Protocol of the Session on May 7, 2003

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Die Qualitätssicherung erfolgt bei uns zum einen durch eine Selbstevaluation, zum anderen durch eine Fremdevaluation, dann natürlich auch durch die Fortbildung im Rahmen der Beratungsinitiative der Träger sowie durch die Reform der Ausbildung.

Ich möchte zum Schluss noch auf einen Beitrag im „Stern“ der letzten Woche eingehen. Da ist eine McKinsey-Studie angeführt worden. Darin sind die Eltern aller Länder befragt worden. Die Zufriedenheit mit den Kinderbetreuungseinrichtungen war in den neuen Ländern etwas größer, aber bezüglich der Zufriedenheit der Eltern in den alten, westlichen Ländern war Bayern an der Spitze.

Frau Kollegin Schopper, ich darf Ihr Wort „für die Kleinsten die Feinsten“ aufgreifen. Da kann ich Ihnen nur voll zustimmen. Wir lassen uns das in Bayern etwas kosten. Wir geben pro Jahr immerhin 500 Millionen e für die Personalkosten aus. Zusätzlich haben wir ein Programm von 313 Millionen e aufgelegt. Damit sind wir in Deutschland absolut Spitze.

(Beifall bei der CSU)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung. Ich schlage vor, über die 13 Anträge eine Gesamtabstimmung durchzuführen. Widerspruch erhebt sich nicht.

Die CSU-Fraktion hat beantragt, bei den Tagesordnungspunkten 11 und 13 mit unterschiedlichen Voten abzustimmen, das heißt, das Votum des federführenden Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik der Abstimmung zugrunde zu legen. Beim Tagesordnungspunkt 16 soll dagegen, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, über das abweichende Votum des mitberatenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen abgestimmt werden. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann lasse ich so abstimmen.

Wer mit der Übernahme seines Abstimmungsverhaltens bzw. dem Abstimmungsverhalten seiner Fraktion im jeweils federführenden Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik, bei Tagesordnungspunkt 16 mit dem entsprechenden Abstimmungsverhalten im mitberatenden Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Das scheint das gesamte Hohe Haus zu sein. Gibt es Gegenstimmen? – Nein. Stimmenthaltungen? – Auch nicht. Damit übernimmt der Landtag diese Voten.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 3

Gesetzentwurf der Staatsregierung

zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes, des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes, des Waldgesetzes für Bayern und des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagenund Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Drucksache 14/10997)

Zweite Lesung –

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort soll jetzt eigentlich Herr Gartzke bekommen. Er ist aber nicht da. Dann gebe ich das Wort an Frau Paulig.

Ich mache es ganz kurz. Ich will kurz nur zu dem Abstimmungsverhalten der Fraktion etwas sagen. Vielleicht interessiert es Sie auch, worüber Sie abstimmen.

Es geht um Änderungen von vier verschiedenen Gesetzestexten. Bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung handelt es sich um eine Anpassung an europäische und bundesgesetzliche Regelungen, die jetzt in bayerisches Recht umgesetzt werden sollen. Bei den Änderungen des Bayerischen Wassergesetzes geht es um wasserwirtschaftliche Vorhaben, wie den Bau von

Gewässerüberleitungen, Anlage von Fischteichen und Wasserdämmen, wasserwirtschaftliche Projekte der Landwirtschaft. Es geht aber auch um Ausbauten, die für die Binnenschifffahrt nötig sind. Es geht darum, wann und ab welcher Projektgröße Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden sollen.

Wir stimmen dieser Gesetzesänderung zu, weil die Dinge klar geregelt sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Gewässern zur Fischzucht soll zum Beispiel stattfinden bei einem Fischertrag von 1000 Tonnen pro Jahr und mehr. Das ist schon eine gewaltige Größe.

Aber begrüßenswert ist, dass auch bei kleineren Fischzuchtanlagen Einzelprüfungen vorgesehen sind. Da geht es entweder um eine allgemeine Vorprüfung oder um eine standortbezogene Vorprüfung.

An diesem Punkt ist es uns besonders wichtig, dass es möglich ist, aufgrund der Einzelfallvorprüfung, wenn sich die Notwendigkeit erweist – das ist hier gesetzlich einigermaßen klar bestimmt –, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. In diesem Punkt stimmen wir also zu.

Bei einem anderen Gesetz, nämlich das Waldgesetz betreffend, haben wir dagegen erhebliche Bedenken. Gerade hier wird bei großen Vorhaben, sei es eine Rodung oder eine Erstaufforstung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, aber eine Einzelfallprüfung bei flächenmäßig kleineren Eingriffen ist nicht vorgesehen. Wir sind der Überzeugung, dass auch hier eine Einzelfallprüfung notwendig ist. Auch wenn das Vorhaben vom Umgriff her kleiner ist als ein UVP-pflichtiges Vorhaben, ist gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung, wie es bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben gelten soll, muss auch im Waldgesetz verankert werden.

Bei Rodungen von über einem Hektar in 13-d-Flächen – also Naturschutzflächen – ist die UVP vorgeschrieben, während Eingriffe in Flächen von weniger als einem Hektar nicht UVP-pflichtig sind. Da ist auch keine Einzelfallprüfung vorgeschrieben. Das halten wir für nicht tragbar.

Wir haben daher in der Ausschussdebatte gefordert, dass die Fächenumgriffe deutlich verkleinert werden müssen. In einer 13-d-Fläche ist aus unserer Sicht in vielen Fällen auch unter einem Hektar Größe eine Umweltverträglichkeitsprüfung geboten. Bei der Rodung von einem Hektar handelt es sich bereits um einen großen Eingriff. Wir haben gar nicht so viele 13-d-Flächen, die diesen Umfang überhaupt erreichen. – Ich freue mich über das einverständliche Nicken aus den Reihen der CSU. Ich nenne jetzt keinen Namen, obwohl er mir auf der Zunge liegt.

Mit der Form der Übernahme der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Bayerische Waldgesetz sind wir also in dieser Form nicht einverstanden. Was ins Abfallwirtschaftsgesetz übernommen wird, ist soweit in Ordnung. Auch die Übernahme in die Arbeitsschutzregelungen ist in Ordnung. Aber wir werden uns, weil wir die Regelun

gen für das Waldgesetz ablehnen, bei der gesamten Stimmabgabe enthalten.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Herr Meißner.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Ich bin der Kollegin Frau Paulig sehr dankbar, dass sie uns allen erklärt hat, worüber sie mit uns gemeinsam jetzt abstimmen darf. Man merkt bei dem Titel des Gesetzes, den auch die Frau Präsidentin ganz genau und mit Mühe gelesen hat, dass jetzt das gesetzgeberische Bodenpersonal gefragt ist. Hier handelt es sich um eine Vielzahl von Einzelregelungen.

Interessant ist die Kritik, die Sie, Frau Kollegin, im Zusammenhang mit den Änderungen beim Waldgesetz geäußert haben. Sie haben sie sehr freundlich formuliert. Da wird die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgeworfen. Die UVP verfolgt mich, seit ich 1998 hier anfangen durfte. Meine erste Rede hielt ich zur UVP-Richtlinie. Ich hatte damals lauthals angekündigt, dass die nächste Änderungsrichtlinie in Brüssel schon in der Mache ist. Jetzt ist sie am Ende unserer Legislaturperiode auf dem Tisch.

Im federführenden Ausschuss sind wir uns darüber weitestgehend einig, dass der Gesetzentwurf sinnvoll ist, abgesehen von der Problematik im Waldgesetz.

Ich darf zur UVP noch etwas Grundsätzliches sagen. Ich erinnere mich dabei an die Ausschusssitzungen. Die Beratungen dort hatten teilweise surreale oder, besser gesagt, skurrile Züge. Wir hatten die tüchtigen Beamten der Staatsregierung gefragt, ob gewisse Projekte, die in der Richtlinie enthalten sind, die wir jetzt in bayerisches Recht umzusetzen haben, überhaupt denkbar sind. Da ging es beispielsweise um riesige Hafenanlagen und andere Dinge, die in Europa zum Tragen kommen, aber vielleicht nicht in Bayern.

Es bleibt dabei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine summarische Prüfung, die im angelsächsischen Raum üblich ist. Sie haben in der Ausschusssitzung nicht gerade kritisch angemerkt, aber doch bedauert, dass so wenige Vorhaben aufgrund einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgelehnt werden. Ich meine nach wie vor, dass das damit zusammenhängt, dass diese Art der Prüfung vom Rechtscharakter her nicht zu unserem Rechtssystem passt. Scherzhaft gesagt, ein deutscher und insbesondere ein bayerischer Beamter will etwas ablehnen. Darüber muss stehen „Bescheid“, und dann heißt es „erstens“, „zweitens“, „drittens“. Ein solcher Beamter lehnt ein Vorhaben nicht nach einer summarischen Prüfung ab. Wie auch immer, das wird so bleiben.

Noch etwas möchte ich zu bedenken geben und bleibe dabei hoffentlich kein einsamer Rufer in der Wüste. Ich habe mir einmal die Mühe gemacht, mir die Unterlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt in Oberfranken anzusehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein bürokratisches Monstrum mit Papier, Plä

nen, Papier und noch einmal Plänen. Deswegen haben Sie vielleicht Verständnis dafür, dass wir in Sachen Waldgesetz hart bleiben und den Entwurf der Staatsregierung nicht verändern. Für das viele Papier, das bei Umweltverträglichkeitsprüfungen von vielen Beamten beschrieben wird, ist sicher eine Reihe von Erstaufforstungen notwendig. Deshalb wollen wir hier großzügig verfahren.

Ich bitte um Verständnis, dass wir bezüglich des Waldgesetzes den Gesetzentwurf der Staatsregierung für richtig halten, und plädiere für Zustimmung mit der Maßgabe, dass der Termin geändert wird, weil wir ein bisschen länger gebraucht haben.

(Beifall bei der CSU)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Herr Gartzke.

Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Wir müssen uns heute wieder einmal mit dem Gesetz betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung befassen und müssen – ich sage deutlich: müssen – in bestehende und bewährte bayerische Gesetze und vielleicht auch sehr bewährte Bundesgesetze EU-Bestimmungen einarbeiten. Herr Kollege Meißner hat es dargestellt.

Das Problem ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung einen völlig anderen Ansatz hat als die Prüfungen, die wir sonst durchführen. Sie kommt aus dem angelsächsischen Recht und wird vor allem in Amerika praktiziert. Die Prüfung hat sich dort in den Sechziger- und Siebzigerjahren durchaus bewährt und wurde Anfang der Achtzigerjahre von der Europäischen Union als das Nonplusultra betrachtet.

Zu dieser Umweltverträglichkeitsprüfung kann man durchaus Ja sagen. Sie sieht eine sehr frühe Bürgerbeteiligung vor; es sollen Varianten aufgezeigt werden und die Auswirkungen auf Mensch, Boden, Luft, Wasser und sonstige Ökofaktoren dargestellt werden. Daran ist nichts zu kritisieren. Unser Problem ist – das müssen wir angehen, ich weiß aber keine Lösung –, dass wir parallel dazu ein Verwaltungsgesetz – ob Bundes- oder Landesgesetz ist egal – haben, das sich in den letzten 30 Jahren ebenfalls sukzessive entwickelt hat und komplizierter geworden ist, und zwar auch im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen im Umweltschutz. Ich denke zum Beispiel an die landesplanerische Beurteilung. Das Problem ist, wir machen jetzt beides. Wir behalten unser Rechtssystem, entwickeln es weiter, verbessern es, verbessern es vermeintlich und verbürokratisieren es und führen parallel dazu die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

Die erste EU-Richtlinie stammt bereits aus den Achtzigerjahren. Damals wurde europäisch verbindlich ein Anhang 1 festgelegt, wonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung immer erforderlich ist bei Vorhaben wie zum Beispiel Flughäfen, bei denen große Eingriffe notwendig sind. Daneben wurde ein Anhang 2 festgelegt, der zunächst nicht verbindlich gewesen ist, aber nun Verbindlichkeit erlangt hat. Der Bund hat nach Anmahnung

durch die Europäische Kommission – man hat sich also nicht sehr gesputet, den Anhang 2 umzusetzen – ein Gesetz erlassen, mit dem nichts verschärft wurde, sondern nur der Anhang der Europäischen Union 1 : 1 ohne zusätzliche Verschärfungen umgesetzt wurde. Jetzt müssen wir das Ganze in Landesgesetze überführen; das ist der Weg des Verfahrens.

Wir hätten die Möglichkeit, die Anforderungen zu verschärfen, aber wir dürfen nicht über den Rahmen hinausgehen. Wir können also nicht sagen, da und dort machen wir keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Das ist nach europäischem Recht nicht möglich. Danach ist eine Abstufung vorgesehen: Dort ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dort ist zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Gott sei Dank ist auch festgelegt, wo keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Das ist das Positive an der ganzen Sache, dass das zumindest sicher ist.

Bezüglich des Waldgesetzes haben wir gedacht, dass man die Sache im Hinblick auf die Rodungen anders sehen könnte. Es geht um einen ganz aktuellen Fall. Das Problem ergibt sich wiederum aus dem angelsächsischen Recht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist für alles erforderlich, für Fischteiche, für Trinkwasserleitungen usw., aber nicht für neue militärische Anlagen. Diese werden komplett ausgenommen; sie haben einen Sonderstatus. Trotzdem können sie gewaltige Eingriffe in die Umwelt bedeuten.

Es gibt den Fall in Grafenwöhr, wo sich die Lage inzwischen etwas entspannt hat. Dort sollen Standorte der US-Streitkräfte in großem Umfang ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang haben wir von der SPD die Meinung vertreten, es wäre hilfreich, wenn die Vorschriften für die Rodung verschärft würden. In aller Regel sind solche Vorhaben ja mit Rodungen verbunden. Deshalb haben wir im zuständigen Ausschuss beantragt, die Schwelle für die Prüfung bei Rodungen herunterzusetzen. Leider ist im Ausschuss anders beschlossen worden. Aus diesem Grund enthalten wir uns zu diesem Gesetzentwurf der Stimme.

(Beifall bei der SPD)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung.

Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/10997 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Landesentwicklung und Umweltfragen auf Drucksache 14/12205 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Landesentwicklung und Umweltfragen empfiehlt die unveränderte Annahme. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt bei seiner Endberatung ebenfalls zu. Als Datum des Inkrafttretens schlägt er vor, in § 5 Satz 1 den 1. Juni 2003 einzufügen.

Wer dem Gesetzentwurf mit dem vom endberatenden Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens

zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Dann ist das so beschlossen.