Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf, Drs. 18/6735, Senatsmitteilung: Wahl der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts.
[Senatsmitteilung: - Wahl der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts - - Drs. 18/6735 -]
Da das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in seinem Paragrafen 4 eine geheime Wahl vorschreibt, findet diese Wahl in Wahlkabinen statt.
Wir verfahren so, dass Frau Martens und Frau Thomas abwechselnd die Mitglieder der Bürgerschaft in alphabetischer Reihenfolge aufrufen werden. Ich bitte Sie dann, zur Kanzleibank zu gehen und dort Ihren Stimmzettel entgegenzunehmen.
Jeder Stimmzettel enthält Felder für Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. Mit dem Stimmzettel gehen Sie bitte in eine Wahlkabine und nehmen Ihre Wahlentscheidung vor. Ich bitte, den Stimmzettel jeweils nur mit einem Kreuz zu versehen. Stimmzettel, die den Willen des Mitglieds nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder Zusätze enthalten, sind ungültig. Auch unausgefüllte Stimmzettel gelten als ungültig. Nach der Wahlhandlung begeben Sie sich bitte zu Frau Rogalski-Beeck, bei der die Wahlurne steht. Stecken Sie dann bitte Ihren Stimmzettel in die Wahlurne.
Ist ein Mitglied dieses Hauses nicht aufgerufen worden? - Das ist nicht der Fall. Ich stelle fest, dass alle Abgeordneten aufgerufen worden sind und die Stimmabgabe abgeschlossen ist. Damit erkläre ich die Wahlhandlung für geschlossen.
Ich bitte nun, die Stimmenauszählung vorzunehmen. Für die Dauer der Stimmenauszählung ist die Sitzung unterbrochen.
Ich gebe das Ergebnis der Wahl bekannt. Bei der Wahl des Vizepräsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts sind 110 Stimmzettel abgegeben worden. Alle 100 Stimmen waren gültig. Herr Klaus Seifert erhielt 96 JaStimmen, 5 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen. Damit ist Herr Seifert zum Vizepräsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts gewählt worden.
Herr Seifert, die Bürgerschaft hat Sie soeben zum Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts gewählt. Dazu darf ich Ihnen die Glückwünsche des Hauses aussprechen. Ich frage Sie, ob Sie die Wahl annehmen.
Nach Paragraf 7 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht haben die Mitglieder des Verfassungsgerichts vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft einen Eid zu leisten. Ich lese Ihnen den Wortlaut des Eides vor und bitte Sie, bei erhobener rechter Hand die Beteuerungsformel "Ich schwöre es" oder "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe" nachzusprechen.
"Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung und die Gesetze getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde."
Sie haben damit den erforderlichen Eid vor der Bürgerschaft geleistet. Im Namen des ganzen Hauses wünsche ich Ihnen eine glückliche Hand in der Amtsführung und alles Gute, viel Glück und Befriedigung für Ihre neue Aufgabe.
Meine Damen und Herren! Ich rufe jetzt die Punkte 68 und 69 auf, Drs. 18/6826 und 18/6827, Antrag der CDUFraktion: Stellungnahme der Bürgerschaft zum Volksentscheid am 14. Oktober 2007: Hände weg von der Verfassung und gemeinsamer Antrag der SPD- und GALFraktion: Stellungnahme der Bürgerschaft zum Volksentscheid "Hamburg stärkt den Volksentscheid".
[Antrag der Fraktion der CDU: Stellungnahme der Bürgerschaft zum Volksentscheid am 14. Oktober 2007: Hände weg von der Verfassung - Drs. 18/6826 -]
[Antrag der Fraktionen der SPD und der GAL: Stellungnahme der Bürgerschaft zum Volksentscheid "Hamburg stärkt den Volksentscheid" - Drs. 18/6827 -]
[Antrag der Fraktionen der SPD und der GAL: Volksentscheid am 14. Oktober 2007: Jeder Briefkasten ist ein Wahllokal! - Drs. 18/6855 -]
entscheid am 14. Oktober dieses Jahres vor einer wichtigen, vielleicht sogar vor einer sehr wichtigen demokratischen Weichenstellung. Die Frage, die sich alle Hamburger zu stellen haben, lautet: Wollen wir unsere Verfassung, die sich bewährt hat, ändern, um künftig Minderheiten in dieser Stadt die Möglichkeit zu geben, über die große Mehrheit der Bürger zu bestimmen. Wir als CDU, wir als Christdemokraten sagen hier klipp und klar und unmissverständlich: Das wollen wir nicht, wir sagen zu diesem Volksentscheid nein.
Unsere Verfassung vom Juni 1952 hat sich bewährt. Sie ist seitdem, also in gut 55 Jahren, nur zehnmal geändert worden. Jeder einzelnen Änderung gingen intensive Beratungen im Parlament und seinen Gremien voraus, jeweils von Experten begleitet und diskutiert. Die Initiatoren dieses Volksentscheids, den wir jetzt vor uns haben, wollen, dass Verfassungsänderungen künftig in dieser Stadt von bereits 35 Prozent der Wahlberechtigten durchgesetzt werden können. Die Verfassung ist das Grundgesetz dieser Stadt. In ihr sind die wichtigsten Spielregeln des Zusammenlebens von 1,75 Millionen Hamburgerinnen und Hamburgern geregelt. Bislang ist zu einer Änderung der Verfassung durch Volksgesetze erforderlich, dass mindestens die Hälfte aller Abstimmungsberechtigten zustimmt. Im Parlament müssen sogar zwei Drittel der Abgeordneten zustimmen.
Die Verfassung soll und darf nur auf Basis eines breiten, gesellschaftlichen Konsenses verändert werden. Die Initiative hält es für demokratischer, dass schon eine Minderheit von nur 35 Prozent diese Verfassung ändern kann. Warum das demokratischer ist, erklärt sie uns allerdings nicht. Es ist angebracht, einmal darauf zu schauen, wie andere Bundesländer dieses regeln. Wir haben 15 andere Bundesländer und elf von diesen 15 Bundesländern haben, wie wir Hamburger auch, eine 50Prozent-Quote plus gegebenenfalls Zwei-DrittelBeteiligung. Zwei Bundesländer schließen kategorisch aus, die Verfassung überhaupt durch Volksgesetzgebung zu ändern. Thüringen hat eine 40-Prozent-Quote und nur Bayern hat eine 25-Prozent-Quote, allerdings, bevor Sie frohlocken, mit deutlich größeren administrativen Hürden, bevor man überhaupt so weit kommt. Das heißt, was wir in Hamburg machen, ist ein einmaliger Akt der Begünstigung von Minderheiten auf Kosten der Mehrheit.
Aber wir bleiben nicht nur bei der Frage der Veränderung der Verfassung stehen, auch einfache Gesetze, also Landesgesetze außerhalb der Verfassung sollen nach Vorstellung der Initiatoren künftig von 17,5 Prozent der Abstimmungsberechtigten in Hamburg geändert werden können. Nun klingt das Wort einfaches Gesetz, also Landesgesetz, harmlos und vielleicht denkt auch mancher, so ein kleines, einfaches Gesetz kann man auch mit ein paar Leuten ändern. Vielleicht sollte man sich einmal ins Gedächtnis rufen, was denn so manches einfache Gesetz in dieser Stadt sein kann.
Zu den einfachen Landesgesetzen gehört zum Beispiel die Frage, in welchen Situationen Polizisten in Tötungsabsicht auf einen Menschen schießen dürfen, nämlich der berühmte finale Rettungsschuss, Paragraf 25 SOG. Es gehört auch dazu die Frage, ob wir in dieser Stadt Gymnasien behalten oder sie abschaffen wollen, denn wer sie abschaffen möchte, muss nur Paragraf 17 des einfachen Landesgesetzes, des Schulgesetzes, ändern und schon gibt es nach Beschluss von 17,5 Prozent der Hamburger
keine Gymnasien mehr. Oder kommen wir zu einer elementaren Frage für uns Hamburger, das Hafenausbaugesetz, das wir brauchen, um diese wichtige Lebensader für uns Hamburger zu erhalten, ein einfaches Gesetz, das künftig mit 17,5 Prozent beschlossen werden kann und der Hafenausbau in Hamburg ist beendet.
Die Initiatoren bleiben in ihrer Begründung leider relativ still und sagen nichts dazu, warum derart gravierende Entscheidungen von weniger als einem Fünftel der Hamburger Abstimmungsberechtigten getroffen werden können. Mir fällt dafür keine Begründung ein und ich finde es unglaublich, dass zentrale Entscheidungen für das Überleben der Stadt von 17,5 Prozent der Abstimmungsberechtigten getroffen werden können.
Manchmal ist es auch wichtig, dass der Gesetzgeber in der Lage ist, auf neue Umstände schnell zu reagieren und entsprechend zu handeln. Trotzdem wollen die Initiatoren dieses Volksgesetzes, dass Volksgesetze nicht mehr nur geändert werden können, sondern wir ab jetzt einen extrem aufwendigen und langwierigen Verfahrensschritt brauchen, um überhaupt Änderungen vornehmen zu können.