Protokoll der Sitzung vom 06.09.2012

Ich rufe Tagesordnungspunkt 9 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer – Drucks. 18/6074 –

Zur Einbringung spricht Frau Staatsministerin KühneHörmann. Bitte sehr.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bringe heute in erster Lesung den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes ein. Der Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Zur Geschichte muss man wissen, dass es vor genau zehn Jahren einen Wendepunkt im öffentlichen Dienstrecht gab. Der Bund unter Verantwortung einer rot-grünen Bundesregierung verabschiedete 2002 das Professorenbesoldungsreformgesetz.

(Günter Rudolph (SPD): Da haben wir doch wieder das Feindbild!)

Damit wurde erstmals – Herr Kollege Rudolph, das ist nicht zu kritisieren, sondern zu loben –

(Günter Rudolph (SPD): Ah!)

eine Leistungsorientierung in der Besoldung geschaffen. Feste Grundgehälter wurden ergänzt um individuelle Leistungsbezüge. Bis 2005 musste dieses neue Besoldungssystem von den Ländern umgesetzt werden. Hessen hat dabei in besonderer Weise darauf geachtet, dass den Hochschulen viel Spielraum verbleibt, um eigenverant

wortlich und flexibel Leistungsbezüge vergeben zu können.

Wie wir alle wissen, ist die Leistungsbesoldung in der Wissenschaft, kurz W-Besoldung genannt, Anfang dieses Jahres vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Das Grundgehalt sei evident zu niedrig. Das Gericht monierte, dass ein Oberstudienrat am Ende seiner Dienstzeit mehr verdiene als ein Hochschullehrer. Dass ein Hochschullehrer die Möglichkeit hat, durch Leistungsbezüge ein deutliches höheres Gehalt zu erzielen, wurde als nicht ausreichend angesehen. Die Grundsätze des Beamtenrechts fordern nach Ansicht des Gerichts, dass die Gehaltsentwicklung nicht lediglich im Ermessen des Dienstherrn steht, sondern dass dem Beamten ein einklagbarer Anspruch gewährt wird. Das war die Vorgabe, die Grundlage für den heute vorliegenden Gesetzentwurf ist. Der Grundansatz der Umsetzung besteht nun darin, die Leistungsorientierung in der Professorenbesoldung so weit wie möglich zu erhalten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, genau dieser Leistungsbezug hat es unseren Hochschulen in den vergangenen Jahren ermöglicht, die besten Fachkräfte zu bekommen, indem man die Leistungsbezüge individuell vergeben konnte. Ich will darauf hinweisen, dass das Verfahren in Hessen im Verantwortungsbereich der hessischen Hochschulen liegt. Das heißt, die Leistungsbezüge, die vergeben werden, werden nicht in allen Einzelheiten vorgegeben, sondern die Hochschulen entscheiden das selbst.

Ansatzpunkt war, eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen und eine Erhöhung des Grundgehalts vorzusehen. Das Grundgehalt orientiert sich für die Besoldungsgruppe W 2 an der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 8. Diese Stufe entspricht dem Regelbesoldungsdienstalter eines 40-Jährigen. Das Alter ist als Einstieg in das Professorenamt anzustreben.

Wichtig ist, dass in dem Gesetzentwurf die Einführung von Erfahrungsstufen vorgesehen ist. Damit betreten wir Neuland. Erfahrungsstufen sind nun keineswegs bloße Umbenennungen der Dienstaltersstufen oder gar der Lebensaltersstufen, wie es sie früher im Geltungsbereich des BAT gab. Eine Gehaltsentwicklung, die direkt oder indirekt an das Alter anknüpft, ist heute nicht mehr haltbar. Die Europäische Grundrechtecharta verbietet in Art. 21 Abs. 1 jede Diskriminierung aufgrund des Alters.

Erfahrungsstufen, wie sie mit dem Hessischen Professorenbesoldungsgesetz eingeführt werden, knüpfen weder direkt noch indirekt an das Alter an, sondern ausschließlich an die professorale Erfahrung. Wer mit 40 seine professorale Karriere startet, bekommt mit 60 das höchste Grundgehalt. Frühe Einsteiger erhalten das Höchstgehalt entsprechend früher. Wer etwa mit 46 einsteigt, erhält mit 66 das Höchstgehalt und wird seine Tätigkeit verlängern müssen, damit das Gehalt voll ruhegehaltsfähig wird.

Alle Erfahrungszeiten werden ausschließlich als Tätigkeiten von Professoren an einer Hochschule angerechnet. Das System der flexiblen Leistungsbezüge bleibt nach dem Gesetzentwurf erhalten. Ich habe eben schon erwähnt, dass zur Gewinnung von Spitzenkräften der Berufsleistungsbezug in Hessen eine große Rolle spielt. Ich sage auch, dass dieser Leistungsbezug erhalten und von den Hochschulen weiter selbst gestaltet werden kann. Das schätzen die Hochschulen besonders. Es hätte auch sein können, dass das Bundesverfassungsgericht dies aufgrund seiner Entscheidung verwehrt hätte. Das ist zum Glück

nicht passiert, sodass wir an den Leistungsbezügen festhalten können.

Die Hochschulen müssen sich an etwas andere Rahmenbedingungen halten. Die Leistungsbezüge haben nicht mehr die Aufgabe, die amtsangemessene Vergütung sicherzustellen, wie es zum Teil in der Vergangenheit der Fall war. Dies ist in Zukunft auch durch das in Erfahrungsstufen steigende Grundgehalt gewährleistet. Deshalb wird gestärkt, dass die Leistungsbezüge nun noch besser einen finanziellen Anreiz für außergewöhnliche Leistungen bieten können.

Ich will im letzten Punkt darauf hinweisen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die bereits jetzt Leistungsbezüge erhalten und zusammen mit dem niedrigeren Grundgehalt amtsangemessen bezahlt werden, nicht davon profitieren, dass das Grundgehalt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angehoben werden muss, damit auch die Professoren ohne Leistungsbezüge amtsangemessen besoldet werden. Hier sieht das Gesetz eine Anrechnung vor. Diese Anrechnung beschränkt sich auf die Leistungsbezüge, die nach bisheriger Rechtslage zugesprochen wurden. Leistungsbezüge, die ab 2013 zuerkannt werden, werden nicht auf die Erhöhung des Grundgehalts angerechnet.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem Gesetzentwurf haben wir den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen. Ich glaube, dass für die hessischen Hochschulen insbesondere von Bedeutung ist, dass die Leistungsbezüge erhalten bleiben, dass sie individuell vergeben werden können und dass die Möglichkeit besteht, damit in Zukunft besonders bei Bleibeverhandlungen und Berufungszusagen die Qualität in den Hochschulen zu stärken. In diesem Sinne freue ich mich auf eine konstruktive Beratung im Ausschuss.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Schönen Dank, Frau Staatsministerin Kühne-Hörmann. – Die Fraktionen haben sich auf eine Redezeit von fünf Minuten pro Fraktion geeinigt. Als Erster hat sich Herr Schaus für die Fraktion DIE LINKE gemeldet.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Besoldung von Professoren in Hessen ist zu niedrig angesetzt und damit verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht, wie die Frau Ministerin eben dargestellt hat, in einem am 14. Februar dieses Jahres verkündeten Urteil entschieden. Demnach haben Hochschullehrer Anspruch auf ein höheres Grundgehalt und ein einklagbares Recht auf Zahlung von Leistungszulagen. Die 2005 eingeführte W-Besoldung verstößt gegen das Prinzip der angemessenen Bezahlung von Beamten, entschieden die Richter. Gegen das geltende System der W-Besoldung hatte ein Marburger Professor geklagt, der 2005 mit einem Grundgehalt von zunächst 3.890 € eingestellt worden war. Dazu kam noch eine Leistungszulage von 24 € monatlich.

Nun könnte man sagen: Schon wieder ein Urteil, in dem das Bundesverfassungsgericht der Hessischen Landesregierung Verfassungswidrigkeit bescheinigt. – Das stimmt zwar, und in Hessen sind die Professorengehälter nach Berlin am niedrigsten, allerdings sieht es in den meisten anderen Bundesländern auch nicht viel besser aus.

(Clemens Reif (CDU): Die haben auch kein Geld!)

Das derzeitige Besoldungssystem sieht drei Stufen für Professoren mit festen Grundvergütungen von derzeit W 1 gleich 3.710,92 €, W 2 gleich 4.239,10 € und W 3 gleich 5.147,49 € vor. Diese W-Besoldung löste 2005, wie gesagt, die sogenannte C-Besoldung ab. Die Grundvergütung wurde damals abgesenkt, und mit zunehmendem Dienstalter bekamen die Professoren nicht automatisch mehr Geld. Stattdessen wurde ein nach oben offenes Leistungssystem, eine Leistungszulage – die Frau Ministerin hat dazu eben etwas ausgeführt – zur Wettbewerbssteigerung unter Wissenschaftlern geschaffen, um angebliche Spitzenleistungen belohnen zu können.

Die wiederum hat aber das Gros der gesamten Besoldung ausgemacht und letztendlich auch zu dieser Entscheidung geführt. Diese leistungsabhängigen Bezüge vergeben die Hochschulen bislang nach eigenen Kriterien. Darauf will ich ausdrücklich hinweisen, weil ich denke, an dieser Stelle ist es notwendig, noch einmal nachzudenken und genau in das Urteil zu schauen, ob das Gesetz jetzt verfassungskonform vorgelegt wurde.

Mit 6 : 1 Stimmen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Grundbezüge der W-Besoldung als zu niedrig angesehen. Grundlage sei das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz, das eine amtsangemessene Besoldung von Beamten gebietet. Die in Hessen bezahlte Besoldung sei – die Frau Ministerin hat es vorgetragen – evident unzureichend, entschieden die Richter.

Das Gehalt eines Professors in der bisherigen Besoldungsgruppe W 2 entspricht in etwa derzeit der Besoldung eines 40-jährigen Oberstudienrates nach A 13. Ich darf aus dem Urteil zum Alimentationsprinzip zitieren:

Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (...). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

Letztendlich sind also zwei Komponenten benannt worden: erstens die Frage, wie das in der A-Besoldung im öffentlichen Dienst überhaupt geregelt ist, und zweitens, wie das mit den Fortschreibungen ist.

Nun sieht das Gesetz fünf Erfahrungsstufen vor, die in Schritten alle fünf Jahre zur Besoldungssteigerung führen. In diesem Fall ist Neuland beschritten worden, was diese Erfahrungsstufen angeht, über die allerdings noch diskutiert werden muss. Genauso muss meiner Ansicht nach über die Frage der Leistungszulage diskutiert werden, ob hier dem Rechnung getragen wurde, was an nachvollziehbarer justiziabler Regelung im Gesetz notwendigerweise vorgenommen werden muss, aber nicht wurde, sondern weiterhin den Hochschulen allein überlassen werden soll.

Lassen Sie mich zum Schluss sagen: Es ist für jeden betroffenen Professor wichtig, dass hinsichtlich der Leistungszulage sowohl der Zugang – also die Möglichkeit, diese zu

erhalten – als auch die juristische Nachprüfbarkeit gegeben sein muss.

Last, but not least will ich darauf hinweisen, im Gesetz ist vorgesehen, dass dies zu einer Kostensteigerung von 960.000 € führt. Es gibt seitens der Hochschulen den berechtigten Anspruch, dass dies auch zu einer Budgetsteigerung führen und ausgeglichen werden muss und eben nicht zulasten des Personalhaushalts – mithin zulasten des anderen Personals – der einzelnen Universitäten und Hochschulen gehen kann. Das wollen wir natürlich auch mit diesem Gesetz nicht.

Herr Kollege, Sie müssten zum Ende kommen.

Ich komme zum Ende, Herr Präsident. – Das müssen wir in diesem Gesetzentwurf genauso abgesichert haben wie auch die Frage der Leistungszulagen, sowohl in der Höhe als auch hinsichtlich ihrer Nachprüfbarkeit. – Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN)

Vielen Dank, Herr Kollege Schaus. – Für die SPD-Fraktion, Herr Grumbach.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, am Anfang mein Unbehagen über dieses Gesetzgebungsverfahren im gesellschaftlichen Kontext zu beschreiben. Ich kritisiere damit nicht die Landesregierung. Ich kritisiere damit nicht das Urteil. Ich kritisiere nicht einmal den Kläger, weil ich wissenschaftliche Karrieren mit ihren abgebrochenen Kurzverträgen usw. kenne.

Aber wir leisten uns in dieser Gesellschaft, dass wir einzelne Bereiche immer einzeln betrachten. Wir haben die Situation und stehen vor der Tatsache, dass gleich eine neue Klage in den Raum gestellt worden ist, wie der eine oder andere vielleicht den Meldungen entnommen hat – das stimmt mich besonders bedenklich. Wir haben die Situation, dass wir Menschen in der Gesellschaft Unterschiedliches zumuten. Wir muten den Menschen, die im normalen Arbeitsverhältnis sind, zu, dass sie, wenn sie auf einem engen Markt agieren, wo es ein Überangebot gibt, in Gehaltsgruppen unter denen einsteigen, mit denen ihre Vorgänger eingestiegen sind, und zum Teil in diesen Gehaltsgruppen arbeiten, die ihrer Qualifikation nicht entsprechen.

Wir sehen aber in bestimmten anderen Bereichen – Professoren gehören dazu, ich kann das aufgrund der Lebensläufe verstehen –: Nein, es gibt für diesen gesellschaftlichen Bereich eine Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf.

Den dritten Punkt kennen Sie alle. Bei Transfereinkommen ist das noch einmal anders. Da haben wir die Lebensstandardsicherung im Wesentlichen zugunsten der Existenzsicherung aufgehoben. Ich glaube, dass sich eine Gesellschaft – ich sage das an der Stelle, weil das hierhin gehört – auf Dauer nicht leisten kann, unterschiedliche Sys

teme so unterschiedlich zu fassen, sodass wir in der Debatte auch darüber reden müssen, ob möglicherweise die Frage von beamteten Professoren oder andere Fragen anders beantwortet werden müssen. Ich glaube, als Einzelpunkt kann man das jedenfalls nicht behandeln. Ich finde es ganz wichtig, darauf hinzuweisen.

(Beifall bei der SPD)

Das zweite Unbehagen ist die lockere Debatte – Sie haben in den Stellungnahmen von zwei Universitätspräsidenten die Gegensätze gesehen – darüber, was solche Leistungsprämien im Alltagsbetrieb bedeuten. Ich würde Ihnen gerne aus dem berühmten Beispiel aus der Schweiz zitieren, wie sich Geldzahlungen auswirken können.

Wie bei uns auch hat es dort eine Debatte um ein Endlager für radioaktive Abfälle gegeben. Ausgewählt worden ist eine Gemeinde, die Wolfenschiessen heißt. In einer ersten Debatte, in der diese Gemeinde Stellung nehmen sollte, ob sie ein Endlager akzeptiert, haben 50,8 % der Bevölkerung gesagt: Wir akzeptieren das. – Nachdem nachgelegt und für jedes Gemeindemitglied als Zahlung an die Gemeinde eine Größe von 5.000 Franken angeboten worden ist, haben in einer zweiten Debatte nur noch 24,6 % der Gemeindemitglieder gesagt: Wir akzeptieren das.

Die Lehre daraus – das sollte einem zu denken geben – ist eigentlich, dass bestimmte Leistungen, die aus gesellschaftlicher Verantwortung oder in diesem Fall aus wissenschaftlichem Interesse normal sind, plötzlich entwertet werden, wenn sie in Geld aufgewogen werden. Ich bin nicht davon überzeugt – Herr Mukherjee hat bei der Frage der Leistungsprämie von der Karotte, die den Hochschulangehörigen vor die Nase gehalten wird, gesprochen –, dass die Leistungszulage im Alltagsgeschäft tatsächlich irgendeine Veränderung im Verhalten von Hochschullehrern bedeutet. Ich finde, dort steht eine Evaluation aus, weil dieses Konzept im Alltag ein Problem ist, das man noch einmal bedenken sollte.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Dritter Punkt. Ich glaube, dass das eine andere Frage bei der Neuberufung ist. Träumen kann man ja, aber die Gesellschaft ist, wie sie ist. Ich glaube, dass die Hochschulen bei der Frage von Neuberufungen einen bestimmten Spielraum brauchen, neue Leute aus anderen Hochschulstandorten zu bekommen. Dafür kann ich mir Zulagen vorstellen. Also kommen wir zu der Frage, ob das ausreicht, was wir jetzt haben.

Dann bin ich an dem Punkt, dass dieses vorgeschlagene Modell der Landesregierung im Kern sagt – auf die Erfahrungsstufen gehe ich gleich kurz ein –, dass im Prinzip für die Leistungszulagen nur eine sehr schmale Spitze übrig bleibt. Ich habe Zweifel daran, ob das diesen Erfordernissen genügt. Auch das werden wir im Ausschuss diskutieren müssen.

Lassen Sie mich zuletzt etwas zur Erfahrungszulage sagen. Mich erinnert es an schlichtes Neusprech. Im Kern werden nur die Jahreszahlen abgezogen, die man im Amt ist. Das ist nichts anderes als die Altersstufe mit einem neuen Namen. Ich glaube, es gibt Alternativen dazu, die eine höhere Grundbesoldung auf der einen Seite und einen größeren Spielraum für die Hochschulen auf der anderen Seite darstellen, zu entscheiden, wie sie besondere Leistungen und besondere Berufserfahrung organisieren. Ich glaube, dass es zu diesem Gesetz heftiger Debatten bedarf. – Danke schön.