medizinische Gutachten über die Belastungen und gesundheitlichen Folgen des Schichtdienstes und ohne eine moderate Übergangsregelung. Die CDU-Fraktion verweist darauf, dass entsprechend dem Vorschlag der Rürup-Kommission das Rentenalter ab 2011 über eine sehr langen Zeitraum von 24 Jahren, bei dem jetzigen regulären Renteneintritt mit 65 Lebensjahren, in jährlichen Schritten von jeweils einem Monat auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Dies wäre eine Übergangsregelung, die die Bezeichnung „Übergangsregelung“ verdient.
ungerecht und nicht nachvollziehbar. Ihr Gesetzentwurf geht zu Recht von einer gleichen Belastung des mittleren und gehobenen Dienstes – Laufbahnbefähigung durch Aufstieg – aus. Bei Ihrer „Übergangsregelung“ werden beide Gruppen aber ungleich behandelt, die Beamten des gehobenen Dienstes müssen doppelte „Erhöhungszeiten“ hinnehmen. Auch aus diesem Grund lehnen wir die von Ihnen gewählte Übergangsregelung ab.
gen bei 58 Jahren. Deshalb wollen die rot-roten Regierungsfraktionen mit der Anhebung der Lebensarbeitszeit für Vollzugsbeamte die Abschläge für Pensionsleistungen erhöhen und so auf kaltem Weg die Pensionslasten senken und den Vollzugsbeamten in die Tasche greifen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es bereits heute eine erhebliche Zahl von eingeschränkt dienstunfähigen Polizeibeamtinnen und -beamten sowie Feuerwehrleuten gibt, Tendenz steigend. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erreichen viele Polizistinnen und Polizisten nicht einmal die bisher geltende besondere Altersgrenze, sondern müssen krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Es wäre daher viel wichtiger, durch geeignete Gesundheitsvorsorge diesem Phänomen entgegen zu wirken. Dies wird u. a. auch durch den Bericht einer Bund-Länder-Projektgruppe zum Thema „Eindämmung von Frühpensionierungen“ bestätigt, die u. a. zu folgendem Ergebnis kommt:
muss der Polizei- oder Amtsarzt dies in seinem Gutachten durch die Formulierung „vorläufige Versetzung in den Ruhestand“ dokumentieren
Auslegung der zur Ruhestandsetzung durch die Verwaltung, deshalb ist eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht notwendig
setzes zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit für Vollzugsbeamte betrachtet die CDU Fraktion mit Skepsis. Die abweichende Altersgrenze für Vollzugsbeamte von den sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften hat ihre Begründung in der besonderen physischen und psychischen Belastung von Polizeibeamten, Feuerwehrbeamten und Justizbeamten. Wer die gefahrgeneigte Tätigkeit eines Vollzugsbeamten ausübt – und unter Umständen auch seine Gesundheit und sein Leben für die Bürgerinnen und Bürger einsetzt –, muss eine bestimmte körperliche und gesundheitliche Vollzugsdiensttauglichkeit besitzen.
nat u. a. aus: „Die durchschnittliche Lebenserwartung in der Bundesrepublik steigt seit Jahren kontinuierlich an.“ Sie folgern daraus, dass alle Bürgerinnen und Bürger deshalb länger leistungsfähig bleiben. Sie berücksichtigen dabei allerdings nicht die spezifischen Erschwernisse der Arbeit von Vollzugsbeamtinnen und -beamten. Die besondere Altersgrenze dieses Beschäftigtenkreises wurde immer wieder hinterfragt und diskutiert. Das Ergebnis solcher entsprechenden Überprüfungen war jedoch immer das gleiche, nämlich dass die hohen physischen und psychischen Belastungen des Vollzugsdienstes die Aufrechterhaltung der bisherigen Altersgrenze zwingend erforderlich machen.
bensarbeitszeit für Vollzugsbeamtinnen und -beamte nach wie vor sogar verkürzt werden. Eine Annäherungen der Altersgrenze von Vollzugsbeamten an die allgemeine Altersgrenze würde die Funktionsfähigkeit des Staates gerade in diesem empfindlichen Bereich nachhaltig gefährden. Vollzugsbeamte werden durch den Wechselschichtdienst, den Schichtdienst und Außendienst gesundheitlich erheblich belastet. Schon vor Vollendung des 60. Lebensjahres zeigen sich die Auswirkungen dieser Belastungen durch einen deutlichen Anstieg im Krankenstand. Wichtige medizinische Gründe sprechen daher dagegen, die auf das 60. Lebensjahr festgelegte Altersgrenze für den vorgenannten Personenkreis aufzugeben.
Aus Sicht der Länder wird der hohe Anteil vorzeitiger Zur-Ruhe-Setzungen wegen Dienstunfähigkeit u. a. auf die zunehmende Arbeitsverdichtung und Überalterung im öffentlichen Dienst zurückgeführt. Durch Stelleneinsparungen wird mehr Arbeit auf immer weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt. Dabei trifft dieser ständig steigende Anforderungs- und Belastungsdruck in gleicher Weise lebensältere Beamtinnen und Beamte, da Einstellungen junger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grund der Stelleneinsparungen nur im geringen Umfang
Ergebnis ist u. a. auch, dass die immer jünger werdenden Kriminellen in unserem Lande immer älter werdende Polizisten gegenüberstehen.
Zulagenregelung wie auch der vorgezogene Ruhestand an die Laufbahn gebunden, beim feuerwehrtechnischen Dienst wird die Feuerwehrzulage ausschließlich gezahlt, wenn die o. g. Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird, und der vorgezogene Ruhestand tritt ein, wenn diese Zulage über 15 Jahre erfolgt ist. Damit haben wir uns sehr kritisch auseinandergesetzt. Im Rahmen dieses Gesetzes wird das an einem Jahr Differenz beim Ruhestandsalter festgemacht. Eine Rücknahme der bereits seit längerem beschlossenen Regelung, die Feuerwehrzulage an den tatsächlich geleisteten Einsatz zu binden, ist im Rahmen dieses Gesetzes nicht möglich und auch nicht gewollt. Wir
erinnern uns: Es gab die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine solche Regelung verlangte, der Rechnungshof hat den Senat lange gedrängt, die entsprechende Verwaltungsvorschrift einzuführen, was er auch getan hat.
Vollzugsdienst besonders viele ungerechtfertigt in eine vorzeitige Dienstunfähigkeit gehen. Das vorgeschlagene Instrumentarium, nämlich die Vermeidung durch Versetzung in den Innendienst oder auch die Überprüfung in regelmäßigen Abständen, gibt es bereits. Auch die Bezüge bei Frühpensionierungen sind nicht mehr sonderlich attraktiv. Wir brauchen also nicht zusätzlich Beamte in diesen schwierigen Bereichen mit Misstrauen zu überziehen.
glücklicher machen, aber wir halten es auch aus Gründen der Gerechtigkeit anderen Berufsgruppen gegenüber für notwendig.
nem erfüllten Berufsleben in den wohlverdienten Ruhestand gehen und geben sie vielen jungen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit der Ausbildung zum Vollzugsbeamten! Dieser Gesetzentwurf ist das falsche Zeichen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit.
tengesetzes werden die bisher geltenden besonderen Altersgrenzen im Vollzugsdienst angehoben. Damit wird aus meiner Sicht insbesondere der katastrophalen Haushaltslage in Berlin Rechnung getragen und der Tatsache, dass es bereits Bundesländer mit solchen Regelungen gibt. Ob die gewandelten Lebensverhältnisse generell zu einer längeren Leistungsfähigkeit der Bevölkerung geführt haben, sei dahingestellt, sicher ist aber, dass sowohl eine gestiegene Lebenserwartung, höhere Berufsqualifikation und ein späterer Berufseinstieg eine differenzierte Betrachtung des Vollzugsdienstes und eine Vergleichbarkeit mit anderen Berufsgruppen, für die bisher schon das 65. Lebensjahr für das Erreichen des Pensionsalters vorgeschrieben ist, möglich macht.
der Polizei und im Justizvollzugsdienst wird dadurch Rechnung getragen, dass Vollzugsbeamte des mittleren Dienstes weiterhin eine besondere Altersgrenze, nämlich das 61. Lebensjahr, erhalten. Auf Grund der psychischen und körperlichen Belastungen, die im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst durch die Verwendung in unmittelbarer Brandbekämpfung und Hilfeleistung vor Ort entsteht, wird für diese Beamtengruppe das 60. Lebensjahr nach 15 Jahren Tätigkeit in diesem Bereich als Altersgrenze festgelegt.
und Justizvollzug auf der einen und der feuerwehrtechnische Dienst auf der anderen Seite würden ungleich behandelt.
es in der DDR nicht gab, könnte es zu Nachweisproblemen einer 15-jährigen Tätigkeit kommen. Das haben wir bemängelt, und die Koalitionsfraktionen haben das Problem mit dem heute vorliegenden Änderungsantrag geheilt, nachdem nämlich eine eidesstattliche Versicherung die fehlenden Nachweise ersetzen kann.
verhältnissen und der längeren Leistungsfähigkeit der Bevölkerung, der höheren Berufsqualifikation und dem späteren Berufseinstieg gerecht zu werden, wird von uns begrüßt. Auch wir sehen also die Notwendigkeit der Erhöhung der besonderen Altersgrenzen für die Vollzugslaufbahnen, auch aus haushalterischen Gründen. In Zeiten knapper Kassen ist es kaum vermittelbar, warum hoch qualifizierte Beamte bereits mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand gehen sollen. Die besondere Belastung in bestimmten Bereichen taugt dabei nur eingeschränkt als Argument. Aber darauf komme ich noch.