LINKEN bekomme. Ich würde mir jedoch wünschen, dass Sie etwas mehr Sensibilität für eigentumsrechtliche Fragen mitbringen.
(Zustimmung bei der CDU - Herr Leimbach, CDU: Etwas würde schon reichen! - Zuruf von Frau Weiß, CDU)
Das ist leider nicht der Fall. Sie sind diesbezüglich immer relativ großzügig. In Ihrem Bundesparteiprogramm steht etwas von Verstaatlichung und ähnlichen Dingen. Diese mangelnde Sensibilität kennzeichnet auch Ihren Antrag und Ihre Ausführungen.
Gerade weil es sich um Eigentumsrechte handelt, weil das Eigentumsrecht im Grundgesetz einem besonderen Schutz unterliegt, bedarf es einer sorgfältigen juristischen Abwägung, was geht und was nicht geht. Wir sind hier nicht in Frankreich, so gern Sie das Beispiel auch immer anführen. Wir sind in Deutschland.
Wenn ich mir die Lage in Frankreich ansehe, dann muss ich feststellen, dass wir hier sehr viel besser als in Frankreich aufgehoben sind, meine Damen und Herren.
Im Übrigen liegen die Gutachten, die sowohl vom Bundesverband der Landgesellschaften als auch vom Bundesministerium in Auftrag gegeben wurden, noch nicht alle im endgültigen Stadium vor. Das heißt, wir warten hier noch auf weitere Erkenntnisse, die uns helfen werden, Ansätze zu finden, die grundgesetzkonform sind, die mit EURecht in Einklang stehen und die zur Lösung des Problems beitragen.
Der Antrag der LINKEN ist leider auch nicht in allen Details überzeugend. Es wird die Aussage getroffen, dass die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten kaum ausgeschöpft werden. Dem muss ich widersprechen. Die Zahl der von der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt geprüften und ausgeübten Vorkaufsrechte hat sich in den letzten Jahren vervielfacht.
Zum anderen ist es so, dass das Anliegen, unzulässige Veräußerungsgeschäfte über eine Verordnung zu regeln, schlicht verfassungswidrig ist. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch ein Gesetz erteilt werden, welches Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt. Das Grundstückverkehrsgesetz sieht jedoch keine entsprechende Verordnungsermächtigung vor. - Ich will mich darauf beschränken.
Meine Damen und Herren! Aufgrund dieser gravierenden Mängel und anderer Ausführungen geht der Antrag der LINKEN zwar eigentlich in die richtige Richtung, zeigt jedoch falsche Wege auf.
Deshalb - Herr Krause, das wird Sie nicht verwundern - hat der Antrag der Regierungsfraktionen für mich eindeutige Priorität.
(Zustimmung bei der CDU - Frau Dr. Klein, DIE LINKE: Wie überraschend! - Zuruf von Herrn Czeke, DIE LINKE)
Wir werden auch im Sinne Ihrer Zielsetzungen - ich glaube, das ist die gemeinsame Zielsetzung aller Fraktionen in diesem Hause - sorgfältig mit der Wissenschaft, mit der Verwaltung, mit den berufsständischen Organisationen beraten.
Wir werden im Laufe des Sommers zu Ergebnissen kommen. Ich freue mich, über diese Ergebnisse im Parlament, in den zuständigen Fachausschüssen mit Ihnen zu diskutieren, damit dieses wichtige Thema für landwirtschaftliche Betriebe und für den ländlichen Raum einer Lösung zugeführt wird. - Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir sind uns in diesem Hause einig darin, dass wir den Bodenmarkt für unsere landwirtschaftlichen Betriebe und für die Entwicklung unserer ländlichen Räume schützen müssen. Ich denke, darin gibt es sehr große Einigkeit.
Das Grundstückverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Reichssiedlungsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz bietet rechtliche Grundlagen, die zumindest nur noch teilweise dazu geeignet sind, den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch Nichtlandwirte zum Zwecke der Kapitalanlage zu verhindern. Darüber waren wir uns auch einig.
Bereits vor einem Jahr haben die Regierungsfraktionen einen Antrag eingebracht, der sich auf der Grundlage des Endberichts des Johann-Heinrichvon-Tühnen-Instituts und der Gutachten der Landgesellschaften dieser Problematik annehmen wollte. Im Ergebnis wurde im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Vorschläge für die Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Boden- und Pachtmarktes unterbreiten soll.
Ich denke, wir tun gut daran, wenn wir diese Arbeitsgruppe durch den Agrarausschuss intensiv begleiten. Wir brauchen tragbare Lösungen, aber keine Schnellschüsse. Wir bewegen uns hierbei in einer Rechtsmaterie, die insbesondere wenn es um Gesellschaftsrechte geht, nicht so einfach zu handhaben ist.
Als Erstes muss die Frage beantwortet werden, ob die gesetzlichen Regelungen ausreichen oder ob es zweckmäßiger ist, ähnlich wie in Baden-Württemberg ein Agrarstrukturverbesserungsgesetz zu erlassen. Auf diese Frage erwarten wir von der Arbeitsgruppe des Ministeriums zeitnah eine Antwort.
Meine Damen und Herren! Unabhängig davon geht es uns natürlich darum, den bestehenden Rechtsrahmen des Grundstückverkehrsgesetzes, des Reichssiedlungsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes effektiver zu nutzen, um landwirtschaftliche Flächen vor Kapitalanlegern zu schützen.
Dazu sind insbesondere die Landkreise besser in die Lage zu versetzen, ihre Funktion als Siedlungsbehörde auch tatsächlich wahrzunehmen. Hinweise auf Lösungsmöglichkeiten finden sich zum Beispiel in dem Gutachten der Landgesellschaften.
So wird darauf verwiesen, dass regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Fortbildungsveranstaltungen zur Umsetzung des Grundstückverkehrsgesetzes erforderlich sind, um Problemen bei der Rechtsanwendung zu begegnen.
Meine Damen und Herren! Die Regierungsfraktionen haben sich in ihrem Änderungsantrag auf das konzentriert, was machbar ist. So sind wir, was den Entzug von BVVG-Flächen auf maximal 10 % innerhalb zehn Jahren betrifft, ohne Zweifel der gleichen Meinung. Dies ist aber keine Angelegenheit des Grundstückverkehrsgesetzes, sondern der Privatisierungsgrundsätze der BVVG.
Auch die Befreiung der Siedlungsunternehmen von der Grunderwerbsteuer bei der Ausübung des Vorkaufsrechts würden wir außerordentlich begrüßen. Leider ist dies derzeit unrealistisch und findet unter den Bundesländern und auf der Bundesebene keine Mehrheit. Dies wissen selbst die Landgesellschaften und halten sich daher mit dieser Forderung aus gutem Grund zurück.
Zu der Frage des Erwerbs von Geschäftsanteilen an landwirtschaftlichen Unternehmen. Diese unterliegen eben nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 des Grundstückverkehrsgesetzes, sondern dem Gesellschaftsrecht. Wir hätten schon viel gewonnen, wenn wir auf der Grundlage einer Anzeigepflicht einen Überblick über den Umfang gewinnen würden, um dann eine Änderung des Gesellschaftsrechts beim Bund einzufordern.
Wir sollten uns diesen Fragen im Detail im Agrarausschuss widmen. In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr, Herr Kollege Barth. - Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht die Abgeordnete Frau Frederking.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Alle Fraktionen sind sich einig; sie beklagen den Einstieg von außerlandwirtschaftlichen Investoren in den landwirtschaftlichen Bodenmarkt. Man kann sich fragen, warum das überhaupt beklagt wird, wenn die Flächen doch in jedem Fall weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Denn auch zum Beispiel eine Zahnärztin wird das von ihr gekaufte Land weiterhin zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachten.