Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich eröffne die 51. Landtagssitzung.
Im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium habe ich den Landtag des Saarlandes zu seiner 51. Sitzung für heute, 09.00 Uhr, einberufen und die Ihnen vorliegende Tagesordnung festgesetzt.
Zu Punkt 11 der Tagesordnung. Die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion hat ihren Antrag „Kita-Beiträge sozialverträglich gestalten - einkommensabhängige Staffelung einführen“ zwischenzeitlich neu eingebracht. Der Antrag liegt uns nunmehr als Drucksache 15/1937 - neu - vor. Zu dem Thema hat die DIE LINKE-Landtagsfraktion mit der Drucksache 15/1940 den Antrag „Kita-Beiträge sozialverträglich gestalten - einkommensabhängige Staffelung einführen und solide finanzieren“ eingebracht. Wer dafür ist, dass der Antrag Drucksache 15/1940 als Punkt 16 in die Tagesordnung aufgenommen
wird, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke. Das ist einstimmig. Dann stelle ich fest, dass der Punkt in die Tagesordnung aufgenommen und gemeinsam mit Punkt 11 beraten wird.
Zu Punkt 12 der Tagesordnung, dem Antrag der Koalitionsfraktionen „Übergänge gestalten und Anschlüsse schaffen für eine gute Ausbildung“, Drucksache 15/1934, hat die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENLandtagsfraktion mit der Drucksache 15/1941 den Antrag „Gute Startchancen für alle - echte Ausbildungsgarantie verwirklichen!“ eingebracht. Wer dafür ist, dass der Antrag Drucksache 15/1941 als Punkt 17 in die Tagesordnung aufgenommen wird, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke. Das ist einstimmig. Ich stelle fest, dass der Punkt in die Tagesordnung aufgenommen und gemeinsam mit Punkt 12 beraten wird.
Zu Punkt 13 der Tagesordnung. Die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion hat zwischenzeitlich ihren Antrag „Bedingungen für Alltagsradverkehr verbessern!“ neu eingebracht. Den Antrag finden Sie nunmehr als Drucksache 15/1936 - neu 3 - auf Ihren Plätzen vor.
Bevor wir zur Tagesordnung kommen, darf ich noch einige Hinweise zum Thema Kurzintervention geben. Meine Bitte ist, dass wir mit diesem Mittel im Parlament angemessen und fair umgehen. Es wird heute die Premiere sein. Deshalb ein paar Vorbemerkungen, damit jedem klar ist, in welcher Länge und in welchem Rahmen Kurzinterventionen zulässig sind.
Die Kurzintervention ist nur zu Debattenbeiträgen in Aussprachen zu Gesetzen und Beschlussanträgen zulässig, das heißt, es gibt keine Kurzintervention zu Fragestunden, zu Aktuellen Aussprachen oder zu Regierungserklärungen. Keine Kurzintervention gibt es zu Begründungen von Gesetzen und zu Begründungen von Beschlussanträgen, und keine Kurzintervention gibt es zu Zwischenbemerkungen oder zur Kurzintervention selbst.
Das heißt, Kurzinterventionen sind zulässig zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen und Rednern anderer Fraktionen und der Landesregierung. Es ist nur eine Kurzintervention je Fraktion zulässig und es besteht Einigkeit zwischen den Fraktionen - darüber haben wir uns im Präsidium geeinigt -, dass je Aussprache nur eine Kurzintervention pro Fraktion beantragt werden soll.
Inhaltlich - noch einmal mein Hinweis - gibt es folgende Anforderungen an Kurzinterventionen. Sie muss sich sachlich-inhaltlich auf den vorangegangenen Debattenbeitrag beziehen und dient nicht dem Dialog zwischen Redner und Kurzintervenient. Steht die Kurzintervention erkennbar in keinerlei Zusammenhang zum vorangegangenen Debattenbeitrag, erfolgt seitens des Präsidenten ein entsprechender
Die Zulassung der Kurzintervention steht im Ermessen des Präsidenten und es besteht kein Anspruch darauf. Sie kann zum Beispiel versagt werden, wenn die Gesamtdauer der Plenarsitzung auszuufern droht, oder wenn sie zur Verlängerung der Redezeit einer Fraktion missbraucht wird. Das sind alles Regelungen, wie sie der Bundestag auch hat.
Noch ganz kurz zum Verfahren. Dies gestaltet sich folgendermaßen. Am Platz eines jeden Mitglieds des Landtages liegen rote Meldekarten. Wird eine Kurzintervention gewünscht, ist diese Karte spätestens unmittelbar im Anschluss an einen Debattenbeitrag gut sichtbar in die Höhe zu halten. Der Redner begibt sich wie bisher im Anschluss an die Rede zu seinem Platz. Die Kurzintervention erfolgt vom Saalmikrofon aus. Auch die mögliche Erwiderung erfolgt vom Saalmikrofon. Mitglieder der Landesregierung können vom Rednerpult erwidern.
So weit heute noch einmal die Vorbemerkungen zum Thema Kurzintervention. Ich denke, wir werden das heute ordentlich üben.
Fragestunde zum Thema: „Widersprüche bei den Vertragsvereinbarungen zum Vierten Pavillon“ (Antragsteller: DIE LINKE-Landtags- fraktion)
Auch hier darf ich noch einmal Vorbemerkungen machen und in Erinnerung rufen, in welchem Rahmen die Fragestunde stattzufinden hat.
Die Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Auch die Mitglieder der Landesregierung sollen die Anfragen kurz und präzise beantworten. Die Antwort der Regierung ist ohne Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Anträge sind unzulässig. Die Regierung kann die Beantwortung von Anfragen ablehnen.
Der Fragesteller ist berechtigt, zu jeder schriftlichen Frage bis zu sechs Zusatzfragen zu stellen. Stellt er weniger als sechs Zusatzfragen, so können die restlichen Fragen von anderen Abgeordneten gestellt werden. Schließlich weise ich darauf hin, dass Zusatzfragen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen müssen, keine Feststellungen oder Wertungen enthalten und nicht in mehrere Fragen unterteilt sein dürfen.
Nach diesen Vorbemerkungen nun zur Fragestunde selbst. Die DIE LINKE-Landtagsfraktion hat formund fristgerecht zwei Fragen gestellt. Ich rufe nun
Wie erklärt die Landesregierung den Widerspruch, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Saarbrücken in ihren Urteilen übereinstimmend zugrunde legen, dass die damals verantwortliche Kultusministerin und heutige Ministerpräsidentin bei einem Gespräch am 04. März 2009 mit dem damaligen Vorsitzenden der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz über die Änderungen der Honorarhöhen des Projektsteuerers im Zusammenhang mit dem Vierten Pavillon informiert worden ist, während die Ministerpräsidentin gegenüber dem Untersuchungsausschuss am 13. März 2012 erklärt hat: „Dass mich der Vorstand (...) am 04.03.2009 über diese oder eine andere Summe informiert haben will, schließe ich definitiv aus“?
So weit die Frage. Zur Beantwortung erteile ich Frau Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die an die Landesregierung gerichteten Fragen betreffen mehrere Ministerien. Aus diesem Grund und, weil sie sich an mich in meiner damaligen Funktion als Kuratorin der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz wenden, erfolgt die Beantwortung der Fragen durch mich.
Die heute im Raum stehenden Fragen sind schon in der Vergangenheit beraten worden, so etwa in der 61. Sitzung des Bildungsausschusses vom 11. Dezember 2014. Ebenso erfolgte auf Antrag der LINKEN am 10. September 2015 in der 77. Sitzung des Bildungsausschusses ein ausführlicher Bericht der Landesregierung und der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz zum aktuellen Stand des gerichtlichen Verfahrens beim Landgericht sowie zu den Gründen unterbliebenen Bestreitens. In der vergangenen Woche hat die Landesregierung am 08. September 2016 wiederum im Bildungsausschuss zum genannten Komplex ausführlich berichtet.
Wie man bei aufmerksamer Lektüre dieser Protokolle feststellen kann, ist seitens der Landesregierung und der Stiftung mehrfach vollumfänglich informiert worden. Insofern beziehe ich mich bei der Beantwortung am heutigen Tage auf die Berichterstattungen in den angeführten Sitzungen. Wie schon in der Sitzung am 10. September 2015 ausgeführt, wurden bei den Zivilprozessen drei Verfahren geführt: Es ist das Verfahren Stiftungsvorstand gegen Stiftung Saarländischer Kulturbesitz, Aktenzeichen 4 O
346/11, mit dem sich der Vorstand gegen die erfolgten Kündigungen wehrt. Das nächste Verfahren ist das Verfahren Stiftung Saarländischer Kulturbesitz gegen den Stiftungsvorstand Aktenzeichen 3 O 181/13 -, in dem die Stiftung auf Zahlung gegen den Vorstand klagt. Dann haben wir das Verfahren Projektsteuerer gegen Stiftung Saarländischer Kulturbesitz - Aktenzeichen 3 O 260/11 -, in dem der Projektsteuerer auf Zahlung aus dem Vertrag klagt und die Stiftung Widerklage auf Rückzahlung erhebt. In diesen Verfahren wurde - wie auch im Untersuchungsausschuss am 13. März 2012 - die Behauptung aufgestellt, ich sei als damalige Kuratorin gemeinsam mit dem damaligen Staatssekretär Gerd Wack in einem Gespräch am 04.März 2009 über die erweiterte Beauftragung des Projektsteuerers informiert worden.
Sowohl im Untersuchungsausschuss am 13. März 2012 als auch im Verfahren 4 O 346/11, im Verfahren 3 O 181/13 sowie in der Berufung des Verfahrens 3 O 260/11 ist dieser Behauptung jeweils klar widersprochen worden. Einzig im Verfahren 3 O 260/11 vor dem Landgericht hat die prozessführende Stiftung dieser Behauptung nicht widersprochen. Insofern ist die in Ihrer Frage verwandte Formulierung, das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten übereinstimmend zugrunde gelegt, dass ich am 04. März 2009 über die Erweiterung des Projektsteuerervertrages informiert worden sei, falsch. Richtig ist, dass das Landgericht in seinem Urteil davon spricht, dass unstreitig am 04. März 2009 ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Dr. Melcher, der damaligen Kuratorin KrampKarrenbauer und Staatssekretär Wack stattfand. Dabei sei über die ergänzende Beauftragung der Klägerin gesprochen worden. - Der darin liegende vermeintliche Widerspruch zu meiner Aussage im Untersuchungsausschuss und zu den Einlassungen der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz in den anderen Verfahren erklärt sich durch die Besonderheit der Zivilprozessordnung.
Ich darf hier aus einer Stellungnahme des saarländischen Justizministeriums zitieren: „Im Zivilprozess wird der streitgegenständliche Sachverhalt nicht im Wege der Amtsermittlung aufgeklärt. Vielmehr gilt der Beibringungsgrundsatz, wonach jede Partei die ihr günstigen entscheidungserheblich relevanten Tatsachen vorzutragen und im Bestreitungsfalle hierfür Beweis anzutreten hat. Erfolgt eine solche Erklärung nicht, so greift § 138 Abs. 3 der ZPO, wonach Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind. Wird entscheidungserheblicher Sachvortrag einer Partei nicht bestritten und dadurch gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, so legt ihn das Zivilgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich ohne weitere Beweisaufnahme als wahr zugrunde, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob die Tatsache tatsächlich der
Das heißt in meinen eigenen Worten formuliert, dass unstreitig im Sinne der ZPO nur bedeutet, dass dieser Behauptung nicht widersprochen wurde, jedoch gerade nicht bedeutet, dass diese Behauptung mittels eigener Beweiserhebung durch das Gericht verifiziert wurde. Insofern steht die Ausführung des Landgerichtes gerade nicht im Widerspruch zu der von mir getätigten Aussage im Untersuchungsausschuss.
Das ist bekannt, Frau Ministerpräsidentin. Deshalb die erste Frage, die relevant ist. Warum wurde dieser zentrale Punkt in diesem Schadenersatzverfahren, wo es doch um eine beträchtliche Summe ging, nicht bestritten?
Sehr geehrter Herr Fraktionsvorsitzender Lafontaine, genau diese Frage ist vom Mitglied Ihrer Fraktion, Frau Spaniol, in der Ausschusssitzung des Jahres 2015 gestellt worden und wurde dort umfänglich vom Vertreter des Bildungsministeriums, Herrn Oliver Suhr, beantwortet. Ich darf aus dieser Berichterstattung zitieren: Das Landgericht habe eine reine Schlussfolgerung des Projektsteuerers aus einer Kalendereintragung als unstrittige Tatsache behandelt und ohne einen prozessualen Hinweis für erheblich erachtet. Diesen überraschenden rechtlichen Kunstgriff hat die Stiftung im Berufungsverfahren widerrufen. Auf die Frage, ob es das behauptete Gespräch mit der damaligen Kuratorin gegeben hat, kam es anscheinend nach Ansicht der Stiftung im damaligen Prozess nicht an.
Die Stiftung bezieht sich dabei auf ein parallel laufendes Zivilverfahren, in dem es um die Klage des Stiftungsvorstandes gegen seine Kündigung ging. In diesem Zivilverfahren hat die dritte Kammer des Zivilsenats ausdrücklich erklärt, dass es bei der Entscheidung auf die Kenntnis des gesamten Kuratoriums ankommt. Von dieser Rechtsauffassung, die die Stiftung teilt, hat anscheinend die Stiftung im Prozess beim Landgericht in erster Instanz angenommen, dass diese Tatsache nicht entscheidungsrelevant ist und deswegen anscheinend auch ein entsprechender Widerspruch unterblieb.
Dass diese Tatsache nicht entscheidungsrelevant sei, spottet ja jeder Beschreibung. Eine Partei sagt, die Landesregierung war informiert, die andere bestreitet dies. Dann muss doch die Landesregierung oder das Kuratorium in diesem Fall vortragen, dass dieser Sachverhalt falsch ist, sonst ist ja klar, dass andernfalls die Schadenersatzforderung abgewiesen wird. Die Staatskanzlei hat nach eigener Pressemitteilung die Akten geprüft. Warum wurde dieser Einwand nicht erhoben und mit welchem Ergebnis?
Sehr geehrter Herr Kollege Lafontaine, ich darf auch mit Blick auf diese zweite Nachfrage noch einmal klarstellen, dass prozessführende Partei in all diesen Zivilverfahren die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz ist, nicht die Landesregierung und schon gar nicht meine Person. Ich habe in diesem Verfahren keinerlei Möglichkeit gehabt, etwas zur Beweiserhebung beizutragen, weil das Gericht diese Beweiserhebung erst gar nicht angefordert hat, weil nach den Besonderheiten der Zivilprozessordnung etwas, was unwidersprochen im Raum steht, als wahr angenommen wird und deswegen nicht mehr beweiserheblich relevant ist. Deswegen ist die Frage, die Sie stellen, eine Frage, die nur die Stiftung selbst beantworten kann.
Ich habe das eben getan. Die Stiftung vertritt auch ausgehend von dem Urteil zur Klage gegen die Kündigung eine andere Rechtsauffassung. Im Übrigen hat das der Vertreter des Bildungsministeriums, Herr Suhr, in den Ausschüssen - auch jetzt wieder in der Sitzung vergangene Woche - sehr klar dargelegt. Insofern kommt es bei dieser Gestaltung gerade nicht auf die Landesregierung an, sondern es war die Entscheidung der prozessführenden Stiftung.
Ich hatte etwas ganz anderes gefragt. Die Staatskanzlei hat doch öffentlich angekündigt, sie würde die Akten prüfen, um die Frage zu beantworten. Jetzt frage ich Sie als Chefin der Staatskanzlei: Was ist bei der Prüfung herausgekommen? Warum ist der Widerspruch nicht erfolgt?
Genau auf der Grundlage dessen, was Herr Suhr in den beiden Sitzungen des Bildungsausschusses in den Jahren 2015 und 2016 - also zuletzt vor wenigen Tagen - ausgeführt hat, dass die Stiftung davon ausgegangen ist, dass dieser Punkt nicht entscheidungsrelevant ist und dass sie es deshalb nicht in den Prozess mit eingebracht hat. Ob das die richtige
Entscheidung ist, mag dahingestellt sein. Die Tatsache, dass die Stiftung im Berufungsverfahren mittlerweile auch einen anderen Rechtsbeistand gewählt hat, mag dazu einen Hinweis geben.
Der Anwaltskanzlei Eisenbeis, die sich mit Insolvenzrecht und Baurecht beschäftigt und die diesen Prozess geführt hat, kann doch schlecht entgangen sein, dass hier der eine sagt, es wurde gebilligt, und der andere sagt, es wurde nicht gebilligt. Sie muss doch einen Hinweis gegeben haben, dass hier der zentrale Sachverhalt nicht bestritten wurde.
Sehr geehrter Herr Kollege Lafontaine. Die Stiftung hat in den unterschiedlichen Verfahren - wie ich eben ausgeführt habe - an jeder Stelle der Behauptung, ich sei am 04.03. informiert worden, entschieden widersprochen. In diesem einen Verfahren ist dieser Widerspruch unterblieben - ich habe das eben mehrmals begründet -, weil es anscheinend in der Stiftung die Rechtsauffassung gab, dass das nicht entscheidungsrelevant war. Wenn Sie dazu nähere Ausführungen haben wollen, müssen Sie mit der Stiftung selbst die juristische Diskussion darüber führen und nicht mit der Landesregierung, denn die Landesregierung war nicht prozessführende Partei.