dass sich auch andere Menschen aus diesem Haus zahlreich beteiligt haben. Ich möchte deutlich sagen: Es gibt natürlich einen Zusammenhang zwischen Wohnungslosigkeit, Obdachlosigkeit und der Bezahlbarkeit von Mieten. Wer also die Obdachlosigkeit bekämpfen will, der muss über den Mietendeckel sprechen.
Bei den konkreten Bauprojekten, die Sie aufgezählt haben, bin ich auf knapp 12 000 gekommen. Bei einem gibt es ein Gesetz; dass wissen Sie. Bei dem anderen gibt es einen Koalitionsvertrag, das wissen Sie auch. Bei den Bahnflächen geht es um Spekulation: Der eine wollte spekulieren, der andere spekuliert noch. – Das sind die Themen, über die Sie sprechen. Da, wo wir ein großes Projekt in Tegel vorhaben, sind Sie diejenigen, die es massiv bekämpfen.
Und nur so zum Wissen: Berlin hat aktuell immer noch einen Bauüberhang von 64 000 Wohnungen, also genehmigte, aber noch nicht fertiggestellte Wohnungen. Das ist ein Spitzenwert, über dessen Ursachen sich trefflich streiten lässt.
Aber jetzt zum Thema – keine Zwischenfragen: Berlin macht ernst im Kampf für bezahlbares Wohnen. Die rasante Steigerung der Mietpreise, vor allem der Angebotsmieten, aber auch der Mieten nach Modernisierung und in bestehenden Verträgen ist das bestimmende Thema für viele Berlinerinnen und Berliner. Heute sehen sich viele Menschen in unserer Stadt einer Situation gegenüber, die sie einfach nicht mehr bewältigen können. Wenn in manchen Altbauquartieren Kaltmieten die 18Euro-Marke erreichen, dann ist das kein Zeichen für Prosperität oder Attraktivität, sondern dann ist das ein Alarmsignal.
Wir wollen nicht, dass Berlin eine Kopie überteuerter Metropolen wie London oder Paris wird, in denen sich Normal- oder Geringverdienende keine Wohnung mehr in der Stadt leisten können. Genau daraus erwächst der politische Auftrag an Senat und Parlament, die Interessen der Mieterinnen und Mieter in unserer Stadt besser zu schützen und zugleich ausreichend bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Deshalb vollziehen Senat und die rot-rot-grüne Koalition einen Paradigmenwechsel in der Wohnungspolitik. Wir wollen die soziale Sicherheit beim Wohnen, das Gemeinwohl insgesamt und damit den sozialen Zusammenhalt in dieser Stadt stärken. Dazu gehört zum einen – das ist schon erwähnt worden –, dass wir alles dafür tun, damit künftig die Hälfte des Wohnungsneubaus durch gemeinwohlorientiere Akteure errichtet wird, und zwar zu leistbaren Mieten.
Und dazu gehört zum anderen eine Atempause für Mieterinnen und Mieter in unserer Stadt, und das Berliner Ge
Berlin hat aufgrund der Föderalismusreform von 2006 für dieses Gesetz die landesrechtliche Kompetenz, und der Senat erachtet den Entwurf als verfassungskonform und verhältnismäßig.
Ich erinnere Sie daran: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Zulässigkeit der Mietpreisbremse im August 2019 festgestellt, dass die soziale Ausgewogenheit gerade im Wohnungswesen ein besonders hohes Gut ist und einen entsprechenden gesetzgeberischen Spielraum eröffnet. Wohnungseigentümer können vor diesem Hintergrund kein Recht auf Höchstertrag durch Mieteinnahmen geltend machen.
Lassen Sie mich zum Schluss dieser heute wie immer sehr lebhaften Debatte zum Thema nochmals kurz die Kernelemente des Gesetzes benennen: Mietenstopp, Mietobergrenzen bei Wiedervermietung und Absenkung überhöhter Mieten. Der Mietendeckel gilt für fünf Jahre nach Inkrafttreten. Er wird über 1,5 Millionen Wohnungen betreffen, die vor dem 1. Januar 2014 bezugsfertigt waren; Neubau ist dezidiert ausgenommen.
Für diese fünf Jahre darf keine Nettokaltmiete über die Höhe vom 18. Juni 2019 angehoben werden. Ab 2022 ist eine Anpassung in Höhe der Inflationsrate zulässig. Eine Wiedervermietung darf nur zur Vormiete erfolgen, sofern diese nicht über der Mietobergrenze liegt. Die Mietobergrenze richtet sich nach Baujahr und Ausstattung der Wohnung und liegt für normal ausgestattete Wohnungen zwischen knapp 6 Euro bis 9,80 Euro pro Quadratmeter.
Bestandsmieten, die 20 Prozent über der Mietobergrenze liegen, sind neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Vermieterinnen und Vermieter abzusenken. Besonders preistreibende Geschäftsmodelle, die sich als sehr beliebt erweisen – nicht nur in Berlin, sondern auch in anderen Metropolen, wie beispielsweise möbliertes Wohnen –, werden durch den Mietendeckel untersagt.
[Beifall bei der LINKEN – Vereinzelter Beifall bei der SPD und den GRÜNEN – Zuruf von der LINKEN: Juchhu! – Zuruf von Sibylle Meister (FDP)]
Modernisierungen dürfen nur noch zu einer Mieterhöhung von einem Euro pro Quadratmeter führen; höhere Modernisierungskosten werden bis zu einem Euro durch Förderprogramme gedeckt. Vermieterinnen und Vermieter können bei drohender Unwirtschaftlichkeit eine Härtefallregelung nutzen. Verstöße gegen den Mietendeckel werden von den Behörden mit Bußgeldern von bis zu 500 000 Euro – das ist eine halbe Million – geahndet.
Was bedeutet das nun konkret und im Einzelnen für die Mieterinnen und Mieter? – Wer am Stichtag 18. Juni 2019 in einer Wohnung wohnte und am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes immer noch in dieser Wohnung wohnt, dessen Miete wird auf dem Stand des 18. Juni 2019 eingefroren.
Wenn die Wohnung am Stichtag 18. Juni 2019 nicht vermietet war oder zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Mieterwechsel stattgefunden hat, wird die in dieser Zeit vereinbarte Miete eingefroren. Vermieter und Vermieterinnen haben den Mietern und Mieterinnen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unaufgefordert Auskunft über die für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die Höhe der Stichtagsmiete ist den Mieterinnen und Mietern auf Verlangen mitzuteilen. Auch vor Vertragsabschluss müssen Vermieterinnen und Vermieter den künftigen Mietern beides unaufgefordert mitteilen. Es ist in beiden Fällen per Gesetz verboten, eine höhere Miete zu nehmen.
Die gegebenenfalls erforderliche Absenkung einer überhöhten Miete ist neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen. Hierfür ist kein gesonderter Antrag der Mieterinnen und Mieter nötig. Wenn etwas nach dem Gesetz verboten ist und dagegen verstoßen wird, kann dies zu einem Bußgeld in der genannten Höhe führen. Ein gesonderter Verwaltungsakt ist nicht erforderlich.
Konkret bedeutet das: Die im Gesetz genannten Behörden überwachen die Einhaltung des Gesetzes. Sie können von Amts wegen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, das heißt zum Beispiel Bußgelder verhängen, wenn sie von einem Verstoß Kenntnis erlangen. Sie können Mieterinnen und Mietern Auskunft erteilen, und Sie können, wenn es erforderlich ist, auch einen Verwaltungsakt erlassen. Beiträge aus der heutigen Debatte und Medienberichte der letzten Tage, wonach Senat und Koalition die Verantwortung für die Umsetzung des Gesetzes an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben, die Menschen also „im Regen stehen lassen“ würden, sind schlichtweg falsch.
[Beifall bei der LINKEN und den GRÜNEN – Vereinzelter Beifall bei der SPD – Stefan Evers (CDU): Ja!]
Der Mietendeckel wird wieder so etwas wie Augenhöhe zwischen Vermieterinnen und Vermietern und Mieterinnen und Mietern schaffen. So erlaubt das Gesetz den Eigentümern durchaus die bauliche Weiterentwicklung ihres Bestandes, das aber nur in einem Rahmen, der nicht zur Verdrängung von weniger finanzstarken Mieterinnen und Mietern führt. Modernisierungen für mehr Klima
schutz und Barrierefreiheit sind ausdrücklich erlaubt, zusätzliche Fördermittel werden dafür zur Verfügung gestellt. Zur Augenhöhe gehören auch Regelungen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Die Härtefallregelung soll Eigentümer vor Verlusten und Substanzgefährdung bewahren. Zugleich sieht das Gesetz einen Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter vor, für die eine höhere Miete nicht tragbar ist. Die Härtefallregelung für Eigentümerinnen und Eigentümer kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Ursache des Härtefalls nicht im Verantwortungsbereich der Eigentümer liegt. Dies wäre z. B. bei Wertsteigerungserwartungen, Renditeerwartungen und Finanzierungskosten außerhalb des Marktüblichen der Fall sowie bei Ertragserwartungen, denen auch unabhängig von diesem Gesetz überhöhte Mieten zugrunde liegen.
Ich möchte zum Schluss noch einiges klarstellen: Viele private Kleinvermieter und natürlich auch die Wohnungsbaugenossenschaften sind und bleiben wichtige Partner für bezahlbares Wohnen in Berlin.
Genau deswegen haben wir bestimmte Regelungen im Gesetz und darüber hinaus getroffen, z. B. mit der Möglichkeit des Inflationsausgleichs ab 2022, mit der Möglichkeit der Erhöhung besonders niedriger Mieten,
mit Förderprogrammen für Modernisierungen, Neubau, genossenschaftlicher Bestands- und Anteilserwerb usw. Damit unterstützen wir sie, damit sie auch in Zukunft ihren unverzichtbaren Beitrag für ein lebenswertes Berlin leisten können.
Es ist viel um den Mietendeckel gestritten worden, und der inhaltliche und juristische Streit ist mit dem heutigen Beschluss nicht zu Ende.
Ja, es ist das sprichwörtliche juristische Neuland, das wir mit dem Mietendeckel betreten, und ich erinnere noch einmal daran: Den Ländern ist 2006 die Kompetenz für das Wohnungswesen übertragen worden. Berlin macht als erstes Bundesland davon Gebrauch, weil das in Anbetracht eines stark angespannten Wohnungsmarktes und völlig unzureichender Gegenmaßnahmen des Bundes
Zum Abschluss ist es auch mir wichtig, einigen Beteiligten besonders zu danken. Auch bei mir steht Peter Weber
Darüber hinaus danke ich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meiner Verwaltung, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, die diesen Gesetzesentwurf in Rekordzeit erarbeitet und mit ihrem Fachwissen erst möglich gemacht haben. Ich danke ausdrücklich auch den Kolleginnen und Kollegen der anderen Senatsverwaltungen, die das unterstützt haben. Ausdrücklich bedanke ich mich bei den vielen externen Mitstreiterinnen und Mitstreitern, die mit viel Zeit, viel ehrenamtlichen Engagement, mit ihrer teilweise sehr kurzfristig angefragten Expertise einen wesentlichen Beitrag zu diesem Gesetz geleistet haben.